Archiv der Kategorie: Beweiswürdigung

Gründe II: Geständnis als Verurteilungsgrundlage, oder: Aktuelle Wahrnehmungsmöglichkeiten

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Ich hatte schon einmal über das OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2025 – 1 ORs 179/25 – berichtet (vgl. Strafe III: Anhalt für kommunikativen Prozess?, oder: Milderung wegen Täter-Opfer-Ausgleichs).

Auf die Entscheidung komme ich jetzt noch einmal zurück. Das OLG hat nämlich nicht zur zum TOA ausgeführt, sondern auch die Beweiswürdigung des AG beanstandet, und zwar wie folgt:

„1. Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil dessen Beweiserwägungen – auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (KK-StPO-Gericke, 9. Auflage 2023, § 337 Rz. 29 m. N. ) – defizitär sind.

Die getroffenen Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem Geständnis des Angeklagten, ohne dass dessen Inhalt mitgeteilt und dieses anhand weiterer Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wird. Das wäre nach Lage des Falles geboten gewesen.

Für die Verwertung von Geständnissen als Grundlage einer Verurteilung gilt zwar allgemein, dass der Tatrichter nicht gehindert ist, dem Geständnis des Angeklagten Glauben zu schenken und seine Feststellungen darauf zu gründen, auch wenn dieser den Anklagevorwurf nur pauschal einräumt ( BGH NJW 2003, 1615 = NStZ 2003, 383; SenE v. 22.09.2017 – III-1 RVs 222/17 -; SenE v. 29.12.2017 – III-1 RVs 307/17 -; SenE v. 18.05.2018 – III-1 RVs 74/18 -; SenE v. 06.11.2018 – III-1 RVs 231/18 -; SenE v. 10.05.2019 – III-1 RVs 83/19 -; SenE v. 01.10.2019 – III-1 RVs 185/19 -; SenE v. 26.06.2020 – III-1 RBs 198/20 -; SenE v. 10.11.2022 – III-1 RVs 180/22). Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben des Angeklagten seinen (aktuellen) Wahrnehmungsmöglichkeiten entsprechen (SenE v. 22.09.2017 – III-1 RVs 222/17 -; SenE v. 29.12.2017 – III-1 RVs 307/17; SenE v. 18.05.2018 – III-1 RVs 74/18 -; SenE v. 01.10.2019 – III-1 RVs 185/19 -; SenE v. 26.06.2020 – III-1 RBs 198/20 -).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Untreuehandlungen, die sich über nahezu fünf Jahre erstrecken und Beträge wechselnder Höhe betreffen. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte in der Lage war, in der Hauptverhandlung Daten und Beträge in der den Urteilsfeststelllungen zugrundeliegenden Exaktheit widerzugeben. Die Urteilsgründe geben daher zu der Besorgnis Anlass, das Tatgericht habe seine Erkenntnisse auf weitere, nicht kenntlich gemachte und daher der Überprüfung nicht zugängliche Beweismittel gestützt oder diese außerhalb der Hauptverhandlung erlangt.“

Einziehung II: Erweiterte Einziehung von Taterträgen, oder: Mehr Mut bei der Beweiswürdigung zur Herkunft?

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Im zweiten Posting stelle ich das BGH, Urt. v. 15.10.2025 – 6 StR 622/24 – vor. Es geht um die erweiterte Einziehung in einem BtM-Verfahren

Das LG hat die Angeklagten S. und M. wegen verschiedener BtM-Delikte verurteilt und bei S die Einziehung von Bargeld in Höhe 42.540 EUR sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.008.460 EUR angeordnet und beim Angeklagten W. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.051.000 EUR angeordnet. Außerdem hat das LG festgestellt, dass die Angeklagten bezüglich der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haften. Von einer (erweiterten) Einziehung von in der Wohnung der Eltern des Angeklagten S. sichergestellten Bargeldes in Höhe von 82.900 EUR und von in der Wohnung der Eltern des Angeklagten W. sichergestellten Bargeldes in Höhe von 35.000 EUR hat das Landgericht abgesehen. Das LG hat eine (erweiterte) Einziehung des aufgefundenen Bargeldes abgelehnt, weil es trotz der beengten finanziellen Verhältnisse der Eltern der Angeklagten nicht gänzlich ausschließen konnte, dass das Geld aus Geschäften oder unbekannten Geldquellen der Eltern stammt.

