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Pflichti II: 3 x interessante Beiordnungsgründe (?), oder: KiPo, Maskenpflicht, verfassungswidriger BtM-Besitz

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Im zweiten Posting dann drei Entscheidungen zu den Beiorndungsgründem, also § 140 StPO, allerdings nur die jweiligen Leitsätze, und zwar:

In Verfahren mit dem Verfahrensgegenstand „Verbreitung von Kinderpornografie“ ergibt sich die Schwierigkeit der Sachlage i.S. des § 140 Abs. 2 StPO aus dem Umstand, dass der Beschuldigte sein sich aus § 147 Abs. 4 StPO ergebendes Akteneinsichtsrecht nicht ohne Verteidiger in vollem Umfang wahrnehmen kann.

Anmerkung: Die Entscheidung ist noch zum „alten Recht“ ergangen.

Der einem Betroffene zur Last gelegte Verstoß gegen die Maskenpflicht (CoronaVO) führt nicht zur Erforderlichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Rechtslage.

Anmerkung: Das kann man m.E. mit guten Gründen auch anders sehen.

Zur bejahten Bestellung eines Pflichtverteidigers in einem BtM-Verfahren, in dem den Angeklagten zwar nur Besitz unter dem Grenzwert der nicht geringen Menge vorgeworfen wird, der Verteidiger jedoch. die Verfassungswidrigkeit des § 29 BtMG gerügt hat.

Anmerkung: Zur Nachahmung empfohlen 🙂 .

0,4 g bzw. 0.7 g Marihuanazubereitungen = geringe Menge => Absehen von Strafe

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Was ist bei „Marihuanazubereitungen“ ein geringe Menge? Die Antwort auf die Frage, die für den Angeklagten von entscheidender Bedeutung sein kann, gibt uns jetzt (noch einmal) der OLG Hamm, Beschl. v. III-2 RVs 30/15.  Das AG Iserlohn hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen u.a. zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden. Nach den Feststellungen des AG befand sich der Angeklagte anlässlich von Polizeikontrollen am 11.04.2014 im Besitz von 0,4 g Marihuana und am 22.04.2014 im Besitz von 0,7 g Marihuana. Das OLG hebt auf, weil es Ausführungen zu § 29 Abs. 5 BtMG vermisst:

„Das angefochtene Urteil ist im Strafausspruch rechtsfehlerhaft, da dem Senat anhand der insoweit lückenhaften Strafzumessungserwägungen die Prüfung nicht möglich ist, ob das Berufungsgericht ermessensfehlerfrei von der Möglichkeit eines Absehens von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG keinen Gebrauch gemacht hat. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Vorschrift nicht erörtert.

Bei dem Marihuana, welches nach den Feststellungen des Landgerichts Hagen am jeweiligen Tattag im Besitz des Angeklagten vorgefunden wurde, handelt es sich in beiden Fällen um eine sehr kleine Menge, die – nach den getroffenen Feststellungen naheliegend – zum Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt war. Sie stellt eine „geringe Menge“ i.S.d. § 29 Abs. 5 BtMG dar.

Als eine „geringe Menge“ im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung ist eine Menge anzusehen, die zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist (vgl. Weber, BtMG, 4.  Aufl., 29 Rdnr. 1801). Bei Cannabis wird die durchschnittliche Konsumeinheit mit 15 mg THC angesetzt, so dass der Grenzwert für die „geringe“ Menge i.S.d. § 29 Abs. 5 BtMG 45 mg (= 0,045 g) THC beträgt. Wird der Wirkstoffgehalt – wie vorliegend – nicht festgestellt, wird zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur ein Cannabisgemisch mit einer Gewichtsmenge von bis zu 6 Gramm als „geringe Menge“ i.S.d. § 29 Abs. 5 StGB angesehen, weil sich unter Annahme einer äußerst schlechten Konzentration von 0,8 % aus 6 g Haschisch noch drei Konsumeinheiten gewinnen lassen (vgl. Weber, a.a.O., § 29 Rdnr. 1811 u. 1812 m.w.N.; Körner, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 28 Rdnr. 39 m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.10.2008 — Ss 355/08 -; BeckRS 2008, 22472). Stellt man auf die Richtlinien zur Anwendung des § 31 a Abs. 1 BtMG gemäß dem Runderlass des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 19.05.2011 — JMBL.. NRW S. 106 — ab, so ist von einer geringe Menge zum Eigenverbrauch gemäß Ziffer II. 1. der Richtlinien bei Cannabisprodukten bis zu einer Gewichtsmenge von 10 g auszugehen.

