Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4142 VV für den Nebenklägervertreter entstanden?

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In der RVG-Fragerunde habe ich heute dann mal meine Frage mit viel Sachverhalt/Text. Es geht um die Nr. 4142 VV RVG – mal wieder 🙂 -, und zwar mit folgendem Sachverhalt:

„Die Putzfrau meiner Mandanten (Ehepaar) gab den Tipp weiter, dass sich in der Wohnung ein Safe befindet und einiges zu holen sei.

Der Haupttäter erhielt den Schlüssel und gelangte so gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter in die Wohnung. Der Safe war zum Abtransport viel zu schwer.

Also beschlossen die Täter, auf meine Mandanten zu warten. Es kam die Ehefrau, die überwältigt und gefesselt wurde. Sie kannte den Code nicht. Die Täter warteten auf den Ehemann, überwältigten ihn und brachten ihn mit Gewalt zur Herausgabe des Codes.

Anschließend wurde auch er gefesselt und der Safe leergeräumt.

Hier wurde lange und erfolglos ermittelt. Durch einen DNA-Treffer aus einer anderen Sache wurde der Täter ermittelt.

Im Verfahren wurde ich den Nebenklägern nach § 397a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt.

Wir haben hier zu den geraubten Gegenständen vorgetragen und Unterlagen zur Wertermittlung eingereicht. Es ging insbesondere um den Wertzuwachs der erbeuteten Uhren. Das Gericht folgte unseren Werten und ordnete die Einziehung in entsprechender Höhe an.

Im Kostenfestsetzungsverfahren haben wir die Gebühr nach Ziff 4142 beantragt; dem Antrag wurde entsprochen.

Die RSV der Nebenkläger geht das nicht mit (und meint auch, die Vertretung der Opfer sei einheitliche Angelegenheit). Die Begründung lautet wie folgt:

„Wir nehmen Bezug auf Ihre Stellungnahme bezüglich der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG. Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der aktuellen Kommentierung (Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl.) halten wir an unserer Ablehnung dieser Position fest. Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG ist im vorliegenden Fall nicht entstanden.

Dies begründen wir wie folgt:

Es ist korrekt, dass die Vorschrift gemäß Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG auch für den Nebenklägervertreter entsprechend gilt.

Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG ist jedoch eine Abwehrgebühr. Sie setzt voraus, dass der Rechtsanwalt eine Tätigkeit entfaltet, die den Mandanten vor einem Vermögensverlust durch staatliche Einziehung schützt. Eine entsprechende Anwendung für den Nebenklägervertreter (Vorbem. 4 Abs. 1 RVG) ist daher nur in den (hier nichtvorliegenden) Fällen denkbar, in denen eine Einziehung zulasten des Nebenklägers droht.

Die Versicherten waren im Verfahren ausschließlich als Nebenkläger gemäß § 395 StPO beteiligt. Die Einziehungsentscheidung richtete sich nicht gegen sie, sondern ausschließlich gegen den Täter. Damit waren Ihre Mandanten zu keinem Zeitpunkt Einziehungsbeteiligte im Sinne der §§ 424 ff. StPO.

Dass Sie durch die Wertermittlung der Gegenstände die Einziehung zugunsten der Mandanten (Sicherung der Rückgewinnungshilfe gemäß § 459h StPO) gefördert haben, stellt keine gebührenpflichtige Einziehungsverteidigung dar. Es handelt sich um eine klassische Tätigkeit zur Sachaufklärung und Schadensdarstellung, die mitder Verfahrensgebühr der Nebenklage abgegolten ist.

……

Das war jetzt sehr viel Text; ich hoffe, die wesentlichen Punkte sind enthalten.“

Also Frage: Ist die Nr. 4142 VV RVG entstanden oder hat die RSV Recht?

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