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die unterbliebenen Anordnungen der (erweiterten) Einziehung des Bargeldes richten. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen hatten Erfolg.

Ich stelle hier aus dem umfangreichen Urteil des BGH nur die Passage zur Beschränkung der Revision und zur Beweiswürdigung vor, die konkreten Feststellungen zu den Delikten bitte nachlesen:

„Die zu Ungunsten der Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, von der (erweiterten) Einziehung der sichergestellten Geldbeträge (§§ 73, 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Einziehungsentscheidung beschränkt.

a) Der Beschränkung steht keine Wechselwirkung zwischen der Einziehungsentscheidung und dem Strafausspruch entgegen. Bei der (erweiterten) Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes nach §§ 73, 73a, 73c StGB handelt es sich nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass sie, wie der Verfall nach alter Rechtslage, den Strafausspruch in der Regel nicht berührt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2024 – 4 StR 343/24, Rn. 8; vom 16. April 2024 – 1 StR 204/23, Rn. 8; vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22, Rn. 6; vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184/20, Rn. 10; Beschluss vom 12. März 2024 – 4 StR 173/23, Rn. 7). Die Einziehungsentscheidung kann hier auch im Übrigen losgelöst vom weiteren Urteilsinhalt geprüft werden.

b) Die weitere Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Einziehung des Bargeldes erweist sich indes als unwirksam.

aa) Eine Teilanfechtung der Einziehungsentscheidung kommt zwar grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2024 – 6 StR 327/24, Rn. 4; vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22, Rn. 6). Sie scheidet aber aus, wenn – wie hier – besondere Umstände der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22).

bb) Solche besonderen Umstände liegen hier darin, dass das im zweiten Rechtsgang zuständige Tatgericht im Falle der Einziehung des sichergestellten Bargeldes nach § 73 StGB gehalten wäre, einen entsprechenden Betrag auf die Höhe der angeordneten Wertersatzeinziehung anzurechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 – 3 StR 218/25, Rn. 8; vom 1. April 2025 – 3 StR 510/24, Rn. 15; vom 31. August 2022 – 4 StR 153/22, Rn. 10). Gleiches gilt für den Fall, dass das Tatgericht das Bargeld nach § 73a StGB einziehen würde, aber nicht sicher ausschließen kann, dass es aus den abgeurteilten Taten herrührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2020 – 3 StR 219/20, Rn 7; vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20, Rn. 15).

cc) Die in diesen möglichen Konstellationen bestehende Wechselwirkung zwischen der Wertersatzeinziehung hinsichtlich des sichergestellten Bargeldes und der getroffenen Einziehungsentscheidung steht einer Rechtsmittelbeschränkung mithin nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 1/23) entgegen.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, nach der es sich nicht die „volle Überzeugung“ verschaffen konnte, dass die bei den Eltern der Angeklagten sichergestellten Gelder aus Betäubungsmittelgeschäften der Angeklagten stammen, erweist sich auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179) als rechtsfehlerhaft.

a) Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist nicht erforderlich. Dabei dürfen an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Ein bloßer Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes reicht allerdings für dessen Einziehung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 2021 – 1 StR 675/18, Rn. 11; vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 165/20, Rn. 7; Beschluss vom 4. März 2021 – 2 StR 440/20, Rn. 9). Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Einziehung der Gegenstände entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 165/20, Rn. 7; vom 10. Januar 2018 – 5 StR 465/17; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, Rn. 19 aaO).

