Kategoriearchiv: Gebührenrecht

Die Pflichtverteidigerbestellung erfasst die Adhäsion, oder: Nun endlich auch bei uns, sagt das LG Osnabrück

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Als zweite Entscheidung eine einigermaßen erfreuliche, nämlich der LG Osnabrück, Beschl. v. 16.09.2026 – 2 Qs 35/26 – zur Frage, ob die Pflichtverteidigerbestellung auch Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren umfasst. Die Frage war früher umstritten, inzwischen war es aber wohl einhellige Meinung, dass sie sich erstreckt. Nur – mehr Entscheidungen sind mir jedenfalls nicht bekannt – das LG Osnabrück hat noch die andere Auffassung vertreten (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 23.07.2021 – 2 Qs 51/12; LG Osnabrück, Beschl. v. 5.09.2022 – 18 KLs 5/22, und dazu: Erfasst die Pflichtverteidigerbestellung die Adhäsion?, oder: Nicht bei uns, meint das LG Osnabrück).

Nun hat aber auch – endlich – das LG Osnabrück seine Auffassung aufgegeben und sich der zutreffenden h.M. angeschlossen:

„Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Pflichtverteidigers ist in der Sache begründet.

So ist zwar zutreffend, dass die Rechtsfrage, ob bei bereits bestehender Pflichtverteidigung (automatisch) Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren gewährt und der Verteidiger beigeordnet wird, umstritten war. Während einerseits angenommen wurde, die Pflichtverteidigung umfasse auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2021, 2901 f. Rn. 5 unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur wie OLG Rostock Beschl. v. 15.6.2011 – I Ws 166/11, BeckRS 2011, 18598; OLG Köln Beschl. v. 29.6.2005 – 2 Ws 254/05, BeckRS 2005, 7953; OLG Hamm Beschl. v. 31.5.2001 -2 [s] Sbd. 6-87/01 , BeckRS 2001, 5826; OLG Schleswig NStZ 1998, 101; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 143 Rn. 1; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 140 Rn. 4; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 404 Rn. 21; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4143 VV Rn. 21; HK-RVG/Kroiß, 8. Aufl., Nr. 4141 VV RVG Rn. 22; Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 4143 VV RVG, 4144 Rn. 5, jew. mwN), wurde andererseits vertreten, dass stets eine gesonderte Beiordnung auch des Pflichtverteidigers für das Adhäsionsverfahren gem. § 404 StPO nach Antragsstellung erforderlich sein soll (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 27.3.2013 – 3 Ws 2/13, BeckRS 2013, 22042; KG Beschl. v. 24.6.2010 – 1 Ws 22/09, BeckRS 2011, 2650; OLG Bamberg BeckRS 2008, 24774; MüKoStPO/Grau, 2019, § 404 Rn. 8; v. Heintschel-Heinegg/Bockemühl in Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, 2020, § 404 Rn. 29; Schöch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl., § 404 Rn. 19; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., VV RVG Nr. 4141 — 4147 Rn. 41, jew. m.w.N.; insbes. auch LG Osnabrück, Beschl. v. 23.07.2021, 2 Qs 51/12; LG Osnabrück, Beschl. v. 05.09.2022, 18 KLs 5/22).

Der Bundesgerichtshof (6. Strafsenat) hat sich mit seinem Beschluss vom 27.07.2021 zwischenzeitlich positioniert und entschieden, soweit die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig i.§.v. § 140 StPO sei, erstrecke sich diese Notwendigkeit auf das gesamte Verfahren (§ 143 Abs. 1 StPO), mithin auch auf die Vertretung im Adhäsionsverfahren, so dass eine gesonderte Beiordnung nicht mehr erforderlich sei (vgl. BGH NJW 2021, 2901 f. Rn. 5). Dem hat sich der 1. Strafsenat angeschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 2022, 316). Der 5. Senat, der zuvor die abweichende Auffassung vertreten hatte (vgl. dazu BGH, 5 StR 162/21, BeckRS 2021 , 40545) und dem auch das Landgericht im zitierten Beschluss vom 05.09.2022 (18 KLS 5/22) gefolgt war, hat diese Ansicht mittlerweile ausdrücklich aufgegeben (vgl. BGH 5 StR 524/25, BeckRS 2026, 2166). Die Kammer folgt nunmehr auch dieser Rechtsauffassung.

