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OWi III: Antragseingang 3 Stunden vor dem Termin, oder: „gehörige gerichtsinterne Organisation“

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Und die dritte Entscheidung kommt dann mal nicht vom KG 🙂 , sondern vom OLG Zweibrücken. Das hat mit dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.06..2022 – 1 OWi 2 SsRs 85/21 – über die Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil zu entscheiden, dem folgender Verfahrensablauf zugrunde gelegen hat:

Nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung war Hauptverhandlungstermin auf den 25.03.2022 bestimmt. Zu dem waren weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen. Das AG hat den Einspruch daher nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das beim AG per Fax am selben Tag um 12:09 Uhr über den allgemeinen Anschluss eingegangene Schreiben, in dem der Verteidiger um Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen ersuchte, fand dabei keine Berücksichtigung. Es erreichte den zuständigen Richter über die Geschäftsstelle erst im Nachgang zur Hauptverhandlung. Auf dem Empfangsbekenntnis für die Ladung zur Hauptverhandlung, das der Verteidiger an das AG zurückgeleitet hat, war nach der Angabe des Ansprechpartners (Frau B.) die Fax-Nr. der Geschäftsstelle (0621/5616-384) und im Briefkopf unter der Anschrift des Amtsgerichts die Fax-Nr. des allgemeinen Anschlusses (0621/5618-380) angegeben.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde und erhebt die Verfahrens- und Sachrüge. Er macht insbesondere geltend, der Einspruch sei zu Unrecht verworfen worden, da vor dem Hauptverhandlungstermin ein Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden war, der vom AG nicht beschieden worden sei.

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg:

„2. Die Rüge ist auch begründet.

Nach § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden war. Dabei kann der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde nur die fehlerhafte Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG auf den in der Hauptverhandlung bekannten Sachverhalt rügen. Eine Entscheidung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG wird auf die Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft, ob der rechtzeitig erhobene Einspruch zu Recht als unbegründet verworfen wurde, weil der Betroffene trotz nachgewiesener Ladung ohne genügende Entschuldigung und mangels Entbindung von der Verpflichtung zum Termin zu erscheinen, zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist. Wird ein Antrag des Betroffenen, ihn von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, zu Unrecht zurückgewiesen oder aber, wie hier, nicht beschieden, so liegt – falls am Ende ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs.2 OWiG ergeht – die Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör darin, dass das Gericht nicht in Abwesenheit des Betroffenen dessen Einlassung oder Aussageverweigerung, auf die der Entbindungsantrag gestützt wird (§ 73 Abs.2 OWiG), zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in der Sache erwogen, sondern mit einem Prozessurteil den Einspruch des Betroffenen verworfen hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.11.2002 – 2 Ss (OWi) 35 Z/02 –, juris Rn. 6).

Der Betroffene hat vorliegend mit Verteidigerschriftsatz vom 25.03.2021 per Fax Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen gestellt, der um 11:44 Uhr von der Kanzlei versandt und um 12:09 Uhr über den allgemeinen Anschluss bei der Wachtmeisterei eingegangen ist. Der Hauptverhandlungstermin fand um 15:20 Uhr statt und endete, da dem Tatrichter der Schriftsatz zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag, mit einem Verwerfungsurteil.

Dass dem Amtsrichter der Entbindungsantrag bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung tatsächlich nicht zur Kenntnis gelangt war, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob der Antrag bei gehöriger gerichtsinternen Organisation dem Richter hätte rechtzeitig zugeleitet werden können (OLG Koblenz, Beschluss vom 27.04.2021 – 3 OWi 6 SsBs 59/21, juris). Dabei ist zu prüfen, ob im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen bei üblichem Geschäftsgang und zumutbarer Sorgfalt das Gericht von ihm Kenntnis hätte nehmen können und ihn deshalb einer Bearbeitung hätte zuführen müssen. Die reine Zeitspanne zwischen Antragseingang bis zum Hauptverhandlungstermin ist dabei nur ein Teilaspekt, wobei in diesem Zusammenhang die gewöhnlichen Geschäftszeiten des jeweiligen Gerichts nicht außer Acht zu lassen sind (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2007 – 2 Ss OWi 1409/07, BeckRS 2007, 19100). Außerdem ist zu berücksichtigen, ob – falls der Kommunikationsweg via Fax gewählt wurde – die Telekopie an den Anschluss der zuständigen Geschäftsstelle oder an einen allgemeinen Anschluss des Gerichts versandt wurde. Im letzteren Fall bedarf es eines Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter (OLG Bamberg, Beschluss vom 23.05.2017 – 3 Ss OWi 654/17 –, juris Rn. 5).