b) An diesen Maßstäben gemessen lassen die Erwägungen des Landgerichts besorgen, dass es überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. zum Maßstab BGH, Urteile vom 22. März 2023 – 1 StR 335/22, NJW 2023, 2956 Rn. 5; vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18, BGHSt 64, 186 Rn. 15 ff. und vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 165/20, Rn. 7; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, aaO).

aa) Zwar hat die Strafkammer hinsichtlich des in der Wohnung der Eltern des Angeklagten S. sichergestellten Bargeldes erkannt, dass für eine deliktische Herkunft bereits die Auffindesituation und zusätzlich die Sortierung in Stapeln zu 1.000 Euro sprechen (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2024 – 5 StR 76/24, Rn. 12; vom 6. März 2024 – 6 StR 367/23, Rn. 17; vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18; Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 1 StR 275/18, Rn. 23). Rechtsfehlerfrei hat sie zudem in der Diskrepanz zwischen den beengten Einkommensverhältnissen der Eltern und der Höhe der aufgefundenen Bargeldbeträge ein Indiz dafür gesehen, dass es sich um Taterträge des Angeklagten handeln könnte. Schließlich ist sie auf Chatverläufe eingegangen, aus denen sich Hinweise darauf ergaben, dass der Angeklagte S. Abnehmer angewiesen hat, Geld für die Bezahlung von Betäubungsmitteln an seine Schwester sowie an seine Eltern zu übergeben.

Trotz dieser für eine Einziehung sprechenden Beweisanzeichen hat die Strafkammer aber den Schluss gezogen, es sei nicht „gänzlich ausgeschlossen“, dass das Bargeld aus nicht gegenüber den Finanzbehörden deklarierten Geschäften der Eltern des Angeklagten herrührt. Das ist zu beanstanden, weil die Strafkammer damit eine rein denktheoretische Geschehensvariante unterstellt, die weder der Angeklagte noch dessen Eltern behauptet haben und für die es auch keine anderen Anhaltspunkte gibt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2022 – 2 StR 399/21, Rn. 11; vom 20. Oktober 2021 – 6 StR 319/21, Rn. 20).

bb) Keine tatsachenfundierten Zweifel an der deliktischen Herkunft des Geldes werden auch durch die Ausführungen vermittelt, mit denen das Landgericht die (erweiterte) Einziehung des bei den Eltern des Angeklagten W. sichergestellten Bargeldes abgelehnt hat. Die Beweiswürdigung beschränkt sich hier ebenfalls auf eine Aufzählung derjenigen Beweisanzeichen, die für eine deliktische Herkunft des Bargeldes (finanzielle Situation der Eltern, Auffindeort des Geldes) sprechen. Die Zweifel der Strafkammer an diesem Ergebnis werden erneut auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gestützt, soweit sie ausgeführt hat, es sei nicht ausschließbar, dass die Geldbeträge aus nicht näher bekannten Geldquellen der Eltern des Angeklagten W. stammen. Im Hinblick auf den mehrfachen Hinweis in den Urteilsgründen, eine „zweifelsfreie Zuordnung“ der Geldbeträge sei nicht möglich, besorgt der Senat zudem, dass das Landgericht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit für erforderlich gehalten und damit einen zu strengen Maßstab angelegt hat (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 14. Mai 2024 – 6 StR 458/23, Rn. 5; vom 22. März 2023 – 1 StR 335/22, NJW 2023, 2956; vom 10. Januar 2018 – 5 StR 465/17).“

Irgendwie hat man bei den Ausführungen zur Beweiswürdigung, dass man beim BGH über die Vorsicht des LG und dessen „rein denktheoretische Geschehensvariante“ ein wenig (?) den Kopf geschüttelt hat. Vielleicht ist das ja ein „versteckter Aufruf“ des BGH zu mehr Mut in solchen Fragen?

