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AE III: („Pflicht)Entscheidung vor Akteneinsicht, oder: Keine Untätigkeitsbeschwerde gegen nichtgewährte AE

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Und als dritte und letzte Entscheidung stelle ich heute den LG Magdeburg, Beschl. v. 06.07.2026 – 29 Qs 27/26 – vor. Es geht um Rechtsmittel bei der Akteneinsicht und in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung. Folgender Sachcverhalt:

Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Subventionsbetruges. Mit Schriftsatz vom 03.04.2026 legitimierte sich der Rechtsanwalt gegenüber der Polizei als Verteidiger der Beschuldigten, beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und Akteneinsicht für den Fall, dass seine Beiordnung nicht ohnehin erfolgen wird.

Mit Verfügung vom 10.04.2026 verfügte die Staatsanwaltschaft die Akten an das Amtsgericht mit dem Antrag, dem Beiordnungsantrag nicht zu entsprechen. Am 17.04.2026 erging der „Beschluss“ des AG Magdeburg, mit welchem die Beiordnung des Rechtsanwalt abgelehnt worden ist.

Der Verteidiger erhob dann für die Beschuldigte „Untätigkeitsbeschwerde“ und rügte, dass ihm bislang keine Akteneinsicht gewährt worden sei und dass das AG bereits ohne seine Akteneinsicht entschieden habe. Das Amtsgericht hat die Akten daraufhin dem LG als Beschwerdekammer vorgelegt.

Der Vorsitzende der Beschwerdekammer hat den Verteidiger darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht nicht untätig gewesen ist, da es den Beiordnungsantrag – wenn auch abschlägig – beschieden habe. Soweit sich die Untätigkeitsbeschwerde darauf beziehen solle, dass die im Ermittlungsverfahren allein dafür zuständige – Staatsanwaltschaft bis dahin keine Akteneinsicht gewährt hat, sei für die Entscheidung über eine eventuelle Untätigkeit der Staatsanwaltschaft weder das AG noch die Beschwerdekammer zuständig. Sollte die Untätigkeitsbeschwerde hingegen als Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger zu verstehen sein, werde die Kammer darüber entscheiden.

Der Verteidiger stellte dann klar, dass es sich um eine Untätigkeitsbeschwerde gegen das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft handeln soll. Sie richte sich allein gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht. Dem AG sei insoweit vorzuwerfen, dass es vor der Bescheidung über den Beiordnungsantrag nicht auf die Staatsanwaltschaft eingewirkt habe, die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. In der Folgezeit wurde dem Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft, an welche die Akten zunächst zurückgereicht worden waren, Akteneinsicht gewährt.

Der Verteidiger erklärte dann, dass sich mit der Gewährung der Akteneinsicht die Untätigkeitsbeschwerde erledigt habe. Die Untätigkeitsbeschwerde sei nun als Antrag auf „Feststellung der Rechtswidrigkeit“ umzudeuten, da eine stetig andauernde Wiederholungsgefahr bestehe. Das LG hat den Antrag als unzulässig angesehen:

„Die als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit umzudeutende Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig.

Schon eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht sieht das Gesetz nicht vor. Im Ermittlungsverfahren ist einzig gemäß § 147 Abs. 5 S. 1 StPO einzig die Staatsanwaltschaft dafür zuständig, über die Gewährung von Akteneinsicht zu entscheiden. Zwar mag dies im Einzelfall „durch“ das Gericht geschehen, dann aber nur, wenn die Staatsanwaltschaft dies vorab bewilligt. Das Gericht erfüllt insoweit nur eine einem Boten ähnliche Funktion.

Entscheidet ein Gericht, ohne dass vorab eine beantragte Akteneinsicht an den Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft gewährt oder ausdrücklich versagt worden ist, mag dies gegen § 33 Abs. 1 StPO verstoßen. Insoweit hat der Gesetzgeber jedoch die Entscheidung getroffen, dass ein Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden kann, auch wenn dies im Ergebnis zu einer dem Antragenden nachteiligen Kostenentscheidung führen kann, wenn sein Rechtsmittel trotz dann noch gewährter Akteneinsicht verworfen wird. Nur dann, wenn ein Rechtsmittel nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 33a Satz 1 StPO.

