Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie muss der Rechtsanwalt die Geldempfangsvollmacht vorlegen?

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Und dann die Rätsel-Lösung vom vergangenen Freitag. Die Frage lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wie muss der Rechtsanwalt die Geldempfangsvollmacht vorlegen?

Ich habe darauf keine Antwort gegeben. Das war nicht nötig. Denn im Rechtspflegerforum, aus dem die Frage stammt, gab es bereits zwei Antworten, denen nichts mehr hinzuzufügen war, und zwar:

Antwort 1:

Nach Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG § 43 Rn. 13 genügt eine Kopie der Abtretungserklärung.

Antwort 2:

Wie pp. auch Volpert in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, § 43 Rn. 31 m.w.N. aus der Rspr. u. Lit. Nach dem Wortlaut von § 43 S. 2 RG ist „eine Urkunde“ und nicht „die Urkunde“ vorzulegen.

Was soll man da noch hinzufügen, außer <<Werbemodus an>>, dass man Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

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