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Pause beim Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, oder: Konkrete Unterbrechung „für etwa 1 Stunde“?

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Dann vor dem Wochenende wie immer am letzten Arbeitstag der Woche noch RVG-Entscheidungen.

Da beginne ich mit dem LG Coburg, Beschl. v. 18.05.2026 – 1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss geht es um die Pausenregelung und damit um einen Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger. Das RVG sieht ja für den Pflichtverteidiger sog. Längenzuschläge zur Terminsgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt an besonders langen Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat. In Rechtsprechung und Literatur ist nach Inkrafttreten des RVG zunächst heftig um die Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungszeit gestritten worden, wobei es meist um die Frage ging, ob und wenn ja, wie Pausen zu berücksichtigen sind. Nach Einführung der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG durch das KostRÄG 2021 haben sich die Fragen aber weitgehend erledigt.

Nun hat aber das LG Coburg in dem Kostenfestsetzungsbeschluss Stellung genommen. Es handelt sich in meinen Augen um einen etwas ein wenig wirren Beschluss. Nachdem was mir der einsendende Kollege zu dem Sachverhalt mitgeteilt hat, müsste es wie folgt heißen:

„Der Rechtsanwalt hat an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Coburg am 13.02.2026 teilgenommen. Der Termin dauerte von 09:00 Uhr bis 14:58 Uhr (05:58 Stunden) und damit mehr als 5 Stunden. Der Rechtsanwalt hat des Weiteren an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 03.03.2026 teilgenommen. Der Termin dauerte zunächst von 09:00 Uhr bis 12:42 Uhr, wurde dann unterbrochen und mit allen Verfahrensbeteiligten fortgesetzt um 13:58 Uhr. Der Termin endete um 14:22 Uhr.“

Einen Längenzuschlag hat die Rechtspflegerin nicht gewährt, und zwar mit folgenden Begründung:

„Entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts bleibt die mehr als einstündige Unterbrechung der Hauptverhandlung zwischen 12:42 Uhr und 13:58 Uhr in vorliegendem Fall unberücksichtigt (VV Vorb. 4.1 Abs. 3 S. 2 RVG), sodass der beantragte Längenzuschlag Nr. 4122 RVG in Höhe von 254,00 € netto bzw. 302,26 € brutto abzusetzen war. Nach hiesiger Auffassung kann dahingestellt bleiben, ob die Vorsitzende Richterin die Unterbrechung „für 1 Stunde“ oder „für etwa 1 Stunde“ angeordnet hatte, da in beiden Fällen eine konkrete Dauer im Sinne der Vorbem. 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG genannt worden ist und es sich nicht um eine Unterbrechung für unbestimmte Zeit handelte (vgl. Burhoff/ Volpert, 7. Auflage, Rn 59 zu Vorbem. 4.1 VV RVG).“

Die Entscheidung ist m.E. unzutreffend, denn die angeordnete Unterbrechung ist keine konkrete/genaue Unterbrechung, sondern eben nur „für etwa eine Stunde“. Es kann also eher, oder auch später mit der Hauptverhandlung fortgefahren werden mit der Folge, dass sich der Verteidiger nach „etwa einer Stunde“ wieder zur Verfügung halten muss und er nicht eine vorab konkret bestimmte Zeit, die er für eigene Dinge verwenden kann, zur Verfügung hat. Das zeigt sich auch daran, dass die Verfahrensbeteiligten auch schon nach 45 Minuten wieder zurück waren, wie mir der Kollege auch mitgeteilt hat. Damit entfällt aber der Grund für die Nichtanerkennung einer Pause, deren Dauer konkret bestimmt ist.

Es ist Erinnerung eingelegt. Auf das Ergebnis bin ich gespannt.

Lösung zu: Ich habe dann mal eine Frage: Wo und wie muss ich die Nr. 4141 VV RVG abrechnen?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe dann mal eine Frage: Wo und wie muss ich die Nr. 4141 VV RVG abrechnen?, gestellt.

Hier kommt dann meine Antwort:

“ Moin, das ist im Grunde doch ganz ein.

Es geht in der Anm. Abs. 3 um die Gebührenhöhe. Die richtet sich immer nach der Mittelgebühr der Verfahrensgebühr des Rechtszuges, in dem die HV vermieden worden ist. Also: Einstellung im gerichtlichen Verfahren biem AG, dann z.B. nach der Nr. 4106 VV RVG. Nur im vorbereitenden Verfahren kann es etwas schwieriger werden. Denn dann geht es darum, wo denn die HV vermieden worden wäre, also welcher Rechtszug/welches Gericht maßgeblich geworden wäre, wenn nicht eingestellt worden wäre.

