Heute stelle ich dann StGB-Entscheidungen vor.
Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 02.09.2025 – 3 StR 152/25, in dem sich der BGH noch einmal kurz zu den Voraussetzungen der „Gewerbsmäßigkeit“ äußert. Die damit zusammenhängenden Fragen sind wegen der in der Regel an die Gewerbsmäßigkeit geknüpften Qualifizierung und der sich daraus ggf. ergebenden höheren Strafe in der Praxis von nicht unwesentlicher Bedeutung.
Hier hatte das LG drei Angeklagte wegen der Herstellung unrichtiger Impfausweise u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung verurteilt. Die Revision von zwei Angeklagten hatte nur geringfügig Erfolg. Erfolg hatte aber die Revision des Angeklagten M.:
„a) Die Annahme des Landgerichts, der vorgenannte Angeklagte habe in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung geleistet, ist bezüglich der Gewerbsmäßigkeit durchgreifend rechtsfehlerhaft.
aa) Diese setzt stets ein eigennütziges Handeln voraus und damit einen vom Täter erstrebten Vermögenszufluss an sich selbst. Sie ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB; deshalb kann der Gehilfe nur dann nach § 267 Abs. 4, § 27 StGB verurteilt werden, wenn er selbst gewerbsmäßig handelte (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 ? 3 StR 343/20, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Oktober 2019 ? 3 StR 521/18, BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 3 Rn. 28 ff.; Beschlüsse vom 5. Februar 2019 ? 5 StR 413/18, NStZ 2019, 277; vom 26. Februar 2014 ? 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215 f.; jeweils mit mwN).
bb) Diese Vorgaben hat das Landgericht nicht bedacht. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte in den vorgenannten Fällen einen eigenen Vorteil erlangte oder anstrebte. Dies ergibt sich auch nicht aus ihrem Gesamtzusammenhang. Der Angeklagte erhielt zwar für jeden durch ihn veräußerten Impfausweis eine Entlohnung. Jedoch beschränkte sich seine Förderungshandlung in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe auf die Errichtung einer neuen Produktionsstätte. Nach den Feststellungen sollte er auch nicht generell und unabhängig von eigenen Verkäufen am jeweiligen Gewinn beteiligt werden.
b) Der Angeklagte ist daher in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe der Beihilfe zur Urkundenfälschung unter Erfüllung des Regelbeispiels der Bandenmäßigkeit gemäß § 267 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2, § 27 StGB schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend wie aus der Beschlussformel ersichtlich (§ 354 Abs. 1 StPO), wobei es entbehrlich ist, die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.“

