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Vollzug I: Ablehnung eines Sachverständigen, oder: (Entsprechender) Ausschluss einer Beschwerde

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In die neue Woche, es ist dann schon die 4. KW., geht es mit zwei Entscheidungen aus dem Strafvollzug.

Zunächst habe ich einen Beschluss des OLG, und zwar den OLG Celle, Beschl. v. 30.10.2025 – 1 Ws 152/25 (StrVollz). Es geht um die Rechtsmittel bei Ablehnung eines Sachverständigen im Strafvollzugsverfahren.

Die Strafvollstreckungskammer hat zur Vorbereitung ihrer Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen und Dr. B. aus H. zum Gutachter bestellt. Der Gefangene hat den Sachverständigen wegen Vorbefassung in einem  derzeit laufenden Strafverfahren abgelehnt. Dieses Gesuch hat die Kammer unbegründet zurückgewiesen, da sich eine Besorgnis für eine Befangenheit des Sachverständigen nicht ergebe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Gefangenen, die das OLG als unzulässig, weil unstatthaft verworfen hat:

„Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig.

1. Für das Verfahren nach § 119a StVollzG gelten gemäß dessen Abs. 6 die Vorschriften über das Verfahren in Strafvollzugssachen im Übrigen zwar nur eingeschränkt. Auch wenn insoweit ein Verweis auf § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG fehlt, finden die Regelungen der StPO gleichwohl ergänzend Anwendung (BT-Drs. 17/9874, S. 29; KG, Beschl. v. 9.2.2016 – 2 Ws 18/16; OLG Hamm, Beschl. v. 11.10.2018 – 1 Vollz (Ws) 340/18; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.7.2018 – 1 Ws 255/17 L). Damit richtet sich das Verfahrensrecht für die Möglichkeit der Ablehnung eines Sachverständigen mangels Vorliegen speziellerer Normen nach § 74 StPO sowie den allgemeinen Regelungen des Strafprozessrechts.

2. Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach Entscheidungen über die Ablehnung eines erkennenden Richters keiner selbständigen Beschwerde unterliegen, findet bei der Ablehnung eines Sachverständigen keine Anwendung. Denn die Verweisung in § 74 Abs. 1 StPO bezieht sich nur auf die Ablehnungsgründe, nicht auf das Verfahren (OLG Koblenz, VRS 71, 200; Schmitt/Köhler, 68. Aufl., § 68 StPO, Rn. 20).

3. Die Beschwerde ist gleichwohl aufgrund entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO unzulässig.

a) Danach können nämlich Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht isoliert angefochten werden. Der Ausschluss der Beschwerde über § 305 Satz 1 StPO beschränkt sich auf Entscheidungen, die sachlich der noch zu treffenden Sachentscheidung vorangehen, mit dieser also in einem engen inneren Zusammenhang stehen, nur ihrer Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen beinhalten, sondern nur auf das konkrete Verfahren selbst bezogen sind. Nur Maßnahmen, die eine von der zu treffenden Sachentscheidung nicht umfasste selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken und die insoweit weder bei Erlass der Sachentscheidung noch bei ihrer Anfechtung nachprüfbar sind oder deren prozessuale Bedeutung nicht auf das Verfahren an sich bezogen ist, sondern in eine andere Richtung geht, bleiben isoliert anfechtbar. Der Beschwerde entzogen sind demgemäß alle Entscheidungen, deren Wirkung darauf gerichtet und beschränkt ist, dass sie das Verfahren vorbereiten oder seinen Fortgang und seine Förderung betreffen (vgl. KG, Beschl. v. 27. April 2022, 2 Ws 46/22, juris).

b) Die entsprechende Anwendung des § 305 Satz 1 StPO ist vorliegend auch geboten. Sowohl für Entscheidungen im Strafvollstreckungsverfahren (vgl. KG, Beschl. v. 27. April 2022, 2 Ws 46-47/22, juris; OLG Düsseldorf, NStZ 1999, 590; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29. März 2023, 7 Ws 45/23, juris; OLG Hamm, NStZ 1987, 93; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2. Januar 2013, 2 Ws 1/13, juris; OLG Köln, Beschl. v. 17. Juni 2015, 2 Ws 366/15, juris) als auch im Verfahren nach den §§ 109 ff StVollzG (vgl. KG, NStZ 2001, 448) wird von der Rspr. der OLGe eine Beschwerde gegen Entscheidungen, die der eigentlichen Sachentscheidung vorausgehen, als unstatthaft angesehen, da die in § 305 Satz 1 StPO getroffene Regelung der Prozessbeschleunigung und -konzentration diene und verfahrensverzögernde Eingriffe in die Souveränität des erkennenden Gerichts bis zur Sachentscheidung verhindern werden sollen. Die Sicherung eines ungehinderten und störungsfreien Verfahrensablaufs und dessen Beschleunigung ist im Verfahren nach § 119a StVollzG im gleichen Maße angezeigt. Denn die Strafvollstreckungskammer unterliegt bei ihren Entscheidungen einer zeitlichen Bindung (§ 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG). Die zeitliche Vorgabe würde indessen beeinträchtigt, wenn einem Betroffenen die Möglichkeit zur Verfügung stünde, vorausgehende Zwischenanordnungen isoliert anzufechten. Deshalb muss die Strafvollstreckungskammer ihre Aufgabe, alle für die zu treffende Sachentscheidung bedeutsamen Umstände ausreichend zu ermitteln, ohne Eingriff durch eine Rechtsmittelinstanz vornehmen können. Insoweit ist eine im Verfahren nach § 119a StVollzG getroffene Anordnung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.“

