Archiv der Kategorie: Gebührenrecht

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es bei erfolgreicher Beschwerde?

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Und dann kommt am Pfingstmontag hier nicht die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es bei erfolgreicher Beschwerde?

Nachdem meine zur Sicherheit gestellte Nachfrage ergeben hatte, dass der Fragesteller Verteidiger war, habe ich folgende Antwort gegeben:

„So, dann meine Antwort:

Es sieht m.E. nicht gut aus. Denn, wenn Sie Verteidiger waren, sind ja alle Gebühren bereits entstanden. Die Grund- und Verfahrens gebühr mit Mandatserteilung und die Nr. 4142 VV RVG im Zweifel auch eher, nämlich dann, als der Arrest erstmals „im Gespräch“ war. Und die Gebühr Nr. 4142 VV RVG deckt auch die Tätigkeiten in der Beschwerde wegen der Maßnahme ab. Eine zusätzliche Beschwerdegebühr gibt es nicht. Daher geht m.E. die Kostengrundentscheidung ins Leere.

Weitere Einzelh. in meinem RVG-Kommentar oder in meinen Beiträgen zur Nr. 4142 VV RVG (finden Sie im Volltext auf meiner HP).“

Der Kollege war nicht zufrieden, was ich verstehen kann. Es ist aber leider so.

Den in der Antwort erwähnten Beitrag findet man hier: Zusätzliche Verfahrensgebühren Nrn. 4142/5116 VV – ein weiteres Update (aus AGS 2024, 193). Und das Ganze natürlich auch <<Werbemodus an>> ausführlich bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es bei erfolgreicher Beschwerde?

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Und dann habe ich noch die Abrechnungsfrage, und zwar heute Folgendes:

„Liebe KollegInnen,

das Landgericht hat meiner Beschwerde abgeholfen. Der Beschluss des Amtsgerichts mit dem zur Sicherung der Einziehung des Wertes des Taterlangten der Vermögensarrest in Höhe von 40.000,00 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschuldigten angeordnet wurde, aufgehoben.

Neben den Kosten des Beschwerdeverfahren wurden auch die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Kann mir jemand auf die Sprünge helfen, welche RVG Tatbestände geltend gemacht werden können? Ich kann hierzu nichts finden. Mit der Mandantschaft habe ich Stundenhonorar vereinbart, daher habe ich mir vorher keine Gedanken darüber gemacht.

Vielen Dank!“

StA beantragt Einziehung nicht in der Anklage, oder: Manche lernen es nie II

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Ich hatte neulich über den LG Duisburg, Beschl. v. 26.01.2026 – 82 KLs-130 Js 27/09-1/24 – berichtet (vgl. hier: Gegenstandswert 4.455.685,82 EUR oder nur 4.000 EUR?, oder: Die Antwort der Staatskasse überrascht nicht.

Zu dem Beschluss liegt jetzt die Beschwerdeentscheidung vor. Das OLG Düsseldorf hat im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.2026 – III-4 Ws 70/26 – die Beschwerde zurückgewiesen:

„Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist die Frist für die Einlegung der Beschwerde, die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zwei Wochen beträgt, eingehalten.

Die Beschwerde bleibt allerdings in der Sache erfolglos. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (BGH, Beschluss vom 29. November 2018, 3 StR 625/27). Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Dies ist der Fall, wenn Fragen der Einziehung naheliegen bzw. ernsthaft in Betracht kommen (OLG Dresden, Beschluss vom 14. Februar 2020, 1 Ws 40/20, OLG Braunschweig, Beschluss vom 1. März 2022, 1 Ws 38/22). Der Gegenstandswert für die Einziehung richtet sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Anordnung (BGH, Beschluss vom 30. April 2014, 1 StR 53/13, Beschluss vom 7. Oktober 2014, 1 StR 166/07, Beschluss vom 29. November 2018, 3 StR 625/17, Beschluss vom 22. Mai 2019, 1 StR 471/18). Als aus der Akte erkennbarem Anhaltspunkt für das objektive wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehungsanordnung kommt der Anklageschrift erhebliche Bedeutung zu (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Juli 2023, 1 Ws 22/23). In der Anklage hatte die Staatsanwaltschaft eine Einziehung (dem Grunde nach) nicht beantragt. Auf der Grundlage der Anklage bestand somit für die erst nach Anklageerhebung beauftragte Beschwerdeführerin kein Anlass zu einer Beratung hinsichtlich einer Einziehung, da eine entsprechende Forderung nicht im Raum stand. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der potentielle Einziehungsumfang ergebe sich aus der materiellen Sachlage, bei einem ihrem Mandanten mit der Anklage zur Last gelegten Gesamtschaden von 4.455.685,82 Euro aus den vorgeworfenen Taten stelle dieser Betrag zugleich den potentiell einzuziehenden Wertersatzbetrag dar, hat diese Berechnung fiktiven Charakter und ist somit für die Berechnung des tatsächlichen Gegenstandswertes der Gebühr nicht zugrunde zu legen. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft erstmals im Schlussplädoyer, hier im Umfang von 4.000 Euro, eine Einziehung in Bezug auf das von dem Angeklagten erhaltene Gehalt beantragt, welches ihm im Gegenzug dafür gewährt wurde, dass er die Funktion eines Geschäftsführers einer der am Umsatzsteuerkarussell beteiligten Unternehmen übernahm. Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich in einem Umfang des angeklagten Gesamtschadens die Einziehung von Wertersatz beantragt werden würde, haben sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergeben (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Juli 2023, 1 Ws 22/23). Somit hat es mit dem von dem Landgericht für das Einziehungsverfahren festgesetzten Gegenstandwert in Höhe von 4.000 Euro sein Bewenden.“

Ich sage doch: Manche lernen es nie.

