Schlagwortarchiv: Höchstgebühr

Zur Bemessung der Betragsrahmengebühren II, oder: Höchstgebühr für Beschwerdeverfahren

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Im zweiten Beitrag habe ich dann eine weitere Entscheidung zur Rahmenhöchstgebühr als angemessener Gebühr. Dazu hat das AG Schwandorf in Zusammenhang mit der Auslagenerstattung nach einem erfolgreichen Beschwerdeverfahren Stellung genommen..

Der Rechtsanwalt hatte den Angeklagten in einem Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr verteidigt. Er hat zweimal erfolgreich Beschwerde gegen Beschlüsse des AG eingelegt. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren sind der Landeskasse auferlegt worden. Diese hat der Verteidiger geltend gemacht. Das AG hat im AG Schwandorf, Beschl. v. 13.05.2026 – 9 Cs 145 Js 13171/22 (2) – die zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeklagten dann auf 123,76 EUR festgesetzt:

„Da die Verteidigertätigkeit im Beschwerdeverfahren grundsätzlich mit den Verteidigergebühren für das Hauptverfahren abgegolten ist und keine gesonderten Gebührentatbestände für das Beschwerdeverfahren existieren, sind die notwendigen Auslagen für das Beschwerdeverfahren durch die Differenztheorie zu ermitteln.

Gemeint ist in diesem Zusammenhang die Differenz zwischen den tatsächlich erwachsenen Auslagen und den hypothetisch ohne Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen. Eine Differenz kann hier lediglich darin bestehen, dass aufgrund des Beschwerdeverfahrens höhere Gebühren innerhalb des Rahmens des § 14 RVG anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall ist nicht zuletzt aufgrund der gleich zweimaligen Beschwerdeeinlegung die Rahmenhöchstgebühr (319,00 EUR) gerechtfertigt. Somit ergibt sich zur regulären Verfahrensgebühr (215,00 EUR) eine Differenz von 104,00 EUR, die ausschließlich dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen ist.

Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich somit ein Erstattungsbetrag von 123,76 EUR.“

Zur Bemessung der Betragsrahmengebühren I, oder: Höchstgebühr bei der Terminsgebühr

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Am Gebührenfreitag stelle ich heute zu Beginn einen Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vor. Das hat sich in dem umfangreich begründeten Beschluss mit verschiedenen gebühren-/kostenrechtlichen Fragen befasst, nämlich mit der Zuerkennung einer vom Verteidiger geltend gemachten Höchstgebühr, mit der Dokumentenpauschale und der Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten. Der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25 – ist aber so umfangreich begründet, dass ich ihn in drei Teilen vorstelle. Ich beginne heute mit der Höchstgebühr.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den (ehemaligen) Angeklagten, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue im Zusammenhang mit der stufengleichen tariflichen Höhergruppierung zweier angestellter Mitarbeiter einer Stadt. Der Rechtsanwalt war für ihn als Wahlverteidiger tätig. Ihm wurde mehrfach Akteneinsicht gewährt. U.a. mit Schriftsatz vom 28.01.2021 hat der Rechtsanwalt für den Angeklagten Stellung zum Ermittlungsverfahren genommen.

Die Staatsanwaltschaft hat dann wegen des Tatvorwurfs der Untreue in zwei Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB Anklage gegen den Angeklagten erhoben. Nach Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung fanden am 05.07.2023 zwischen 09:00 Uhr und 18:08 Uhr sowie am 19.07.2023 zwischen 9:00 Uhr und 14:32 Uhr Hauptverhandlungtermine zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter – statt. Mit Urteil vom 19.07.2023 wurde der Angeklagte freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Der Verteidiger hat in seinem einen Kostenfestsetzungsantrag als „Terminsgebühr für die Hauptverhandlung 19.7.2023 vor dem Amtsgericht § 14 RVG, Nr. 4108 VV RVG“ 528,00 EUR geltend gemacht. Die Vertreterin der Staatskasse hat den Ansatz der Höchstgebühr für den Hauptverhandlungstermin vom 19.07.2023 als nicht gerechtfertigt angesehen: Die Verhandlung habe insgesamt vom 9:00 Uhr bis 14:32 Uhr gedauert, wobei die Verhandlung von 12:30 Uhr bis 14:15 Uhr unterbrochen gewesen sei. Daher sei von einer tatsächlichen Terminsdauer von weniger als vier Stunden auszugehen, was keinen Längenzuschlag rechtfertige. Auch sei der protokollierte Verhandlungsverlauf nicht derart überdurchschnittlich, dass eine Höchstgebühr gerechtfertigt sei. Angemessen erscheine eine Gebühr in Höhe von 400,00 EUR.