BtM II: Hat es sich überhaupt um BtM gehandelt?, oder: Allein das positive Ergebnis vom Schnelltest reicht nicht

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Als zweite Entscheidung habe ich einen ganz interessanten Beschluss des OLG Naumburg zu den Urteilsgründen beim (unerlaubten) Besitz von BtM.

Das AG hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau von Cannabis verurteilt. Dagegen die (Sprung-) Revision des Angeklagten. Die GStA hat Aufhebung beantragt. Das OLG hat dann im OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2025 – 1 ORs 131/25 – aufgehoben:

„Die Sprungrevision des Angeklagten ist gemäß §§ 335, 341, 344, 345 StPO zulässig und hat mit der Sachrüge auch Erfolg. Auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht mehr an.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift unter anderem ausgeführt:

„Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 3, 33 BtMG nicht.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Köthen besaß der Angeklagte am 20.06.2024 in seiner Wohnung 0,88 g Crystal mit dem Wirkstoff Methamphetamin und 1,17 g Heroin mit dem Wirkstoff Diacetylmorphin (UA S. 4).

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zu dem Tatvorwurf eingelassen

Das Amtsgericht hat seine Feststellung, der Angeklagte habe zur Tatzeit Crystal und Heroin besessen, auf die glaubhaften Aussagen der vernommenen polizeilichen Zeugen, die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bestimmungs- und Wiegebericht Betäubungsmittel vom 16.08.2024 (BI. 64-67 d.A.) gestützt (UA S. 4).

Diese Feststellungen sind indes nicht ausreichend, um mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich Methamphetamin und Heroin besessen hat.

Die allein aufgrund des positiven Ergebnisses eines Schnelltests gestützte Annahme, bei dem sichergestellten Stoff handele es sich um Betäubungsmittel, ist rechtsfehlerhaft, wenn nicht in den Urteilsgründen dargelegt wird, dass es sich bei dem angewendeten Schnelltest um ein wissenschaftlich abgesichertes und zuverlässiges Standardtestverfahren handelt (OLG Naumburg Beschluss vom 26.10.2023 – 1 ORs 144/23, BeckRS 2023, 32332; OLG Hamm Beschl. v. 04.03.1999 – 5 Ss 136/99, BeckRS 2007,  9890; OLG Celle, Beschluss vom 25.06. 2014, 32 Ss 94/14; juris Patzak/Fabricius/Patzak BtMG § 29 Rn. Rn.998).

Im angefochtenen Urteil fehlen bereits Angaben zu der Qualität des verwendeten Tests, wobei den Gründen schon nicht entnehmen ist, dass es hierbei um einen ESA-Test gehandelt hat (vgl. RB vom 30.07.2025, S. 55-58).

Auch fehlen Feststellungen zu der Methode, die zur Feststellung des Methamphetamins und Heroins angewendet worden ist. Ob es sich bei den verwendeten Tests um ein wissenschaftlich abgesichertes und auch in der Praxis als zuverlässig anerkannten Standardverfahren zum sicheren Nachweis von Methamphetamin und Heroin handelt, hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil nicht dargelegt.

Gerade beim ESA-Schnelltest muss sich das Gericht wegen der Messunsicherheiten von der Zuverlässigkeit der Messung und des Messergebnisses ausdrücklich überzeugen und hierzu in den schriftlichen Urteilsgründen nähere Ausführungen treffen (OLG Jena, Beschluss vom 30.8 2005 – 1 Ss 56/05, BeckRS 2006, 902; OLG Braunschweig Beschl. v. 28.9.2011 – Ss 44/11, BeckRS 2015, 12191; OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.1999, 5 Ss 136/99, juris; Patzak/Fabricius/Patzak a.a.O.).

Anhand der Urteilsgründe ist dem Senat demnach die gebotene Prüfung nicht möglich.

