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Gebühren für den Vertreter im Haftprüfungstermin, oder: Alle drei = Grund-, Verfahrens-, Terminsgebühr

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Im „Gebühren-Shaker“ befinden sich heute zwei AG-Entscheidungen zu Fragen, die umstritten bzw. bisher noch nicht entschieden sind/waren.

Zunächst stelle ich den AG Tiergarten, Beschl. v. 14.10.2022 – (278 Ds) 265 Js 277/22 (110/22) – vor, der sich (noch einmal) mit der Frage befasst, welche Gebühen für den nur für die Wahrnehmung eines Haftprüfungstermins bestellten Pflichtverteidiger entstehen. Nur die Terminsgebühr, oder auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr? Den Beschluss hat mir der Kollege A. Funck aus Berlin geschickt.

Der Kollege ist vom AG gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO für einen Haftprüfungstermin als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Zugleich hat das AG angeordnet an, dass die Beiordnung mit dem Termin ende. Eine Anordnung, wonach Gebühren und Auslagen nicht doppelt entstehen, erfolgte nicht, auch hat der Kollege keine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben.

Festgesetzt hat der Rechtspfleger dann nur die Terminsgebühr. Dagegen dann die Erinnerung des Kollegen, die Erfolg hatte:

„Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 12.08.2022 ist zulässig und begründet.

Zwar teilt das Gericht die Auffassung, dass ein bloßer sogenannter „Terminsvertreter“ im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins für den Fall, dass der eigentliche originäre Verteidiger verhindert ist, in der Regel lediglich die Terminsgebühr i.S.d. Nummern 4114, 4115 VV RVG geltend machen kann, nicht aber eine Grundgebühr sowie eine Verfahrensgebühr sowie eine Postpauschale nebst Umsatzsteuer. In der Praxis wird dies in aller Regel abgesichert durch eine entsprechende Verzichtserklärung des Terminsvertreters und eine entsprechende Einschränkung in dem ergehenden Beiordnungsbeschluss.

Vorliegend geht es jedoch um die Wahrnehmung eines Haftprüfungstermins. Anders als bei einer meist auf einen Terminstag einer mehrtätigen Hauptverhandlung oder auch nur eine kurze Zeitspanne eines mehrstündigen Hauptverhandlungstermins beschränkten Vertretung des originären Verteidigers, bei welcher der Terminsvertreter in aller Regel lediglich mit einem sehr begrenzten Prozessstoff konfrontiert wird, ohne dass es einer gründlichen um umfassenden Einarbeitung in die Sache bedarf, zumal essentielle Dinge in solchen lediglich mit einem Terminsvertreter besetzten Hauptverhandlungsterminen in der Praxis —in ausdrücklicher oder stillschweigender Übereinkunft mit den übrigen Verfahrensbeteiligten- in der Regel nicht erörtert werden, muss der für einen Haftprüfungstermin beigeordnete Verteidiger den gesamten Akteninhalt beherrschen, um Stellung nehmen zu können sowohl zum Bestehen eines dringenden Tatverdachtes gegen den Mandanten als auch zum Vorliegen eines Haftgrundes (vgl. zutreffend LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.03.2018, Az. 25 Qs 14/18, zit. nach juris).

Eine solche gründliche Einarbeitung in den Fall ist durch die Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG ersichtlich nicht abgegolten. Vielmehr ist für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall die Grundgebühr – hier mit Zuschlag gemäß Nr. 4101 VV RVG – und für die über die bloße Terminsteilnahme hinausgehende Tätigkeit im, (Ermittlungs-)Verfahren – u.a. vorliegend die umfassende Akteneinsichtnahme- die Verfahrensgebühr —hier mit Zuschlag gemäß Nr. 4105 VV RVG- vorgesehen.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Beiordnung vorliegend auf entsprechenden Antrag des Rechtsanwalts pp2. ausdrücklich lediglich für den Haftprüfungstermin und zeitlich auf diesen beschränkt erfolgte.

Jedoch ist auch ein Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. einen Termin bestellt ist, für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut, sodass es auch angesichts der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als bloße Einzeltätigkeit – hier nach Nr. 4103 VV RVG – nicht in Betracht kommt (vgl. LG Magdeburg, Beschluss vom 16,07.2021, Az. 21 Qs 53/21, 21 Qs 54/21, zit. nach juris).

