Schlagwort-Archiv: Erkrankung des Verteidigers

OWi I: Keine Vertagung trotz Verteidigererkrankung, oder: Nichtnamhaftmachung von Zeugen

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Ich stelle heute im Blog dann OWi-Entscheidungen vor. Ein paar haben sich nach dem letzten „OWi-Tag“ angesammelt.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum amtsgerichtlichen Verfahren. Die OLG sind in beiden Entscheiungen von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen.

Bei der ersten Entscheidung handelt es sich um den OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.03.2026 – 2 ORbs 35/26. In dem Verfahren hatte der Verteidiger des Betroffenen mitgeteilt, dass er erkrankt sei und um Verlegung des Termins gebeten. Das entsprechende Schreiben wurde dem Bußgeldrichter noch vor Beginn der Hauptverhandlung vorgelegt Ergänzend wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Verteidiger Arbeitsunfähigkeit für den HV-Tag bescheinigte, übersandt. Auch die lag dem Bußgeldrichter zu Beginn der Hauptverhandlung vor. Den Terminverlegungsantrag hat er dann aber zurückgewiesen. Zur Begründung führte das AG aus, aus der Krankschreibung, die ausschließlich für den Termintag gelte, ergebe sich keine Diagnose. Eine solche sei auch nicht anwaltlich versichert. Ein Anruf in der ausstellenden Praxis sei unbeantwortet geblieben. Die Verhandlungsunfähigkeit sei daher für das erkennende Gericht nicht glaubhaft gemacht.

Das OLG sieht in der Ablehnung der Terminverlegung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Hier der Leitsatz:

Konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde, ist es für den Betroffenen nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger, der erkrankt ist, einzulassen.

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 09.10.2026 – 2 ORbs 73/26. In dem Verfahren hatte zur Hauptverhandlung geladen, wobei dem Betreoffenen und seinem Verteidiger mitgeteilt wurde, zur Hauptverhandlung seien keine Zeugen oder Sachverständige geladen worden. Am Tage der Hauptverhandlung waren indes zwei (Polizei-)Zeugen zugegen, die belehrt wurden. Der Verteidiger des Betroffenen beantragte daraufhin, die Hauptverhandlung auszusetzen, da er sich nicht auf die anstehenden Vernehmungen der beiden Zeugen habe vorbereiten können. Den Antrag hat das AG bis zur Urteilsverkündung nicht beschieden. Gleichwohl wurde der Betroffene nach Vernehmung der beiden Zeugen verurteilt. Das OLG sieht im dem Übergehen des Aussetzungsantrags eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Auch hier nur der Leitsatz:

Zwar ist eine Aussetzung wegen unterlassener Namhaftmachung von Zuegen keineswegs zwingend vorzunehmen; vielmehr entscheidet das Gericht insoweit gern. § 246 Abs. 4 StPO nach freiem Ermessen und kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch lediglich eine Unterbrechung der Hauptverhandlung anordnen. Wird indes der Aussetzungsantrag ignoriert, und mithin kein Ermessen ausgeübt, wird dadruch die Verteidigung gem. § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt und zugleich das rechtliche Gehör verletzt.

OWi I: Wenn der Verteidiger plötzlich erkrankt, oder: Anwaltliche Versicherung ausreichend

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Nein, es ist kein Aprilscherz, dass es heute schon wieder OWi-Entscheidungen gibt 🙂 . Aber: Nachdem es gestern Entscheidungen zu materiell-rechtlichen Fragen waren, kommen heute verfahrensrechtliche Entscheidungen.

Ich eröffne dann die Berichterstattung des Tages mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.02.2026 – 2 ORbs 195/25. Es geht mal wieder um ein Verwerfungsurteil.

Das AG hatte den Einspruch des vom persönlich Erscheinen entbundenen Betroffenen verworfen, nachdem auch dessen Verteidiger wegen Erkrankung nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen war. Dieser hatte aber einen Verlegungsantrag gestellt, den das AG jedoch abgelehnt hat, weil die Erkrankung nicht glaubhaft gemacht sei

Dagegen die Rechtsbeschwerde, mit der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden ist. Mit Erfolg:

„Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 wie folgt ausgeführt:

„Aufgrund des dargestellten Verfahrensganges stellt die Ablehnung der Terminsverlegung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen dar. Der Verlegungsantrag des Verteidigers ist rechtzeitig gestellt worden. Das entsprechende Schreiben ist am Terminstage um 8.08 Uhr beim Amtsgericht eingegangen und wurde dem Bußgeldrichter vorgelegt. Der Beginn der Hauptverhandlung war auf 11.00 Uhr terminiert. Noch vor Beginn der Hauptverhandlung lag dem Bußgeldrichter auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. August 2025 vor. Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet zwar nur unter besonderen Umständen eine Vertagung wegen Verhinderung des Verteidigers. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalls, der Anlass, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, NJW 1984, 862 ; OLG Köln, VRS 92, 261; Göhler/Bauer, OWiG, 19. Aufl. § 71 Rdnr. 30). Nach diesen Grundsätzen wäre aber eine Vertagung geboten gewesen.