Da der ESA-Test jedenfalls der Praxis nicht als Standardverfahren bekannt ist, der diesen Anforderungen genügt, kann der Senat – unabhängig davon, dass die Urteilsgründe zum konkret verwendeten Test schweigen – auch nicht aus eigener Sachkunde dessen Zuverlässigkeit einschätzen.

Insofern kann nicht zuverlässig festgestellt werden, ob das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der bei dem Angeklagten sichergestellten Substanzen um Methamphetamin und Heroin gehandelt hat.“

Dem schließt sich der Senat an.“

StPO I: Verteidigererklärungen und Beweisantrag, oder: Sind das Einlassungen des Angeklagten?

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Heute dann ein wenig StPO, und zwar aus der OLG- und der LG Instanz.

Ich beginne mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 26.08.2025 – 3 ORs 29/25 -, der eine Frage behandelt, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt, nämlich: Wie ist mit Erklärungen des Verteidigers umzugehen?

Das LG hat den Angeklagten, einen Richter, im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt.

Nach den Feststellungen des LG hat der Angeklagte anwaltliche Tätigkeiten ausgeübt , indem er fünfzehn vermeintliche anwaltliche Schriftsätze gefertigt habe, die im Ergebnis mit dem Briefkopf des Rechtsanwalts O. und dessen eingescannter Unterschrift versehen  und an die jeweiligen Empfänger versandt worden seien, um auf diese Weise vorzutäuschen, dass ein Rechtsanwalt tätig geworden sei. Teils sind mit den entsprechenden Schreiben auch anwaltliche Gebühren geltend gemacht worden. Der Briefkopf des Rechtsanwalts wurde jedoch dahingehend abgeändert, dass dieser mit der privaten Anschrift, der Festnetznummer, einer eigens eingerichteten Fax- und Mobilfunknummer und einer eigens eingerichteten E-Mail-Adresse sowie Kontodaten des Angeklagten versehen worden sei. Ausweislich der getroffenen Feststellungen habe Rechtsanwalt O. weder Kenntnis von den erstellten Schriftsätzen gehabt noch den Angeklagten oder seine Sekretärin Q. hierzu bevollmächtigt.

Der Angeklagte hat sich im Verlaufe der Hauptverhandlung nicht nur durch mehrere von seinem Verteidiger verlesene Erklärungen, die zudem in schriftlicher Form – jeweils durch den Angeklagten unterschrieben – an die Kammer ausgehändigt worden sind, sondern hierzu auch ergänzend mündlich zur Sache eingelassen. Dabei hat er im Grundsatz eingeräumt, die tatgegenständlichen Schriftsätze inhaltlich verfasst zu haben. Indes habe die ehemalige Sekretärin des Rechtsanwalts, die Zeugin Q., die Schriftsätze auf dem Briefkopf – mitsamt der eingescannten Unterschrift von Rechtsanwalt O. – ausgefertigt und versandt. Hierzu sei sie von Rechtsanwalt O. auch bevollmächtigt gewesen. Jedenfalls sei er – der Angeklagte – von einer solchen Generalvollmacht ausgegangen. Ihre Überzeugung davon, dass Rechtsanwalt O. weder die Zeugin Q. noch den Angeklagten zu einem Handeln unter seinem Namen bevollmächtigt hatte, hat die Kammer – neben anderen Umständen – maßgeblich auch auf die Aussage des Zeugen O. gestützt.

Der Angeklagte hat mit seiner Verfahrensrüge geltend gemacht, das LG habe entgegen § 261 StPO ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, da sie Sachvortrag, der in einem Beweisantrag sowie in einer seitens des Verteidigers in der Hauptverhandlung verlesenen und von dem Angeklagten unterschriebenen schriftlichen Erklärung des Angeklagten enthalten gewesen sei, ohne Weiteres in die Beweiswürdigung habe einfließen lassen. Sie habe jene Prozesserklärungen – jeweils zu Unrecht – zum Teil als Einlassung des Angeklagten und zum Teil als Beleg für stattgefundenen Chat-Verkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B. – der gesetzlichen Betreuerin des Mandanten, für den der Angeklagte bei der Verfassung der überwiegenden Anzahl der verfahrensgegenständlichen vermeintlichen anwaltlichen Schriftsätze tätig geworden war – zugrunde gelegt.

