Akteneinsicht a la AG Trier: Da gibt es die Token-Datei und das Passwort zur Messreihe

entnommen wikimedia.org Urheber KarleHorn

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Der Kollege vom Verkehrsrechtsblog hat bereits über den AG Trier, Beschl. v. 09.09.2015 – 35 OWi 640/15. Er passt auch ganz gut in meine „Akteneinsichtsreihe“, so dass ich mir den Beschluss beim Kollegen besorgt habe und daher heute auch über den Beschluss berichten kann; besten Dank Herr Kollege Gratz. Also:

Es geht um ein Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Poliscan-Speed-Messung. Der Verteidiger hatte ein SV-Gutachten vorgelegt und Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung vorgetrage. Gleich­zei­tig hatte er zur Über­prü­fung der Ord­nuns­ge­mäß­heit des Mess­vor­gangs die Ein­sicht­nahme in die gesamte Mess­se­rie mit Fotos, die digi­ta­len Fall­da­teien im gerä­te­spe­zi­fi­schen For­mat nebst dem dazu­ge­hö­ri­gen öffent­li­chen Schlüs­sel, das Aus­wer­te­pro­gramm und die Offen­le­gung der gesam­ten Mess­da­ten der Messserie beantragt. Er hat alles bekommen mit Aus­nahme des Pass­worts und des Token. Dafür musste er dann zum AG und: Da hat er sie bekommen:

Der zuläs­sige Antrag auf gericht­li­che Ent­schei­dung ist begründet.

Die Buß­geld­stelle wird ange­wie­sen, dem von dem Betrof­fe­nen beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen die Token-Datei und das Pass­wort zu der ihn betref­fen­den Mess­se­rie mitzuteilen.

Zwar ist schon die den Betrof­fe­nen betref­fende Mess­da­tei nicht Akten­be­stand­teil. Da sie jedoch Grund­lage und ori­gi­nä­res, unver­än­der­li­ches Beweis­mit­tel der Geschwin­dig­keits­mes­sung ist, ist sie – recht­zei­tig vor dem Pro­zess – einem Betrof­fe­nen auf des­sen Wunsch hin zugäng­lich zu machen (OLG Olden­burg, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15 m.w.N.). Dem­ent­spre­chend hat die Buß­geld­stelle dem Ver­tei­di­ger des Betrof­fe­nen hier sogar nicht nur die ihn betref­fende Mess­da­tei über­mit­telt, son­dern die gesamte Messserie.

Da eine Über­prü­fung die­ser Daten in Bezug auf die Ord­nungs­ge­mäß­heit des Mess­vor­gangs durch einen Sach­ver­stän­di­gen auf­grund von deren Ver­schlüs­se­lung jedoch nur bei Zugäng­lich­ma­chung der dazu­ge­hö­ri­gen Token-Datei und des Pass­worts mög­lich ist, ist die Buß­geld­stelle dane­ben auch anzu­wei­sen, dem von dem Betrof­fe­nen beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen die Token-Datei und das Pass­wort zu der ihn betref­fen­den Mess­se­rie mitzuteilen.

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