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StPO I: Neue Entscheidungen zur Durchsuchung, oder: Sicherstellung, Dauer, Anfangsverdacht, KiPo, BtM

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Ich stelle heute StPO-Entscheidungen vor. Den Reigen beginne ich mit Entscheidungen zur Durchsuchung. Da haben sich ein paar angesammelt. Ich stelle aber, da die Emtscheidungen nichts wesentlich Neues bringen jeweils nur die Leitsätze vor.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25 – zur vorläufigen Sicherstellung und zum Umgang mit konsularischen Archiven und Schirftstücken:

1. Die vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Bestehen sie dagegen nicht, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein. An der Eignung mangelt es insbesondere, wenn Beweismittel aufgespürt werden sollen, die einem Beschlagnahmeverbot oder einem sonstigen Verwertungsverbot unterliegen.

2. Die für Verteidigungsunterlagen geltenden Erwägungen, wonach eine Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände zulässig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass es sich um Verteidigungsunterlagen handelt, sind auf den Umgang mit konsularischen Archiven und Schriftstücken zu übertragen.

Als zweite Entscheidung habe ich hier den LG Magdeburg, Beschl. v. 10.04.2025 – 21 Qs 18/25 -zum Anfangsverdacht bei einem BtM-Vorwurf:

Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte vor über zweieinhalb Jahren Betäubungsmittel gekauft hat, kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch weiterhin Betäubungsmittel konsumiert, besitzt oder kauft.

Ergangen ist der Beschluss des LG Magdeburg in dem Verfahren, in dem das AG Bernburg dann mit dem AG Bernburg, Beschl. v. 06.08.2025 – 5 Ds 275 Js 42069/24 (77/25) – das Hauptverfahren nicht eröffnet und wegen der vom LG Magdeburg angenommenen Rechtswidrigkeit der Durchsuchung von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen und das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht eröffnet hat.

Und zum Abschluss habe ich dann hier noch den LG Köln, Beschl. v. 09.10.2025 – 323 Qs 69/25 – zur Verhältnismäßigkeit der (weiteren Fort)Dauer der vorläufigen Sicherstellung in einem Kipo-Verfahren:

Die Fortdauer der vorläufigen Sicherstellung von Datenträgern erweist sich zweieinhalb Jahre nach einer Durchsuchung als unverhältnismäßig, wenn mit der Auswertung/Durchsicht der Datenträger noch nicht einmal begonnen worden ist und es sich zudem um eine überschaubare Datenmenge handelt, eine Datensicherung bereits erfolgt ist und die Geräte nicht verschlüsselt waren bzw. die PIN herausgegeben wurden.

Pflichti II: Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung, oder: LG Magdeburg versus LG Ansbach

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Und dann habe ich hier zum Tagesschluss noch drei Entscheidungen zum Dauerbrenner „Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung“. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Bejaht haben die Zulässigkeit:

Eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Beschuldigte rechtzeitig ausdrücklich eine Pflichtverteidigerbestellung beantragt hatte, wenn die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben und wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist. Frühere entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben.

Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat auch noch nach Beendigung des Verfahrens zumindest dann zu erfolgen, wenn der Beiordnungsantrag bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Beiordnung zum damaligen Zeitpunkt vorlagen und eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag vor Verfahrensbeendigung unterblieben ist, weil die Beschlussfassung aufgrund justizinterner Vorgänge wesentlich verzögert wurde.

Verneint wird die Zulässigkeit nach wie vor von:

Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung bei einem abgeschlossenen Verfahren ist auch nach der aktuellen Rechtslage nach Änderung der §§ 141 ff StPO schlechthin unzulässig und unwirksam und mithin grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger oder der Rechtsanwalt, den der Angeklagte als den zu bestellenden Pflichtverteidiger benannt hatte, seine Bestellung nach §141 Abs. 1 StPO beantragt hatte.

Letztlich beinhalten alle drei Entscheidungen in der Sache nichts Neues.