Gemessen hieran war zu erwarten, dass der Schriftsatz dem zuständigen Tatrichter rechtzeitig zugeleitet werden kann. Die Geschäftsabläufe des Amtsgerichts hätten – auch unter Berücksichtigung der Mittagspause – gewährleisten müssen, dass ein Schriftsatz, der per Fax gut drei Stunden vor der Hauptverhandlung über den allgemeinen Anschluss des Gerichts eingeht und den Hinweis „Eilt! Termin heute!“ enthält, bis zum Beginn der Hauptverhandlung die Geschäftsstelle erreicht (insofern liegt der Fall auch anders als derjenige, den das Oberlandesgericht Bamberg zu entscheiden hatte, Beschluss vom 27.01.2009 – 2 Ss OWi 1613/08, juris; hier fehlte es an einem Hinweis auf die für denselben Tag anberaumte Hauptverhandlung). Mit dem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit war die Behandlung als Sofortsache geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 10.07.1996 – 1 Ss 161/96, juris).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein nach Auskunft der Geschäftsleitung die mündliche und über Jahre praktizierte Anweisung gilt, dass Faxeingänge auf dem zentralen Faxanschluss fünfmal täglich gesichtet und auf Eilbedürftigkeit überprüft werden. Soweit die Eilbedürftigkeit ersichtlich ist, erfolgt ein Anruf in der zuständigen Abteilung und die Übergabe des Faxschreibens von Hand zu Hand.

Demnach liegt eine Gehörsverletzung in der Nichtbescheidung des Antrags auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen vor.

Auf eine etwaige Verletzung der Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht des Tatrichters, die es gebietet, dass sich der Richter vor der Verkündung des Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle informiert, ob dort eine entsprechende Nachricht – möglicherweise Anträge auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zu Hinderungsgründen für das Nichterscheinen – vorliegt (KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2011 – 3 Ws (B) 529/11, juris), kommt es aus den soeben dargestellten Gründen nicht mehr an. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es die Sachaufklärungspflicht des Tatrichters grundsätzlich nicht gebietet, bei der Einlaufstelle nachzuforschen, ob dort ein Entschuldigungsschreiben des Betroffenen eingegangen ist, was nicht nur unter den Verhältnissen eines Großstadtgerichts eine Überspannung der Aufklärungspflicht wäre (BayObLG wistra 1992, 320; Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 74 Rn.31 m. w. N.).“

beA I: Entbindungsantrag wird per beA gestellt, oder: Wann ist der Antrag (noch) rechtzeitig eingegangen?

folgenden Text dazu nutzen:
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Und dann auf in die neue KW mit Beiträgen. Hier läuft ja alles rund (hoffentlich bleibt das so 🙂 ). Heute mache ich dann mal wieder einen beA-Tag.

Den beginne ich mit einer Entscheidung des OLG Düsseldorf, und zwar dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.05.2022 – IV – 2 RBs 78/22 -, den mir der Kollege Türker aus Berlin geschickt hat. Das OLG hat über eine Verwerfungsentscheidung des AG Duisburg entschieden. Das AG hat den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen hat sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde gewandt, die er vor allem darauf gestützt hat, das AG habe einen knapp 35 min vor Terminbeginn bei Gericht eingegangenen Entbindungsantrag nicht beachtet. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„2.Auch die zulässig erhobene Rüge der gesetzwidrigen Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWIG ist nicht begründet, weil der Entbindungsantrag zu spät bei Gericht eingegangen ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

„a) Ein Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 1 OWiG sperrt im Falle des Vorliegens der Entbindungsvoraussetzungen eine Entscheidung ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs, 2 OWiG nur dann, wenn dessen Kenntnisnahme pflichtwidrig unterlassen wurde. Dies kann dann nicht der Fall sein, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wurde (OLG Rostock, Beschl. v. 15.04.2015 — 21 Ss OWI 45/1[Z], juris).

b) Der Entbindungsantrag wurde jedoch nicht rechtzeitig gestellt.