Nach Auffasssung des AG war die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG für den 19.07.2023 an sich unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Bezirksrevisorin um etwa 15 % zu kürzen. Aufgrund der Toleranzgrenze der Rechtsprechung in Höhe von 20 % erfolgte aber eine ungekürzte Festsetzung. Dagegen das Rechtsmittel der Bezirksrevisorin, das (insoweit) keinen Erfolg hatte:

„a) Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt (§ 464 S. 1 StPO). Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten sind. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO bestimmt insbesondere, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten sind. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG.

b) Nach Maßgabe dieses Grundsatzes liegt lediglich in Bezug auf die streitige Terminsgebühr für den 19.07.2023 eine anzuerkennende notwendige Auslage im Umfang von 528,00 € vor. Bei den geltend gemachten den Kosten für einen vollständigen Aktenausdruck und die Einholung eines privaten (Rechts-)Gutachtens handelt es sich nicht um notwendige Auslagen des [pp.].

aa) Die Festsetzung der Terminsgebühr für den 19.07.2023 durch das Amtsgericht Nürnberg auf die Höhe von 528,00 € ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, mag sich die Begründung dieses Ergebnisses im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.08.2025 auch als defizitär darstellen.

(i) Nach Ziffer 4108 der Anlage 1 zum RVG in der vom 01.01.2023 bis zum 12.10.2023 gültigen Fassung beträgt die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren (erster Rechtszug vor dem Amtsgericht) für einen Wahlanwalt 77,00 bis 528,00 €. Bei einer solchen Betragsrahmengebühr (vgl. BeckOK RVG/v. Seltmann, 71. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 2; Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG VV 4108 Rn. 14-18) bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. In „Normalfällen“ (sämtliche in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ausdrücklich genannten Umstände sind durchschnittlicher Art) entspricht die Bestimmung der sog. Mittelgebühr billigem Ermessen. Diese betrüge für Ziffer 4108 der Höhe nach 302,50 € (BeckOK RVG/v. Seltmann, 71. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 19; Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG VV 4108 Rn. 13-15). Soweit eines der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG von dem Durchschnitt abweicht, kann das ein Anlass für den Rechtsanwalt sein, von der Mittelgebühr nach oben oder nach unten abzuweichen. Der Ansatz einer Höchstgebühr setzt nicht voraus, dass sämtliche Bestimmungsmerkmale für eine Erhöhung sprechen; ein einzelnes Merkmal kann so überwiegen, dass der Ansatz der Höchstgebühr begründet ist (BeckOK RVG/v. Seltmann, 71. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 23).

(ii) Das über die Kostenfestsetzung befindende Gericht darf zunächst nur überprüfen, ob der Rechtsanwalt die Grenzen des billigen Ermessens bei der Bestimmung der Gebühr eingehalten hat. Dies bedingt, dass der Rechtsanwalt das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt ausgeübt und dessen Grenzen nicht überschritten hat. Übt der Rechtsanwalt sein Ermessen pflichtgemäß aus, billigt ihm die Rechtsprechung zudem einen Toleranzspielraum von bis zu 20 % zu (Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG § 14 Rn. 73-78). Liegt die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr noch innerhalb des Toleranzrahmens, ist sie nach der Rechtsprechung noch nicht unbillig. Erst wenn ein Ermessensausfall oder eine Ermessensüberschreitung des Rechtsanwalts festzustellen sind, hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Bestimmung der Gebühr selbst im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung vorzunehmen, wobei kein Verbot einer reformatio in peius besteht (Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG § 14 Rn. 79).

