Und zum Tagessschluss habe ich noch etwas zur Akteneinsicht, und zwar den OLG Naumburg, Beschl. v. 03.03.2026 – 1 Ws 33/26 (RB-Vollzug). Es handelt sich um eine Strafvollzugssache.
Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt und verbüßt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten wegen Betruges. Das Strafende ist auf den 05.10.2026 notiert. Er begehrt Akteneinsicht speziell Kopien des Berichts eines ehemaligen Psychologen.
Die JVA hat die Einsicht abgelehnt. Das LG hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die beim OLG Erfolg hatte. Das hat aufgehoben und zurückverwiesen. Nunmehr hat das LG den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen nochmals die Rechtsbeschwerde, die wiederum Erfolg hatte:
„Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Gefangenen steht hinsichtlich der über ihn geführten Akten der Vollzugsbehörde ein im Stufenverhältnis stehendes Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäß §§ 70, 71, 72 StVollzG IV LSA zu. Die Regelung trägt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 –, BVerfGE 65,1, zitiert nach juris Rn. 146 ff.) des Gefangenen im Strafvollzug Rechnung und bezieht sich damit im Wesentlichen auf die von diesem Recht betroffenen Gefangenenpersonalakten und Gesundheitsakten (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.01.2025, 204 StObWs 403/24, Rn. 16, zitiert nach juris).
Aus dem Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde eines jeden Patienten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt grundsätzlich ein Anspruch eines jeden Patienten auf vollständige Einsicht in die betreffenden Krankenunterlagen und die Übermittlung (vollständiger) Kopien oder Ausdrucke (KG Berlin, Beschluss vom 30.08.2021, 2 Ws 60/21 Vollz., Rn. 14, zitiert nach juris).
Überdies wird dieser Akteneinsichtsanspruch auch durch die Wertung des Art. 8 EMRK unterstrichen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus Art. 8 MRK grundsätzlich ein Anspruch des Patienten gegenüber staatlichen Stellen auf umfassende Einsicht in seine Krankenakte und Übermittlung von Kopien (vgl. EGMR, 21.02.2017, 11642/11, zitiert nach juris; EGMR, 28.04.2009, Individualbeschwerde 32881/04 – K. H. U.a. ./. Slowakei).
Dieser Anspruch besteht aufgrund des besonderen Machtgefälles insbesondere auch dann, wenn der Patient im Strafvollzug oder Maßregelvollzug untergebracht ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, a.a.O., Rn. 18; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.01.2026, 1 Ws 407/25).
Dieser Anspruch umfasst auch den streitgegenständlichen Bericht des Psychologen pp.
Hierbei können der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter nicht darauf verwiesen werden, dass ihnen dieser Bericht vorgelesen oder zur Einsichtnahme mit der Gelegenheit, Notizen zu fertigen, vorgelegt werden kann. Bei einem Bericht eines Psychologen bedarf es regelmäßig einer detaillierten Auseinandersetzung mit den niedergelegten Ausführungen des Psychologen, wobei dem genauen Wortlaut der Formulierungen und wertenden Einschätzungen der Therapeuten besondere Bedeutung zukommt und dieser regelmäßig mehrfach heranzuziehen ist. Dieser hat regelmäßig erheblichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Durch die aufgezeigte Beschränkung würde seine Fähigkeit, sein Gesuch auf vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung effektiv zu verfolgen, unverhältnismäßig eingeschränkt.“
Die Justizvollzugsanstalt hat auch nicht dargelegt, dass zwingende Gründe gegen eine Zurverfügungstellung von Kopien sprechen. Sie kann dem Antragsteller die Aushändigung der psychologischen Stellungnahme nicht mit dem Argument versagen, dass er sie nicht mehr benötige und dabei darauf verweisen, dass über die Aussetzung nach § 57 StGB bereits entschieden worden sei. Dem Verurteilten ist es unbenommen, einen erneuten Antrag – unter Beachtung einer möglichen Sperrfrist – auf vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen.“