Mit der Frage der Festsetzung hat die Anmerkung nichts zu tun.

Sie finden dazu etwas bei Burhoff RVGreport 2015, 3: Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG – Teil 1 Allgemeines, Mitwirkung und Gebührenhöhe. Der Beitrag ist insoweit noch aktuell.

Die Gebühr ist im Übrigen eine Festgebühr in „Höhe der Rahmenmitte“. Dazu finden Sie Entscheidungen auf der Homepage bei der Nr. 5115 VV RVG.“

Ich habe dann mal eine Frage: Wo und wie muss ich die Nr. 4141 VV RVG abrechnen?

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Und wenn schon ein RVG-Tag der zussätzlichen Gebühren dann auch in der Gebührenfrage eine Frage zu dem Thema, und zwar Folgendes:

„Ich habe folgende Frage zur Nr. 4141 VV RVG:

„Nach Nr. 4141 Abs. 3 VV RVG richtet sich die Höhe der Befriedungsgebühr nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Vorliegend war demnach eine Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug anzusetzen, also im erstinstanzlichen Verfahren. Zu der Frage, ob damit die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren oder im gerichtlichen Verfahren fest-zusetzen ist, verhält sich die Vorschrift nicht.“

Aus diesem Abschnitt werde ich nicht schlau. Bedeutet der erste Teil die Gebühr ist im Rahmen der Abrechnung im Hauptverfahren zu verorten und die Frage der Höhe (ob Höhe der Verfahrensgebühr des EV oder des HV) ist eine andere Frage?

In welchen Abschnitt meines KFA (Gebühren des Ermittlungsverfahrens / des Hauptverfahrens) packe ich diese Gebühr?

freundliche Grüße“

 

Mal wieder zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV, oder: Anwaltlicher Rat zum Schweigen ist Mitwirkung

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In diesem zweiten Gebührenposting geht es dann (mal wieder) um eine weitere zusätzliche Verfahrensgebühr, nämlich die Nr. 4141 VV RVG. Es handelt sich um den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.02.2026 – 3 Ws 22/26, in dem das OLG zu der Frage Stellung genommen hat, ob die zusätzliche Verfahrensgebühr auch dann anfällt, wenn die Mitwirkung des Verteidigers darin besteht, dass er dem Mandanten zum Schweigen geraten hat.

Der Rechtsanwalt war dem Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren wegen Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB am 22.5.2025 nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i. V. m. § 142 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Am 03.06.2025 und am 10.06.2025 teilte er der Staatsanwaltschaft mit, dass sein Mandant keine Angaben zur Sache machen werde. Am 22.08.2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO ein, da die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, neben einer rechtskräftigen Verurteilung vom 28.08.2024 voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Im Bezugsverfahren war der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.

Der Pflichtverteidiger beantragte die Festsetzung seiner Gebühren. Darin enthalten war eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Das AG hat die zusätzliche Verfahrensgebühr nicht festgesetzt. Auf die Beschwerde des Verteidigers hat das LG die Entscheidung aufgehoben und die Gebühr festgesetzt. Dagegen hat die Bezirksrevisorin beim LG die zugelassene weitere Beschwerde eingelegt. Diese hatte beim OLG keinen Erfolg:

„Die allein in Streit stehende Frage, ob im vorliegenden Verfahren eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG in Höhe von € 145,00 zuzüglich der Umsatzsteuer festzusetzen war, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung bejaht.

Die genannte Gebühr entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich und das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Dies trifft auf eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO zu (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, Anlage 1 RVG Rn. 4). Die Norm hat dabei den Grundgedanken der Regelung des § 84 II BRAGO übernommen. Dieser besteht darin, die auf eine Vermeidung der Hauptverhandlung und somit einer Entlastung der Gerichte ausgerichteten Tätigkeiten eines Verteidigers zu honorieren. Der mit solchen Handlungen verbundene Verlust der Hauptverhandlungsgebühr soll durch die zusätzliche Gebühr ausgeglichen werden (BGH, Urt. v. 21.01.2010 – I ZR 47/09 – NJW 2020, 1209; Urt. v. 14.04.2011 – IX ZR 153/10NJW 2011, 3166; vgl. auch Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10NJW 2011, 1605; Urt. v. 18.09.2008 – IX ZR 174/07NJW 2009, 368 zur gleichlautenden Regelung Nr. 5115 VV RVG jew. m. w. N.).

