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Ich habe da mal eine Frage: Heute ein kleiner Rückblick auf die Nr. 4141 VV RVG

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Ja, und dann ist es so weit: Mir fehlen die Frage für diese Rubrik. Wenn ich daraus schließen soll, dass es keine Fragen zum RVG mehr gibt, wäre das schön. Ich glaube es allerdings nicht.

Was also tun? Nun ich hatte die Idee, dass ich dann mal in den Beständen schaue und einen kleinen Rückblick darauf mache, was häufig gefragt worden ist bzw. welche Nummer des VV oft Gegenstand von Fragebn war. Und da war u.a. natürlich die Nr. 4141 VV RVG, zur der ich dann fünf Fragen hier einstelle, und zwar.

Ich habe dann mal eine Frage: Wo und wie muss ich die Nr. 4141 VV RVG abrechnen?

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Und wenn schon ein RVG-Tag der zussätzlichen Gebühren dann auch in der Gebührenfrage eine Frage zu dem Thema, und zwar Folgendes:

„Ich habe folgende Frage zur Nr. 4141 VV RVG:

„Nach Nr. 4141 Abs. 3 VV RVG richtet sich die Höhe der Befriedungsgebühr nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Vorliegend war demnach eine Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug anzusetzen, also im erstinstanzlichen Verfahren. Zu der Frage, ob damit die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren oder im gerichtlichen Verfahren fest-zusetzen ist, verhält sich die Vorschrift nicht.“

Aus diesem Abschnitt werde ich nicht schlau. Bedeutet der erste Teil die Gebühr ist im Rahmen der Abrechnung im Hauptverfahren zu verorten und die Frage der Höhe (ob Höhe der Verfahrensgebühr des EV oder des HV) ist eine andere Frage?

In welchen Abschnitt meines KFA (Gebühren des Ermittlungsverfahrens / des Hauptverfahrens) packe ich diese Gebühr?

freundliche Grüße“