(iii) Vorliegend ist bereits kein Ermessensausfall oder -fehler auf Ebene der Gebührenfestsetzung durch Rechtsanwalt [pp.] erkennbar, welcher dem Amtsgericht Nürnberg eine abweichende Gebührenfestsetzung in eigenem Ermessen eröffnet hätte. Zur Begründung des Ansatzes der Höchstgebühr für den Termin am 19.07.2023 führte Rechtsanwalt [pp.] schon im Kostenfestsetzungsantrag vom 09.11.2023 aus, dass er dieses Ergebnis an der Bedeutung der Sache (in Form der möglichen Konsequenzen für [pp.] als Oberbürgermeister der  Stadt pp.) und dem Umfang seiner anwaltlichen Tätigkeit (Sichtung einer Vielzahl von begleitenden Unterlagen) festmache. Es handelt sich dabei jeweils um ausdrücklich in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG aufgezählte Kriterien, deren Ansatz und besondere Gewichtung im vorliegenden Fall auch nicht als abwegig erscheint. [pp.] war tatsächlich wegen Vorgängen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Oberbürgermeister der  Stadt pp. angeklagt. Allein die Hauptakte (ohne Nebenakten) wies zum Zeitpunkt bis zum ersten Verhandlungstermin am 05.07.2023 einen Umfang von 716 Blatt auf, sodass ein gewisser Verfahrensumfang dokumentiert ist. Dass der zeitliche Umfang des Termins am 19.07.2023 nicht übermäßig groß ausfiel, fällt demgegenüber nicht stark ins Gewicht. Mithin ist der Ansatz der Höchstgebühr in Höhe von 528,00 € zu akzeptieren, welcher den betragsmäßigen Rahmen der Ziffer 4108 der Anlage 1 zum RVG wahrt.“

Um die Höchstgebühr kann man streiten, liegt aber noch im Rahmen.

Anwaltliche „Gebührenbestimmung “ zur Anwendung der Differenztheorie erforderlich, oder: Höchstgebühr

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Die zweite Entscheidung kommt vom LG Köln. Im LG Köln, Beschl. v. 24.09.2020 – 120 Qs 60/20 – geht es um die Anwendung der Differenztheorie bei der Kostenerstattung.

Der Kollege Hassel aus Bonn, der mir den Beschluss geschickt hat, war von Anfang an Verteidiger des Beschuldigten, dem mehrere Betrugstaten zur Last gelegt worden sind. Vor Anklageerhebung hat das AG dann einen Teil der Taten nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Anklage ist noch wegen 21 Betrugstaten erhoben worden. Nach Nichteröffnung des Hauptverfahrens hat der Kollege seine Kosten gegenüber der Staatskasse geltend gemacht. Diese sind nur zum Teil festgesetzt worden. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg:

„Die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4104 VV RVG und die Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG waren dem Verteidiger jedoch nicht zu erstatten, da er — trotz Aufforderung und mehrfacher Stellungnahme der Bezirksrevisorin – anhand der Differenztheorie keine Gebührenbestimmung zur Gesamtverteidigervergütung und fiktivem Honorar vorgenommen hat. Die Erstattung nach der Differenzmethode erfordert, dass der Verteidiger sowohl die Auslagen insgesamt als auch den „fiktiven“ erstattungsfähigen Teil im Rahmen seiner Kompetenz nach § 14 RVG bestimmt. Unterbleibt trotz gerichtlicher Aufforderung eine solche Gebührenbestimmung durch den Verteidiger, ist die Kostenfestsetzung nach der Differenztheorie als undurchführbar abzulehnen. (LG Koblenz, Beschluss vom 31.10.1997 – 10 Os 20/97, NStZ-RR .1998, 256; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464b Rz. 8). Vorliegend wurde der Verteidiger seitens der Bezirksrevisorin mehrmals auf die Anwendung der Differenztheorie hingewiesen und zu einer entsprechenden Gebührenbestimmung aufgefordert. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Er vertritt vielmehr die Ansicht, dass die Differenztheorie vorliegend keine Anwendung finde.