Mitwirkung im Sinne der Norm bedeutet, dass der Verteidiger durch seine Tätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben muss. Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die zur Förderung der Verfahrenserledigung geeignet ist. Eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10; Urt. v. 18.09.2008 – IX ZR 174/07). In Anbetracht der vorstehenden Voraussetzungen kann die Befriedigungsgebühr auch dann anfallen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten zu gezieltem Schweigen rät und dies der Staatsanwaltschaft mitteilt (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10; Felix in: Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG W 4141 Rn. 8; Burhoff in: Gerold/Schmidt, 27. Aufl. 2025, RVG W 4141 Rn. 9; Kapischke in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, 11. Aufl. 2024, RVG W 4141 Rn. 5).

Keine Förderung liegt indes in Fällen vor, in denen es unabhängig von der Einlassung des Beschuldigten offenkundig ist, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben kann (BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10). Die Beweislast für das Fehlen der anwaltlichen Mitwirkung oder deren Förderung der Einstellung trifft nach der amtlichen Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 4141 VV RVG den Gebührenschuldner (KG AGS 2009, 324; Felix, a. a. 0. Rn. 7; Kapischke, a. a. O. Rn. 4).

Nach diesen Maßstäben war vorliegend von einer Mitwirkung des Pflichtverteidigers an der Ein-stellung auszugehen. Durch die Schriftsätze vom 03.06.2025 und vom 10.06.2025 ist dokumentiert, dass der Pflichtverteidiger sich für seinen Mandanten gegenüber der Staatsanwaltschaft Mannheim auf sein Schweigerecht berufen hat.

Eine Förderung der Einstellung scheidet vorliegend auch nicht deshalb aus, weil sich bereits sonst aus den Akten ergibt, dass der Beschuldigte die ihm zur Last liegenden Taten nicht begangen haben kann oder die Einstellung des Verfahrens aus anderen Gründen offensichtlich war.

Zum einen ergab sich – anders als im vom Bundesgerichtshof (a. a. O.) entschiedenen Fall – aus den Akten nicht, dass der Beschuldigte als (Mit-)Täter des ihm vorgeworfenen bandenmäßigen Diebstahls von vornherein nicht in Betracht kam. Der Ermittlungsbericht des PHM pp. vom 17.09.2024, der auf der Auswertung von Kameraaufzeichnungen im Bahnhofsbereich von Mannheim beruht, legt vielmehr nahe, dass der Beschuldigte, zusammen mit zwei mutmaßlichen Mittätern, am 23.04.2024 gegen 21:18 Uhr den dort haltenden Zug betreten und nach kurzer Zeit wieder – nunmehr getrennt von den mutmaßlichen Mittätern – verlassen hat. Beim Aussteigen hatte einer der Mittäter den Rucksack des Geschädigten bei sich. Anschließend sollen der Beschuldigte und seine Begleiter gemeinsam den Bahnhofsbereich verlassen haben. Die Identifizierung des Beschuldigten und seiner Mittäter erfolgte dabei über eine Recherche mittels des bundesweiten Gesichtserkennungssystems GES. Bei dieser Sachlage war eine Verurteilung des Beschuldigten wegen der Beteiligung am Diebstahl keineswegs ausgeschlossen. Demgegenüber lag eine Überführung des Beschuldigten ohne eine geständige Einlassung nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht auf der Hand, da die Annahme seiner Beteiligung an der Tat allein auf der dokumentierten Begleitung eines weiteren Beschuldigten beruhte. Demnach steht die Eignung der Berufung auf das Schweigerecht zur Förderung einer Verfahrenseinstellung nicht in Frage.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Einstellung letztlich nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart erfolgte. Insoweit kann dahinstehen, ob es, wie durch das Landgericht Mannheim angedeutet, Fallkonstellationen geben mag, in denen die Anwendung von § 154 Abs. 1 StPO aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen den (zu erwartenden) Strafen im Bezugs- und Anlassverfahren derart auf der Hand liegt, dass eine Förderung einer Einstellung schlechthin nicht mehr in Betracht kommt. Denn vorliegend war eine solche Fallkonstellation, ausgehend von der Mindeststrafe von sechs Monaten für den verfahrensgegenständlichen Bandendiebstahl und der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten im Bezugsverfahren, keineswegs gegeben. Zudem lag das Urteil erst am 22.08.2025, also mehr als zwei Monate nach Abgabe der Erklärungen des Pflichtverteidigers der Staatsanwaltschaft vor.“

Mal wieder zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV, oder: Welche berufs- und haftungsrechtliche Pflichten?

