Zur Bemessung der Betragsrahmengebühren II, oder: Höchstgebühr für Beschwerdeverfahren

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Im zweiten Beitrag habe ich dann eine weitere Entscheidung zur Rahmenhöchstgebühr als angemessener Gebühr. Dazu hat das AG Schwandorf in Zusammenhang mit der Auslagenerstattung nach einem erfolgreichen Beschwerdeverfahren Stellung genommen..

Der Rechtsanwalt hatte den Angeklagten in einem Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr verteidigt. Er hat zweimal erfolgreich Beschwerde gegen Beschlüsse des AG eingelegt. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren sind der Landeskasse auferlegt worden. Diese hat der Verteidiger geltend gemacht. Das AG hat im AG Schwandorf, Beschl. v. 13.05.2026 – 9 Cs 145 Js 13171/22 (2) – die zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeklagten dann auf 123,76 EUR festgesetzt:

„Da die Verteidigertätigkeit im Beschwerdeverfahren grundsätzlich mit den Verteidigergebühren für das Hauptverfahren abgegolten ist und keine gesonderten Gebührentatbestände für das Beschwerdeverfahren existieren, sind die notwendigen Auslagen für das Beschwerdeverfahren durch die Differenztheorie zu ermitteln.

Gemeint ist in diesem Zusammenhang die Differenz zwischen den tatsächlich erwachsenen Auslagen und den hypothetisch ohne Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen. Eine Differenz kann hier lediglich darin bestehen, dass aufgrund des Beschwerdeverfahrens höhere Gebühren innerhalb des Rahmens des § 14 RVG anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall ist nicht zuletzt aufgrund der gleich zweimaligen Beschwerdeeinlegung die Rahmenhöchstgebühr (319,00 EUR) gerechtfertigt. Somit ergibt sich zur regulären Verfahrensgebühr (215,00 EUR) eine Differenz von 104,00 EUR, die ausschließlich dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen ist.

Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich somit ein Erstattungsbetrag von 123,76 EUR.“

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