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit des Rechtsmittels in § 142 Abs. 7 StPO mit einem entsprechenden Kostenrisiko für den Beschwerdeführer kann auch beim möglichen Vorliegen eines Verstoßes gegen das Anhörungsrecht nach § 33 Abs. 1 StPO (durch Nichtgewährung der Akteneinsicht) nicht durch eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Untätigkeitsbeschwerde umgangen werden.

Dies gilt vor allem deshalb, weil eine teils in rechtsfortbildender Weise als zulässig erachtete Untätigkeitsbeschwerde nur dann Anwendung finden soll, wenn eine Entscheidung gar nicht beziehungsweise nur verzögert getroffen wird (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Auflage 2026, § 304 StPO, Rn. 3). Im vorliegenden Fall richtet sich der Vorwurf der Verteidigung jedoch nicht dahin, dass das Amtsgericht verzögert, sondern im Gegenteil: zu schnell (vor gewährter Akteneinsicht), entschieden hat.

Da bereits die ursprüngliche Untätigkeitsbeschwerde unzulässig war, ist der daraus folgende Feststellungsantrag erst recht unzulässig.

Darüber hinaus besteht im konkreten Fall keine Wiederholungsgefahr, der eine Feststellungsentscheidung vorbeugen könnte. Ob das Amtsgericht künftig in anderen Verfahren weiterhin entscheiden wird, ohne vorab eine beantragte Akteneinsicht abzuwarten, kann dahinstehen. Die Wiederholungsgefahr muss in dem Verfahren selbst gegeben sein. Die Bescheidung eines Feststellungsantrages dient weder der allgemeinen Belehrung des Amtsgerichts noch dessen Disziplinierung.

Auch greift die Entscheidung ohne vorherige Gewährung der Akteneinsicht, selbst wenn dies rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte, nicht derart unbehebbar in die Grundrechte der Beschuldigten ein, als dass dies nach einer Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangen würde.“

 

 

 

Pflichti II: Neues zur rückwirkenden Bestellung? oder: Achtung!! Ist eine konkludente Beiordnung erfolgt?

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Und im zweiten Posting dann einige Entscheidungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung.

Die Frage ist nach wie vor umstritten. Das zeigen auch die Entscheidungen, die ich vorstelle. Denn zum Teil haben die Gerichte die rückwirkende Bestellung als zulässig angesehen, zum Teil sind sie von Unzulässigkeit ausgegangen.

Die Zulässigkeit bejaht haben

Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist jedenfalls dann als zulässig anzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtzeitig vor einem Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 140 Abs. 1 und/oder Abs. 2 StPO gegeben waren und die Entscheidung aus allein in der Sphäre der Justiz liegenden Gründen nicht vor Abschluss des Verfahrens erfolgte. Das ist vor allem der Fall, wenn die Beiordnung unter Missachtung des Unverzüglichkeitsgebotes verzögert worden ist.

1. Zur wirksamen Anzeige der Verteidigerstellung bedarf es nicht der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.

2. Wenn ein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet wird, spricht – vor dem Hintergrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 der BRAO) – nämlich in der Regel eine Vermutung dafür, dass er hierzu bevollmächtigt ist. Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es abgesehen von den gesetzlich angeordneten Ausnahmen nicht.

3. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist.

4. Wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.

Die Zulässigkeit verneint haben:

Eine nachträgliche, rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung für ein abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Verteidiger oder der Beschuldigte rechtzeitig und begründet die Bestellung beantragt hatte.

Eine nachträgliche, rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung für ein abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig, da die Pflichtverteidigerbestellung nicht im Kosteninteresses des Rechtsanwalts erfolgt.

1. Die Kammer hält daran fest, dass eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger nach Verfahrensabschluss grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

2. Eine konkludente Beiordnung eines Verteidigers als Pflichtverteidiger kann im Einzelfall ausnahmsweise gegeben sein, wenn ein Gericht einen Verteidiger in Kenntnis seines Antrages auf Beiordnung als Pflichtverteidiger aktiv am weiteren Verfahren mitwirken lässt.

Wenn man es sieht/liest: Nichts Neues in diesem Kampf, bis auf die Entscheidung des LG Verden, die einen Weg aufzeigt, auf den man achten muss: Nämlich die Frage: Ist ggf. eine konkludente Beiordnung erfolgt, was zulässig ist. Ist das der Fall, muss man um die rückwirkende Bestellung nicht mehr kämpfen. Also bitte in Zukunft dazu vortragen und ggf. Klarstellung beim Gericht beantragen.