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Nachdem ich gestern mehrere Entscheidungen zur Einziehung/zum Einziehungsverfahren vorgestellt habe, setze ich die Berichterstattung heute fort mit einer Entscheidung zur Einziehungsgebühr/zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Es handelt sich um den VerfGH Berlin, Beschl. v. 20.05.2026 – VerfGH 106/24. Also mal nicht Pauschgebühr vom VerfGH Berlin. Sondern:

Die Verfassungsbeschwerde, über die der VerfGH Berlin entschieden hat, richtete sich gegen einen Beschluss des KG, durch den dem als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt die Festsetzung und Auszahlung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV versagt wurde.

Der war in einem gegen mehrere Angeklagte geführten Strafverfahren einem der Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11.01.2022 zum LG – Wirtschaftsstrafkammer – warf dem Angeklagten sowie zwei weiteren Angeklagten vor, Teil eines Umsatzsteuerkettengeschäfts gewesen zu sein und in 17 Fällen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall begangen zu haben. Hierdurch sollen sie einen Steuerschaden von jedenfalls 1,6 Millionen EUR verursacht und einen weiteren Steuerschaden in gleicher Höhe erstrebt haben. Die Angeschuldigten sollen sich hierbei einer in Berlin ansässigen Gesellschaft/GmbH, bedient haben, über die Scheinrechnungen erstellt worden seien, um unberechtigt Vorsteuer geltend zu machen. Der vom Rechtsanwalt vertretene Angeklagte war ab 2011 alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft. In der Anklagebegleitverfügung hatte die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass eine Einziehung hinsichtlich der Gesellschaft nicht in Betracht komme, da diese mittlerweile im Handelsregister gelöscht sei; von einer Einziehung im Hinblick auf die Angeschuldigten werde abgesehen, da sich nicht konkretisieren lasse, welcher der Angeschuldigten was und in welcher Höhe durch das Umsatzsteuerkettengeschäft erlangt habe.

Das LG hat das Verfahren gegen den Mandanten des Rechtsanwalts abgetrennt und auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Der Rechtsanwalt hat dann die Festsetzung der Verteidigergebühren und -auslagen beantragt, u.a. auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Zur Begründung trug er dazu vor, dass sich ausweislich der Anklageschrift der vorgeworfene Steuerschaden auf 3.247.751,77 EUR belaufen habe und der Angeklagte zu den Voraussetzungen der Einziehung bei einem Geschäftsführer beraten worden sei.

Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG wurde nicht festgesetzt. Das Rechtsmittel dagegen hatte dann auch beim KG keinen Erfolg. Der Rechtsanwalt hat gegen den Beschluss des KG Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie hatte Erfolg. Der VerfGH hat den Beschluss des KG aufgehoben und die Sache an das KG zurückverwiesen. Der VerfGH führt u.a. aus:

„Daran gemessen verstößt die angegriffene Entscheidung gegen das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 17 VvB. Sie trägt bei der Auslegung der Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr Nr. 4142 VV RVG unter den konkreten Umständen des Einzelfalls der Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung.

Das Kammergericht hat zwar verfassungsrechtlich unbedenklich angenommen, dass die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG (nur) entsteht, wenn eine auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Verteidigers nach Aktenlage geboten war. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Staatsanwaltschaft eine Einziehungsanordnung nach § 73c StGB ausgeschlossen habe, keine vorläufigen vermögenssichernden Maßnahmen ergriffen worden seien und auch das Tatgericht keinen Hinweis auf eine in Betracht kommende Einziehung erteilt habe. Damit hat es zwar Umstände in den Blick genommen, die gegen eine bereits konkretisierte Einziehungsabsicht sprechen konnten. Es hat aber nicht erkennbar gewürdigt, dass sich die Gebotenheit anwaltlicher Beratung hier aus anderen Umständen des konkreten Verfahrens und unter Berücksichtigung der berufs- und haftungsrechtlichen Pflichten des Beschwerdeführers aufdrängte.

Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Ausschluss einer Antragstellung nach § 73c StGB durch die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund der dafür abgegebenen Begründung eine Beratung über die Möglichkeit einer Einziehung nicht entbehrlich machte. Danach ergab sich zum damaligen Zeitpunkt ein entsprechender Beratungsbedarf aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung seines Mandanten und der Gefahr, dass im Rahmen einer abzugebenden Einlassung Nach-fragen zur Zurechnung von Vermögenszuflüssen aus dem Gesellschaftsvermögen an einzelne Personen aufgeworfen werden konnten. Hinzu kommt, dass bereits die in der Anklageschrift angenommene erhebliche Schadenshöhe sowie der Umstand, dass dem Ausgangsverfahren Steuerstraftaten zugrunde lagen, aus anwaltlicher Sicht Anlass gaben, die möglichen vermögensrechtlichen Folgen einer Einlassung in den Blick zu nehmen. In einer solchen Konstellation liegt es nahe, dass eine umfassende Beratung des Mandanten über das Ob und Wie einer Einlassung auch die möglichen Folgen einer etwaigen Wertersatzeinziehung umfassen musste.