Nach Auffassung des OLG war ist die Verfahrensrüge unbegründet, soweit sie beanstandet hat, dass die Strafkammer die von dem Verteidiger verlesene und durch den Angeklagten unterschriebene schriftliche Erklärung vom 26.11.2024 als dessen Einlassung gewertet hat. Sie war jedoch begründet, soweit die Strafkammer ihrer Beweiswürdigung zur inneren Tatseite eine Beweisbehauptung aus dem im Hauptverhandlungstermin vom 12.12.2024 durch den Verteidiger verlesenen und von dem Angeklagten unterschriebenen Beweisantrag als Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt hat.

Hier dann die Leitsätze zu der Entscheidung. Die Einzelheiten der Begründung bitte selbst lesen:

1. Erklärungen des Verteidigers sind seine eigenen Prozesserklärungen. Eine Einlassung des Angeklagten kann ihnen – neben den gesetzlich vorgesehenen Vertretungsfällen – nur dann entnommen werden, wenn sich feststellen lässt, dass der Angeklagte die Erklärung als eigene Äußerung zur Sache verstanden wissen will.

2. Einer vom Angeklagten verfassten und unterzeichneten Erklärung, die der Verteidiger in der Hauptverhandlung verliest, kann nach der gewählten Formulierung unter Umständen entnommen werden, dass es sich um eine ergänzende Einlassung des Angeklagten zur Sache handelt (hier bejaht für die Formulierung „… sind Nachfragen und Erklärungsbedarf aufgetreten… diverse Fragen, die wie folgt beantwortet werden…“).

3. In Beweisanträgen aufgestellte Beweisbehauptungen dürfen im Regelfall nicht ohne Weiteres in eine Einlassung des Angeklagten umgedeutet werden. Bei der Formulierung „Wenn die Zeugen die aufgestellte Behauptung bestätigen, steht fest, dass …“ liegt es auch bei dem nicht schweigenden Angeklagten fern, dass der Angeklagte die von ihm selbst schriftlich verfasste und vom Verteidiger verlesene Beweisbehauptung als Einlassung verstanden wissen wollte.

Gründe II: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, oder: Besondere Anforderungen an die Urteilsgründe

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Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf das BGH-Urt. v. 17.07.2025 – 4 StR 298/24 – zurück, das och schon mal vorgestellt hatte (s. hier: StPO I: Protokollverlesung zur Gedächtnisstützung, oder: Fehlerhafte Verlesung bei der Verhörsperson).

Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, mit der Verfahrens- und Sachrüge erhoben hat. Beide hatten keinen Erfolg. Zur Sachrüge führt der BGH aus:

„2. Das angefochtene Urteil weist zudem in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte ungeachtet der nacheinander verwirklichten Tatvarianten des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB und des § 177 Abs. 1 StGB nur einer Gesetzesverletzung der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist (vgl. näher dazu BGH, Urteil vom 13. Februar 2019 – 2 StR 301/18 Rn. 31 f. mwN).

b) Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 29/23 Rn. 19 mwN).