Pflichtverteidiger für die Haftbefehlsverkündung, oder: Manche lernen es nie I

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Am Gebührenfreitag habe ich dann heute zwei Entscheidungen aus der Rubrik „Manche lernen es nie.“

Zunächst stelle ich den LG Bremen, Beschl. v. 22.07.2025 – 3 Qs 204/25 – vor. Es geht um die Abrechnung der Tätigkeit des ausschließlich für den Termin zur Haftbefehlsverkündung als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts. Das LG sagt: Das ist nicht lediglich eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG. Es findet vielmehr Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG Anwendung. Der Rechtsanwalt verdient aber nur die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG:

„Die Kammer ist für die vorliegende Fallkonstellation der Auffassung, dass der hier ausschließlich für den Termin zur Haftbefehlsverkündung als Pflichtverteidigerin beigeordneten Rechtsanwältin lediglich die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3, Nr. 4103 VV RVG (in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung) in Höhe von 183,00 € zusteht, nicht aber auch eine Grund- und Verfahrensgebühr nach Nr. 4100, 4101 VV RVG sowie nach Nr. 4104, 4105 VV RVG.

Der Auffassung des Amtsgerichts (so auch das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 23.01.2023, 4 Ws 13/23), es läge eine Einzeltätigkeit vor (Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG), folgt die Kammer nicht. Denn die Rechtsanwältin ist durch das Amtsgericht Aachen hier ja ausdrücklich für den Termin der Haftbefehlsverkündung als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Somit liegen schon die Voraussetzungen der Vorbemerkung 4.3. Abs. 1 VV RVG nicht vor. Denn der Rechtsanwältin ist für die Dauer der Haftbefehlsverkündung ja gerade die Verteidigung des Angeklagten (anstelle des in Bremen ansässigen bereits bestellten Pflichtverteidigers Rechtsanwalt H.) übertragen worden.

Dieser Umstand hat nach Auffassung der Kammer aber nicht zur Folge, dass die Rechtsanwältin vorliegend auch eine Grund- und Verfahrensgebühr verdient (anders u. a. OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2024, 3 Ws 50/23, LG Regensburg, Beschluss vom 14.01.2025, 10 Qs 5/25). In Anbetracht der auf den Haftprüfungstermin begrenzten Beiordnung ist die Rechtsanwältin gebührenrechtlich nicht anders zu behandeln, als ein Rechtsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Vertreter des ursprünglich beigeordneten Pflichtverteidigers in einem einzelnen Termin erscheint. Diesem steht nach ständiger Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen sowie nach der Rechtsprechung mehrerer weiterer Oberlandesgerichte, der sich die Kammer anschließt, nur die Terminsgebühr für die Teilnahme an diesem Termin zu (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 14.12.2009, Ws 119/09; OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2006, 1 Ws 423/06; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2011, 4 Ws 195/10).

Dies ist vorliegend schon allein deshalb sachgerecht, weil die Verteidigung durch Rechtsanwältin B sich eben allein auf die Wahrnehmung des Haftverkündungstermins beschränkte. Akteneinsicht hatte sich vorher nicht. Im Termin wurde lediglich mitgeteilt, dass keine Angaben gemacht werden. Ferner wurde eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt und die Vorführung vor die zuständige Richterin beantragt. Weitere Tätigkeiten hat sie nicht mehr ausgeübt. Ihre Tätigkeit ist – auch für sie ersichtlich – allein deshalb erforderlich geworden, weil der Angeklagte weit entfernt von Bremen festgenommen worden ist und deshalb zunächst einem auswärtigen Gericht zur Haftbefehlsverkündung vorgeführt werden musste. Die Verteidigung in der Sache war durch den schon mehrere Monate zuvor beigeordneten Rechtsanwalt H. aus Bremen gewährleistet. Es wäre weder der Allgemeinheit noch dem – im Falle einer Verurteilung – letztlich kostenpflichtigen Angeklagten vermittelbar, weshalb er allein für diesen Termin vor dem Amtsgericht Aachen die vollständigen Gebühren für zwei Verteidiger zu tragen hätte.“

Ist falsch, aber wie gesagt: Manche lernen es nie. Es ist auch immer „schön“, wenn man Rechtsprechung aus 2009 findet 🙂 .

Lösung zu: Welchen Wert setze ich für die Einziehung eines „Cannabiskoffers“ an?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Welchen Wert setze ich für die Einziehung eines „Cannabiskoffers“ an? zur Diskussion gestellt.

Hier meine Antwort:

„Der BGH sagt: Null, ob der BGH das „immer so schön“ sagt, ist eine andere Frage .

Rechtsprechung hier: ABC der Gegenstandswerte in Straf- und Bußgeldverfahren, in AGS 2024, 242.

Neueres gibt es nicht.“

Und natürlich sind die Fragen auch behandelt beu <<Werbemodus an>> bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.