Lösung zu Ich habe da mal eine (Um)Frage: Wie ist das mit der Aktenversendungspauschale bei der Beratungshilfe?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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An sich ist die Überschrift zu diesem Posting nicht ganz korrekt. Denn eine „Lösung“ zu der (Um)Frage von vergangenem Freitag – Ich habe da mal eine (Um)Frage: Wie ist das mit der Aktenversendungspauschale bei der Beratungshilfe? – habe ich leider nicht. Außer, dass man an die Vernunft der Rechtspfleger und Bezirksrevisoren appellieren muss. Denn: Wie soll ich eigentlich als Verteidiger „richtig“ beraten, wenn ich die Akten nicht kenne? Und deren Inhalt erfahre ich nur durch Akteneinsicht, so dass m.E. die dafür anfallende Aktenversendungspauschale Nr.9003 KV GKG zu erstatten ist. Alles andere geht an der Praxis vorbei. Es hilft weder der Hinweis darauf, dass der Mandant ja dem Rechtsanwalt berichten könne, um was es geht. Das ist sicherlich richtig und die Information des Mandanten ist auch für den Rechtsanwalt/Verteidiger von Bedeutung. Nur allein mit dessen Information kommt man als Rechtsanwalt nicht weiter. Denn nicht selten „blenden“ Mandanten wichtige Umstände aus. Zudem weiß der Mandant z.B. häufig nicht, was Zeugen für Angaben gemacht haben u.a. Also fällt die Nr. 9003 VV RVG an und ist zu erstatten.

Im Übrigen: Ich weiß auch nicht, warum man eigentlich um einen Gebührentatbestand, der 12 € bringt/kostet, ein solches Theater veranstaltet. Wahrscheinlich muss es dann erst ein OLG richten.

Der Kollege Gregor hatte in seinem Kommentar auf seinen Beitrag aus StRR 2014, 13 hingewiesen. Da heißt es zu der Problematik:

„b) Sonderproblem Akteneinsicht

Wie dargestellt, ist die Akteneinsicht unerlässlich für eine am konkreten Fall orientierte strafrechtliche Beratung. Problematisch ist oft die Abrechnung der durch die Akteneinsicht entstehenden Kosten. Es ist erstaunlich, mit welcher Kreativität und Hingabe hier zum Teil von Rechtspflegern versucht wird, die zur Festsetzung beantragten Kosten zumindest zu reduzieren oder gar ganz abzusetzen. Dies muss der Verteidiger nicht hinnehmen.

Der Verteidiger muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er den Mandaten anhand der Originalakte beraten kann, um so Kopierkosten zu ersparen (AG Halle-Saalkreis, Beschl. v. 8. 2. 2010 – 103 II 3103/09, JurionRS 2010, 10883) oder dass er sich den wesentlichen Akteninhalt notieren kann (AG Riesa, Beschl. v. 27. 6. 2012 – 002 UR II 00885/10, JurionRS 2012, 18904).

Ferner ist es dem Verteidiger grundsätzlich möglich, die erhaltene Akte vollständig zu kopieren und neben der Aktenverwendungspauschale auch die durch das Fertigen des Aktenauszuges entstandenen Kosten abzurechnen (z.B. LG Kleve, Beschl. v. 11. 8. 2011 – 120 Qs 68/11; AG Essen, Beschl. v. 21. 11. 2011 – 50 Ls-6 Js 778/09-119/11). Schließlich kann der Anwalt auch die auf die Aktenversendungspauschale bei ihm anfallende Umsatzsteuer erstattet verlangen (BGH StRR 2011, 279 = NJW 2011, 3041).“

Ich bin gespannt, wie es in Mannheim weitergeht. Der Kollege wird sicherlich berichten.

Ein Gedanke zu „Lösung zu Ich habe da mal eine (Um)Frage: Wie ist das mit der Aktenversendungspauschale bei der Beratungshilfe?

  1. RA Sorge

    Hallo Herr Burhoff, ich werde weiter berichten. Aktuell betrifft es aber nicht nur Mannheim, jetzt ist Rheinland-Pfalz betroffen (ich arbeite „grenznah“ – 500 Meter bis BaWü). Und danke für Ihre Mithilfe.

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