Gegenstandswert in (Maßregel)Vollzugssachen, oder: „Ausgangswert“ ist „Ausnahmewert“I

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Heute gibt es aus dem „gebührenrechtlichen Entscheidungstopf“, für den ich immer Entscheidungen gebrauchen kann, mal wieder zwei Entscheidungen zu Vollzugsverfahren.

In dem ersten Beschluss, dem KG, Beschl. v. 14.10.2025 – 2 Ws 124/25 – geht es noch einmal um den Gegenstandswert in (Maßregel)Vollzugssachen. In den Verfahren wird der Gegenstandswert i.d.R. ja eher niedriger als der sog. Ausgangswert festgesetzt. Das zeigt mal wieder dieser Beschluss.

Der Rechtsanwalt hatte als Verfahrensbevollmächtigter einer Untergebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid des Leiters des Krankenhauses des Maßregelvollzuges (KMV) gestellt, mit dem dieser Besuche der Untergebrachten durch den Rechtsanwalt zwecks Führung eines persönlichen Anwaltsgesprächs abgelehnt hatte. Das LG hat dann auf die Beschwerde des Rechtsanwalts den Bescheid aufgehoben und den Leiter des KMV verpflichtet, der Untergebrachten Besuch durch den Rechtsanwalt zwecks Führung von Anwaltsgesprächen zu gestatten. Gleichzeitig hat es der Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Untergebrachten auferlegt und den Streitwert auf 1.000 EUR festgesetzt.

Der Rechtsanwalt hat gegen die Streitwertbestimmung im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, mit der er die Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR erstrebt. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem KG vorgelegt. Dort hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg:

„1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.

a) Das Rechtsmittel ist als „isolierte“ Streitwertbeschwerde – unabhängig von den Überprüfungs-möglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst – statthaft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 27/14 – und vom 30. März 2007 – 2 Ws 151/07 – jeweils juris; OLG Hamm NStZ 1989, 495). Der Verfahrensbevollmächtigte ist aus eigenem Recht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt, da er durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist (vgl. Senat, Be-schlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO.; OLG Frankfurt BeckRS 2021, 43064). Die Streitwertbeschwerde ist auch rechtzeitig erhoben worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

b) Das Rechtsmittel erreicht den nach § 1 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Beschwerdewert von 200 EUR. Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO).

Der Beschwerdeführer hat zu der Frage, ob der Beschwerdewert erreicht ist, nichts ausgeführt. Die Begründung der Streitwertbeschwerde lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine streitwertabhängige Gebührenfestsetzung nach Nr. 3100 W begehrt, der seinem Antrag zu-folge ein Wert von 5.000 EUR zugrunde gelegt werden sollte. Danach ist der Beschwerdewert für den Senat errechenbar und der Vortrag des Beschwerdeführers für die Zulässigkeit noch als ausreichend anzusehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN). Der Beschwerdewert übersteigt die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Grenze von 200 EUR.

Anzusetzen sind dabei jeweils die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG (d.h. das 1,3-fache der in § 13 Abs. 1 RVG a.F. bestimmten Gebühr), die Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent bzw. 20 EUR nach Nr. 7002 RVG sowie die auf diese Vergütung anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 W RVG. Während sich bei einem Streitwert von 1.000 EUR ein Vergütungsanspruch von 134,40 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ergibt, beträgt dieser bei einem Streitwert von 5.000 EUR netto 454,20 EUR, sodass der Beschwerdewert von 200 EUR in jedem Fall überschritten ist.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die durch die Strafvollstreckungskammer vorgenommene Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden ist.

a) Der Auffassung des Beschwerdeführers, im vorliegenden Fall sei gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen, kann nicht gefolgt werden. § 52 Abs. 2 GKG, der gemäß § 60 GKG auf die Streitwertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz entsprechende Anwendung findet, ist nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des nach § 60 GKG in Straf- und Maßregelvollzugsverfahren ebenfalls anwendbaren § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN; KG NStZ-RR 2002, 62; OLG Rostock NJ 2017, 335; OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt aaO). Andernfalls ist der Wert nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen bzw. Untergebrachten für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN; KG NStZ-RR 2002, 62; OLG Rostock NJ 2017, 335; OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt aaO). Vorliegend bietet der Sach- und Streitstand genügend Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung. Eine Bemessung nach der Bedeutung der Sache für die Untergebrachte ist daher möglich.

