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Was der Verteidiger einmal verdient hat, ist verdient, oder: Verbindung geht vor Differenztheorie

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Am RVG-Tag dann zunächst mal wieder etwas zur Verbindung von Verfahren, und zwar der LG Leipzig, Beschl. v. 15.02.2022 – 17 Qs 2/22 -, den mir der Kollege Michl aus Oschatz geschickt hat. Die Gebührenberechnung im Fall der Verbindung von Verfahren gestaltet sich in der Praxis ja häufig als schwierig. Das LG Leipzig hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem zusätzlich noch die Anwendung der Differenztheorie in Betracht kam.

Hier der Sachverhalt, der in diesen Verbindungssachen ja immer etwas umfangreicher ist- Die Staatsanwaltschaft führte unter den Aktenzeichen Az. 1 und Az. 2 zwei Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten des Kollegen. Im Ermittlungsverfahren Az. 1 hatte sich der Kollege  bereits mit Schriftsatz vom 25.11.2019 bei der Polizei als Verteidiger angezeigt. Die Staatsanwaltschaft beantragte in diesem Verfahren einen Strafbefehl, den das Amtsgericht am 23.03.2020 erließ. Hiergegen legte der Kollege mit Schriftsatz vom 16.04.2020 Einspruch ein.

Im Ermittlungsverfahren Az. 2 hatte sich der Kollege mit Schriftsatz vom 20.10.2020 bei der Polizei angezeigt und die Staatsanwaltschaft erhob mit Anklageschrift vom 22.02.2021 Anklage. Mit Beschluss vom 21.04.2020 verband das AG die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, wobei das Verfahren Az. 1 das führende war. In der Hauptverhandlung vom 01.07.2021 stellte das AG das Verfahren, soweit es den Tatvorwurf aus dem Verfahren Az. 2 betraf auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO ein und erlegte der Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen auf. Im Übrigen verurteilte es den Mandanten hinsichtlich des verbleibenden Tatvorwurfs aus dem Strafbefehl.

Am 22.07.2021 hat der ehemalige Mandant dem Kollegen den Anspruch auf Erstattung von notwendigen Auslagen abgetreten. Der Kollege hat beantragt, die notwendigen Auslagen festzusetzen. Dabei setzte er im Hinblick auf das Verfahren Az. 2 bei den Anwaltsgebühren unter anderem auch eine Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG) und eine Terminsgebühr (Nr. 4108 VV RVG) sowie zwei Pauschalen für Post und Telekommunikation in Höhe von jeweils 20 EUR an. Demgegenüber vertrat die Vertreterin der Landeskasse die Auffassung, dass ab der Verbindung und für den Hauptverhandlungstermin die ausscheidbaren Auslagen für die Teileinstellung nach der Differenztheorie zu ermitteln seien, und sie berechnete daher die Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG) und die Terminsgebühr (Nr. 4108 VV RVG) nach der Differenztheorie. Eine zweite Pauschale für Post und Telekommunikation erkannte sie nicht an. Die geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder seien schließlich keine ausscheidbaren Auslagen, da sie auch für das zur Verurteilung führende Verfahren entstanden seien. So hat die Rechtspflegerin die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Hiergegen hat der Kollege sofortige Beschwerde eingelegt, die beim LG Erfolg hatte:

„b) Grundsätzlich gilt, dass, wenn zwei Verfahren, die zunächst selbständig waren, zu einem verbunden werden, einmal entstandene Gebühren aus den getrennten Verfahren bestehen bleiben (§ 15 Abs. 4 RVG).

Demnach entsteht in dem verbundenen Verfahren eine bereits entstandene Verfahrensgebühr nicht noch einmal (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Aufl. 2021, RVG VV 4106, Rn. 11). Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach Erhalt der Anklageschrift Akteneinsicht genommen und somit das Geschäft betrieben, weswegen die Verfahrensgebühr bereits vor der Verbindung entstanden ist. Sie war daher nicht einer Berechnung nach der Differenzmethode zugänglich. Die Verbindung der Verfahren führt demnach nicht dazu, dass der Verteidiger einzelne Gebühren nur einmal verlangen kann. Die bereits vor der Verbindung entstandenen Gebühren bleiben ihm erhalten (u.a. KG, Beschluss vom 24.11.201, Az: 1 Ws 113-114/10, JurBüro 2012, 482-484).

