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Gemischt III: Modalitäten einer Ausführung aus der JVA, oder: Uniformierte Begleitung und Fesselung

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Und dann zum Schluss noch eine Entscheidung aus dem Strafvollzug, und zwar der LG Stendal, Beschl. v. 11.12.2025 – 509 StVK 218/25 eAO.

Gestritten wird um die Modalitäten bei der Ausführung eines Gefangenen. Der verbüßt seit dem 31.08.2018 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes und Vergewaltigung. Der Antragsteller hat bereits sechs Ausführungen, u.a. nach Dessau zu seiner Mutter, beanstandungsfrei absolvier. Bei diesen Ausführungen wurde der Antragsteller von Bediensteten der JVA in Zivilkleidung begleitet. Die letzte Ausführung fand am 28.10.2025 statt. Hierbei war der Antragsteller mit einer Sprungkette gefesselt.

Mit schriftlichem Antrag vom 27.08.2025 begehrte der Antragsteller eine Ausführung für November 2025 von 8:45 bis 15:45 Uhr in die Innenstadt von Dessau, um sich dort mit seiner Mutter zu treffen. Für den Ablauf der Ausführung gab er an, dass er sich vorstelle, gemeinsam Zeit mit seiner Mutter zu verbringen, in einer Bäckerei zu frühstücken, ein Einkaufszentrum, ein Restaurant sowie das Elbufer zu besuchen.  Später erweiterte er den Personenkreis auf seine Großeltern.

Die JVA genehmigte die Ausführung für den 16.12.2025 von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr in das Stadtgebiet Dessau. Als Richtlinien für die Ausführung ordnete die Antragsgegnerin u.a. das Tragen einer Sprungkette und die Begleitung des Antragstellers durch zwei Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes in Dienstkleidung sowie einen Fachdienst an.

Der hat dann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf die von der JVA  angeordneten Richtlinien für die Ausführung am 16.12.2025 beantragt. Er hat beantragt, dass die ihn begleitenden Justizbeamten bei der Ausführung in Zivilkleidung auftreten und dass eine Fesselung, soweit sie überhaupt nötig ist, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt wird.

Das LG ist dem teilweise gefolgt:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Er ist zulässig und teilweise begründet.

Der Antragsteller ist während seiner Ausführung am 16.12.2025 in das Stadtgebiet von Dessau durch zwei Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes der Antragsgegnerin in Zivilkleidung zu begleiten. Die angeordnete Fesselung durch das Tragen einer Sprungkette ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Es obliegt dem Antragsteller, die ihm drohenden Nachteile darzulegen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 28. Ed. 01.08.2025, StVollzG § 114 Rn. 7). Eine Eilentscheidung ist dann geboten, wenn irreparable, über den belastenden Charakter der Maßnahme selbst hinausgehende Nachteile drohen oder die Maßnahme offenkundig rechtswidrig ist.

Vorliegend besteht ein Bedürfnis für eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, denn es bestehen nach summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Begleitung des Antragstellers durch zwei Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes in Dienstkleidung. Mit Blick auf das Vollzugsziel der Resozialisierung drohen dem Antragsteller unwiederbringliche Nachteile, wenn den Antragsteller bei seiner Ausführung am 16.12.2025 uniformierte Bedienstete der Antragsgegnerin begleiten, weshalb auch Eilbedürftigkeit besteht.

