Einziehung I: Voraussetzung erweiterter Einziehung, oder: Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen

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Und dann geht es in die letzte „volle“ Arbeitswoche 2025 mit zwei Entscheidungen des BGH zur Einziehung.

Zunächst habe ich hier den Vorlagebeschluss des 5. Strafsenat BGH zu einer Einziehungsfrage, nämlich den BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – 5 StR 312/23. Der hat dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Setzt die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands nach § 73a Abs. 1 StGB voraus, dass dieser bei Begehung der Anknüpfungstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war?

Ergangen ist die Vorlagefrage in einem Verfahren, in dem das LG den Angeklagten wegen BtM-Delikten verurteilt und zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.200 EUR und die erweiterte Einziehung sichergestellten Bargelds in Höhe von 11.875 EUR angeordnet. Auf die vom Angeklagten hiergegen erhobene Revision hat der BGH mit Beschluss vom 23.05.2024 das Verfahren gemäß § 422 Satz 1 StPO abgetrennt, soweit sich das Rechtsmittel gegen die erweiterte Einziehung von Taterträgen gerichtet hat, und die Revision im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte am 20.05.2020 im Auftrag einer dritten Person ein Kilogramm Kokain (Wirkstoffgehalt 60 % KHC) entgegen genommen. Eine Teilmenge von 800 Gramm veräußerte er zur Unterstützung des Betäubungsmittelhandels seines Auftraggebers und auf dessen Geheiß an Abnehmer weiter. Die verbleibenden 200 gr verkaufte er auf eigene Rechnung, wodurch er 7.200 EUR erlöste. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 19.05.2022 verfügte der Angeklagte über Bargeld in Höhe von 11.875 EUR, welches er aus anderen, nicht aufklärbaren Straftaten erlangt hatte.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das LG die erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargelds gemäß § 73a Abs. 1 StGB angeordnet.

Der 5. Strafsenat will die Revision des Angeklagten auch in dem noch anhängigen Umfang verwerfen. Daran hat er sich durch Rechtsprechung des 2. und 4. Strafsenats gehindert gesehen, nach der die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB voraussetze, dass die einzuziehenden Vermögenswerte bei Begehung der Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten gegenständlich vorhanden waren (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – 4 StR 221/22; vom 11.10.2023 – 2 StR 3/23; vom 08.11.2023 – 2 StR 131/23; vom 27.03.2024 – 2 StR 501/23; vom 18.06.2024 – 4 StR 450/23 Rn. 11; vom 02.07.2024 – 2 StR 484/23).

Auf die Anfrage des 5. Strafsenats gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 GVG (BGH, Beschl. v. 03.03.2025 – 5 StR 312/23, NStZ 2025, 542) hat der 4. Strafsenat mit näherer Begründung erklärt, dass er an seiner Rechtsprechung festhalte (BGH, Beschl. v. 19.05..2025 – 4 ARs 3/25). Der 2. Strafsenat hingegen hat sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats angeschlossen und seine entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben (BGH, Beschl. v. 26.08.2025 – 2 ARs 127/25). Der 3. Strafsenat hat mit näherer Begründung der im Anfragebeschluss vertretenen Rechtsauffassung zugestimmt und erklärt, dass eigene Rechtsprechung nicht entgegenstehe (BGH, Beschl. v. 15.04.2025 – 3 ARs 2/25). Mit dem gleichen Ergebnis haben auch der 6. und der 1. Strafsenat auf die Anfrage geantwortet (BGH, Beschl. v. 08.07.2025 – 6 ARs 3/25; vom 17.09.2025 – 1 ARs 4/25).

Da nun auch der 5. Strafsenat an seiner im Anfragebeschluss dargelegten Rechtsauffassung festhält und keinen Grund sieht wegen der Gründe des 4. Strafsenats davon abzuweichen, musste die Sache dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt werden. Der hat dann im nächsten Jahr das „letzte Wort“.

Wegen der Begründung in der Vorlage verweise ich auf den verlinkten Volltext.

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