Die Vergütung ist deshalb – wie beantragt – wie folgt festzusetzen:

1. Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG 192,00 EUR
2. Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug gem. Nr. 4106 VV RVG  158,00 EUR
3. Terminsgebühr gem. Nr. 4108 VV RVG 264,00 EUR
4. Verfahrensgebühr vermögensrechtliche Ansprüche gem. Nr. 4143 VV RVG 682,00 EUR
5. Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 W RVG 341,00 EUR

Die Entscheidung ist – natürlich 🙂 – zutreffend. Es ist erfreulich, dass das LG seine bislang noch andere abweichende Rechtsprechung (endlich) aufgegeben und die Position des einsamen Rufers in der Wüste verlassen hat. Denn so weit ersichtlich, war das LG Osnabrück noch das einzige Gericht, dass der neuen Rechtsprechung des BGH nicht gefolgt ist. Der haben sich inzwischen ja auch schon einige OLG – zum Teil unter Aufgabe früherer Rechtsprechung – angeschlossen (OLG Bamberg, Beschl. v. 5.9.2024 – 1 Ws 187/24; OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.2022 – 1 Ws 108/21 (S); OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 Ws 298/23). Da das LG die weitere Beschwerde zum OLG Oldenburg gem. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG zugelassen hat, wird man von dort wahrscheinlich bald auch etwas hören.

Im Übrigen könnte es sich aber für den Pflichtverteidiger empfehlen, ggf. beim Gericht anzufragen, ob dieses der Rechtsprechung folgt und – falls nicht – ggf. eine ausdrückliche Erstreckung beantragen. Und: Der Verteidiger darf die Vergleichsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG nicht übersehen. Insoweit gilt: Diese entsteht auch dann, wenn Nebenkläger und Angeklagter auf „Antrag“ des Nebenklägervertreters in der Hauptverhandlung einen zivilrechtlichen Vergleich über Ansprüche des Nebenklägers wegen des durch die Straftat erlittenen Schadens schließen, ohne dass ein förmliches Adhäsionsverfahren nach § 404 StPO vorausgegangen ist (OLG Nürnberg StraFo 2014, 37 = AGS 2014, 18).

„Ärger-, Basta-, Ex-Cathedra“ BGH-Entscheidung, oder: Vertreter-Tätigkeit im Hafttermin nur Einzeltätigkeit

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Ich beginne den Tag dann heute mit „meinem“ gebührenrechtlichen Aufreger der letzten Wochen. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – 3 BGs 440/25 – bevor Nachfragen kommen: Ja, das Datum ist richtig. Der Beschluss ist erst am 24.09.2026 vom BGH veröffentlicht worden. Als ich ihn im Urlaub gelesen habe, bin ich erst mal zur  Beruhigung einen Cocktail trinken gegangen 🙂 . Denn in meinen Augen ist es ein sehr ärgerlicher Beschluss (s. dazu unten). In dem Beschluss hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, wie der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers bestellte Pflichtverteidiger honoriert wird. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur ja immer noch heftig umstritten (gewesen).

Nach dem Sachverhalt wurde der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH am 13.05.2025 festgenommen und am selben Tag zur Eröffnung des Haftbefehls dem Ermittlungsrichter des BGH vorgeführt. Mit Beschlüssen des Ermittlungsrichters des BGH vom 13.05.2025 sind der Wahlverteidiger R 1, als Pflichtverteidiger und – wegen Verhinderung des Wahlverteidigers – Rechtsanwalt R 2 als Pflichtverteidiger für den Termin bestellt worden. Rechtsanwalt R 2 hat dann die Festsetzung von Gebühren und Auslagen beantragt. Neben einer Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG hat er die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG und die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht.

