Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich das Erinnerungs-Beschwerdeverfahren ab?
Auf die Frage sind ein paar zutreffende Antworten gegeben worden, hier meine:
„Nach Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG fallen für das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren jeweils (§§ 17 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG) gesonderte Gebühren nach Teil 3 VV RVG an, also jeweils eine 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV nebst Auslagen aus dem jeweils entsprechenden Wert (§ 23 Abs. 2 S. 1 u. 3, Abs. 3 S. 2 RVG) der Kosten.“
Und <<Werbemodus an>>: Das kann man alles nachlesen in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, der gerade neu erschienen ist und den man hier bestellen kann. Zustellung in 2025 sollte noch klappen. <<Werbemodus aus>>.