Pflichti II: 5 x Neues zum Pflichti-Verfahrensrecht, oder: Kosten beim Pflichti, Pflichtiwechsel, Niederlegung u.a.

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Im zweiten Posting habe ich dann hier dann fünf Entscheidungen, die verfahrensrechtliche Fragen – im weitesten Sinne – behandeln, und zwar zweimal der BGH und dreimal ein LG.

Es handelt sich um:

Hat der (Pflicht)Verteidiger eine Terminkollision mit einem Hauptverhandlungstermin entweder nicht bemerkt oder ihr nicht rechtzeitig abgeholfen und bleibt er deshalb der Hauptverhandlung fern, so dass diese ausgesetzt werden muss, beruht die Aussetzung der (Revisions)Hauptverhandlung auf dem Verschulden des Verteidigers.

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen, wobei hierfür konkrete Umstände vorzubringen sind. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht. Dies gilt auch für etwaige Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie in Gestalt konkreter Einzelausführungen in der Revisionsbegründung. Nach § 345 Abs. 2 Alt. 1 StPO ist es für die Zulässigkeit einer Revisionsbegründung erforderlich, dass der Verteidiger an ihr gestaltend mitwirkt und für ihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernimmt. Damit ist es nicht zu vereinbaren, würde er sich von dem rechtsunkundigen Angeklagten für offensichtlich aussichtslos erachtete Rügen vorschreiben lassen oder sie lediglich auf dessen Wunsch erheben.

Im Antrag des Wahlverteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist in der Regel die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen.

Ein Beschluss über die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. StPO ist rechtswidrig, wenn dieser ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft und insbesondere des Angeklagten und seines Verteidigers erfolgt ist und darüber hinaus unklar ist, ob das Gericht den ihm nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und die dadurch gebotene Abwägung vorgenommen hat.

Gemäß § 145a Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Rechtsanwalt als bestellter Verteidiger zur Zustellung Beschlusses ermächtigt und der Beschuldigte selbst hiervon gemäß § 145a Abs. 3 StPO lediglich (formlos) zu unterrichten.

Alles nichts Neues. Anzumerken ist lediglich zum LG Amberg-Beschluss zuder zugrunde liegenden AG-Entscheidung: Wer keine Arbeit hat, der macht sich und dem Beschwerdegericgt welche 🙂 .

StPO III: Beiordnung eines Pflichtverteidigers, oder: Schwierigkeit, Waffengleichheit, Betreuung, Adhäsion

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Im letzten Tagesposting dann vier Entscheidungen zur Pflichtverteidigung, eine kommt vom BGH und drei von LH. So viel hat sich da nicht angesammelt, dass es für einen „Pflichti-Tag“ reichen würde.

Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 26.01.2026 – 5 StR 524/25 – zum Umfang der Pflichtverteidigung – Stichwort: Geltung auch für das  Adhäsionsverfahren? -. Dazu sagt der 5. Strafsenat:

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.

Damit hat der Senat seine anderslautende Rechtsprechung im BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – 5 StR 162/21 – aufgegeben.

Die LG Entscheidungen betreffen den Beiordnungsgrund, eine betrifft zusätzlich die nachträgliche Bestellung. Da die angesprochenen Fragen alle nicht neu sind, stelle ich hier nur die Leitsätze vor. Die lauten:

Wenn (beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort) weitere Ermittlungen zu tätigen sind, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist ggf. wegen Schwierigkeit des Sachlage ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, begründet für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung geboten erscheinen lassen, was der Fall ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass Mitbeschuldigte sich gegenseitig belasten. 

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde.

2. Steht der Beschuldigte unter rechtlicher Betreuung, welche auch die Vertretung gegenüber Behörden umfasst, und ist auch ist ein Vermögensvorbehalt eingerichtet, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht ausreichend wahrnehmen kann und ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

 

StPO III: Kosten/Auslagen nach Beschwerderücknahme, oder: Billigkeitserwägungen

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Und dann im dritten Posting noch den LG Magdeburg, Beschl. v. 14.01.2026 – 29 Qs 72/25 – zur Kostenentscheidung nach Rücknahme einer Beschwerde. Folgender Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts eines am 29.06.2025 begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Mit Schriftsatz vom 11.08.2025 zeigte der Rechtsanwalt die Vertretung des Beschuldigten an und beantragte zugleich seine Beiordnung als Pflichtverteidiger sowie die Gewährung von Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 20.10.2025 hat das AG den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zurückgewiesen.