(1) Bei Beantwortung der Frage, wann ein Entbindungsantrag noch als „rechtzeitig“ gestellt anzusehen ist, verbietet sich jede schematische Lösung.

Es ist zu prüfen, ob in dem jeweiligen Einzelfall angelehnt an den Zugang von Willenserklärungen im Zivilrecht — unter gewöhnlichen Umständen bei üblichem Geschäftsgang und zumutbarer Sorgfalt das Gericht von ihm Kenntnis hätte nehmen können und ihn deshalb einer Bearbeitung hätte zuführen müssen, Die reine Zeitspanne zwischen Antragseingang bis zum Hauptverhandlungstermin ist dabei nur ein Teilaspekt (OLG Rostock a.a.O.), wobei in diesem Zusammenhang die gewöhnlichen Geschäftszeiten des jeweiligen Gerichts nicht außer Acht zu lassen sind (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2007 — 2 Ss OWi 1409/07, BeckRS 2007, 19100). Außerdem ist zu berücksichtigen, ob – falls der Kommunikationsweg via Fax gewählt wurde – die Telekopie an den Anschluss der zuständigen Geschäftsstelle oder an einen allgemeinen Anschluss des Gerichts versandt wurde. Im letzteren Fall bedarf es eines Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter (OLG Bamberg, Beschl. V. 23.05.2017 — 3 Ss OWi 654/17 BeckRS 2017, 127442),

(2) Vorliegend war des dem Gericht trotz ordnungsgemäßer gerichtsinterner Organisation nicht mehr möglich, den Antrag der zuständigen Richterin am Amtsgericht vor dem Hauptverhandlungstermin zur Bearbeitung vorzulegen. Die Übersendung per beA erfolgt an das EGVP, bei welchem es sich um ein zentrales Postfach des jeweiligen Amtsgerichts handelt, Die Eingangspoststelle ist für die Annahme, den Druck und die Verteilung der gesamten elektronischen Post des Amtsgerichts zuständig. Der Antrag ist jedoch am Hauptverhandlungstermin erst um 11:46 Uhr dem EGVP zugeleitet worden und die Verhandlung war auf 12:20 Uhr anberaumt, Damit standen lediglich knapp 35 Minuten für die gerichtsinterne Weiterleitung des Schreibens zur Verfügung. Dass die notwendigen Arbeitsschritte ohne Weiteres in weniger als einer Stunde Arbeitszeit hätten vorgenommen werden können, ist gänzlich lebensfremd. Zumindest hätte es, wie bei der kurzfristigen Übersendung per FAX an einen allgemeinen Gerichtsanschluss, eines – ohne Weiteres zumutbaren – Hinweises auf die besondere Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter bedurft. Daran fehlt es.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und weist darüber hinaus auf folgende Gesichtspunkte hin:

