Lösung zu: Welchen Wert setze ich für die Einziehung eines „Cannabiskoffers“ an?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Welchen Wert setze ich für die Einziehung eines „Cannabiskoffers“ an? zur Diskussion gestellt.

Hier meine Antwort:

„Der BGH sagt: Null, ob der BGH das „immer so schön“ sagt, ist eine andere Frage .

Rechtsprechung hier: ABC der Gegenstandswerte in Straf- und Bußgeldverfahren, in AGS 2024, 242.

Neueres gibt es nicht.“

Und natürlich sind die Fragen auch behandelt beu <<Werbemodus an>> bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

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