Das Landgericht hat erkannt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine „Aussage gegen Aussage“-Konstellation handelt, und hat die besonderen Anforderungen erfüllt, die in solchen Fällen für die Darstellung der Beweiswürdigung gelten. Denn die Urteilsgründe lassen erkennen, dass die Jugendkammer alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, in ihre Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – 2 StR 340/24 Rn. 9; Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 197/23 Rn. 7; Beschluss vom 16. Januar 2024 – 4 StR 428/23 Rn. 13). Sie hat die erforderliche gründliche Inhaltsanalyse, die Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, die Bewertung des Aussagemotivs sowie die Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben vorgenommen. Hierzu ist näher auszuführen nur das Folgende:

aa) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin bejaht. Dabei hat es erörtert, dass die Nebenklägerin nach ihren Angaben vor dem Tatgeschehen geschlafen habe. Eine Beeinträchtigung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit nach dem geschilderten Erwachen hat das Landgericht mit der nicht zu beanstandenden Erwägung ausgeschlossen, sie sei durch die mit der Penetration verbundenen Schmerzen plötzlich erwacht. Hierzu ist es weder ein Widerspruch noch drängte sich die Erörterung auf (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 5 StR 588/24 Rn. 14), dass die Nebenklägerin auch angegeben hat, im Schlaf mit geöffneten Augen zu reden und in Situationen, in denen ihr Vater sie dann wecke, sie mit diesem rede, ohne hieran am nächsten Tag eine Erinnerung zu haben. Denn die Nebenklägerin hat eine anders gelagerte Konstellation, die nicht durch ein plötzliches schmerzbedingtes Erwachen geprägt ist, mit diesen weiteren Ausführungen beschrieben.

Soweit der Generalbundesanwalt hieran anknüpfend die Erörterung vermisst, ob es in der Zeit vor dem Erwachen der Nebenklägerin infolge der von ihr empfundenen Schmerzen zu Äußerungen gekommen sein könnte, die der Angeklagte als Zustimmung zum Geschlechtsverkehr interpretieren konnte und an die sich die Nebenklägerin nicht mehr erinnert, ist dem nicht zu folgen. Der Jugendkammer musste sich auch eine solche Erörterung nicht aufdrängen. Dagegen spricht schon die Verschiedenheit der Situationen. Darüber hinaus will sich der Angeklagte zwar vor dem vollzogenen Geschlechtsverkehr wiederholt der Zustimmung der Nebenklägerin versichert haben. Dies soll aber selbst nach seiner – vom Landgericht rechtsfehlerfrei als der Validität ihrer Zeugenaussage nicht entgegenstehend bewerteten – Einlassung zu einem früheren Zeitpunkt geschehen sein. Denn die bei seinem Aufwachen wach gewesene Nebenklägerin soll nach wechselseitigen Liebesbekundungen und Küssen seine Frage und Nachfrage, ob sie für Geschlechtsverkehr bereit sei, bejaht haben.

bb) Das Landgericht hat zudem die Bekundungen der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, ihrer polizeilichen Anzeige und ihren polizeilichen Vernehmungen jeweils in einer geschlossenen Darstellung wiedergegeben und eine eingehende Konstanzanalyse ihrer Angaben vorgenommen. Dabei ist es rechtsfehlerfrei zu der – überprüfbaren – Überzeugung gelangt, dass die Nebenklägerin das gesamte Tatgeschehen in allen Vernehmungssituationen gleichbleibend geschildert hat, namentlich ihr Einschlafen, das schmerzbedingte Erwachen aufgrund der Penetration, ihre eigene Körperposition (auf der Seite liegend) und ihre Reaktion in Form von ablehnenden Äußerungen und Abwehrhandlungen. Der von der Revision herangezogene Umstand, die Nebenklägerin habe nur in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung und in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung bekundet, gleich mehrfach „nein“ gesagt zu haben, stellt die Würdigung der Jugendkammer nicht in Frage. Denn die Bewertung des Landgerichts, es liege eine hohe Aussagekonstanz vor, trägt schon mit Blick auf die jeweils von der Nebenklägerin bekundete Verbalablehnung. Darüber hinaus musste es sich mit der genauen Anzahl des „Nein-Sagens“, die hier im Gesamtgeschehen ersichtlich von untergeordneter Bedeutung ist, nicht ausdrücklich befassen.“