Die Bedeutung des Art. 17 VvB hätte es vor diesem Hintergrund erfordert, die Umstände des Einzelfalls einschließlich der berufs- und haftungsrechtlichen Verpflichtungen des Anwalts in einer Gesamtwürdigung zu erfassen. Bei der Frage, ob eine bestimmte Beratung geboten war, ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Mandanten einerseits und die Schwere des Schadens, hier die Höhe der möglichen Einziehung, andererseits in den Blick zu nehmen. Mit der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit ist es dabei noch vereinbar, den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger zur Übernahme des Mandats auch mit einer reduzierten gesetzlichen Vergütung zu verpflichten (Beschluss vom 18. März 2026 – VerfGH 85/24 – Rn. 19 m. w. N.). Nicht mehr zu rechtfertigen ist jedoch, wenn der Pflichtverteidiger berufs- oder haftungsrechtlich zu einer bestimmten Beratungsleistung verpflichtet ist, für die er im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht vergütet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2000 – 2 BvR 813/99 -, juris Rn. 14).

Eine solche Würdigung, die der Bedeutung und Tragweite des berührten Grundrechts hinreichend Rechnung trägt, lassen weder die Gründe des angegriffenen Beschlusses vom 16. August 2024 noch diejenigen des Anhörungsrügebeschlusses vom 5. September 2024 erkennen. Der Hinweis des Kammergerichts in seinem Anhörungsrügebeschluss, das Vorbringen des Beschwerdeführers beachtet zu haben, genügt nicht. Die verfassungsrechtliche Pflicht erschöpft sich nicht im bloßen Entgegennehmen des Vortrags. Erforderlich ist vielmehr, dass das Gericht die Ausstrahlungswirkung des Art. 17 VvB bei der Auslegung des einfachen Rechts erkennbar gewichtet. Der Umstand, dass das Gericht trotz entsprechenden Vortrags die Berufsfreiheit mit keinem Wort in seine Würdigung einbezieht, rechtfertigt hier den Schluss, dass es Bedeutung und Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend erfasst hat.

Der angegriffene Beschluss beruht auch auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Kammergericht bei hinreichender Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite des Art. 17 VvB zu einer anderen Beurteilung der Gebotenheit der anwaltlichen Beratung und damit zum Entstehen der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG gelangt wäre.“

Der Entscheidung ist nicht nur für den entschiedenen Fall grundsätzlich zuzustimmen, sie hat auch darüber hinaus Bedeutung, wenn der VerfGH für das Entstehen der Nr. 4142 VV RVG einerseits auf das Vorgehen und die Absichten der Staatsanwaltschaft abstellt, andererseits aber auch andere konkrete Umständen des Verfahrens und vor allem auch die berufs- und haftungsrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts in den Blick nimmt und darauf abstellt. Insbesondere diese Pflichten werden m.E. häufig übersehen, wenn es um die Frage geht, ob und welche anwaltliche Beratung im Hinblick auf eine ggf. drohende Einziehung erforderlich/geboten war, was dann zum Entstehen der Nr. 4142 VV RVG führt. Dabei ist es m.E. verfehlt, wenn zu stark, was aber leider in der Praxis häufig der Fall ist, allein auf das Verfahrensverhalten der Staatsanwaltschaft abgestellt wird (vgl. z.B. LG Amberg, RVGreport 2019, 354; LG Amberg, RVGreport 2019, 431; LG Magdeburg, Beschl. v. 4.2.2022 – 25 Qs 2/22, AGS 2022, 315; ähnlich AG Mainz, RVGreport 2019, 141; AG Mainz, RVGreport 2019, 424). Denn auch, wenn die Staatsanwaltschaft z.B. in ihrer Abschlussverfügung erklärt hat, von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung abzusehen, macht dass eine Beratung des Mandanten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung nicht überflüssig, so dass eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht. Und sei es, dass der Mandant nur dazu beraten wird, was nach dieser Erklärung die Rechtslage ist und/oder, dass das die Staatsanwaltschaft nicht hindert, ggf. im Verfahren dennoch die Einziehung zu beantragen.