b) Bei der Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für die Untergebrachte zu berücksichtigen. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 EUR hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Absatz 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand – anders als hier – keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN). Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Untergebrachten ist der Streitwert in Maßregelvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Andererseits ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Untergebrachten so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN).

c) Gegen die Untergebrachte, die u.a. an einer paranoiden Schizophrenie leidet, wird seit dem 27. Februar 2023 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen ist für sie eine umfassende rechtliche Betreuung eingerichtet, bisheriger Betreuer ist ihr Adoptivvater. Die begehrten Besuche durch den Beschwerdeführer sollten der Beantragung eines Betreuerwechsels dienen. Danach erscheint eine Festsetzung des Streitwerts auf 1.000 EUR angemessen. Sie entspricht der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für den Untergebrachten überschaubar zu machen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN; KG NStZ-RR 2002, 62, OLG Hamm NStZ 1989, 495, 496).“

M.E. zu niedrig. Es ist ja „lobenswert“, wenn die Rechtsprechung bei der Streitwertbemessung das Kostenrisiko der Mandanten betont und mit berücksichtigt. Das darf aber nicht dazu führen, dass die wirtschaftlichen Interessen der Verfahrensbevollmächtigten außer Acht gelassen werden. Und das ist der Fall. Aber leider: Herrschende Meinung.

Vollzug III: Ablehnung im Strafvollzugsverfahren, oder: Sachverständiger für Erledigerklärung/Bewährung?

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Und zum Schluss der heutigen Entscheidungen zwei Beschlüsse mit einer verfahrensrechtlichen Problematik. Hier gibt es aber, das die Fragen schon häufiger behandelt worden sind, nur die Leitsätze, und zwar:

1. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO findet auch im Strafvollzugsverfahren Anwendung. Die ablehnende Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter kann daher nur mit einer Verfahrensrüge im Rahmen der Rechtsbeschwerde angefochten werden.

2. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist aufgrund der Zuständigkeitszuweisung nach § 54a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung der Justiz (GZVJu) i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 GVG nur für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden nach § 116 StVollzG i.V.m Art 208 BayStVollzG zuständig, nicht aber für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines gegenüber dem Richter der Vorinstanz angebrachten Ablehnungsgesuches.

1. § 463 Abs. 3 S. 3 StPO verpflichtet in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO zur Einholung eines Sachverständigengutachtens unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung der Maßregel erwägt, nur für die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert.

2. Für spätere Entscheidungen gemäß §§ 67e Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, besteht in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO nur dann eine solche Verpflichtung, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen.

Kann man als Rechtsanwalt mit Strafvollzugssachen „reich werden“?

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Interessante gebührenrechtliche Frage, die ich da stelle, nicht wahr? Auf sie bin ich bei der Aufbereitung des KG, Beschl. v. 25.08.2014 – 2 Ws 296/14 Vollz – für den RVGreport gekommen (ja, ich bin im (Arbeits)Urlaub, ja, ich arbeite trotzdem, zumindest dann wenn das Wetter nicht gut ist).

In der Sache ging es um die Vertretung eines Gefangenen durch einen Rechtsanwalt in einer Strafvollzugssache. Der Gefangene beschwerte sich gegen seine plötzliche Verlegung in eine andere JVA und hat erreicht, dass die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme festgestellt worden ist. Kosten Landeskasse: Streitwert: 800 €. Gegen die Festsetzung beschwert sich der Rechtsanwalts und darüber entscheidet dann das KG.

Ohne Erfolg, denn das KG hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 i.V.m. § 60 GKG nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen sei. Dabei seien die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000,00 € habe hier außer Betracht zu bleiben; denn er sei kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann ein­schlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte biete, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen. Und dann:

„…Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 1 Vollz (Ws) 75/04 – [juris Rdn. 4]; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 – 2 Ws 151/07 Vollz – [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 27/14 Vollz – [juris Rdn. 9]; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 6. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1). Andererseits ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen (vgl. Kamann/Spaniol a.a.O. Rdn. 10).“

Für den Verteidiger ist diese Rechtsprechung m.E. gebührenrechtlich fatal. Wie fatal, rechnet das KG in seinem Beschluss in Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdewert erreicht ist, selbst vor. Bei einem Streitwert von 4.001,00 €, eine Festsetzung in der Höhe hatte der Verteidiger beantragt, wäre eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 393,90 € und eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG, also insgesamt 492,54 €, angefallen. Auf der Grundlage des festgesetzten Streitwertes von 800,00 € ergibt sich hingegen nur ein Betrag von 147,56 € (Verfahrensgebühr in Höhe von 104,00 € und Post- und Telekommunikationspauschale von 20 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer).

Die Differenz beträgt 344,98 €. Angesichts des Betrages von 147,56 € muss man m.E. schon die Frage stellen, ob diese gesetzlichen Gebühren hoch genug sind, „um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen“. Letzteres sicherlich, ersteres wird man verneinen müssen. „Wirtschaftlich vertretbar“ sind Strafvollzugssachen für den Verteidiger nicht. Oder: „Reich werden“ kann er damit nicht.