Bereits aus der Bezeichnung der Empfangsstelle „Elektronischen Gerichts -und Verwaltungspostfach“ (EGVP) ergibt sich zwanglos, dass es sich um eine zentrale Poststelle des Gerichts und nicht um das Postfach der Geschäftsstelle handelt – vergleichbar mit der zentralen Fax-Stelle des Gerichts. Hieraus ergibt sich auch, dass die eingehende elektronische Post für alle Abteilungen des Amtsgerichts von Mitarbeitern des Gerichts gesichtet und ggfs. – soweit wie hier die elektronische Akte noch nicht eingeführt worden ist, ausgedruckt und an die Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung weitergeleitet werden muss. Angesichts dessen hätte der Verteidiger des Betroffenen in den zur Verfügung stehenden Textfeldern zu Bezeichnung der übersandten Datei etwa unter „Betreff‘ nicht nur „Bußgeldsache“ mit dem Namen seines Mandanten eingeben können, sondern auch den Gegenstand der Eingabe sowie den Zusatz „Eilt“, was sich angesichts der Umstände des Falles eigentlich, von selbst erklärt. Unabhängig davon gibt die Justizverwaltung auf ihrer Internetseite https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/anschriften/elektronischer_rechtsverkehr/ERV_Hinweise/index.php Hinweise dazu, wie insbesondere auch eilige Eingaben gekennzeichnet werden können. Dort heißt es etwa:

Bei der Übermittlung soll, sofern bekannt, das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden. Dies ist in das dafür vorgesehene Feld „Aktenzeichen“ einzutragen. Wenn dieses Feld nicht zur Verfügung steht (wie z.B. bei der Versendung von DE-Mails) ist das Aktenzeichen im Feld „Betreff‘ einzutragen. Dabei ist vor und nach dem Registerzeichen jeweils ein Leerzeichen zu setzen. In Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen noch nicht bekannt ist, soll der Begriff „Neueingang“ verwendet werden. Handelt es sich um einen „echten Eilantrag“ (z.B. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Antrag auf Anordnung des Arrestes, etc.) sollen zusätzlich der Begriff „EILT!“ sowie der spezifizierte Antrag verwendet werden.

Beispiele;

4[Leerzeichen]O[Leerzeichen]20/16 = 4 0 20/16

Neueingang

4[Leerzeichen]0[Leerzeichen]20/16, EILT!, Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Neueingang, EILT!, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.“

Tja. ein Hauch von „versteckter Entbindungsantrag zieht durch den Beschluss, obwohl eben nur ein Hauch. So richtig traut sich der entscheidende Einzelrichter beim OLG offenbar aber nicht; von „Rechtsmissbrauch“ zu schreiben. Da versteckt man sich mal lieber wieder hinter eine „Einzelfalllösung“ oder eben hinter: Bei der Justiz geht es nicht so schnell bzw. wo kommen wir da denn hin, wenn man eine zeitnahe Weiterleitung eines Antrags verlangen wollte. Mir erschließt sich nicht, warum das in 35 Minuten, die zur Verfügung standen, nicht möglich gewesen sein soll. Zudem ja auch wohl die Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung über einen Telefonanschluss verfügt. Hoffentlich. So setzt man dann lieber die Rechtsprechung zur „Rechtzeitigkeit des Entbindungsantrags“ fort.

M.E. ist das unverständlich und kaum nachvollziehbar. Zu Recht hatte der Kollege beim OLG darauf hingewiesen, dass man sich zwar einerseits dazu entschlossen hat, die digitale Kommunikation gesetzlich festzuschreiben und Verfahrensbeteiligte teilweise sogar zur digitalen Kommunikation verpflichtet. Andererseits schafft man es aber nicht, die technischen Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, damit eingehende Schriftsätze direkt anhand des Aktenzeichens nach Eingang an das entsprechende Empfangsgerät auf der betroffenen Geschäftsstelle digital, ohne manuelle Zwischenschritte, weitergeleitet werden. Und man bestraft mit dem Einwand: „nicht rechtzeitig“ dann den Betroffenen, dessen Verteidiger ja gerade durch die Korrespondenz über beA / EGVP dem gesetzgeberischen Willen zur Einführung der digitalen Kommunikation Folge leistet. Zudem dürfte der vom OLG hier gezogene Vergleich zum zentralen Faxgerät des Gerichts kaum passen. Denn beim Fax besteht die vorbezeichnete technische Möglichkeit nicht. Es ist also klar, dass das Fax in Papierform bei dem zentralen Faxgerät landet und erst körperlich zum zuständigen Richter bzw. zu seiner Geschäftsstelle transportiert werden muss. Von daher kann man auch kaum von „ordnungsgemäßer gerichtsinterner Organisation“ sprechen.

