Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es bei erfolgreicher Beschwerde?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Und dann kommt am Pfingstmontag hier nicht die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es bei erfolgreicher Beschwerde?

Nachdem meine zur Sicherheit gestellte Nachfrage ergeben hatte, dass der Fragesteller Verteidiger war, habe ich folgende Antwort gegeben:

„So, dann meine Antwort:

Es sieht m.E. nicht gut aus. Denn, wenn Sie Verteidiger waren, sind ja alle Gebühren bereits entstanden. Die Grund- und Verfahrens gebühr mit Mandatserteilung und die Nr. 4142 VV RVG im Zweifel auch eher, nämlich dann, als der Arrest erstmals „im Gespräch“ war. Und die Gebühr Nr. 4142 VV RVG deckt auch die Tätigkeiten in der Beschwerde wegen der Maßnahme ab. Eine zusätzliche Beschwerdegebühr gibt es nicht. Daher geht m.E. die Kostengrundentscheidung ins Leere.

Weitere Einzelh. in meinem RVG-Kommentar oder in meinen Beiträgen zur Nr. 4142 VV RVG (finden Sie im Volltext auf meiner HP).“

Der Kollege war nicht zufrieden, was ich verstehen kann. Es ist aber leider so.

Den in der Antwort erwähnten Beitrag findet man hier: Zusätzliche Verfahrensgebühren Nrn. 4142/5116 VV – ein weiteres Update (aus AGS 2024, 193). Und das Ganze natürlich auch <<Werbemodus an>> ausführlich bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert