Die heutige Gebührenfrage kommt aus dem „Rechtspflegerforum“. Ja, da bin ich Mitglied und lese mit und kommentiere/beantworte gelegentlich auch. Ich tue das schon deshlab, um zu sehen, was die „Staatskasse“ so bewegt.
Und aus dem Forum habe ich mir vor einiger Zeit folgende Frage kopiert, die ich heute dann hier einstelle:
„….
ich mache nach langer Pause wieder Kostenfestsetzungen und zwar in Strafsachen.
Hier zahlt sehr häufig die Kosten des Wahlanwaltes die Staatskasse. Die Geldempfangsvollmacht oder Abtretungserklärung habe ich mir früher immer Original vorlegen lassen. Auch im Zeitalter der eAkte ist das mangels gesetzlicher Regelung weiterhin notwendig – nicht für die Festsetzung der Kosten sondern für die Auszahlung an den RA (Erstattungsanspruch hat der Freigesprochene – nicht der RA). Hier hat der Gesetzgeber bei Einführung der eAkte überhaupt nichts geregelt.
Natürlich steigen mir die Rechtsanwälte auf Dach mit der Begründung, dass keine Papierakten mehr geführt werden und die Vorlage daher gar nicht mehr möglich sei.
Wie handhabt ihr das so? Die Zwickmühle sehe ich, aber ich zahle nicht aus, wenn ich mir nicht zu 100% sicher bin, dass eine Abtretungserklärung oder Geldempfangsvollmacht tatsächlich vorliegt und nicht widerrufen wurde. Das kann ich nur anhand des Originals. Alternativ würde ich mir noch ein anwaltliche Versicherung gefallen lassen.“