Kann ich den Entbindungsantrag per beA stellen?, oder: Ja, aber beim AG Frankfurt besser 4 Tage vor der HV

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Und zum Schluss des Tages dann eine Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren, und zwar der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.10.2020 – 1 Ss-OWi 1097/20. Der hinterlässt bei mir zumindest leichtes Kopfschütteln.

Entschieden hat das OLG über die Rechtzeitigkeit eines Entbindungsantrags (§ 73 Abs. 2 OWiG). Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeldbescheid erlassen worden. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das AG Termin zur Hauptverhandlung auf den 05.06.2020 um 8:40 Uhr anberaumt. Am 04.06.2020 stellte der Verteidiger des Betroffenen per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) einen Antrag, den Betroffenen von der Erscheinungspflicht in der Hauptverhandlung zu entbinden, der um 16:58 Uhr bei dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des AG einging. Der Antrag wurde am 05.06.2020 um 7:19 Uhr ausgedruckt, über die Hauspost verteilt und erreichte die Geschäftsstelle am 09.06.2020. Das AG hat in der Hauptverhandlung den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die – man glaubt es nicht – beim OLG Frankfurt keinen Erfolg hatte:

„Der Entbindungsantrag wurde jedoch nicht rechtzeitig gestellt.

a) Bei Beantwortung der Frage, wann ein Entbindungsantrag noch als „rechtzeitig“ gestellt anzusehen ist, verbietet sich jede schematische Lösung.

Es ist zu prüfen, ob in dem jeweiligen Einzelfall – angelehnt an den Zugang von Willenserklärungen im Zivilrecht – unter gewöhnlichen Umständen bei üblichem Geschäftsgang und zumutbarer Sorgfalt das Gericht von ihm Kenntnis nehmen hätte nehmen können und ihn deshalb einer Bearbeitung hätte zuführen müssen. Die reine Zeitspanne zwischen Antragseingang bis zum Hauptverhandlungstermin ist dabei nur ein Teilaspekt (OLG Rostock aaO.), wobei in diesem Zusammenhang die gewöhnlichen Geschäftszeiten des jeweiligen Gerichts nicht außer Acht zu lassen sind (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2007 – 2 Ss OWi 1409/07, BeckRS 2007, 19100). Außerdem ist zu berücksichtigen, ob – falls der Kommunikationsweg via Fax gewählt wurde – die Telekopie an den Anschluss der zuständigen Geschäftsstelle oder an einen allgemeinen Anschluss des Gerichts versandt wurde. Im letzteren Fall bedarf es eines Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter (OLG Bamberg, Beschl. v. 23.05.2017 – 3 Ss OWi 654/17, BeckRS 2017, 127442).

b) Vorliegend war es dem Gericht trotz ordnungsgemäßer gerichtsinterner Organisation nicht mehr möglich, den Antrag der zuständigen Richterin am Amtsgericht vor dem Hauptverhandlungstermin zur Bearbeitung vorzulegen. Die Übersendung per beA erfolgt an das EGVP, bei welchem es sich um ein zentrales Postfach des jeweiligen Amtsgerichts handelt. Die Eingangspoststelle ist für die Annahme, den Druck und die Verteilung der gesamten elektronischen Post des Amtsgerichts zuständig. Es kann schon angesichts des Regelungszusammenhangs der Arbeitszeitsvorschriften nicht erwartet werden, dass die Poststelle des Gerichts, wo die elektronischen Eingänge in das EGVP ausgedruckt werden, regelmäßig nach 17 Uhr und vor 8 Uhr besetzt ist. Der Antrag ist jedoch am Vorabend vor dem Hauptverhandlungstermin erst um 16:58 Uhr dem EGVP zugeleitet worden und die Verhandlung war auf 8:40 Uhr anberaumt. Damit lagen lediglich knapp 40 Minuten für die gerichtsinterne Weiterleitung des Schreibens in der üblicherweise zu erwartenden Kernarbeitszeit des Amtsgerichts. Dass die notwendigen Arbeitsschritte ohne Weiteres in weniger als einer Stunde Arbeitszeit hätten vorgenommen werden können, ist gänzlich lebensfremd. Zumindest hätte es, wie bei der kurzfristigen Übersendung per Fax an einen allgemeinen Gerichtsanschluss, eines – ohne Weiteres zumutbaren – Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter bedurft. Daran fehlt es.“