Die Marihuanazubereitungen mit einem Nettogewicht von 0,4 g bzw. 0,7 g, die bei dem Angeklagten vorgefunden worden sind, lagen daher erheblich unter den vorgenannten Grenzmengen für Cannabisprodukte von 6 g bzw. 10 g. Das Amtsgericht hat sich dennoch nicht erkennbar mit der Anwendung der Vorschrift des § 29 Abs. 5 BtMG, bei der es sich um eine Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Übermaß-verbotes handelt (vgl. Körner, a.a.O., § 29 Randziffer 3 m.w.N.), befasst. Hierzu hätte vorliegend jedoch insbesondere auch deshalb Anlass bestanden, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht vorbestraft ist und über den festgestellten strafbaren Betäubungsmittelbesitz hinausgehend konkrete Anhaltspunkte für eine etwaige Fremdgefährdung — etwa durch die nahe liegende Möglichkeit der Abgabe von Betäubungsmitte n an Dritte oder durch Beschaffungskriminalität — nicht ersichtlich sind. Entgegenstehende Feststellungen sind zumindest nicht getroffen. Auch ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Dauerkonsumenten handelt. Allein die Feststellung des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen reicht für eine solche Annahme nicht aus.“

Kleine Anmerkung an den Leser, der vielleicht ein wenig verwirrt ist, dass das OLG vom „LG Hagen“ und vom „Berufungsgericht“ spricht: Kann schon mal passieren, dass man übersieht, dass es sich um eine Sprungrevision gehandelt hat 🙂 .

BtM-Verteidiger aufgepasst. BGH legt u.a. (neue) nicht geringe Mengen fest

In der vergangenen Woche sind einige interessante Entscheidungen des 1. Strafsenats des BGH zum BtM-Recht eingestellt worden. Eine ist der Beschl. v. 02.11.2010 – 1 StR 579/09, in der der 1. Strafsenat zu einigen btm-rechtlichen Fragen Stellung genommen hat. Auf die kann ich hier nicht alle hinweisen, sondern muss den interessierten Verteidiger auf die BGH-Entscheidung verweisen.

Hinweisen will ich nur auf die vom BGH (neu) festgelegten „nicht geringen Mengen“ bei einigen Stoffen; und zwar:

Alprazolam240 mg
Clonazepam480 mg
Diazepam2400 mg
Lorazepam480 mg
Lormetazepam360 mg
Midazolam1800 mg
Oxazepam7200 mg
Temazepam4800 mg
Tetrazepam4800 mg
Triazolam120 mg
Zolpidem5800 mg

BGH senkt Grenzwert für nicht geringe Einfuhrmenge „Crystal-Speed“

Der 2. Strafsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 03.12.2008 – 2 StR 86/08 – die Grenze der „nicht geringen Menge“ für „Crystal Speed“ gesenkt. Wer mit Metamfetamin handelt, kann künftig bereits dann den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln «in nicht geringer Menge» erfüllen, wenn er 5 Gramm Metamfetaminbase oder rund 6,2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid einführt. Der 2. Strafsenat des BGH hat den Grenzwert für die als «Crystal Speed» bekannte Droge unter Verweis auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse über das hohe Suchtpotential des Metamfetamins und die gesundheitlichen Folgen des Konsums entsprechend herabgesetzt. Die vier anderen Strafsenate des BGH hatten zuvor auf eine entsprechende Anfrage der Neufestsetzung des Grenzwertes zugestimmt beziehungsweise an früherer entgegenstehender Rechtsprechung nicht festgehalten. Das Urteil hat an vielen Stellen Auswirkungen, so z.B. auf die Strafhöhen usw.

Neue Anforderungen an die nicht geringe Menge bei Metamfetamin

In die Rechtsprechung zur nicht geringen Menge kommt Bewegung. Der 2. Strafsenat des BGH will die Anforderungen an den erforderlichen Umfang der „nicht geringen Menge“ bei Metamfetamin auf 5 g Metamfetaminbase herabsetzen. Er hat insoweit eine Anfrage an die übrigen Strafsenate gerichtet. Begründet wird diese Änderung mit dem starken Suchtpotenzial der Droge und den lebensbedrohlichen Folgen (Hyperthermie, Psychosen, Depressionen). Damit wird im Ergebnis die Droge Crack gleichgestellt (4,5 g Kokain-Base).

Im Übrigen hält der 2. Strafsenat auch eine deutliche Herabsetzung bei anderen Metamfetaminderivaten für angezeigt (BGH, Beschl. v. 06.08.2008 – 2 StR 86/08).