Die Rechtspflegerin hat dem Antrag nur teilweise stattgegeben und nur eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG und einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG nebst Umsatzsteuer festgesetzt. Dagegen hat Rechtsanwalt R 2 Erinnerung eingelegt. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Ermittlungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg:

„Es ist streitig, ob dem wegen Verhinderung des Wahlverteidigers nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung bestellte Pflichtverteidiger als Vergütung eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG oder aber eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nr. 4101, Nr. 4105 bzw. Nr. 4103 VV RVG zusteht, mithin ob der als Terminsvertreter bestellte Verteidiger gebührenrechtlich wie ein uneingeschränkt bestellter Pflichtverteidiger zu behandeln ist.

a) Nach einer Auffassung beschränkt sich der Vergütungsanspruch des Terminsvertreters, der anstelle des verhinderten Verteidigers für einzelne Hauptverhandlungstage als Verteidiger des Beschuldigten bestellt worden ist, nicht auf die Terminsgebühr, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; er ist danach dem eigentlich bestellten Verteidiger gebührenrechtlich gleichzustellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 1 Ws 318/08 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2006 – 3 Ws 586/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010 – 2 Ws 129/10 -, AGS 2011, 286; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 1 Ws 700/10, NStZ-RR 2011, 223; OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 4c Ws 2/14, NJOZ 2014, 1478; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 Ws 553/14, NStZ-RR 2015, 95; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2014 – 1 Ws 148/14, NJOZ 2015, 1166; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. April 2021 – (S) AR 62/20 -, JurBüro 2021, 576). Dies soll entsprechend auch dann gelten, wenn der Terminsvertreter für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung oder für einen Haftprüfungstermin bestellt worden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 2 Ws 13/23, juris Rn. 11; einschränkend OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 Ws 412/24, juris Rn. 7 [nur für den Fall eines noch nicht beauftragten Wahlverteidigers]).

b) Nach anderer Auffassung ist der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers gebührenrechtlich nicht dem für das gesamte Verfahren beigeordneten Pflichtverteidiger gleichzustellen. Die Tätigkeit des Terminsvertreters ist danach gebührenrechtlich als Einzeltätigkeit im Sinne von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG anzusehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13).

c) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.

In Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ist nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu den Gebührentatbeständen Nrn. 4300 bis 4303 VV RVG die Vergütung des Rechtsanwalts geregelt, der nicht insgesamt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt ist, also nicht den vollen Verteidigungsauftrag hat, sondern hieraus nur eine einzelne Tätigkeit übernimmt. Bei den dort genannten Einzeltätigkeiten erhält der Rechtsanwalt jeweils eine festgelegte Verfahrensgebühr, andere Gebühren werden ihm nicht gewährt. Eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdient nur derjenige Rechtsanwalt, der auch über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten tätig ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 14).

In Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG ist als Einzeltätigkeit u.a. die Beistandleistung bei einer richterlichen Vernehmung geregelt. Zu den Beistandleistungen bei richterlichen Vernehmungen gehört die Vorführung nach § 115 Abs. 2 StPO (BeckOK RVG/Knaudt, Stand 1. Juni 2025, RVG VV 4301 Rn. 18.1; Toussaint/Felix, Kostenrecht, 55. Aufl., RVG VV 4301 Rn. 13).

Die Abgrenzung, ob eine Einzeltätigkeit im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG vorliegt, ist beim bestellten Rechtsanwalt vom Umfang der gerichtlichen Bestellung abhängig (BeckOK RVG/Knaudt, Stand 1. Juni 2025, RVG VV Vorbemerkung 4.3 Rn. 3). Maßgeblich hierfür ist der Wortlaut der Entscheidung, durch den die Bestellung erfolgt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13).

2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßgaben musste dem Rechtsmittel hier der Erfolg versagt werden. Die Rechtspflegerin hat zu Recht eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG festgesetzt.

a) Nach dem Wortlaut des Beschlusses vom 13. Mai 2025 -pp. – ist Rechtsanwalt pp. dem Beschuldigten pp. „als Pflichtverteidiger für den heutigen Termin“ bestellt worden, also für die Vorführung und Vernehmung am 13. Mai 2025 vor dem zuständigen Ermittlungsrichter gemäß § 115 Abs. 1 und 2 StPO. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Beschlusses sowohl eine zeitliche, aber auch inhaltlich beschränkte Bestellung auf die Haftfrage.

b) Einer Auslegung des Beschlusses als unbeschränkte Beiordnung von Rechtsanwalt pp. steht zudem entgegen, dass mit weiterem Beschluss vom 13. Mai 2025 im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der als Wahlverteidiger benannte Rechtsanwalt ohne Einschränkung als Pflichtverteidiger bestellt worden ist und der Beschuldigte damit nicht unverteidigt im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO war. Jedenfalls in einem solchen Fall handelt es sich bei der Vertretung des Beschuldigten im Rahmen der Haftvorführung nach § 115 StPO um eine Einzeltätigkeit. In diesem Fall ist offenkundig, dass Rechtsanwalt nur für den Termin bestellt wurde und ihm keine Vollverteidigung übertragen worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13; auch OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 Ws 412/24, juris Rn. 7.

Zur Bewertung zwei Dinge in Kurzform vorab. Zunächst: Mit dieser Entscheidung dürfte der jahrelang Streit in dieser Frage entschieden sein, und zwar gegen die Pflichtverteidiger, die nur in einem Hafttermin tätig geworden sind. Und dann: Die Entscheidung ist in ihrer Begründung ein Schlag ins Gesicht aller Gebührenrechtler und derjenigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die die andere Auffassung vertreten haben (dazu unten 2b). Dazu:

Die Frage, wie der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers bestellte Pflichtverteidiger honoriert wird, war in den letzten Jahren in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten. Es standen sich zwei Lager unversöhnlich gegenüber, und zwar einerseits diejenigen, die die Tätigkeit mit allen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, also mit Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr honoriert haben, und andererseits diejenigen, die den Pflichtverteidiger in diesen Fällen nur mit einer Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG für eine Einzeltätigkeit abgespeist haben. Auch ich habe immer wieder über die zahlreiche dazu veröffentlichten Entscheidungen berichtet. Die Argumente waren inzwischen aber ausgetauscht. Alle haben nur auf eine Entscheidung aus Karlsruhe gewartet. Die ist nun da. Und damit gilt „Karlsruhe locuta, causa finita“, oder: „Ende der Diskussion“. So schmerzlich und traurig es auch ist, aber damit ist geklärt (?), dass in diesen Fällen nur die Gebühr Nr. 4301 VV RVG für eine Einzeltätigkeit verdient (?) wird. M.E. ist dieses Ergebnis falsch, worauf ich jetzt aber nicht mehr näher eingehen will, da es nichts mehr bewegen wird; ich verweise auf meine diversen Anmerkungen zu den dazu hier vorgestellten Beschlüssen und im AGS oder im StRR. Denen ist nichts hinzuzufügen, außer: Ein Ermittlungsrichter beim BGH ist mal wieder schlauer als die h.M. Das muss man akzeptieren, verstehen und gut heißen muss/kann man es nicht. Bei den Vertretern des Staatskasse werden allerdings die Sektkorken geknallt haben.

Warum ist nun diese Entscheidung „ein Schlag ins Gesicht aller Gebührenrechtler und derjenigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die die andere Auffassung vertreten haben“? Nun, insofern geht es mir nicht um das Ergebnis, das mich als Vertreter der anderen – m.E. zutreffenden Auffassung – natürlich ärgert. Nein, es geht um die Art und Weise, wie der Ermittlungsrichter das begründet.