Nach bisherigem — übereinstimmenden — Vortrag muss die Kammer davon ausgehen, dass der Antragsteller bereits sechsmal, u.a. auch zu seiner Mutter nach Dessau, beanstandungsfrei ausgeführt wurde, wobei die ihn begleitenden Justizvollzugsbeamten jeweils Zivilkleidung und keine Dienstkleidung getragen haben. Erstmals für die bevorstehende Ausführung am 16.12.2025 ist für die Justizvollzugsbeamten das Tragen der Dienstkleidung als Richtlinie für die Ausführung angeordnet. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf den Erlass des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.03.2013 sowie ergänzend vom 30.10.2013.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin keine tragenden Gründe benannt hat, weshalb der Antragsteller nun erstmals während der Ausführung durch uniformierte Justizvollzugsbeamte zu begleiten ist. Vielmehr ist — wie bei den vorherigen sechs Ausführungen geschehen — der Antragsteller aus behandlerischen Gründen und vor allem wegen des Vollzugsziels der Resozialisierung durch Justizvollzugsbeamte in Zivilkleidung auszuführen. Das Tragen von Dienstkleidung wäre unverhältnismäßig. Es ist beabsichtigt, den Antragsteller in das Stadtgebiet von Dessau, u.a. in eine Bäckerei, ein Einkaufszentrum sowie ein Restaurant, auszuführen, wo zu erwarten ist, dass der Antragsteller und die ihn begleitenden Justizvollzugsbeamten von vielen Personen in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Der Angeklagte, der aus Dessau stammt und dessen Familie dort weiterhin wohnhaft ist, würde bei Begleitung durch uniformierte Justizvollzugsbeamte direkt als Gefangener einer JVA identifiziert werden können. Dies soll jedoch vermieden werden, um den Zweck der Lockerungen, nämlich die Erprobung in Freiheit, und insgesamt das Resozialisierungsziel nicht zu gefährden.

Insoweit teilt die Kammer die Auffassung des OLG Hamburg im Beschluss vom 15.10.2013 — 3 Vollz (Ws) 29/13 (LG Hamburg), NStZ 2014, 231:

„Es liegt auf der Hand, dass die Ausführung durch uniformierte Beamte die Unbefangenheit von Begegnungen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Eine Begleitung in Dienstkleidung berührt deshalb die zu gewährenden Freiheitsrechte und die Erkenntnisse, die aus einer insofern erfolgten Erprobung zu erhoffen sind.

Unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots ist es deshalb häufig angebracht, dass die Vollzugsbediensteten den Auszuführenden nicht in Uniform begleiten (Feest StVollzG, 6. Aufl., § 11 Rn 10; Arloth StVollzG, 3. AufL, § 11 Rn 5; Schwind/Böhm-Ullenbruch StVollzG, 6. Aufl., § 11 StVollzG Rn 6, jew. mwN). (…)

Die konkrete Gefahr des Widerstandes des Auszuführenden kann die Begleitung durch Beamte in Dienstkleidung grundsätzlich gebieten. Grundlage für diese Sicherheitsvorkehrung müssen aber konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefahr sein. (…)“

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass für die Antragsgegnerin grundsätzlich die oberbehördliche Anordnung aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.03.2013 sowie ergänzend vom 30.10.2013 gilt, wonach während der Ausführung von Gefangenen, bei denen besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden, Dienstkleidung zu tragen ist. Diese Anordnung hat jedoch hinter dem Resozialisierungsgedanken des Strafvollzugs gemäß § 2 Abs. 1 JVollzGB I LSA und dem Verhältnismäßigkeitsgebot zurückzustehen. Offensichtlich ist die Antragsgegnerin selbst der Auffassung, dass von der Anordnung aus behandlerischen Gründen abzusehen ist, was in der Vergangenheit — beim Antragsteller — auch zur Anwendung gekommen ist.

2. Soweit der Antragsteller eine einstweilige Anordnung in Bezug auf das Mindestmaß der erforderlichen Fesselung, soweit sie überhaupt nötig ist, begehrt, hat der Antrag keinen Erfolg.

Gemäß § 89 Abs. 7 JVollzGB LSA wird der Gefangene bei einer Ausführung, Vorführung oder dem Transport gefesselt, wenn nicht Erkenntnisse über ihn vorliegen, aufgrund derer verlässlich beurteilt werden kann, dass er sich dem weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen wird.

