Ich stelle heute im Blog dann OWi-Entscheidungen vor. Ein paar haben sich nach dem letzten „OWi-Tag“ angesammelt.
Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum amtsgerichtlichen Verfahren. Die OLG sind in beiden Entscheiungen von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen.
Bei der ersten Entscheidung handelt es sich um den OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.03.2026 – 2 ORbs 35/26. In dem Verfahren hatte der Verteidiger des Betroffenen mitgeteilt, dass er erkrankt sei und um Verlegung des Termins gebeten. Das entsprechende Schreiben wurde dem Bußgeldrichter noch vor Beginn der Hauptverhandlung vorgelegt Ergänzend wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Verteidiger Arbeitsunfähigkeit für den HV-Tag bescheinigte, übersandt. Auch die lag dem Bußgeldrichter zu Beginn der Hauptverhandlung vor. Den Terminverlegungsantrag hat er dann aber zurückgewiesen. Zur Begründung führte das AG aus, aus der Krankschreibung, die ausschließlich für den Termintag gelte, ergebe sich keine Diagnose. Eine solche sei auch nicht anwaltlich versichert. Ein Anruf in der ausstellenden Praxis sei unbeantwortet geblieben. Die Verhandlungsunfähigkeit sei daher für das erkennende Gericht nicht glaubhaft gemacht.
Das OLG sieht in der Ablehnung der Terminverlegung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Hier der Leitsatz:
Konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde, ist es für den Betroffenen nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger, der erkrankt ist, einzulassen.
Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 09.10.2026 – 2 ORbs 73/26. In dem Verfahren hatte zur Hauptverhandlung geladen, wobei dem Betreoffenen und seinem Verteidiger mitgeteilt wurde, zur Hauptverhandlung seien keine Zeugen oder Sachverständige geladen worden. Am Tage der Hauptverhandlung waren indes zwei (Polizei-)Zeugen zugegen, die belehrt wurden. Der Verteidiger des Betroffenen beantragte daraufhin, die Hauptverhandlung auszusetzen, da er sich nicht auf die anstehenden Vernehmungen der beiden Zeugen habe vorbereiten können. Den Antrag hat das AG bis zur Urteilsverkündung nicht beschieden. Gleichwohl wurde der Betroffene nach Vernehmung der beiden Zeugen verurteilt. Das OLG sieht im dem Übergehen des Aussetzungsantrags eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Auch hier nur der Leitsatz:
Zwar ist eine Aussetzung wegen unterlassener Namhaftmachung von Zuegen keineswegs zwingend vorzunehmen; vielmehr entscheidet das Gericht insoweit gern. § 246 Abs. 4 StPO nach freiem Ermessen und kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch lediglich eine Unterbrechung der Hauptverhandlung anordnen. Wird indes der Aussetzungsantrag ignoriert, und mithin kein Ermessen ausgeübt, wird dadruch die Verteidigung gem. § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt und zugleich das rechtliche Gehör verletzt.