Anzumerken ist aber, dass sich nun allmählich die Waage dann doch in die Richtung derjenigen Entscheidungen neigt, die eine rückwirkende Bestellung aus zulässig ansehen, was m.E. auch richtig. Bemerkenswert in dem Zusammenhang der o.a. Beschluss des LG Magdeburg, da sich das LG von seiner alten Auffassung, wonach die rückwirkende Bestellung unzulässig, sei verabschiedet und den richtigen Weg eingeschlagen hat. Anders dagegen das LG Ansbach, das an der alten Auffassung – wortreich festhält, getreu dem Spruch: Haben wir schon immer so gemacht. Dafür sprechen allein auch schon die vielen zitierten Entscheidungen zum alten Recht.

Pflichti I: Etwas zu den (Pflichti)Beiordnungsgründen, oder: Nur Polizeizeugen, Gesamtstrafe, Betreuung

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Im Mittagsposting dann weitere Pflichti-Entscheidungen, und zwar zum Beiordnungsgrund, und zwar:

Schwierigkeit der Sachlage i.S. des § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn sämtliche Zeugen als Polizeibeamte Zugang zu Protokollen früherer Vernehmungen haben und sich daher in weiterem Umfang als sonstige Zeugen auf ihre Aussage vorbereiten können und es zur Aufklärung etwaiger Widersprüche in den Aussagen der Kenntnis des gesamten Akteninhalts bedarf, die nur einem Rechtsanwalt möglich ist.

Hat der Beschuldigte mit der Verhängung einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen, liegt der Beiordnungsgrund der Schwere der Rechtsfolge i.S. des § 140 Abs. 2 StPO vor.

Zur Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung wegen Aufhebung der Anordnung der Betreuung nach Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen.

Nichts grundlegen Neues, aber mit dem LG Braunschweig-Beschluss kann man in der Praxis sicher etwas anfangen. Die Konstellation dürfte häufiger gegeben sein.

Pflichti I: Unfähigkeit der/zur Selbstverteidigung, oder: Betreuung und individuelle Schutzbedürftigkeit

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Heute ein Pflichti-Tag.

Den beginne ich mit Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Alle drei Entscheidungen betreffen die Beiordnung wegen Unfähigkeit zur Selbstverteidigung, und zwar zwar in einem sog. „Betreuungsfall“. Da habe ich:

Wurde einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor.

Die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist insbesondere gegeben, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt.

Das hatte das AG Saarbrücken im AG Saarbrücken, Beschl. v. 17.02.2025 – 9 Ds 82 Js 245/24 (500/24) – anders gesehen.

Die Beurteilung der Fähigkeit zur Selbstverteidigung richtet sich vor allem nach der individuellen Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten, wobei stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Auch wenn ggf. im Hinblick auf die seelischen Erkrankungen des Angeklagten Zweifel an der Fähigkeit zur effektiven Selbstverteidigung bestehen können, ist mangels individueller Schutzbedürftigkeit eine Pflichtverteidigerbestellung nicht angezeigt, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung zugleich eine Entstellung des Verfahrens nach § 154 StPO angeregt worden ist.

Verhältnis Verbindung und Erstreckung – Topp, oder: Verhältnis Grundgebühr und Verfahrensgebühr – Flop

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Und dann am Gebührenfreitag zunächst etwas zum Ärgern/Kopfschütteln, nämlich den LG Magdeburg, Beschl. v. 07.02.2025 – 29 Qs 4/25, der zumindest teilweise falsch ist, und zwar hinsichtlich der Ausführungen der LG zum Verhältnis Grundgebühr und Verfahrensgebühr. Richtig ist das, was das LG nochmals Erstreckung ausgeführt hat.

Folgender Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den Angeklagten in zunächst zwei verschiedenen Verfahren wegen des Tatverdachts des Besitzes und Verbreitens von kinderpornografischen Inhalten. In dem Verfahren V 1 legitimierte sich der Verteidiger als Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 20.03.2023 für den Angeklagten und beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17.04.2023 wurde das Verfahren V 1 zum führenden Verfahren V 2 verbunden und mit Beschluss vom 6.09.2023 ordnete das AG den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bei.