Die Fesselung bei einer Ausführung ist daher nach der gesetzgeberischen Regelung der Regelfall. Ausnahmsweise kann eine solche Fesselung entfallen, wenn valide Erkenntnisse dahingehend vorliegen, dass eine Fluchtgefahr gerade nicht besteht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kehrt sich somit die Begründungslast dergestalt um, dass die JVA nicht — mehr wie unter Geltung des StVollzG — das Vorliegen einer im erhöhten Maße prognostizierten Fluchtgefahr positiv feststellen muss. Vielmehr ist eine Fesselung immer dann zulässig, wenn nicht Anhaltspunkte vorliegen, die gerade gegen eine Flucht sprechen.

Solche Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragsteller gemäß § 24 Abs. 2 JVollzGB I LSA in der sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht ist und dort an den Behandlungsmaßnahmen teilnimmt. Die therapeutische Behandlung ist noch nicht abgeschlossen. Auch wenn sich im vollzuglichen Verhalten des Antragstellers eine Besserung dahingehend eingestellt hat, dass er nicht mehr körperlich impulsiv reagiert, sind noch keine noch keine hinreichenden Behandlungsergebnisse vorlägen, die eine Ausnahme vom Regelfall der Fesselung begründeten.

Dass gegenteilige Erkenntnisse, die gegen eine Fluchtgefahr im Rahmen der Ausführungen sprechen konnten, vorlagen und bei der Entscheidungsfindung durch die JVA nicht berücksichtigt worden sind, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis hat die Antragsgegnerin zu Recht den gesetzlichen Regelfall der Fesselung bei einer Ausführung angeordnet.

Die Art und Weise der Fesselung durch das Tragen einer Sprungkette ist verhältnismäßig. Einen diskriminierenden Charakter der Maßnahmen vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Fesselung befindet sich verdeckt unter der Kleidung und ist für Außenstehende nicht als solche erkennbar.“

„Transportsicherung“, oder: Vollständiges Entkleiden und Untersuchung von Körperöffnungen rechtswidrig

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Heute dann im Kessel Buntes zunächst eine Entscheidung, die mir schon etwas länger vorliegt. Ich wusste aber nicht so richtig, wo ich sie bringen sollte. Ich habe mich dann für den „Kessel Buntes“ entschieden.

Es handelt sich um das VG Braunschweig, Urt. v. 02.12.2020 – 5 a 65/20. Das VG hat zur Zulässigkeit des vollständigen Entkleidens eines Gefangenen und zur Zulässigkeit der Untersuchung sämtlicher Körperöffnungen, sowie des Anlegens von Gehörschutz, Sichtschutz und Spuckhaube auf dem Rücktransport vom LG Braunschweig, wo eine Hauptverhandlung stattgefunden hatte, in die JVA Transport. Das VG hat im Wesentlichen die Unzulässigkeit der getroffenen Maßnahmen festgestellt:

„Die auch im Übrigen zulässige Klage ist überwiegend begründet. Das vollständige Entkleiden des Klägers und die Untersuchung sämtlicher Körperöffnungen, sowie das Anlegen von Gehörschutz. Sichtschutz und Spuckhaube durch SEK — Beamte am 21. April 2017 beim Rücktransport des Klägers vom Landgericht Braunschweig zur JVA Wolfenbüttel war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt. Soweit er hingegen auch seine Fesselung und Durchsuchung ohne Entkleiden angreift („eingewickelt wie ein Guantanamo — Gefangener“). hatte seine Klage keinen Erfolg.

Die an den Kläger ergangene Anordnung. sich vollständig, einschließlich der Unterwäsche zu entkleiden. stellt sich als rechtswidrig dar.

Als Rechtsgrundlage kommt insoweit allein § 22 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG in Betracht. Danach kann die Polizei eine Person durchsuchen. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt. die sichergestellt werden dürfen.