Jeder, der sich die Entscheidung ansieht, wird feststellen, dass in der Entscheidung nicht mehr Fundstellen und Belege genannt sind als oben angeführt. Dabei fällt dann auf den ersten Blick schon auf, dass bei der der Ansicht des BGH entgegenstehenden Auffassung weitgehend ältere Entscheidungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung im Jahr 2019 zitiert werden. Mit keinem Wort werden die vielen später ergangenen Entscheidungen der Instanzgerichte erwähnt. Hat man sie nicht gelesen oder nicht gefunden oder warum setzt man sich mit ihnen nicht auseinander? Denn das ist das nächste Manko der Entscheidung. Der Ermittlungsrichter setzt sich nur sehr dünn und lapidar unter Anführen von zwei Literaturstimmen und Entscheidungen, die seine Auffassung stützen, mit der derzeit wohl h.M. auseinander. Alles andere lässt er unter den Tisch fallen, was m.E. unwürdig für ein Obergericht ist. Ich lasse mich ja ggf. überzeugen, aber dann mag man mir auch Argumente liefern, warum meine Ansicht falsch ist. So ist es eine „Basta-„ bzw. „ex cathedra-Entscheidung“, die nicht überzeugt, sondern ärgert. Zudem ist es m.E. auch falsch, wenn der Ermittlungsrichter darauf abstellt, dass der Beschuldigte ja wegen der Bestellung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger im Hafttermin nicht unverteidigt im Sinne des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO gewesen sei. Falsch deshalb, weil der (Wahl)Pflichtverteidiger im Hafttermin eben verhindert war und damit der „andere“ Pflichtverteidiger seine Aufgaben zu übernehmen hatte, nämlich die volle Verteidigung. Und daran ändert auch der Umstand der Beiordnung nur für den Hafttermin nichts, da diese Beschränkung ja nichts daran ändert, dass der „andere“ Pflichtverteidiger in dem Termin voller Verteidiger war und deshalb Anspruch auf Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG hatte.

Hinweisen möchte ich dann noch auf einen weiteren Punkt: Die Entscheidung datiert vom 17.7.2025, „Einspieldatum“ auf der Homepage des BGH war der 24.9.2026. Die Entscheidung wird also mehr als ein Jahr nach Erlass erst veröffentlich. Man fragt sich warum? M.E. kann es nicht daran gelegen haben, dass der Ermittlungsrichter an der Begründung seines Beschlusses gefeilt hat, bevor er ihn einer staunenden Öffentlichkeit präsentiert. Vielleicht hat es dann aber doch daran gelegen, dass man sich im Nachhinein dann doch der schlechten Qualität bewusst geworden ist und den Beschluss dann lieber doch mal erst nicht veröffentlich hat.

Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass es nach dieser Entscheidung in Zukunft sehr schwer sein wird, in diesen Fällen noch nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abzurechnen. Man kann es versuchen, m.E. werden sich die Instanzgerichte aber nicht gegen den BGH stellen, obwohl: Bindungswirkung hat der Beschluss nicht. Ein kleiner Lichtblick besteht in den Fällen, in denen der Beschuldigte noch keinen Pflichtverteidiger hat bzw. wohl auch, wenn keine beschränkte Bestellung vorliegt. Dann will offenbar auch der BGH nicht nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnen (so auch in der Rechtsprechung KG, Beschl. v. 28.5.2026 – 1 Ws 6/25; OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23). Darauf muss man als Pflichtverteidiger, der nur im Hafttermin tätig geworden ist, achten.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich nur die 0,3-Erhöhung oder ggf. mehr?

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Am Freitag hatte ich nach der Antwort auf:  Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich nur die 0,3-Erhöhung oder ggf. mehr?  gefragt.

Hier meine Antwort:

„Vorab: Für die HV stellt sich die Frage der Erhöhung um 0,3 nicht, da nach der Nr. 1008 nur die „Verfahrens- oder Geschäftsgebühr“ erhöht werden.

Wegen der Erhöhung der „Verfahrens- und Geschäftsgebühr“ verweise ich auf den RVG-Kommentar Teil A Rn 1640 m.w.N. Danach sieht es nicht so gut aus.

Aber machen sie doch Folgendes: Schließen Sie sich der bei Rn. 1641 zitierten Gegenauffassung an und schauen dann, was passiert. Mehr als absetzen kann der Rechtspfleger ja nicht.“

Und wenn schon ein Hinweis auf unseren RVG-Kommentar, 7. Aufl. 2026, dann auch der Hinweis <<Werbemodus an>> auf die Bestellmöglichkeit hier. <<Werbemodus aus>>

Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich nur die 0,3-Erhöhung oder ggf. mehr?

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Und dann hier noch die Gebührenfrage, die heute mal wieder mit der Nebenklagevertretung zu tun hat:

„……

Ich bin mandatiert wordenm eine 13 Jährige wegen Mißbrauch und Vergewaltigung zu vertreten.

