Einziehung II: Erweiterte Einziehung von Taterträgen, oder: Mehr Mut bei der Beweiswürdigung zur Herkunft?

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Im zweiten Posting stelle ich das BGH, Urt. v. 15.10.2025 – 6 StR 622/24 – vor. Es geht um die erweiterte Einziehung in einem BtM-Verfahren

Das LG hat die Angeklagten S. und M. wegen verschiedener BtM-Delikte verurteilt und bei S die Einziehung von Bargeld in Höhe 42.540 EUR sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.008.460 EUR angeordnet und beim Angeklagten W. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.051.000 EUR angeordnet. Außerdem hat das LG festgestellt, dass die Angeklagten bezüglich der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haften. Von einer (erweiterten) Einziehung von in der Wohnung der Eltern des Angeklagten S. sichergestellten Bargeldes in Höhe von 82.900 EUR und von in der Wohnung der Eltern des Angeklagten W. sichergestellten Bargeldes in Höhe von 35.000 EUR hat das Landgericht abgesehen. Das LG hat eine (erweiterte) Einziehung des aufgefundenen Bargeldes abgelehnt, weil es trotz der beengten finanziellen Verhältnisse der Eltern der Angeklagten nicht gänzlich ausschließen konnte, dass das Geld aus Geschäften oder unbekannten Geldquellen der Eltern stammt.

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die unterbliebenen Anordnungen der (erweiterten) Einziehung des Bargeldes richten. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen hatten Erfolg.

Ich stelle hier aus dem umfangreichen Urteil des BGH nur die Passage zur Beschränkung der Revision und zur Beweiswürdigung vor, die konkreten Feststellungen zu den Delikten bitte nachlesen:

„Die zu Ungunsten der Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, von der (erweiterten) Einziehung der sichergestellten Geldbeträge (§§ 73, 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Einziehungsentscheidung beschränkt.

a) Der Beschränkung steht keine Wechselwirkung zwischen der Einziehungsentscheidung und dem Strafausspruch entgegen. Bei der (erweiterten) Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes nach §§ 73, 73a, 73c StGB handelt es sich nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass sie, wie der Verfall nach alter Rechtslage, den Strafausspruch in der Regel nicht berührt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2024 – 4 StR 343/24, Rn. 8; vom 16. April 2024 – 1 StR 204/23, Rn. 8; vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22, Rn. 6; vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184/20, Rn. 10; Beschluss vom 12. März 2024 – 4 StR 173/23, Rn. 7). Die Einziehungsentscheidung kann hier auch im Übrigen losgelöst vom weiteren Urteilsinhalt geprüft werden.

b) Die weitere Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Einziehung des Bargeldes erweist sich indes als unwirksam.

aa) Eine Teilanfechtung der Einziehungsentscheidung kommt zwar grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2024 – 6 StR 327/24, Rn. 4; vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22, Rn. 6). Sie scheidet aber aus, wenn – wie hier – besondere Umstände der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22).

bb) Solche besonderen Umstände liegen hier darin, dass das im zweiten Rechtsgang zuständige Tatgericht im Falle der Einziehung des sichergestellten Bargeldes nach § 73 StGB gehalten wäre, einen entsprechenden Betrag auf die Höhe der angeordneten Wertersatzeinziehung anzurechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 – 3 StR 218/25, Rn. 8; vom 1. April 2025 – 3 StR 510/24, Rn. 15; vom 31. August 2022 – 4 StR 153/22, Rn. 10). Gleiches gilt für den Fall, dass das Tatgericht das Bargeld nach § 73a StGB einziehen würde, aber nicht sicher ausschließen kann, dass es aus den abgeurteilten Taten herrührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2020 – 3 StR 219/20, Rn 7; vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20, Rn. 15).

cc) Die in diesen möglichen Konstellationen bestehende Wechselwirkung zwischen der Wertersatzeinziehung hinsichtlich des sichergestellten Bargeldes und der getroffenen Einziehungsentscheidung steht einer Rechtsmittelbeschränkung mithin nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 1/23) entgegen.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, nach der es sich nicht die „volle Überzeugung“ verschaffen konnte, dass die bei den Eltern der Angeklagten sichergestellten Gelder aus Betäubungsmittelgeschäften der Angeklagten stammen, erweist sich auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179) als rechtsfehlerhaft.

a) Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist nicht erforderlich. Dabei dürfen an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Ein bloßer Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes reicht allerdings für dessen Einziehung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 2021 – 1 StR 675/18, Rn. 11; vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 165/20, Rn. 7; Beschluss vom 4. März 2021 – 2 StR 440/20, Rn. 9). Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Einziehung der Gegenstände entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 165/20, Rn. 7; vom 10. Januar 2018 – 5 StR 465/17; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, Rn. 19 aaO).

b) An diesen Maßstäben gemessen lassen die Erwägungen des Landgerichts besorgen, dass es überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. zum Maßstab BGH, Urteile vom 22. März 2023 – 1 StR 335/22, NJW 2023, 2956 Rn. 5; vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18, BGHSt 64, 186 Rn. 15 ff. und vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 165/20, Rn. 7; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, aaO).

aa) Zwar hat die Strafkammer hinsichtlich des in der Wohnung der Eltern des Angeklagten S. sichergestellten Bargeldes erkannt, dass für eine deliktische Herkunft bereits die Auffindesituation und zusätzlich die Sortierung in Stapeln zu 1.000 Euro sprechen (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2024 – 5 StR 76/24, Rn. 12; vom 6. März 2024 – 6 StR 367/23, Rn. 17; vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18; Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 1 StR 275/18, Rn. 23). Rechtsfehlerfrei hat sie zudem in der Diskrepanz zwischen den beengten Einkommensverhältnissen der Eltern und der Höhe der aufgefundenen Bargeldbeträge ein Indiz dafür gesehen, dass es sich um Taterträge des Angeklagten handeln könnte. Schließlich ist sie auf Chatverläufe eingegangen, aus denen sich Hinweise darauf ergaben, dass der Angeklagte S. Abnehmer angewiesen hat, Geld für die Bezahlung von Betäubungsmitteln an seine Schwester sowie an seine Eltern zu übergeben.

Trotz dieser für eine Einziehung sprechenden Beweisanzeichen hat die Strafkammer aber den Schluss gezogen, es sei nicht „gänzlich ausgeschlossen“, dass das Bargeld aus nicht gegenüber den Finanzbehörden deklarierten Geschäften der Eltern des Angeklagten herrührt. Das ist zu beanstanden, weil die Strafkammer damit eine rein denktheoretische Geschehensvariante unterstellt, die weder der Angeklagte noch dessen Eltern behauptet haben und für die es auch keine anderen Anhaltspunkte gibt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2022 – 2 StR 399/21, Rn. 11; vom 20. Oktober 2021 – 6 StR 319/21, Rn. 20).

bb) Keine tatsachenfundierten Zweifel an der deliktischen Herkunft des Geldes werden auch durch die Ausführungen vermittelt, mit denen das Landgericht die (erweiterte) Einziehung des bei den Eltern des Angeklagten W. sichergestellten Bargeldes abgelehnt hat. Die Beweiswürdigung beschränkt sich hier ebenfalls auf eine Aufzählung derjenigen Beweisanzeichen, die für eine deliktische Herkunft des Bargeldes (finanzielle Situation der Eltern, Auffindeort des Geldes) sprechen. Die Zweifel der Strafkammer an diesem Ergebnis werden erneut auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gestützt, soweit sie ausgeführt hat, es sei nicht ausschließbar, dass die Geldbeträge aus nicht näher bekannten Geldquellen der Eltern des Angeklagten W. stammen. Im Hinblick auf den mehrfachen Hinweis in den Urteilsgründen, eine „zweifelsfreie Zuordnung“ der Geldbeträge sei nicht möglich, besorgt der Senat zudem, dass das Landgericht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit für erforderlich gehalten und damit einen zu strengen Maßstab angelegt hat (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 14. Mai 2024 – 6 StR 458/23, Rn. 5; vom 22. März 2023 – 1 StR 335/22, NJW 2023, 2956; vom 10. Januar 2018 – 5 StR 465/17).“

Irgendwie hat man bei den Ausführungen zur Beweiswürdigung, dass man beim BGH über die Vorsicht des LG und dessen „rein denktheoretische Geschehensvariante“ ein wenig (?) den Kopf geschüttelt hat. Vielleicht ist das ja ein „versteckter Aufruf“ des BGH zu mehr Mut in solchen Fragen?

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