Entgegen der Ansicht des Verteidigers kommt die Differenztheorie im vorliegenden Fall bzgl. der zuvor genannten Gebühren zur Anwendung. Differenztheorie (oder eine Quotelung, dies steht im pflichtgemäßen Ermessen des Rechtspflegers) kommt immer dann zum Tragen, wenn unterschiedliche Entscheidungen innerhalb eines Verfahrens unterschiedliche Kostenträger nach sich ziehen. Hauptanwendungsfall ist der Teilfreispruch. In der Rechtsprechung anerkannt ist jedoch auch, dass die Differenztheorie auch dann gilt, wenn weitere Tatvorwürfe vor Erhebung der Anklage nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. wurden. Denn in diesem Fall fehlt es an einer Vorschrift, die der Staatskasse die Auslagen des Beschuldigten aufbürdet, gegen den letztlich erfolglos ein Ermittlungsverfahren geführt wurde. In einem solchen Fall besteht in begrenztem Umfang und losgelöst von dem Kostenfestsetzungsverfahren eine Erstattungsmöglichkeit lediglich in der Form eines Schadensersatzanspruchs nach den Vorschriften des StrEG. Nichts anderes kann gelten, wenn hier vor Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft einzelne Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurden. Auch in diesem Fall gilt, dass die Kostentragungspflicht dem Beschuldigten obliegt (Schmid in: Meyer-Goßner, 63. Aufl. 2020, § 467a Rz. 2). Die im vorliegenden Fall getroffene Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts Köln im Nichteröffnungsbeschluss vom 18.10.2019. (BI. 296 ff. d. A.) bezieht sich nur auf die angeklagten Tatvorwürfe, da das Gericht mit den weiteren, eingestellten Tatvorwürfen nicht befasst war.

Na ja, die Frage, ob in den Fällen, in denen der Verteidiger zur Anwendung der Differenztheorie nicht den „fiktiven“ erstattungsfähigen Teil seiner Gebühren bestimmt, die Kostenfestsetzung vollständig abgelehnt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht unbestritten. Das LG Hildesheim (StRR 2015, 199 = RVGreport 2015, 194; ihm folgend Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A Rn 1486) hat das abgelehnt und zutreffend darauf hingewiesen, dass vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren eine eigenständige Tätigkeit bei der Bescheidung des Kostenfestsetzungsantrags zu erwarten ist.

Allerdings: Wenn die „Aufforderung“ des Kostenbeamten zur Spezifizierung kommt, sollte man als Verteidiger – schon im eigenen Interesse – dieser „Bitte“ m.E. nachkommen. Warum der Kollege das hier nicht getan hat, ist nicht ersichtlich. Die Gründe des Beschlusses des LG geben dafür nichts her.

Und: Schön – aber – die Ausführungen des LG zur Höchstgebühr:

„Die geltend gemachten Verfahrensgebühren gemäß Nr. 4106 und Nr. 4141 VV RVG waren jedoch in der beantragten Höhe von 290,00 EUR und 165,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer festzusetzen. Insbesondere hält sich die Gebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG in der beantragen Höhe – obwohl die Festsetzung des Höchstbetrags beantragt wurde – angesichts des Umfangs der Anklage vor dem Schöffengericht mit 21 Betrugstaten und der Beweisführung durch Indizienbeweise noch im Rahmen des dem Verteidiger zustehenden Ermessens zur Bestimmung der Höhe der Rahmengebühr gemäß § 14 RVG: Da die Gebühr nicht unbillig hoch bestimmt wurde, ist die Bestimmung gegenüber der Staatskasse verbindlich.“

Und, wenn ich schon unseren RVG-Kommentar zitiere, dann will ich <<Werbemodus an>> auch auf die Anfang 2021 erscheinende Neuauflage – die 6. Auflage – hinweisen. Die kommt zeitnah nach Inkrafttreten des KostRÄG, das ja nun wohl Anfang 2021 kommen wird. Zur Vorbestellung geht es hier. <<Werbemodus aus>>.

