Ich habe da mal eine (Um)Frage: Wie ist das mit der Aktenversendungspauschale bei der Beratungshilfe?

© AllebaziB - Fotolia

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Mal eine etwas andere Frage hat mich in dieser Woche erreicht, eigentlich keine „echte“ Gebührenfrage, sondern mehr ein „Appell“ und/oder Aufruf zu einer Umfrage unter den Kollegen. Es geht um die Erstattung der Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG – es gibt kaum eine gebührenrechtliche Vorschrift, die so viel „Ärger“ macht – bei Beratungshilfesachen. Zu der Problematik hatte der Kollege bereits vor einiger Zeit den AG Mannheim, Beschl. v. 05.06.2012 – 1 BHG 380/11 „erstritten“ und fühlte sich mit dem in seinem Sprengel auf der sicheren Seite. Leider wohl – zunächst mal – eine Fehlannahme. Denn der Kollege teilt Folgendes aus einem Schreiben „seiner“ Rechtspflegerin mit:

Nun hat mich „meine“ Rechtspflegerin am hiesigen Amtsgericht, mit der ich sehr gut auskomme, vorgewarnt. Zitat:

„Wie bereits telefonisch mitgeteilt, bin ich bei der Festsetzung nicht sachlich unabhängig.

Die Meinung, dass die Erstattung der Aktenversendungspauschale und von Kopiekosten nur ausnahmsweise im Einzelfall in Betracht kommt, ist nicht nur die Meinung in Landau, sondern beruht auf einem gemeinsamen Beschluss sämtlicher Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland bei der letzten gemeinsamen Arbeitstagung im Juli 2015.

Hieran bin ich gebunden und bitte daher künftig um detaillierte Darlegung des Erfordernisses der Akteneinsicht.“

Und der Kollege meint dazu:

Eine Erstberatung in Strafsachen im Wege der Beratungshilfe ist für mich niemals auch nur annähernd kostendeckend. Eine Beratung ohne Akteneinsicht werde ich auch künftig nicht vernünftig liefern können, da sehe ich mich nicht nur mit einem Bein in einer Haftungsfalle. Dann berate ich lieber gar nicht. Aber ist dies Sinn der Sache? Jedesmal einen Besinnungsaufsatz, warum gerade hier die Akteneinsicht zwingend war, bringt diese Sachen noch deutlicher unter den Mindestlohn.. Haben Sie auch Erfahrungen aus anderen Ländern? Kennen Sie auch Kollegen die dem entgegentreten? Denn jeden einzelnen Fall wie damals in Mannheim durchzukämpfen, wird dann doch sehr anstrengend… vielleicht können Sie ja im Kommentar noch einen Halbsatz fallenlassen?“

5 Gedanken zu „Ich habe da mal eine (Um)Frage: Wie ist das mit der Aktenversendungspauschale bei der Beratungshilfe?

  1. RA J. Just

    Da dürfen wir Hamburger Kollegen uns glücklich schätzen, dass uns derlei Nebenkriegsschauplätze durch die Institution der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) von vorneherein erspart bleiben.

    P. S. Der Link zum Beschluss des AG Mannheim lässt sich nicht öffnen. Der Pfad scheint fehlerhaft.

  2. Marko Gregor

    Den Kampf hatte ich auch schon mehrfach. Eine Beratung ohne AE ist schlicht nicht möglich. In jedem strafrechtlichen Fachbuch findet sich der Hinweis, dass dies ein grober anwaltlicher Fehler ist.
    Die Beratung wäre nicht auf den Einzelfall bezogen und würde ein weder für den Mandanten noch für den Anwalt zu vertretendes Risiko bedeuten. Es wäre lediglich eine abstrakte und allgemeine Beratung mgl. Und das gern genutzte Argument, der Mandant kann einem ja alles erzählen verkennt, dass der Sachen oft durcheinanderbringt (weil er sie nicht versteht) und das sich bestimmte Sachen nur aus der Akte ergeben und er sie deshalb gar nicht wissen kann.
    Die Ansicht dieser Bezirksrevisoren ist nicht nur ärgerlich sondern zeugt von völliger Unkenntnis von der Arbeit eines Strafverteidigers (ganz zu schweigen von dessen Haftungsrisiko). M. E. auch ein Verstoß gegen den Fair-Trail-Grundsatz.
    Es gab im StRR (2014, 13) einen Beitrag „Beratungshilfe für das strafrechtliche Mandat“. Da sollte was drin stehen. Darauf soll es im Repfl. (2014, 637 „Beratungshilfe im Strafverfahren) eine Replik geben, die ich aber nicht kenne.

  3. RA Sorge

    Wie der Kollege Gregor sehe ich das auch, ebenso ja das AG Mannheim, und ich denke auch „mein“ heimatliches AG wird sich überzeugen lassen. Das Problem ist aber: man kämpft um einige wenige Euros in der Gewissheit, Recht zu haben. Wie viele Kollegen nehmen wegen der paar Kröten den Kampf gar nicht erst auf und geben somit der Gegenseite letztlich doch recht? Denn am Ende spart dann doch der Staat das Geld. Und nochmals zur Verdeutlichung: es geht mir hier nicht um die Zahl an sich, sondern um die Tatsache, dass der Beratungshilfemandant dann letztlich durch dieses Vorgehen zum Kunden 2. Klasse werden kann. Das ist unschön.

  4. Rechtspfleger

    Auch, wenn mittlerweile der „Ergebnis“-Post veröffentlicht wurde, noch ein Hinweis, dass in den mir bekannten Gerichten in NRW (insbesondere im Ruhrgebiet) überwiegend anstandslos die Aktenversendungspauschale erstattet wird – ebenso wie die notwendigen Kopiekosten. Dass tatsächlich vehement die Auffassung vertreten wird, die Notwendigkeit der Akteneinsicht sei jeweils einzeln ausführlich zu begründen, ist mir selbst nicht begreiflich. Eine sachgerechte Beratung zu einer Strafsache ohne Akteneinsicht kann in meinen Augen nicht möglich sein.

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