Und dann vor dem 3. Advent noch die Gebührenfrage. Die stammt heute aus eine RVG-Gruppe des IWW-Verlages, wo ich Mitglied bin und gelegentlich mal vorbei schaue. Das werden dann auch – allerdings seltener – mal Fragen zu den Teilen 4 und 5 VV RVG gestellt. Hier ist/war dann mal die folgende:
„Abrechnung:
Wir haben den Mandaten in einem strafrechtlichen Verfahren vertreten, er wurde verurteilt und muss die Kosten des Verfahrens tragen. Dafür hat er eine Kostenrechnung von der Staatsanwaltschaft erhalten, gegen die wir Erinnerung eingelegt haben.
Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen, dagegen haben wir sofortige Beschwerde eingelegt, daraufhin wurde die Kostenrechnung teilweise korrigiert.
Die Abrechnung für das Strafverfahren ist klar. Aber wie rechnen wir das Erinnerungs-Beschwerde-Verfahren ab?
Ist das eine gesonderte Angelegenheit? Wenn ja, Strafvollstreckung oder Forderungsangelegenheit?“