Dies mag Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen (vgl. dazu wiederum LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.03.2018, Az. 25 Qs 14/18), denen jedoch nach Auffassung des Gerichts durch Terminsabsprachen mit dem originär bestellten Verteidiger und im Falle dessen dann doch kurzfristig eintretender Verhinderung ggf. nach Möglichkeit mit einer Terminsverlegung begegnet werden kann, soweit nicht eine Beiordnung des Vertreters für den Termin nur mit der Maßgabe, dass Gebühren nicht mehrfach entstehen, möglich sein sollte, etwa weil der Vertreter des originär bestellten Verteidigers nicht zu einer entsprechenden Verzichtserklärung bereit ist, und soweit nicht der Beschuldigte auf die Teilnahme eines Verteidigers an dem Haftprüfungstermin verzichtet, was er durchaus tun kann, denn die Anwesenheit des Verteidigers ist nur erforderlich, wenn der Beschuldigte nicht vorgeführt worden ist (vgl. dazu § 118a Abs.2 S. 3 StPO und Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 118b Rn. 3).

Soweit jedoch ein Haftprüfungstermin mit dem originär bestellten Verteidiger nicht möglich sein sollte und für den Haftprüfungstermin ein anderer Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, ist die Auslösung aller Gebührentatbestände wie für den originären Verteidiger hinzunehmen (vgl. LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.03.2018, Az. 25 Qs 14/18)

Somit ist die Erinnerung des Verteidigers Rechtsanwalt pp2. im vollen Umfange begründet, weshalb zu seinen Gunsten weitere 491,47 Euro aus der Landeskasse festzusetzen waren.“

Höchstgebühr im Berufungsverfahren, oder: Man glaubt es nicht und traut seinen Augen nicht….

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle – der LG Hechingen, Beschl. v. 29.05.2020 – 3 Qs 43/20 -, ist dann eine Entscheidung, die ein Lächeln ins Gesicht zaubert. Es geht zwar auch um § 14 RVG – dessen Anwendung führt meist nicht zum Lächeln – hier dann aber (ausnahmsweise) aber mal doch.

Der Verteidiger hatte für das Berufungsverfahren, in dem er den (ehemaligen) Angeklagten auch vertreten hatte, die Höchstgebühr des Rahmens aus der Nr. 4124 VV RVG geltend gemacht. Das AG hatte nur die Mittelgebühr festgesetzt. Das LG folgt in der sofortigen Beschwerde dem Verteidiger:

„Die Absetzung durch das Amtsgericht von der geltend gemachten Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren ist zu Unrecht erfolgt, da die Festsetzung des Verteidigers gemäß § 14 Abs. 1 RVG jedenfalls nicht unbillig und mithin verbindlich ist.

Die Geltendmachung der Höchstgebühr nach Nr. 4124 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG erscheint im vorliegenden Fall nicht unangemessen. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Festsetzung der Gebühr ist jedoch nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist ein Gebührensatz in der Regel dann, wenn er den Rahmen des Angemessenen um mehr als 20 % übersteigt (Winkler in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, § 14 Rn.56). Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr für „das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Informationen“. Abgegolten wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Berufungsrechtszug, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Zur Verfahrensgebühr gehört auch die Tätigkeit gegenüber dem Mandanten (Beratung, Besprechung). Zwar kann die Verfahrensvorbereitung für die einzelnen Termine in den Abgeltungsbereich der Terminsgebühr (als „besondere Gebühr“) fallen. Dies ist bei dem vorliegenden umfangreichen Verfahren, bei welchem vier Termine erforderlich waren und der erste über acht Stunden dauerte, indes nicht für die gesamte Vorbereitungszeit der Fall. Es bedurfte zunächst des Aufbaus einer Verteidigungsstrategie für das Berufungsverfahren indegesamt, die mit dem Mandanten abgesprochen werden musste. Die allgemeine Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung hat Auswirkungen auf die Verfahrensgebühr (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4124 Rn. 10). Die vom Verteidiger mit seiner Erinnerung dokumentierten Besprechungen und weiteren Tätigkeiten vom 23. Mai 2019 (telefonische Besprechung), vom 19. Juni 2019 (Aufbereitung/Abgleich Urteil und HV-Protokolle 1. Instanz), vom 15. Juli 2019 (Terminsabstimmung/Telefonat/Diktat) und vom 16. August 2019 (telefonische Besprechung) belegen, dass der Rechtsanwalt „sein Geschäft“ in diese Richtung umfangreich betrieben hat. Auf der Grundlage der sog. Mittelgebühr, von der auszugehen ist, können also gebührenerhöhend diese zeitintensiven Tätigkeiten, der Umfang der erstinstanzlichen Akte und die Vielzahl der Termine berücksichtigt werden, bei welcher eine Gesamtübersicht im Blick behalten werden musste. Eine Gesamtschau all dieser Umstände zeigt, dass eine erheblich über der Mittelgebühr liegende Verfahrensgebühr gerechtfertigt und die Höchstgebühr zumindest nicht unbillig ist.

