StA beantragt Einziehung nicht in der Anklage, oder: Manche lernen es nie II

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Ich hatte neulich über den LG Duisburg, Beschl. v. 26.01.2026 – 82 KLs-130 Js 27/09-1/24 – berichtet (vgl. hier: Gegenstandswert 4.455.685,82 EUR oder nur 4.000 EUR?, oder: Die Antwort der Staatskasse überrascht nicht.

Zu dem Beschluss liegt jetzt die Beschwerdeentscheidung vor. Das OLG Düsseldorf hat im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.2026 – III-4 Ws 70/26 – die Beschwerde zurückgewiesen:

„Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist die Frist für die Einlegung der Beschwerde, die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zwei Wochen beträgt, eingehalten.

Die Beschwerde bleibt allerdings in der Sache erfolglos. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (BGH, Beschluss vom 29. November 2018, 3 StR 625/27). Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Dies ist der Fall, wenn Fragen der Einziehung naheliegen bzw. ernsthaft in Betracht kommen (OLG Dresden, Beschluss vom 14. Februar 2020, 1 Ws 40/20, OLG Braunschweig, Beschluss vom 1. März 2022, 1 Ws 38/22). Der Gegenstandswert für die Einziehung richtet sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Anordnung (BGH, Beschluss vom 30. April 2014, 1 StR 53/13, Beschluss vom 7. Oktober 2014, 1 StR 166/07, Beschluss vom 29. November 2018, 3 StR 625/17, Beschluss vom 22. Mai 2019, 1 StR 471/18). Als aus der Akte erkennbarem Anhaltspunkt für das objektive wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehungsanordnung kommt der Anklageschrift erhebliche Bedeutung zu (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Juli 2023, 1 Ws 22/23). In der Anklage hatte die Staatsanwaltschaft eine Einziehung (dem Grunde nach) nicht beantragt. Auf der Grundlage der Anklage bestand somit für die erst nach Anklageerhebung beauftragte Beschwerdeführerin kein Anlass zu einer Beratung hinsichtlich einer Einziehung, da eine entsprechende Forderung nicht im Raum stand. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der potentielle Einziehungsumfang ergebe sich aus der materiellen Sachlage, bei einem ihrem Mandanten mit der Anklage zur Last gelegten Gesamtschaden von 4.455.685,82 Euro aus den vorgeworfenen Taten stelle dieser Betrag zugleich den potentiell einzuziehenden Wertersatzbetrag dar, hat diese Berechnung fiktiven Charakter und ist somit für die Berechnung des tatsächlichen Gegenstandswertes der Gebühr nicht zugrunde zu legen. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft erstmals im Schlussplädoyer, hier im Umfang von 4.000 Euro, eine Einziehung in Bezug auf das von dem Angeklagten erhaltene Gehalt beantragt, welches ihm im Gegenzug dafür gewährt wurde, dass er die Funktion eines Geschäftsführers einer der am Umsatzsteuerkarussell beteiligten Unternehmen übernahm. Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich in einem Umfang des angeklagten Gesamtschadens die Einziehung von Wertersatz beantragt werden würde, haben sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergeben (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Juli 2023, 1 Ws 22/23). Somit hat es mit dem von dem Landgericht für das Einziehungsverfahren festgesetzten Gegenstandwert in Höhe von 4.000 Euro sein Bewenden.“

Ich sage doch: Manche lernen es nie.

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