Dagegen hat der Beschuldigte am 28.10.2025 mit Schriftsatz seines Verteidigers sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Nichtgewährung vorheriger Akteneinsicht zur weiteren Antragsbegründung geltend gemacht. Es könne eine Begründung zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Antrag nicht erfolgen, wenn nicht einmal im Ansatz der Tatvorwurf bekannt sei. Die Gewährung von Akteneinsicht könne zudem Beschwerderücknahmen fördern und so zur Entlastung der Justiz beitragen.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Ohne dem Antrag des Verteidigers auf Gewährung von Akteneinsicht nachzukommen, übersandte sie die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das LG. Der Vorsitzende der zuständigen Beschwerdekammer des LG hat die Staatsanwaltschaft dann darauf hingewiesen, dass vor der Vorlage einer Akte bei der Beschwerdekammer im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft dafür zuständig sei, auf einen Antrag hin Akteneinsicht zu gewähren oder in den Akten zu vermerken, mit welcher Begründung eine Akteneinsicht versagt werde, und sandte die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück.

Nach gewährter Akteneinsicht erklärte der Verteidiger dann die Rücknahme der Beschwerde. Dass die Rücknahme erst im Beschwerdeverfahren erfolgt sei, sei allein der bis dahin unterbliebenen Akteneinsicht trotz vorliegenden Antrags geschuldet. Somit sei die Kostenentscheidung zu Lasten der Landeskasse gemäß § 473 Abs. 4 S. 1 StPO, ggf. in analoger Anwendung, zu treffen. Die nunmehr erfolgte Akteneinsicht habe zur Beendigung des rechtswidrigen und mit der Beschwerde angegriffenen Zustandes geführt. Ohne die nunmehr gewährte Akteneinsicht wäre der Beschwerde zumindest mit der immanenten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Erfolg beschieden gewesen. Erst das überholende Ereignis der Akteneinsichtsgewährung habe dies geändert. Daher seien die Kosten nach Billigkeit aufzuerlegen. Jede andere Entscheidung würde nicht nur willkürlichen (Nicht-)Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden Tür und Tor öffnen, sondern auch den „unvermögenden“ Bürger schutzlos wegen des Kostenrisikos stellen und damit gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verstoßen.

Das LG hat dem Beschuldigten die Kosten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens habe der Beschuldigte zu tragen, denn seine Beschwerde gegen den Beschluss des AG sei erfolglos gewesen:

„Die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO; eine Beteiligung der Staatskasse ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels steht dessen Erfolglosigkeit gleich. Eine abweichende Auferlegung von Kosten oder notwendigen Auslagen auf die Staatskasse allein aus Billigkeitserwägungen kennt § 473 StPO nur für den Fall des teilweisen Erfolgs beziehungsweise der teilweisen Rücknahme (§ 473 Abs. 4 StPO). Von der starren Kostenfolge des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO darf nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen abgewichen und die Staatskasse anstelle des Beschwerdeführers belastet werden.

Auch § 467 Abs. 1 StPO ist auf den Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels nicht anwendbar, weil das Gericht dann gerade keine Sachentscheidung trifft. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich ebenfalls. Der Gesetzgeber hat die Kostenerstattungspflicht bei Rücknahme des Rechtsmittels in § 473 StPO ausdrücklich anders geregelt als im Falle des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung.

Vorliegend ist die Beschwerde ausschließlich ohne Erfolg eingelegt worden. Die Nichtgewährung von Akteneinsicht zwingt den Beschuldigten nicht, eine kostenverursachende Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers einzulegen. Der Beschuldigte hätte vielmehr Untätigkeitsbeschwerde einlegen können, um zunächst Akteneinsicht zu erhalten. Anschließend hätte in Kenntnis des Akteninhalts und nach erneuter Prüfung der Erfolgsaussichten ein weiterer Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt werden können.“

Das hätte man, wenn man gewollt hätte, auch anders lösen können. Denn dem Beschuldigten kam es erkennbar auch auf die Gewährung von Akteneinsicht an. Die hat er mit/aufgrund der Beschwerde erhalten, so dass die insoweit Erfolg hatte. Damit wäre aber der Weg zu § 473 Abs. 4 StPO offen gewesen und man hätte eine Billigkeitsentscheidung treffen könne.