Das AG verurteilte den Angeklagten dann am 28.11.2024 wegen Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften zu einer Freiheitsstrafe. Mit Schriftsatz vom 03.12.2024 beantragte der Verteidiger die Festsetzung der Verteidigervergütung in Höhe von 1.478,43 EUR. Der Antrag beinhaltete u.a. eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG sowie eine Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG sowie eine Postpauschale Nr. 7002 VV RVG jeweils auch für das Verfahren V 1. Das AG teilte dem Verteidiger mit, dass eine Beiordnung im Verfahren V 1 nicht erfolgt sei und deshalb für dieses Verfahren keine Pflichtverteidigergebühren geltend gemacht werden könnten. Eine Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das genannte Verfahren sei nicht erfolgt. Hierzu nahm der Verteidiger Stellung und trug vor, dass er in dem damaligen eigenständigen Ermittlungsverfahren V 1 tätig geworden sei und die entsprechenden Gebühren gemäß Nr. 4100 und 4104 VV RVG entstanden seien. Einmal entstandene Gebühren würden nicht aufgrund der Verfahrensverbindung untergehen.

Das AG hat dann die Pflichtverteidigervergütung nur in Höhe von 1.083,35 EUR festgesetzt und den Kostenfestsetzungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Kosten des Ermittlungsverfahrens V 1 nicht erstattungsfähig seien, denn es fehle an einer Beiordnung in diesem Verfahren. Es werde zwar nicht bestritten, dass durch die Verbindung der Ermittlungsverfahren die Gebühren nicht untergehen. Dies führe jedoch nicht zu einer Erstattungsfähigkeit als Pflichtverteidigergebühren aus der Landeskasse (OLG Celle, Beschl. v. 4.9.2019 – 2 Ws 253/19).

Hiergegen wendete sich der Verteidiger mit seiner sofortigen Beschwerde. Die hatte nur teilweise Erfolg. Das LG hat die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG auch für das Verfahren V 1 festgesetzt. Die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG ist für das Verfahren V 1 hingegen nicht festgesetzt worden:

„Die allgemeine Vergütung des Verteidigers und die Vergütung im vorbereitenden Verfahren richtet sich nach Nr. 4100 bis 4105 VV RVG. Ausgangspunkt bildet dabei stets die in Nr. 4100 VV RVG geregelte Grundgebühr. Gemäß Anmerkung 1 zu Nr. 4100 W RVG erhält der Rechtsanwalt eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Der Rechtsfall wird dabei bestimmt vom strafrechtlichen Vorwurf, der dem Auftraggeber gemacht wird und wie er von den Strafverfolgungsbehörden verfahrensmäßig behandelt wird. Grundsätzlich ist jedes von den Strafverfolgungsbehörden betriebene Ermittlungsverfahren ein eigenständiger Rechtsfall im Sinne von Nr. 4100 W RVG, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind. Eine spätere Verfahrensverbindung hat auf bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Gebühren keinen Einfluss (OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2022 – 2 Ws 19/22, BeckRS 2022, 6165 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen bildete das Verfahren 459 Js 46414/22 bis zur Verbindung einen eigenständigen Rechtsfall. Grundlage waren jeweils einzelne Straftaten des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hat beide Verfahren nach Übernahme separat in ihr Verfahrensregister eingetragen und ein eigenes Aktenzeichen hierfür vergeben. Die Verbindung der Verfahren erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. als die Grundgebühr bereits entstanden war.

Im Rahmen des § 48 Abs. 6 RVG war lange umstritten, ob ein anwaltlicher Vergütungsanspruch für frühere Tätigkeiten in Verfahren, die vor der Beiordnung hinzuverbunden wurden, bereits aus Abs. 6 S. 1 folgt und ob der Anwendungsbereich des Abs. 6 S. 3 entsprechend auf Fälle beschränkt ist, in denen nach einer Beiordnung noch weitere Verfahren hinzuverbunden werden (vgl. hierzu K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt in: BeckOK RVG, 66. Ed. 1.12.2024, RVG § 48 Rn. 130). Werden Verfahren zunächst verbunden und erfolgt erst danach die anwaltliche Bestellung oder Beiordnung in dem nunmehr verbundenen Verfahren, gilt Abs. 6 S.1 unmittelbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum das Gericht nach Abs. 6 S. 3 die Erstreckungswirkung ausdrücklich anordnen sollte (vgl. auch LG Osnabrück AGS 2024, 113).