Danach war die Anordnung hier schon deshalb als rechtswidrig anzusehen. weil die SEK – Beamten von dem nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. sondern als _Standardverfahren“ durchgeführt haben (Dienstliche Stellungnahme Beamter 271 v. 3. Mai 2017. BI. 82 BA 003: Stellungnahme Beamter 302 v. 3. Mai 2015. BI. 84 BA 003: Stellungnahme Beamter 308 v. 16.Mai 2017. BI. 85 BA 003) und sich offenkundig generell verpflichtet sehen, das vollständige Entkleiden zum Zwecke der Durchsuchung anzuordnen.

Die Verpflichtung des Klägers, sich zu entkleiden und nackt untersuchen zu lassen, verletzt darüber hinaus den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hierbei kann offenbleiben. ob der Kläger nur von außen untersucht wurde oder ob die Beamten bei der Untersuchung in seinen Körper eingedrungen sind. Die Kammer folgt der einstweiligen Anordnung des LG Hannover vom 4. Mai 2017, dass bereits die körperliche Untersuchung des Klägers durch Inaugenscheinnahme sämtlicher Körperöffnungen nach vollständigem Entkleiden in einer Situation, in der zuvor ausschließlich Kontakt mit Sicherheitspersonal und seinen beiden Verteidigern stattgefunden hat, rechtswidrig ist und im konkreten Fall — mangels Anhaltspunkten für versteckte. verbotene Gegenstände — ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht war.

Durchsuchungen. die mit einer Entkleidung verbunden sind. stellen sich als schwerwiegender Eingriff in die Intimsphäre und damit in das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht dar und berühren zudem die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Das gilt in besonderem Maße. wenn sie mit der Nachschau im Bereich von normalerweise bedeckten Körperöffnungen verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29. Oktober 2003. 2 BvR 1745/01, juris).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass derartige körperliche Durchsuchungen durch die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sein können. sie aber nur in schonender Weise und nicht routinemäßig, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles. durchgeführt werden dürfen. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalles abzuwägen. Auch ist der bloße Umstand. dass Verwaltungsabläufe sich ohne eingriffsvermeidende Rücksichtnahme einfacher gestalten. hinsichtlich der Anordnung von Durchsuchungen. die den Intimbereich und das Schamgefühl berühren. danach noch weniger als in anderen. weniger sensiblen Bereichen geeignet, den Verzicht auf solche Rücksichtnahmen zu recht-fertigen (BVerfG. Beschl. v. 10. Juli 2013. 2 BvR 2815/11. juris. Rn. 16 f. zur Durchsuchung von Gefangenen unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und Beschl. v. 4. Februar 2009. 2 BvR 455/08, juris, Rn. 27 zur Durchsuchung von Untersuchungsgefangenen und LG Lüneburg. Beschl. v. 19. April 2005, 10 T 56/04, juris. Rn. 13 f.)

So hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 4. Februar 2009 ausgeführt. dass bei Personen. die in Untersuchungshaft verbracht werden. Umstände vorliegen können, die den Verdacht, der oder die Betreffende könne zum Zweck des Einschmuggelns in die Haftanstalt Drogen oder andere gefährliche Gegenstände in Körperöffnungen des Intimbereichs versteckt haben, als derart fernliegend erscheinen lassen, dass hierauf gerichtete Untersuchungen. die mit einer Inspektion von Körperöffnungen verbunden sind, sich als nicht mehr verhältnismäßig erweisen. Denn ein solch schwerwiegender Eingriff in die Intimsphäre ist nur zulässig bei fallbezogenen Verdachtsgründen.

Fallbezogene Verdachtsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die von den eingesetzten SEK – Beamten und der Beklagten genannten Gefahrenmomente sind allgemein gehalten und nicht ansatzweise geeignet, ein vollständiges Entkleiden des Klägers zu rechtfertigen. So haben diese auch auf Nachfrage keinen einzigen Beweis oder auch nur ein Indiz dafür liefern können, dass der Kläger, der am 21. April 2017 von der JVA Wolfenbüttel zum LG Braunschweig verbracht und die ganze Zeit ausschließlich Kontakt zu seinen Verteidigern und Justizbediensteten hatte. an oder in seinem Körper Gegenstände bei sich führte, mit denen er sich oder die eingesetzten Beamten hätte verletzen können.