Aufgrund der konkreten Verfahrenssituation konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde. Es war für den Betroffenen im vorliegenden Falle nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger einzulassen. Zwar gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Beistand durch einen bestimmten Verteidiger (vgl. Göhler a.a.O. ). Zudem hat ein Betroffener gem. § 228 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Andererseits kann gem. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes durch einen Verteidiger bedienen.

Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung durch einen Rechtsanwalt einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind gegeneinander abzuwägen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt (Göhler a.a.O., § 71 Rdnr. 30 m. w. N.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Verteidiger wie im vorliegenden Fall wegen einer plötzlichen Erkrankung, die im Übrigen über die anwaltliche Versicherung hinaus nicht weiter glaubhaft zu machen ist, an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2009 – 2 SsRs 54/09 juris. ). Das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung ist daher beschnitten worden.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage. Der Senat tritt ihnen umfänglich bei. Die Rechtsbeschwerde war hiernach wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen und das Urteil aufzuheben.“

Für die Praxis ist darauf hinzuweisen, dass das OLG zum Nachweis der plötzlichen Erkrankung des Verteidigers dessen anwaltliche Versicherung des Verteidigers ausreichend sein lässt. Darüber hinaus müsse nicht weiter glaubhaft gemacht werden. Hier hatte der Verteidiger ja sogar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die dem AG zur Glaubhaftmachung aber nicht ausgereicht hatte.

OWi II: Wenn der Verteidiger plötzlich krank wird, oder: Terminsverlegung?

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Als zweite Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 08.02.2021- 3 Ws (B) 26/21 mit einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde wegen verfahrensfehlerhafter Zurückweisung eines Terminverlegungsantrages wegen Erkrankung des Verteidigers.

Der Betroffene hatte in einem Verfahren mit dem Vorwurf einer fahrlässigen innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, wegen der durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 160 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Das AG bestimmt Hauptverhandlungstermin auf den 27.10.2020 bestimmt. Am 26.10.2020 hat der Verteidiger die Aufhebung des Termins und eine „möglichst weiträumige“ Verlegung beantragt, weil er sich plötzlich und unvorhersehbar mit einer überwunden geglaubten Erkrankung konfrontiert gesehen habe, aufgrund derer er auf ärztlichen Rat habe alle beruflichen Termine absagen müssen. Eine Vertretung für ihn habe sich in der Kürze der Zeit für die Hauptverhandlung nicht realisieren lassen. Der Betroffene verfüge nur über eingeschränkte Deutschkenntnisse. Des Weiteren hat sich der Verteidiger mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung inhaltlich auseinandergesetzt. Zur Hauptverhandlung sind weder der Betroffene noch der Verteidiger erschienen. Das AG hat daraufhin den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid  nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In dem Urteil führt das AG u.a. aus, dass die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 2 OWiG vorgelegen hätten, denn der Verlegungsantrag habe das Ausbleiben des Betroffenen nicht entschuldigen können. Auch habe das Gericht dem kurzfristig eingegangenen Verlegungsantrag des Verteidigers nicht stattgeben müssen, weil kein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe und der begehrten „weiträumigen“ Verlegung könne schon wegen     der kurzen Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht nachgekommen werden. Auch sei die Art und die Dauer der Erkrankung des Verteidigers völlig unklar geblieben.

Dagegen die Rechtsbeschwerde, die vom KG Erfolg hat:

„2. Die gegen das Verfahren gerichtete Rüge ist aber unter dem Gesichtspunkt zulässig und begründet, dass das nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangene Urteil gegen die Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht verstoße.

Der Betroffene durfte in diesem Fall nicht darauf verwiesen werden, ohne seinen Verteidiger an der Hauptverhandlung am 27. Oktober 2020 teilnehmen zu müssen.