Die zum 1.1.2021 erfolgte Ergänzung von Abs. 6 S. 3 mit dem KostRAG vom 21.12.2020 (BGBl. 13229) stellt dies klar und beschränkt den Anwendungsbereich des Abs. 6 S. 3 auf die Fälle der nach der Beiordnung oder Bestellung erfolgten Verfahrensverbindungen. Damit ist auch klargestellt, dass die Anordnung einer Erstreckungswirkung bei einer anwaltlichen Bestellung oder Beiordnung nach der Verbindung nicht erforderlich ist, weil Abs. 6 S. 1 unmittelbar gilt (K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt in: BeckOK RVG, 66. Ed. 1.12.2024, RVG § 48 Rn. 129; Kotz/Voigt in: Müller/Schlothauer/Knauer, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 3. Auflage 2022, § 42 Vergütung nach dem RVG und Vergütungs-vereinbarung, Rn. 35).

Der Höhe nach ist für die Tätigkeit des Verteidigers in dem Verfahren 459 Js 46414/22 die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und die Post- und Telekommunikationspauschale entstanden. Einen Anspruch auf Festsetzung der vom Verteidiger daneben jeweils abgerechneten Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG besteht dagegen nicht.

Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entsteht nach Übernahme des Mandats und soll den Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgelten. Die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren nach Nr. 4104 VV RVG soll dagegen nach der Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV RVG das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information abgelten. Die Verfahrensgebühr entsteht zwar nach Anmerkung 1 zu Nr. 4100 W RVG neben der Grundgebühr. Abgegolten werden mit ihr im vorbereitenden Verfahren allerdings nur Tätigkeiten nach der Erstinformation des Rechtsanwalts, d.h. alle Tätigkeiten nach erstem Mandantengespräch und erster Akteneinsicht (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl. 2021, Vorbem. 4 Rn. 14). Die erste Akteneinsicht ist dagegen bereits von der Grundgebühr umfasst (ThürOLG, Beschluss vom 11. Januar 2005 – ARs 185/04; Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, VV 4100 Rn. 22). Wird das Verfahren nach erfolgter Erstinformation zu einem anderen Verfahren verbunden, besteht für die Annahme einer neben der Grundgebühr stets entstehenden Verfahrensgebühr (Nr. 4104) kein Raum.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 03.04.2023 wurde dem Verteidiger erstmals Akteneinsicht in dem Verfahren 459 Js 46414/22 gewährt. Weitere, über die erste Einarbeitung in den jeweiligen Fall hinausgehende Tätigkeiten bis zur kurze Zeit später erfolgten Verfahrensverbindung hat der Verteidiger nicht vorgetragen und waren nach Lage der Dinge unter Berücksichtigung des Verfahrensstadiums auch nicht zu erwarten.

Da es sich bei den Ermittlungsverfahren um einzelne Rechtsfälle handelt, ist neben der Grundgebühr die ebenfalls vom Verteidiger in seiner Kostenrechnung abgerechnete Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VVRVG) festzusetzen. Entsprechend des Antrags des Verteidigers betrug die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt 175,00 Euro, die Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 Euro.“

Wie gesagt: Den Ausführungen des LG zur Verbindung und Erstreckung ist nichts hinzuzufügen. Sie sind zutreffend. Mit dem KostRÄndG v. 21.12.2020 hat sich ab 1.1.2021 der frühere Streit um die Anwendung und Auslegung von § 48 Abs. 6 S. 1 RVG erledigt. Der Verteidiger/Rechtsanwalt muss daher darauf achten, dass zunächst verbunden wird und dann die Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgt. Dann ist ein besonderer Erstreckungsantrag nicht erforderlich. Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen nach der Bestellung erst (hinzu)verbunden wird.

Vehement zu widersprechen ist allerdings den Ausführungen des LG zum Entstehen der Verfahrensgebühr 4104 VV RVG. Insoweit ist die Entscheidung fehlerhaft, und zwar ebenso wie eine des LG Siegen (LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 – 10 Qs 4/24 und eine des LG Koblenz (LG Koblenz, Beschl. v. 18.11.2024 – 3 Qs 45/24. Ebenso wie diese LG verkennen hier AG und auch das LG das Zusammenspiel von Grundgebühr und Verfahrensgebühr. Das ist um so bedauerlicher (und unverständlicher), weil die Fragen an sich durch das 2. KostRMoG seit 2013 geklärt sind. Von daher ist mir unverständlich, warum auf einmal die Gerichte von der m.E. eindeutigen Regelung abweichen. Einzelheiten zu der Frage erspare ich mich. Dazu ist m.E. genug geschrieben, aber es scheint die LG in ihrer „Mia san mia-Mentalität“ nicht zu interessieren.