c) Weiterhin gilt grundsätzlich, dass die Pauschale für Post und Telekommunikation bei mehreren Angelegenheiten auch mehrfach berechnet werden kann. Ob das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und das sich daran anschließende Strafverfahren erster Instanz dieselbe Angelegenheit betreffen, war lange Zeit umstritten, ist jedoch seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG vom 23.07.2013 (BGBI 2013, 2586) und die damit verbundene Klarstellung in § 17 Nr. 10 a RVG geklärt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten, für die jeweils eine eigene Pauschale angesetzt werden kann. Werden — wie hier — mehrere Verfahren verbunden, so handelt es sich zudem bis zur Verbindung um mehrere Angelegenheiten. Bereits entstandene Kosten — hier in Gestalt der Pauschale – bleiben nach der Verbindung bestehen (vgl. Schmidt, in: Burhoff, RVG, 4. Aufl. 2014, Nr. 7002 VV Rn. 35 f.).

d) Soweit der Beschwerdeführer nunmehr eine Wertgebühr nach Nr. 4106 VV RVG geltend macht, ist die Kammer diesbezüglich nicht zuständig. Mit der sofortigen Beschwerde kann nur eine Nachprüfung verlangt werden. Eine Erstattungsforderung, über die eine anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers noch nicht vorliegt, kann nicht gestellt werden (vgl. Schmitt, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 464 b, Rn. 9).

….“

Anwaltliche „Gebührenbestimmung “ zur Anwendung der Differenztheorie erforderlich, oder: Höchstgebühr

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Die zweite Entscheidung kommt vom LG Köln. Im LG Köln, Beschl. v. 24.09.2020 – 120 Qs 60/20 – geht es um die Anwendung der Differenztheorie bei der Kostenerstattung.

Der Kollege Hassel aus Bonn, der mir den Beschluss geschickt hat, war von Anfang an Verteidiger des Beschuldigten, dem mehrere Betrugstaten zur Last gelegt worden sind. Vor Anklageerhebung hat das AG dann einen Teil der Taten nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Anklage ist noch wegen 21 Betrugstaten erhoben worden. Nach Nichteröffnung des Hauptverfahrens hat der Kollege seine Kosten gegenüber der Staatskasse geltend gemacht. Diese sind nur zum Teil festgesetzt worden. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg:

„Die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4104 VV RVG und die Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG waren dem Verteidiger jedoch nicht zu erstatten, da er — trotz Aufforderung und mehrfacher Stellungnahme der Bezirksrevisorin – anhand der Differenztheorie keine Gebührenbestimmung zur Gesamtverteidigervergütung und fiktivem Honorar vorgenommen hat. Die Erstattung nach der Differenzmethode erfordert, dass der Verteidiger sowohl die Auslagen insgesamt als auch den „fiktiven“ erstattungsfähigen Teil im Rahmen seiner Kompetenz nach § 14 RVG bestimmt. Unterbleibt trotz gerichtlicher Aufforderung eine solche Gebührenbestimmung durch den Verteidiger, ist die Kostenfestsetzung nach der Differenztheorie als undurchführbar abzulehnen. (LG Koblenz, Beschluss vom 31.10.1997 – 10 Os 20/97, NStZ-RR .1998, 256; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464b Rz. 8). Vorliegend wurde der Verteidiger seitens der Bezirksrevisorin mehrmals auf die Anwendung der Differenztheorie hingewiesen und zu einer entsprechenden Gebührenbestimmung aufgefordert. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Er vertritt vielmehr die Ansicht, dass die Differenztheorie vorliegend keine Anwendung finde.