Die Differenz zwischen der bereits zuerkannten Mittelgebühr und der Höchstgebühr beträgt netto 240 €. Die darauf fallende Umsatzsteuer beträgt 45,60 €. Um die Summe (285,60 €) war der festzusetzende Betrag zu erhöhen.“

Ja, Festsetzung der Höchstgebühr. Man glaubt es nicht und traut seinen Augen nicht. Dass man das noch erleben darf 🙂 .

Mal wieder keine Erstattung der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren, oder: Arbeit zum Nulltarif

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Und als zweite Entscheidung dann eine „erstattungsredchtliche“. Es handelt sich um den (falschen) OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.01.2020 – 1 Ws 214/19. Er reiht sich ein in die Reihe der falschen OLG-Entscheidungen zur Frage der Erstattung der Verfahrensgebühr im Fall der Rücknahme des Rechtsmittels des Gegners/der StA vor Begründung des Rechtsmittels. In den Fällen laufen die OLG (und auch die LG) immer zu besonders großer Form auf, wenn sie begründen (wollen), warum die Gebühr nicht erstattungsfähig ist.

So hier dann auch das OLG Brandenburg. Die große Strafkammer des LG hatte den Angeklagten am 05.04.2019 vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft noch am selben Tag Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Das Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 18.06.2019 zugestellt. Dem Angeklagten und dem Verteidiger wurden die schriftlichen Urteilsgründe mit einer Abschrift der Revisionseinlegungsschrift vom 05.05.2019 formlos übermittelt. Mit Schriftsatz vom 21.06.2019 hat der Verteidiger die Verwerfung der Revision als unbegründet sowie eine ergänzende Akteneinsicht beantragt. Mit Verfügung vom 18.07.2019 hat die Staatsanwaltschaft die Revision zurückgenommen. Das LG hat die durch die Rücknahme der Revision durch die Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens „und die hierfür entstandenen notwendigen Auslagen“ der Staatskasse auferlegt. Der Verteidiger hat die Festsetzung einer Gebühr Nr. 4130 VV RVG beantragt. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte beim OLG (natürlich) keinen Erfolg.

Hier der Leitsatz der Entscheidung, deren Begründung nichts Neues bringt, außer dass das OLG die sattsam bekannten falschen Argumente anderer Gerichte wiederholt:

„Nimmt die Staatsanwaltschaft die ausschließlich von ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision, mit der zunächst nur die nicht näher ausgeführte allgemeine Sachrüge erhoben wurde, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO zurück, sind die für das Revisionsverfahren geltend gemachten Auslagen nicht erstattungsfähig, da eine anwaltliche Beratung weder erforderlich noch sinnvoll, mithin auch nicht notwendig ist.“

Wenn man die Entscheidungsgründe liest: Man mag es nicht mehr lesen. Immer wird der „verständige Rechtsanwalt“ bemüht, der zum Nulltarif tätig werden soll. Wie wäre es denn mal mit einem verständigen OLG? Einem OLG, das nicht nur die fiskalischen Interessen im Auge hat, sondern erkennt, dass ein Angeklagter nach Einlegung eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft Beratungsbedarf hat, auch wenn sich das ein OLG Senat vielleicht nicht vorstellen kann. Denn es ist und war doch die Staatsanwaltschaft, die Anklage erhoben hat und nun offenbar den Freispruch des Angeklagten nicht hinnehmen will. Und da besteht kein Beratungsbedarf für den Angeklagten?

Zudem: Das OLG sieht m.E. auch den Ablauf des Verfahrens falsch. Die Staatsanwaltschaft hat mit der nicht ausgeführten Sachrüge ihre Revision ausreichend begründet. Mehr ist und wäre nicht erforderlich. Die Nr. 156 RiStBV interessiert den frei gesprochenen Angeklagten wenig. Muss es auch nicht. Wenn die Staatsanwaltschaft nun nicht mehr tut, nehmen die Dinge ihren Lauf und die Akten werden dem Revisionsgericht vorgelegt. Der Verteidiger muss dazu nicht Stellung nehmen. Wenn der Verteidiger es tut – egal wie – ist die Verfahrensgebühr auf jeden Fall entstanden, auf den Inhalt der Stellungnahme kommt es nicht an. Zudem übersieht das OLG, dass die Verfahrensgebühr im Zweifel bereits vorher entstanden ist, nämlich durch die Beratung des ehemaligen Angeklagten. Dass diese Beratung noch zur Instanz gehört ist, nachdem die Revision eingelegt und das Revisionsverfahren begonnen hat, einfach falsch. Man sollte von einem OLG erwarten dürfen, dass es das weiß und auch zutreffend anwendet. Leider ist das aber wohl nicht der Fall. Es geht ja auch nicht um die eigenen Einnahmen.