Dass die körperliche Durchsuchung des Klägers nicht verhältnismäßig war, ergibt sich nach Auffassung der Kammer darüber hinaus aus dem Umfang der Sicherheitsmaßnahmen der Justizbehörden an den übrigen Verhandlungstagen:

In den 4 Folgeterminen nach dem 21. April 2017 wurde das SEK nicht eingesetzt. Dass das zunächst angenommene Befreiungsrisiko zu diesen Zeitpunkten entfallen war, hat die Beklagte noch nicht einmal behauptet, sondern lediglich eine nicht näher erläuterte „Neubewertung und Entscheidung (BI. 245 GA) angeführt.

Diese Einschätzung beruht offensichtlich auf den Beschluss des LG Braunschweig vom 4. Mai 2017. der eine Sicherheitsbegleitung des Klägers durch das SEK zu den nachfolgenden Verhandlungstagen des Landgerichts allerdings nicht schlechterdings untersagte. sondern den beteiligten Behörden lediglich aufgab. das vollständige Entkleiden des Klägers und die Untersuchung sämtlicher Körperöffnungen. nachdem er lediglich Kontakt zu Sicherheitspersonal und seinen Verteidigern hatte, zu unterlassen.

Nach allem konnten die Behörden dem Gericht keinen nachvollziehbaren Grund dafür nennen. warum der Kläger nur am 21. April 2017 vom SEK vom Landgericht Braunschweig zur JVA Wolfenbüttel begleitet wurde. nicht aber zu den Folgeterminen. Angesichts der mit der Durchführung der Maßnahme verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Klägers stellt sich das vollständige Entkleiden des Klägers durch das SEK für die Kammer als unverhältnismäßig dar.

2. Unzulässige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers waren darüber hinaus das auf die Ermächtigungsgrundlage der Generalklausel nach § 11 Nds. SOG gestützte Überstreifen eines Spuckschutzes. das Aufsetzen einer Schlafbrille und des Gehörschutzes. Zwar bestand die allgemeine Fluchtgefahr. als milderes Mittel wird aber eine Fesselung an Händen und Beinen. zusammen mit der Fixierung durch einen Feuerwehrgurt als ausreichend angesehen. Die weitergehenden Eingriffe sind deshalb unter Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 10. Juli 2011. 2 BA 2815/13. juris) nicht mehr verhältnismäßig.

3. Keine Bedenken hat die Kammer lediglich. dass der Kläger vor dem Transport (bekleidet) durchsucht und während des Transports an Händen und Füßen gefesselt wurde und die Fesseln mit einem Feuerwehrgurt am Körper fixiert wurden. …..“

U-Haft I: Fixierung, oder: Nicht in der U-Haft

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Heute gibt es dann drei Postings zu „Haftfragen“.

Ich beginne mit dem AG Lübeck, Beschl. v. 31.08.2020 – 9 XIV 17461 L. Das AG hat die Frage entschieden, ob in Schleswig-Holstein während der U-Haft die  die Anordnung einer Fixierung zulässig ist.Grudnlage war folgender Sachverhalt:

