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OWi II: OWi-Einziehung des Werts von Taterträgen, oder: Verjährung und Kausalbeziehung Tat/Erlangtes

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Im zweiten Posting geht es um die Einziehung des Werts von Taterträgen nach § 29a OWiG. Damit hat sich der BayObLG, Beschl. v. 25.03.2026 – 201 ObOWi 187/26 – befasst. Es geht um zwei Vorfälle, die Grundlage für Einziehungsentscheidungen waren. In beiden Fällen ist eingezogen worden. In dem einen Fall hatte die Rechtsbeschwerde Erfolg, in dem anderen nicht.

Hier zunächst der erste Vorfall:

„Vorfall vom 06.06.2024:

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens nach §§ 206a Abs. 1 StPO, § 71 Abs. 1OWiG, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist und damit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vorliegt.

1. Folgender Verfahrensablauf liegt zugrunde:

Der Verkehrsverstoß, der zur Anordnung der Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe eines Geldbetrages von 1.300 Euro geführt hat, wurde am 06.06.2024 begangen. Der Einziehungsbescheid wurde am 12.08.2024 erlassen und der Einziehungsbeteiligten am 22.08.2024 zugestellt. Die Akten wurden nach Einspruchseinlegung mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22.08.2024 am 13.11.2024 dem Amtsgericht durch die Staatsanwaltschaft vorgelegt. Am 13.06.2025 verband das Amtsgericht das Verfahren mit den weiteren beiden Verfahren und beraumte Termin zur Hauptverhandlung für den 24.11.2025 an, an dem das angegriffene Urteil erging.

2. Das Verfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO, § 46 Abs 1 OWiG), weil bereits vor Urteilsverkündung Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG) eingetreten war.

a) Die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist als Verfahrensvoraussetzung bzw. als Verfahrenshindernis vom Senat im Rahmen einer zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen eigenständig unter Benutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren zu überprüfen (vgl. Göhler OWiG 19. Aufl. § 31 Rn. 17, 19).

b) Die für das selbstständige Einziehungsverfahren geltende eigene Verfolgungsverjährung (KK-Ellbogen OWiG 6. Aufl. § 33 Rn. 105; Göhler, a.a.O., § 33 Rn. 43a [jew. m.w.N.]) richtet sich hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen – ebenso wie für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit – nach § 31 Abs. 2 OWiG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2020 – 2 Rb 21 Ss 699/20; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.03.2016 – Ss (BS) 45/2015; Göhler, a.a.O., § 33 Rn. 43a). Eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Satz 4 StVO beginnt mit Beendigung der Tathandlung zu laufen (§ 31 Abs. 3 OWiG). Abzustellen ist dabei auf die mit Geldbuße bedrohte Handlung i.S.v. § 29a OWiG, aus der der Täter oder ein Dritter etwas erlangt haben soll, also vorliegend die Zuwiderhandlung gegen eine in einer Ausnahmegenehmigung erteilte vollziehbare Auflage. Die Beendung fällt bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel mit der Vollendung zusammen, hier also mit der Entdeckung der Tat und der Untersagung der Weiterfahrt.

c) Die Verjährungsfrist betrug für den verfahrensgegenständlichen Verstoß zunächst drei Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 StVG). Sie begann am 06.06.2024, dem Tattag (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG), und wurde durch den Erlass des Bescheides über die Einziehung des Werts von Taterträgen vom 12.08.2024, zugestellt am 22.08.2024 unterbrochen, §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 87 Abs. 3 Satz 2 OWiG. Nach Erlass des Bußgeldbescheides betrug die Verjährungsfrist sechs Monate, § 26 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StVG.

Diese wurde durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht am 13.11.2024 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG) unterbrochen. Die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG) erfolgte am 13.06.2025. Zu diesem Zeitpunkt war die am 13.11.2024 begonnene Sechsmonatsfrist jedoch abgelaufen.

d) Daher ist Verjährung mit Ablauf des 12.05.2025 eingetreten (vgl. zur Fristberechnung Göhler a.a.O. § 31 Rn. 16) und konnte durch die nachfolgende Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins am 13.06.2025 nicht mehr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG unterbrochen werden. Da das Verfahren demnach bereits vom Amtsgericht gem. § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen gewesen wäre, holt der Senat unter (klarstellender) Aufhebung des angefochtenen Urteils die gebotene Entscheidung durch Beschluss nach (§ 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO).“

Und dann der zweite Vorfall:

„Vorfall vom 11.11.2024:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich des Vorfalls vom 11.11.2024 keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer mit Geldbuße bedrohten Handlung i.S.d. § 29a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG festgestellt.

Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung liegt nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 OWiG vor, wenn die konkrete Handlung tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist; vorwerfbar braucht sie nicht zu sein. Ist nur vorsätzliches Handeln mit Geldbuße bedroht, setzt die Tatbestandsverwirklichung voraus, dass der Täter zumindest mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat. Ist – wie im Falle der Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage der Ausnahmegenehmigung (§§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO) – auch fahrlässiges Handeln erfasst, muss der Täter zumindest objektiv pflichtwidrig gehandelt haben (OLG Koblenz, Beschl. v. 28.09.2006 – 1 Ss 247/06; BeckOK-OWiG/Meyberg 49. Ed. § 29a Rn. 18 ff.). Dass letzteres der Fall war, ergibt sich ohne weiteres aus den Feststellungen, denn der einzig anwesende Fahrer war, entgegen der in der Ausnahmegenehmigung erteilten Auflage hinsichtlich der Notwendigkeit der Anwesenheit einer der deutschen Sprache mächtigen Person, nicht in der Lage, sich mit den kontrollierenden Polizeibeamten in dieser zu unterhalten. Es ist Sache des Fahrers, vor Fahrtantritt zu prüfen, ob die allgemein zulässige Gesamthöhe des Fahrzeugs eingehalten wird und ob und unter welchen Einschränkungen eine bestehende Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.

Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft wird in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt, dass die Ausnahmegenehmigung für den Transport bestandskräftig gewesen ist. Dies impliziert die Bestandskraft insgesamt und damit auch die Vollstreckbarkeit einer darin enthaltenen Auflage (vgl. BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 – 201 ObOWi 279/25) der Notwendigkeit der Anwesenheit einer der deutschen Sprache mächtigen Person während des Transports. Nachdem noch nicht einmal die Einziehungsbeteiligte die Bestandskraft des Bescheids in Zweifel gezogen hatte, war auch nicht erforderlich, dass sich die Beweiswürdigung zur Frage des exakten Datums des Eintritts der Bestandskraft verhalten musste.

2. Da die Fahrt in Ausführung eines von der Einziehungsbeteiligten angenommenen Transportauftrags vorgenommen wurde, hat der zur Auftragserfüllung von ihr eingesetzte Fahrer für diese im Sinne des § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG gehandelt; das faktische Tätigwerden genügt insoweit (vgl. BeckOK-OWiG/Meyberg 49. Ed. § 29a Rn. 68 f.).

3. Der Einziehungsbeteiligten ist der erzielte Transportlohn in voller Höhe „durch die Tat“ i.S.d. § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG zugeflossen und nicht etwa „für die Tat“, was die Einziehung des Werts von Taterträgen nur unter den – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 OWiG zulassen würde.

a) Von der Tatsache, dass überhaupt Transportlohn gezahlt wurde, durfte die Tatrichterin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgehen, da es sich bei dem Transport um einen internationalen gewerblichen Gütertransport handelte.

b) Für die Tat erlangt ist ein wirtschaftlicher Vorteil, wenn er als eine vor oder nach Tatbegehung entrichtete Belohnung für die Mitwirkung an der Tat anzusehen ist (BeckOK OWiG/Meyberg, 49. Ed. § 29a Rn. 41; vgl. auch BGH, Beschl. v. 08.07.2025 – 1 StR 58/24 Rn. 19). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Transportlohn die Entlohnung für die erfolgreiche Durchführung des Transports als solcher war und keine Entlohnung dafür, dass der Transport unter Verletzung der Vorschriften der StVO durchgeführt wurde oder durchgeführt werden sollte.

c) Hingegen ist der Transportlohn der Einziehungsbeteiligten in voller Höhe „durch die Tat“ i.S.d. § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG zugeflossen.

