Im Mittagsposting habe ich dann hier zwei Entscheidungen, die mit dem Fahrverbot zu tun haben, und zwar:
- OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.4.02026 – 1 ORbs 256/25 – zur Verhängung eines Fahrverbotes wegen eines beharrlichen Verstoßes:
Eine beharrliche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht vorliegen. Das setzt aber eine vorangegangene Warnung durch eine Vorahndung voraus, wobei die Vortat einschließlich ihres Unrechtsgehalts dem Betroffenen voll bewusst geworden sein muss; dieses Bewusstsein ist subjektive Voraussetzung für die Annahme der Beharrlichkeit.
- OLG Braunschweig, Beschl. v. 03.03.2026 – 1 ORbs 5/26 – zum Umfang des Verschlechterungsverbots; den Beschluss hatte ich wegen der materiellen Fragen schon mal vorgestellt (vgl. OWi II: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 9510, oder: Urteilsgründe, Mittelwert, Sicherheitsabschlag):
Das Verschlechterungsverbot erfasst auch die Schonfrist des § 25 Abs. 2 a StVG.
