Und dann geht es heute weiter mit „Pflichti-Entscheidungen“. So ganz viel ist es aber nicht.
Hier sind zunächst mal zwei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:
Zunächst der LG Mannheim, Beschl. v. 06.05.2026 – 7 Qs 11/26 – zur Bestellung im JGG-Verfahren. Dazu führt das LG aus:
Bei dem bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeschuldigten gebietet offenkundig weder die Schwere der Tat noch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers.
Auch liegt keine schwierige Sach- oder Rechtslage vor, die die Beiordnung eines Verteidigers erfordern würde. Der dem Angeschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, er ist vielmehr einfach gelagert. Es gibt lediglich vier Tatzeugen, darunter den zur Tatzeit dreizehnjährigen und damit nicht strafmündigen mutmaßlichen Mittäter T.M., deren im Ermittlungsverfahren gemachte Angaben zum Verhalten des Angeschuldigten keine wesentlichen Abweichungen aufweisen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der 14 Jahre und neun Monate alte Angeschuldigte, der die Realschule mit ordentlichen Noten besucht und von seinen Eltern unterstützt wird, nicht in der Lage sein könnte, sich selbst zu verteidigen. Dass ihn der Akteninhalt, den einzusehen er gemäß § 147 Abs. 4 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 JGG das Recht hat, überfordern könnte, ist angesichts von dessen Inhalt und Umfang – die Akte umfasst bis zur Anklageerhebung lediglich 43 Seiten – nicht zu erwarten.
Schließlich gebietet auch nicht das Urteil des EuGH vom 05.09.2024 (Az.: C-603/22) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/800 die Beiordnung eines Verteidigers. Dem Urteil lässt sich eine generelle Verpflichtung zur Beiordnung eines Verteidigers in Strafverfahren gegen Jugendliche nicht entnehmen. Zwar hat der EuGH, gestützt auf die genannte Richtlinie, entschieden, dass Kinder im Sinne der genannten Richtlinie, d.h. unter 18-Jährige, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, die konkrete und effektive Möglichkeit haben müssen, sich von einem – gegebenenfalls von Amts wegen bestellten – Rechtsbeistand unterstützen zu lassen, bevor sie von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, und zwar spätestens vor ihrer ersten Befragung. Die Verteidigung übersieht jedoch, dass nach Art. 6 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/800 die Mitgliedstaaten – sofern dies mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist und das Kindeswohl immer eine vorrangige Erwägung ist – von der Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 3 abweichen können, wenn die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht verhältnismäßig ist, wobei der Schwere der mutmaßlichen Straftat, der Komplexität des Falles und der Maßnahmen, die in Bezug auf eine solche Straftat ergriffen werden können, Rechnung zu tragen ist. Der EuGH hat in seiner genannten Entscheidung unter Rn. 112 u.a. zu der in Art. 6 Abs. 6 der der Richtlinie (EU) 2016/800 ermöglichten Abweichung ausgeführt, dass die zuständigen Behörden diese Abweichungen von Fall zu Fall beschließen müssen, um festzustellen, ob die in Betracht gezogenen Abweichung in Anbetracht der besonderen Umstände jedes Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist, und zwar unter Beachtung der strengen Voraussetzungen dieser Bestimmungen. Diesen Anforderungen genügt die gesetzliche Regelung in § 68 JGG; die zum Teil neuen Regelungen zur notwendigen Verteidigung in den §§ 68 bis 68b JGG erfolgten ausdrücklich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 (vgl. BT-Drucksache 19/13837). § 68 Nr. 1 JGG i.V. mit § 140 Abs. 2 StPO ermöglicht die vom EuGH geforderte Überprüfung von Fall zu Fall (wobei „Behörde“ im Sinne dieser Vorschrift das Gericht ist), wobei zu beachten ist, dass die Regelung jugendspezifisch auszulegen ist. Dabei wird der Berücksichtigung des Kindeswohles im nationalen Jugendstrafrecht bereits durch die vorrangige Orientierung am Erziehungsgedanken (§ 2 Abs. 1 JGG) Rechnung getragen.
Diese von der Richtlinie (EU) geforderte und im nationalen Recht nach §§ 68 ff. JGG vorgesehene Einzelfallabwägung hat hier zu der – zutreffenden – Entscheidung des Amtsgerichts geführt, dass eine Pflichtverteidigung nicht notwendig ist.“
Das liegt auf der Linie vom LG Cottbus, Beschl. v. 11.02.2026 – 23 Qs 2/26 jug. Allerdings habe ich angesichts der Gesamtumstände Bedenken, ob die Entscheidung richtig ist. Der Angeklagte ist gerade strafmündig. Und der soll sich selbst verteidigen können?
Und dann stelle ich noch den LG Gera, Beschl. v. 19.01.2026 – 7 Qs 3/26 – vor. Das LG hat die Schwierigkeit der Sach – und Rechtslage wegen einer schwierigen Beweisführung bejaht, wenn die Beweisführung/die Angaben zur Täterschaft des Beschuldigten im Wesentlichen auf Angaben eines Super-Regognizers beruhen.