 

Toleranzgrenze bei der Rahmengebühr, oder: Abstellen auf Gesamtgebühren oder auf Einzelgebühr?

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Am „Gebührenfreitag“ heute dann zunächst eine Entscheidung, die aus dem Sozialgerichtsverfahren stammt. Ja, richtig gelesen. Aber: Die Ausführungen des BayLSG im BayLSG, Beschl. v. 24.03.2020 – L 12 SF 271/16 E – passen auch für das Straf- oder Bußgeldverfahren. Der Beschluss behandelt nämlich eine Problematik in Zusammenhang mit § 14 RVG – also Rahmengebühr.

Dazu führt das BayLSG aus:

„…..

Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und des Haftungsrisikos des Rechtsanwalts nach billigem Ermessen. Hiermit ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Unter Zugrundelegung der genannten Kriterien ist vorliegend mit der Ansicht des SG von einer deutlich überdurchschnittlichen Angelegenheit auszugehen.

Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stellt sich auch nach Auffassung des Senats deutlich überdurchschnittlich dar……..

Zusammenfassend ist festzustellen, dass von einer deutlich überdurchschnittlichen Angelegenheit auszugehen ist, die auch nach Auffassung des Senats zwar nicht die Höchstgebühr, aber den Ansatz einer um 2/3 erhöhten Mittelgebühr gerechtfertigt.

b) Allerdings ist dem Rechtsanwalt nach § 14 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Verfahrensgebühr ein Ermessensspielraum von 20 % (sog. Toleranzgrenze) zuzugestehen, der von Dritten wie von den Gerichten zu beachten ist (vgl. zuletzt BSG vom 12.12.2019, – B 14 AS 48/18 R -; vgl. auch BGH vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11 – juris RdNr.10; BGH vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12 – juris RdNr 8). Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Der Ermessensspielraum verhindert, dass die Gerichte im Einzelfall bei relativ geringfügigen Überschreitungen (vor allem der Mittelgebühr) ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Rechtsanwalts setzen und dabei oftmals aufwändige Überprüfungen vornehmen, ob die Tätigkeit vielleicht doch in gewissem Umfang anders zu bewerten (z.B. als leicht überdurchschnittlich) war (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 273/11). Damit wird der Aufwand für die Kostenbeamten und die Spruchkörper der Gerichte reduziert und Streit darüber, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leichter vermieden (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R); nicht zuletzt trägt die Vereinfachung auch dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Rechnung, gleich liegende Fälle gleich und unterschiedliche Fälle entsprechend ihren Unterschieden ungleich zu behandeln (BayLSG, Beschluss vom 01.04.2015, Az.: L 15 SF 259/14). Streitig ist jedoch, ob der Toleranzrahmen für die einzelnen Gebührentatbestände separat zu prüfen ist oder ob die 20 % auf die Gesamtgebühr (ohne Auslagen) bezogen sind. Für letzteres spricht – wie das SG zu Recht ausführt -, dass die Gebühren als Gesamtbetrag festgesetzt und zur Überprüfung gestellt werden (so auch BayLSG, Beschluss vom 01.04.2015, Az.: L 15 SF 259/14 E; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2012, Az.: L 20 AY 139/11 B; Toussaint in Hartmann/ders., Kostengesetze, 49. Aufl. 2019, § 14 RVG, RdNr. 24 unter Verweis auf OLG Koblenz, NJW 2005, 918).