Durch die Tat erlangt ist ein wirtschaftlicher Vorteil, wenn eine Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem Erlangten besteht, wobei es auf eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und der Bereicherung oder den Schutzzweck der Verbotsnorm nicht ankommt (BayObLG, Beschl. v. 13.12.2021 – 201 ObOWi 1453/21; Titze wistra 2022, 452 (457); BeckOK OWiG/Meyberg, 49. Ed. § 29a Rn. 42). Ein solcher Kausalzusammenhang ist hier gegeben. Da der Transportvertrag eine Art Werkvertrag darstellt, bedurfte es zur Fälligkeit des Transportlohns der Ablieferung der Ware am Empfangsort. Um diesen zu erreichen, hat der Fahrer der Einziehungsbeteiligten von Beginn des Grenzübertritts an bis zur polizeilichen Kontrolle und Anhaltung seines Fahrzeugs den Transport unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO durchgeführt. Die insoweit zurückgelegte Strecke war somit (mit-)ursächlich dafür, dass die Ware schließlich an Empfangsort abgeliefert werden konnte und der Transportlohn insgesamt – auch soweit er für Strecken außerhalb Deutschlands angefallen ist oder für die Strecke zwischen der Anhaltung und dem Weitertransport, der dann naheliegenderweise unter Einhaltung der Auflage geschah – fällig wurde. Von daher lag eine kausale Beziehung zwischen dem Erhalt des gesamten Transportlohns und der Übertretung der Vorschriften der §§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO vor. Dies genügt.

4. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht das Entgelt für den Transport auf 1.400 Euro geschätzt hat. ….

StGB I: Gewerbsmäßigkeit ist persönliches Merkmal, oder: Eigennütziges Handeln/Vermögenszufluss an sich

Geldautomat, Gewinn

Heute stelle ich dann StGB-Entscheidungen vor.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 02.09.2025 – 3 StR 152/25, in dem sich der BGH noch einmal kurz zu den Voraussetzungen der „Gewerbsmäßigkeit“ äußert. Die damit zusammenhängenden Fragen sind wegen der in der Regel an die Gewerbsmäßigkeit geknüpften Qualifizierung und der sich daraus ggf. ergebenden höheren Strafe in der Praxis von nicht unwesentlicher Bedeutung.

Hier hatte das LG drei Angeklagte wegen der Herstellung unrichtiger Impfausweise u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung verurteilt. Die Revision von zwei Angeklagten hatte nur geringfügig Erfolg. Erfolg hatte aber die Revision des Angeklagten M.:

„a) Die Annahme des Landgerichts, der vorgenannte Angeklagte habe in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung geleistet, ist bezüglich der Gewerbsmäßigkeit durchgreifend rechtsfehlerhaft.

aa) Diese setzt stets ein eigennütziges Handeln voraus und damit einen vom Täter erstrebten Vermögenszufluss an sich selbst. Sie ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB; deshalb kann der Gehilfe nur dann nach § 267 Abs. 4, § 27 StGB verurteilt werden, wenn er selbst gewerbsmäßig handelte (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 ? 3 StR 343/20, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Oktober 2019 ? 3 StR 521/18, BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 3 Rn. 28 ff.; Beschlüsse vom 5. Februar 2019 ? 5 StR 413/18, NStZ 2019, 277; vom 26. Februar 2014 ? 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215 f.; jeweils mit mwN).

bb) Diese Vorgaben hat das Landgericht nicht bedacht. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte in den vorgenannten Fällen einen eigenen Vorteil erlangte oder anstrebte. Dies ergibt sich auch nicht aus ihrem Gesamtzusammenhang. Der Angeklagte erhielt zwar für jeden durch ihn veräußerten Impfausweis eine Entlohnung. Jedoch beschränkte sich seine Förderungshandlung in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe auf die Errichtung einer neuen Produktionsstätte. Nach den Feststellungen sollte er auch nicht generell und unabhängig von eigenen Verkäufen am jeweiligen Gewinn beteiligt werden.

b) Der Angeklagte ist daher in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe der Beihilfe zur Urkundenfälschung unter Erfüllung des Regelbeispiels der Bandenmäßigkeit gemäß § 267 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2, § 27 StGB schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend wie aus der Beschlussformel ersichtlich (§ 354 Abs. 1 StPO), wobei es entbehrlich ist, die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.“