Wenn man die Entscheidung liest, möchte man dem OLG/der Justiz zurufen: Willkommen im 21. Jahrhundert. Da wird das beA propagiert und die elektronische Akte und der elektronische Rechtsverkehr sollen Pflicht werden, aber die Gerichte brauchen dann vier Tage, um einen Eingang auf die Geschäftsstelle zu transportieren. Das ist lächerlich und nicht hinnehmbar.

Im konkreten Fall ist die Entscheidung m.E. aber auch noch aus einem anderen Grund nicht hinnehmbar. Das OLG propagiert eine Einzelfallentscheidung bei der Beurteilung der Frage der rechtzeitigen Antragstellung. Und was macht es? Es stellt generalisierende Überlegungen an – wobei dahin gestellt bleiben soll, ob diese zutreffend sind. Das OLG übersieht, dass hier ja der Antrag nicht erst nach 8.00 Uhr ausgedruckt worden ist, sondern schon um 7.19 Uhr, so dass 1½ Stunden zur Verfügung standen, um den Antrag zu Geschäftsstelle zu transportieren oder, um dort anzurufen und auf den Antrag hinzuweisen. Warum das nicht möglich sein, erschließt sich nicht. Das hat nichts mit „Arbeitszeitvorschriften“ zu tun, sondern schlicht mit mangelndem Interesse an den Belangen des Betroffenen. Und das OLG Frankfurt am Main unterstützt das mit seinem widersprüchlichen Beschluss, oder: Rechtsschutz nur zwischen 8.00 und 17.00 Uhr. Zudem: Eine Auseinandersetzung mit anders lautender Rechtsprechung – wie z.B. OLG Bamberg, Beschl. v. 25.03.2008 – 3 Ss OWi 1326/08, das 30 Minuten vor HV-Beginn hat ausreichen lassen – erfolgt natürlich auch nicht.

Fristfax, oder: Faxen immer nur mir „Sicherheitspolster“

UhrZum Wochenabschluss – hat heute etwas gedauert – dann zunächst der Hinweis auf einen BVerfG, Beschl., in dem es noch einmal um die Frage der rechtzeitigen Versendung eines „Fristfaxes“ geht. Dazu hatte das BVerfG ja bereits im BVerfG, Beschl. v.15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 – Stellung genommen (vgl. dazu Beim Faxen keine Faxen machen, sondern: Sicherheitspolster einkalkulieren).  Die Rechtsprechung hat es jetzt im BVerfG, 23.06.2016 – 1 BvR 1806/14 – noch einmal – kurz und bündig – bestätigt. Es hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde – es ging um ein Urteil im Sozialgerichtsverfahren – abgelehnt, und zwar eben ohne viel Worte:

„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).

In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versucht (BVerfGE 135, 126 <140 f.> m.w.N.).

Damit ist vorliegend eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat vorgetragen, mit der Übermittlung der Beschwerdeschrift mittels Faxversand um 23.47 Uhr erstmals begonnen zu haben. Nachdem er einen zögerlichen Faxversand habe feststellen können, habe er den Faxversand der Beschwerdeschrift von einem räumlich benachbarten Faxgerät um 23.50 Uhr erneut veranlasst. Den Sendeprotokollen lässt sich hingegen als Beginn der Übertragung 23.51 Uhr beziehungsweise 23.57 Uhr entnehmen. Auf diese zeitliche Diskrepanz kommt es jedoch nicht an, denn auch nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wurde der Sicherheitszuschlag von 20 Minuten vorliegend nicht eingehalten.“

Also: Aufgepasst. Und zwar nicht nur bei der Verfassungsbeschwerde, sondern bei allen fristwahrenden Schriftsätzen…