Dennoch ist der Senat der Auffassung, dass bei der Festlegung der 20 % Toleranzgrenze nicht die gesamten Gebühren des Verfahrensabschnitts maßgebend sind, sondern vielmehr jeweils abzustellen ist auf die einzelne Gebühr. Eine dem Rechtsanwalt zuzubilligende und durch die Kostenfestsetzung zu beachtende Toleranzgrenze bei der Ermessensausübung kann nicht allgemein, sondern nur für den konkreten Einzelfall unter Bewertung der einzustellenden Kriterien und nach Durchführung einer Gesamtabwägung gezogen werden. Der sein Ermessen ausübende Rechtsanwalt hat die Kriterien des § 14 RVG jedoch bei jeder Gebühr, die er ansetzt (und deren Höhe sich nicht aus dem Gesetz ergibt), zugrunde zu legen und zu beachten, nicht erst bei der Gesamtgebühr. Es erscheint daher nicht sachgerecht, abweichend hiervon bei der Toleranzgrenze, die ein Ersetzen des Ermessens des Anwalts durch das Gericht bei geringfügigen, noch zu tolerierenden Abweichungen verhindern soll, auf die alleinige Betrachtung der insgesamt beantragten Gebühren abzustellen. Zudem wirkt sich – wie das SG zutreffend bemerkt – in Fällen wie dem vorliegenden, wo für einen der Gebührentatbestände (hier Terminsgebühr) die Höchstgebühr als angemessen anerkannt wird, die Toleranzgrenze bei Abstellen auf die Gesamtgebühren allein auf den anderen Gebührentatbestand (hier: Verfahrensgebühr) aus und erhöht die Toleranz insoweit deutlich. Gerade in Fällen, in denen eine Gebühr sehr hoch ist und eine weitere sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegt, führt das Abstellen auf die Gesamtgebühren im Ergebnis zu einer überproportionalen Erhöhung der niedrigen Gebühr. Für eine derartige Verzerrung des Gebührenrahmens besteht kein Anlass. Der Gesichtspunkt der Vereinfachung der Prüfpflicht der Kostenbeamten ist zudem auch bei einer Anwendung der Toleranzgrenze bezogen auf die einzelnen Gebühren gewahrt.

Auch der Senat hat wie das SG keine Bedenken, über die Toleranzgrenze zur Höchstgebühr zu gelangen. Zum einen ist die Toleranzgrenze überhaupt nur anzuwenden, wenn der Rechtsanwalt bei der Festsetzung tatsächlich Ermessen ausgeübt hat. Eine „verzerrende“, nur den Toleranzrahmen ausschöpfende Festsetzung wird damit verhindert. Die Toleranzgrenze ergibt sich systematisch aus der analogen Anwendung des § 315 BGB und teleologisch aus der Erwägung, dass möglichst Streit darüber vermieden werden soll, was „billig“ iSv § 14 RVG ist. Diese systematischen und teleologischen Erwägungen gelten unabhängig davon, ob über die Toleranzgrenze die Höchstgebühren erreicht werden oder nicht.“

Pauschgebühr für den Wahlanwalt, oder: Das Doppelte der Höchstgebühren ist zu viel

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Und als zweite Entscheidung dann ein Beschluss des BGH zur Pauschvergütung des Wahlanwalts. Nichts Neues, aber: In der Not frisst der Teufel fliegen,

Ergangen ist der Beschluss in dem Verfahren, dass mit dem BGH, Beschl. v. 07.09.2017 –1 StR 300/17 – geeendet hat. Über das hatte ich ja auch unter: Anfängerfehler, oder: Oder das selbst als unzulässig zurückgewiesene Ablehnungsgesuch – berichtet. Nun noch der Pauschantrag des Wahlanwalts. Der hatte 2.775 EUR beantragt, zugesprochen hat der BGH im BGH, Beschl. v. 23.07.2020 – 1 StR 300/17 – 2.100 EUR:

„Der Wahlverteidiger H.   hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 1 StR 300/17 beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 2.775 Euro festzustellen. Nach Auffassung der Bezirksrevisorin sind die gesetzlichen Gebühren nach Nr. 4130 und 4131 VV RVG mit Zuschlag in Höhe von maximal 1.387,50 Euro im vorliegenden Fall nicht zumutbar; sie hält eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen.

Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.100 Euro fest.

Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts – wie hier – wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß Nr. 4130 und 4131 VV RVG) tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren hält der Senat in Übereinstimmung mit der Bezirksrevisorin eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen.

Für eine Verdoppelung der Höchstgebühr – wie beantragt – ist unter den hier gegebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der absoluten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt gerade nicht vor, da der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn sowohl mit den materiell-rechtlichen als auch mit den strafprozessualen Fragen befasst war.“