Entgegen der Ansicht des Verteidigers kommt die Differenztheorie im vorliegenden Fall bzgl. der zuvor genannten Gebühren zur Anwendung. Differenztheorie (oder eine Quotelung, dies steht im pflichtgemäßen Ermessen des Rechtspflegers) kommt immer dann zum Tragen, wenn unterschiedliche Entscheidungen innerhalb eines Verfahrens unterschiedliche Kostenträger nach sich ziehen. Hauptanwendungsfall ist der Teilfreispruch. In der Rechtsprechung anerkannt ist jedoch auch, dass die Differenztheorie auch dann gilt, wenn weitere Tatvorwürfe vor Erhebung der Anklage nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. wurden. Denn in diesem Fall fehlt es an einer Vorschrift, die der Staatskasse die Auslagen des Beschuldigten aufbürdet, gegen den letztlich erfolglos ein Ermittlungsverfahren geführt wurde. In einem solchen Fall besteht in begrenztem Umfang und losgelöst von dem Kostenfestsetzungsverfahren eine Erstattungsmöglichkeit lediglich in der Form eines Schadensersatzanspruchs nach den Vorschriften des StrEG. Nichts anderes kann gelten, wenn hier vor Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft einzelne Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurden. Auch in diesem Fall gilt, dass die Kostentragungspflicht dem Beschuldigten obliegt (Schmid in: Meyer-Goßner, 63. Aufl. 2020, § 467a Rz. 2). Die im vorliegenden Fall getroffene Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts Köln im Nichteröffnungsbeschluss vom 18.10.2019. (BI. 296 ff. d. A.) bezieht sich nur auf die angeklagten Tatvorwürfe, da das Gericht mit den weiteren, eingestellten Tatvorwürfen nicht befasst war.

Na ja, die Frage, ob in den Fällen, in denen der Verteidiger zur Anwendung der Differenztheorie nicht den „fiktiven“ erstattungsfähigen Teil seiner Gebühren bestimmt, die Kostenfestsetzung vollständig abgelehnt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht unbestritten. Das LG Hildesheim (StRR 2015, 199 = RVGreport 2015, 194; ihm folgend Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A Rn 1486) hat das abgelehnt und zutreffend darauf hingewiesen, dass vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren eine eigenständige Tätigkeit bei der Bescheidung des Kostenfestsetzungsantrags zu erwarten ist.

Allerdings: Wenn die „Aufforderung“ des Kostenbeamten zur Spezifizierung kommt, sollte man als Verteidiger – schon im eigenen Interesse – dieser „Bitte“ m.E. nachkommen. Warum der Kollege das hier nicht getan hat, ist nicht ersichtlich. Die Gründe des Beschlusses des LG geben dafür nichts her.

Und: Schön – aber – die Ausführungen des LG zur Höchstgebühr:

„Die geltend gemachten Verfahrensgebühren gemäß Nr. 4106 und Nr. 4141 VV RVG waren jedoch in der beantragten Höhe von 290,00 EUR und 165,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer festzusetzen. Insbesondere hält sich die Gebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG in der beantragen Höhe – obwohl die Festsetzung des Höchstbetrags beantragt wurde – angesichts des Umfangs der Anklage vor dem Schöffengericht mit 21 Betrugstaten und der Beweisführung durch Indizienbeweise noch im Rahmen des dem Verteidiger zustehenden Ermessens zur Bestimmung der Höhe der Rahmengebühr gemäß § 14 RVG: Da die Gebühr nicht unbillig hoch bestimmt wurde, ist die Bestimmung gegenüber der Staatskasse verbindlich.“

Und, wenn ich schon unseren RVG-Kommentar zitiere, dann will ich <<Werbemodus an>> auch auf die Anfang 2021 erscheinende Neuauflage – die 6. Auflage – hinweisen. Die kommt zeitnah nach Inkrafttreten des KostRÄG, das ja nun wohl Anfang 2021 kommen wird. Zur Vorbestellung geht es hier. <<Werbemodus aus>>.

 

Nach Teilfreispruch Differenztheorie, oder: Ob Verteilung richtig, kann man nicht sagen

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Am heutigen „Gebührentag“ zunächst der AG Lehrte, Beschl. v. 28.9.2017 – 6 Ls 19 Js 18713/15. Es geht um die Kostenerstattung nach einem Teilfreispruch. Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer solchen Waffe sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Von welcher Vorwurf er frei egsprochen worden ist, ergibt sich aus dem Beschluss nicht. Der Angeklagte meinte: Wenn von Anfang an der Vorwurf in der Welt gewesen wäre, der zur Verurteilung geführt hat, hätte ich gar keinen Verteidiger genommen. Also sind nach der anwendbaren Diffenrenztheorie desse gesamte Kosten von der Staatskasse zu erstatten.