Denn auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren hat der Betroffene als Ausdruck des Anspruches auf ein faires Verfahren das Recht, sich in der Hauptverhandlung durch einen gewählten Verteidiger vertreten zu lassen (Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, § 137 StPO iVm. § 46 Abs. 1 OWiG).

Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO kann sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistands durch einen Verteidiger bedienen. Gleichwohl hat selbst im Strafverfahren nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers zur Folge, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH NStZ 19, 527; Senat, Beschluss vom 3. Januar 2000 – 3 Ws (B) 624/00 -).

Maßgeblich ist, ob die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts in diesem Einzelfall eine Terminverlegung gebietet. Die Entscheidung, ob einem solchen Antrag nachzugehen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens und das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung gegeneinander abzuwägen (Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 Ws (B) 282/19 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2020 – (1 B) 53 Ss-OWi 314/20 (254/20) -, juris). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls wie die Terminplanung des Gerichts, die Auslastung des Spruchkörpers, das Beschleunigungsgebot, die Bedeutung und die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache, die Persönlichkeit des Betroffenen, die Prozesssituation, die Veranlassung der Verhinderung, die Dauer der Verzögerung und das Verhalten des Betroffenen und seines Verteidigers zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2012 – 1 Z 54/12 – m. w. N.).

Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Terminverlegung bedarf es der Darlegung in den Urteilsgründen, warum das Interesse an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegenüber dem Interesse des Betroffenen auf Verteidigung überwog (Senat NZV 2003, 433; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019 – III-4 RBs 71/19 –, juris). Dies ist erforderlich, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob das Gericht ermessensfehlerfrei über den Antrag der Verteidigung auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins entschieden und rechtsfehlerfrei an seiner Terminierung festgehalten hat.

Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.

Die Urteilsgründe lassen lediglich erkennen, dass das Gericht seine Entscheidung auf den pauschalen Hinweis auf „kurze Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenverfahren“ und die Ungewissheit über Art und Dauer der Erkrankung des Verteidigers stützt. Die Darlegung der Auslastung der Abteilung, die einer Neuterminierung entgegengestanden haben könnte, fehlt.  Eine Abwägung mit den Belangen des Betroffenen an einer wirksamen Verteidigung ist den Gründen ebenfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr lassen die Formulierungen der auf eine Erkrankung des Verteidigers gestützte Verlegungsantrag entbinde den Betroffenen nicht von seiner Präsenzpflicht und es läge „kein Fall der notwendigen Verteidigung vor“ besorgen – so zutreffend bereits die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Januar 2021 -, dass das Gericht bei seiner Entscheidung den Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorgepflicht nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Offensichtlich ist das Gericht davon ausgegangen, dass sich der Betroffene ohne seinen Verteidiger ausreichend selbst hätte verteidigen können. Diese Annahme drängt sich im vorliegenden Fall aber nicht auf. Der Tatrichter hat sich dadurch den Blick auf die folgenden Erwägungen verstellt, die in die erforderliche Abwägung der Interessen einzustellen gewesen wären:

Der Betroffene ist nicht geständig, und dem Verlegungsantrag war zu entnehmen, dass er sich gegen den Vorwurf verteidigen wollte. Die Sanktion (ein Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot), mit der der Betroffene durch den Bußgeldbescheid belegt worden ist, ist zwar nicht als besonders schwerwiegend einzustufen, aber der Vorsitzende hat den Betroffenen mit der Terminladung, angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung – zutreffend – auf eine mögliche Verurteilung wegen Vorsatzes hingewiesen.

Der ehemalige Verteidiger hat in dem Antrag seine Verteidigungsstrategie offengelegt, und es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sie auf Prozessverschleppung ausgerichtet waren. Der Verteidiger hat auch erstmalig die Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen einer plötzlichen und unvorhersehbaren Erkrankung beantragt. Dieser Rügevortrag wird durch den Akteninhalt belegt. Dem Hinweis, dass der Verteidiger wegen des unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlungstermins keinen Terminvertreter habe finden können, lässt sich auch entnehmen, dass der Verteidiger, auch wenn er um eine „möglichst weiträumige Verlegung“ gebeten hatte, gewillt war, rechtzeitig einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen zu beauftragen, falls er an der Teilnahme an einem nächsten Hauptverhandlungstermin weiterhin verhindert sein sollte. Ein zeitnaher Verteidigerwechsel hat dann auch stattgefunden. Der mit Rechtsanwalt S. in Bürogemeinschaft stehende Rechtsanwalt B. hat die Verteidigung seit dem Einlegen der Rechtsbeschwerde übernommen.“