Ich bestelle mich und stelle dann fest, dass die Anklage bereits zugelassen und der Prozess schon läuft und es insgesamt 4 Nebenklageberechtigte gibt. Eine wegen Mordes und Vergewaltigung, drei weitere wegen Sexualdelikten. Es gibt nur einen Angeklagten und eine Anklagte, die alles beinhaltet. Ich werde für meine Mandantin beigeordnet.

Parallel dazu meldet sich eine weitere Geschädigte (auch 13 Jahre) aus diesem Verfahren bei mir. Auch für diese bestelle ich mich und werde separat beigeordnet, aber nicht nach der Regelung eines gemeinsamen Beistandes, weil unterschiedliche Lebenssachverhalte angeklagt sind. Die Nebenklägerinnen haben untereinander auch nichts mit einander zu tun und es sind unterschiedliche Taten zu unterschiedlichen Zeiten mit eben unterschiedlichen Geschädigten. Die beiden anderen Nebenkläger/innen haben jeweils andere Anwälte.

Jetzt meine Frage: Kann ich auch bei dieser Konstellation nur die 0,3 Erhöhung abrechnen, obwohl es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt? Ich musste ja auch die Besprechungen und die Vorbereitung auf die Tatkomplexe, die Vernehmungen etc. getrennt also doppelt machen. In der Sitzung war ich selbstverständlich für beide anwesend, die Verhandlung hat jetzt fast 2 Jahre gedauert und es geht um rund 60 Verhandlungstage.

Da würde sich der Unterschied natürlich erheblich auswirken.

Es wäre ganz lieb wenn Sie mir, sofern Sie Zeit finden,  kurz antworten könnten. Herzlichen Dank schon im Voraus.“

Auslagen-/Kostenerstattung nach Freispruch, oder: Teilfreispruch nach Verbindung von zwei Verfahren

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In der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle – es handelt sich um den LG Magdeburg, Beschl. v. 8.6.2026 – 29 Qs 14/26 – nimmt das LG Stellung zur Auslagenverteilung nach einem Teilfreispruch.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den ehemaligen Angeklagten zunächst ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und ein weiteres Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt. Nach der Mandatierung des Wahlverteidigers des Angeklagten im Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (783 Js) am 24.7. 2024 hat dieser noch vor der Anklageerhebung in diesem Verfahren am 6.9.2024 Akteneinsicht beantragt und erhalten. Nach der Anklageerhebung hat das AG mit Beschluss vom 4.11.2024 die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das AG hat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 15.8.2025 den Angeklagten vom Tatvorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (783 Js) freigesprochen, wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung verurteilt und im Urteil bestimmt, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit er freigesprochen ist, der Staatskasse zur Last fallen.

Der Verteidiger hat dann beantragt, die Gebühren und Auslagen aufgrund des Teilfreispruchs zu Lasten der Staatskasse festzusetzen und zu erstatten. Im Einzelnen hat der Verteidiger folgenden Gebühren geltend gemacht: Die Grundgebühr nach 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht nach Nr. 4106 VV RVG und die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG. Die Höhe der Gebühren betrug insgesamt 741,37 EUR.

Die Bezirksrevisorin beim LG hat dazu ausgeführt, dass eine Erstattung von Kosten aus der Landeskasse abzulehnen sei. Im Urteil des AG sei eine Bruchteilsverteilung der notwendigen Auslagen nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund müsse der Angeklagte die Auslagen selber tragen, die entstanden wären, wenn nur die verurteilten Taten angeklagt worden wären. Mehrkosten seien im vorliegenden Verfahren durch die freigesprochene Tat nicht entstanden. Das AG hat sich der Auffassung der Bezirksrevisorin angeschlossen und die Kostenfestsetzung abgelehnt.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verteidigers, die Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Die beantragten Gebühren sind in vollem Umfang entstanden und zu erstatten.