Das sieht das AG anders:

„Der Verurteilte kann sich allerdings nicht darauf berufen, dass er bei einer Anklage wegen nur der Taten, wegen derer er letztlich verurteilt wurde, gar keinen Verteidiger in Anspruch genommen hätte. Gegen dieses Vorbringen spricht bereits, dass der Verurteilte die Verteidigerin bereits im Ermittlungsverfahren beauftragt hat, also zu einer Zeit, als noch offen war, ob es überhaupt zu einer Anklage kommen würde und wenn ja, mit welchen Tatvorwürfen. Weiterhin handelt es sich bei dem Vorwurf des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe um eine Tat, die mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet werden kann und nicht etwa um ein Bagatelldelikt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte zur Verteidigung nur gegen diesen Vorwurf aus Kostenerwägungen von vornherein auf Hinzuziehen eines Rechtsanwalts verzichtet hätte.

Zu berücksichtigen ist dagegen, dass der Verurteilte die beiden Taten, wegen derer er verurteilt wurde, bereits am ersten Verhandlungstag gestanden hat. Wären also nur diese Taten Gegenstand des Verfahrens gewesen, wäre die weitere Beweisaufnahme entbehrlich gewesen und die Hauptverhandlung mit diesem Verhandlungstag beendet worden. Die Verteidigervergütung für die Fortsetzung des Verfahrens und die weiteren Verhandlungstage wäre nicht angefallen. Es sind daher lediglich die bis einschließlich zum 08.06.2016 angefallenen Gebühren und Auslagen der Verteidigerin anzusetzen, also 761,90 €. Die Kosten der weiteren Verteidigertätigkeit in Höhe von 1.489,65 € (608,57 und 881 ,08) hat der Verurteilte nicht zu tragen.“

Ob die Abwägung so richtig ist, kann man leider nicht beurteilen, da offen ist, von welchem Vorwurf der Angeklagte frei gesprochen worden ist.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gilt die Differenztheorie nicht bei den Pflichtverteidigergebühren?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Nun, kurz vor Weihnachten hatte keiner mehr Lust, die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Gilt die Differenztheorie nicht bei den Pflichtverteidigergebühren?, zu beantworten. Dabei war/ist es m.E. wohl ganz einfach:

Geht man nämlich vom Sinn und Zweck der Differenztheorie aus, die die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen bei einem Teilfreispruch im Verhältnis „Freispruch/Verurteilung“ verteilen will und dem Angeklagten (nur) den durch den Freispruch entstandenen Mehraufwand erstatten will, dann ist die Differenztheorie bei den Pflichtverteidigergebühren, die nach Nr. 9007 KV GKG als „an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge“ nach Abschluus des Verfahrens beim Angeklagten geltend gemacht wird, nicht anzuwenden. Denn es ist bei der Pflichtverteidigervergütung kein Mehraufwand entstanden. Die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers werden als Fetsbetragsgebühren gezahlt und sind unabhängig vom Aufwand des Pflichtverteidigers.

Schaut man mal in die GKG-Kommentare, findet man zu der Frage nichts Konkretes, wahrscheinlich weil die Antwort eindeutig ist. Bei Hartman, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, heißt es nur bei Rn. 4: „Höhe der Auslagen: Die Zahlung erfolgt in voller Höhe der gesetzmäßig berechnten Kosten„. Das verstehe ich in dem dargelegten Sinn.

So, und das war es dann mit den Gebührenrätseln 2015. Am kommenden Freitag ist der 1. Weihnachtstag. Das mache ich kein Rätsel. Das nächste kommt dann erst wieder in 2016. Bis dahin: „Guet goan!“, wie der Westfale sagt.

Da staunt der Angeklagte nach einem weitgehenden Freispruch aber…

denn: Auch bei überwiegendem Freispruch können dem Angeklagten alle Verfahrenskosten aufgelegt werden. So hat das OLG Köln entschieden (Beschl. v. 09.07.2010 – 2 Ws 325/10).

Der Angeklagte war in 20 von 21 angeklagten Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes frei gesprochen worden. Das LG hatte von einer nach § 464d StPO zulässigen Bruchteilsentscheidung abgesehen und entschieden, die Feststellung von bezogen auf die Freisprechungsfälle ausscheidbaren Kosten dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO zu überlassen. Mangels ausscheidbarer Kosten traf den Angeklagten dann die volle Kostenlast.

Bei der Entscheidung ist – so das OLG – nach der Differenztheorie zu prüfen, welche Kosten und Gebühren entstanden wären, wenn die Anklage von vornherein so gelautet hätte wie das Urteil. Eine Kostenquotelung im Verhältnis der angeklagten Fälle zur letztendlichen Verurteilung komme nicht in Betracht.

Ein äußerst missliches Ergebnis für den Angeklagten :-(.