Wird der Angeklagte in einem Verfahren teilweise freigesprochen und teilweise verurteilt und bestimmt die Kostengrundentscheidung, dass die notwendigen Auslagen bezüglich des Freispruchs der Staatskasse zur Last fallen, ist der frühere Angeklagte so zu stellen, als wären allein die zur Verurteilung führenden Taten Gegenstand des Verfahrens gewesen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. Mai 2007 -1 Ws 972/06, juris). Die Verbindung der beiden Verfahren führt lediglich zu einer einheitlichen Gebührenentstehung, ändert aber nichts daran, dass die Kostengrundentscheidung hinsichtlich des vom Freispruch erfassten Teils einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch begründet.

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen worden ist und das Gericht die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen insoweit der Staatskasse auferlegt hat, besteht daher ein Anspruch auf die Erstattung derjenigen der Kosten, die auf die Verteidigung gegen diesen Vorwurf entfallen.

Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und der Bezirksrevisorin kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass wegen der nachträglichen Verfahrensverbindung keine erstattungsfähigen Mehrkosten entstanden seien.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Wahlverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren tätig geworden ist und insoweit bereits neben der Grundgebühr nach § 14 RVG, Nr. 4100 VV RVG auch eine Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren nach § 14 RVG, Nr. 4104 VV RVG durch das Akteneinsichtsersuchen entstanden ist.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2026 hat der Wahlverteidiger auf Nachfrage der Beschwerdekammer sinngemäß erklärt, dass zwischen der Erhebung der Anklage in dem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und dem Verbindungsbeschluss am 4. November 2024 eine Besprechung mit dem Angeklagten stattgefunden habe, womit auch die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht nach § 14 RVG, Nr. 4106 VV RVG entstanden ist.

Ebenso ist die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG entstanden.

Da diese Gebühren allesamt vor der Verbindung der beiden Verfahren entstanden sind, sind diese auch von der Staatskasse zu erstatten. Ansonsten stünde es der Justiz frei, durch nachträgliche Verbindungsbeschlüsse dem Teilfreigesprochenen regelmäßig die notwendigen Gebühren und Auslagen eines Teilfreispruchs aufzubürden.“

Nach der Auslagenentscheidung des AG, dass der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden, soweit er freigesprochen ist, zur Last fallen, lag die Auslagenerstattung, anders als die Bezirksrevisorin es gesehen hat, auf der Hand. Denn zutreffend geht das LG davon aus, dass die im Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entstandenen Gebühren – die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4106 – in dem Verfahren entstanden sind. Das ist Anwendung der Differenztheorie, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen.

Grundgebühr und Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG waren bereits mit Mandatsübernahme und Einarbeitung entstanden, die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG spätestens mit der nach Anklageerhebung vor der Verbindung der Verfahren erfolgten Besprechung; letzteres folgt aus der Anm. zur Nr. 4104 VV RVG. Und diese Gebühren sind auch nicht durch die dann erfolgte Verbindung der beiden Verfahren wieder weggefallen. Denn die Verbindung hatte auf die bis dahin entstandene Gebühren keinen Einfluss, sie bleiben dem Verteidiger erhalten (KG, AGS 2012, 392 = JurBüro 2012, 482; OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 – 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206; LG Leipzig, Beschl. v. 15.2.2022 – 17 Qs 2/22; zur Verbindung von Verfahren AGS 2022, 433 ff.). Das Entstehen dieser Gebühren und deren Erstattung ist unabhängig davon, welche Gebühren in dem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung entstanden sind, denn es handelt sich jeweils um eigenständige Angelegenheit, die bis zu Verbindung jeweils ihren eigenen gebührenrechtlichen Regeln folgen. Erst ab Verbindung liegt nur noch eine Angelegenheit vor und alle dann noch entstehenden Gebühren entstehen nur noch einmal. Das gilt hier im Zweifel nur für die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG. Insoweit ist anzumerken, dass der Verteidiger insoweit auch noch zumindest teilweise Auslagenerstattung hätte beantragen können, und zwar den Teil, der durch die Verhandlung zum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis entstanden ist. Da das aber kaum messbar ist/wäre, hat er gut daran getan, sich auf die Diskussion mit der Staatskasse gar nicht erst einzulassen. Denn das hätte die Auslagenerstattung nur noch weiter verzögert.