„Der Betroffene ist U-Haftgefangener. Die Untersuchungshaft wurde seit dem 03.07.2020.in der JVA N. vollzogen. Nachdem der Betroffene am 30.08.2020 einen Bediensteten der Untersuchungshaftabteilung mit einem gefährlichen Gegenstand angegriffen und verletzt hatte, wurde er unter Fesselung am 31.08.2020 in die JVA L. verlegt und machte bei seiner Zuführung einen zunächst ruhigen und kooperativen Eindruck. Bei der Abnahme der für den Transport angeordneten Handfesseln schlug er direkt auf die umstehenden Bediensteten ein. Der Betroffene wurde erneut an den Händen gefesselt und in den besonders gesicherten Haftraum (bgH) verbracht. Während des Transports in den bgH war der Betroffene erneut ruhig. Bei erneuter Abnahme der Handfesseln wurde der Betroffene wieder aggressiv und versuchte die Bediensteten körperlich zu attackieren. Daraufhin wurde der Betroffene gegen 12.50 Uhr fixiert. Gegen 14.00 Uhr erfolgte eine Antragstellung beim Amtsgericht Lübeck sowie gegen 15.00 Uhr eine körperliche Untersuchung des Betroffenen durch den stellvertretenden Anstaltsarzt Dr. L. Um 16.30 Uhr wurde der Betroffene 7- Punkt fixiert in der JVA angetroffen und im Beisein des ihm beigeordneten Verfahrenspflegers angehört.“

Das AG verneint die Zulässigkeit der Fixierung und hat den entsprechenden Antrag zurückgewiesen:

„Für die freiheitsentziehende Maßnahme der Fixierung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Fixierung des betroffenen Gefangenen ist auf Basis des § 49 UVollzG SH nicht möglich. Diese von der JVA in Anspruch genommene Vorschrift nennt in Abs. 2 Nr. 6 als besondere Sicherungsmaßnahme die Fesselung. Eine Fesselung ist allerdings etwas anderes als eine Fixierung. Eine Fesselung beschränkt die Bewegungsfreiheit der Extremitäten, nicht des ganzen Körpers. Dies ergibt sich bereits aus § 51 S. 1 UVollzG SH, wonach in der Regel Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Selbst wenn hieraus geschlossen werden könnte, dass von dieser Regel Ausnahmen möglich sein müssen und eine solche die 7-Punkt-Fixierung sei, dürfte eine solche von der regelmäßigen Fesselung abweichende besondere Fesselung nur im Interesse des Gefangenen angeordnet werden, § 51 S. 2 UVollzG SH. Hier wurde die Fixierung (als besondere Art der Fesselung) allerdings im Interesse der Bediensteten angeordnet, denn diese sollen vor weiteren Angriffen des betroffenen Gefangenen geschützt werden. Selbst bei einer extensiven Auslegung des Begriffes Fesselung könnte die hiervon der JVA durchgeführte und nachträglich beantragte Maßnahme also nicht auf § 49 Abs. 2 Nr, 6 UVollzG SH gestützt werden.

Die extensive Auslegung des Begriffes „Fesselung“ überzeugt ohnehin nicht. Eine Fixierung, also die vollständige Aufhebung der Bewegungsfreiheit in jede Richtung, ist etwas andere als eine Fesselung, die die Extremitäten beschränkt. Dies ergibt neben der Auslegung des Begriffes auch die Gesetzessystematik. § 49 UVollzG nennt ausweislich der Überschrift „Besondere Sicherungsmaßnahmen“. Unter derselben Überschrift regelt § 108 LStVollzG SH dies für den Bereich des Strafvollzugs, also einer der U-Haft sehr ähnlichen Situation, die auch in denselben Haftanstalten vollzogen wird. Hier sind als besondere Sicherungsmaßnahme ausdrücklich die Fesselung sowie die Fixierung genannt, § 108 Abs. 2 Nr. 5, 6 LStVollzG SH. Mithin unterscheidet der Landesgesetzgeber durchaus zwischen Fesselung und Fixierung. Das UVollzG wurde im Jahre 2011 beschlossen, das LStVollzG im Jahre 2016. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Jahre 2011 eine andere Begrifflichkeit verwendet hat als 5 Jahre später.

Auch ist der Gesetzgeber verpflichtet, insbesondere die Fälle, in denen eine Freiheitsentziehung zulässig sein soll, hinreichend klar zu bestimmen. Freiheitsentziehungen sind in berechenbarer messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln, BVerfG a. a. O., Randnummer 79. Dies spricht gerade in diesem Bereich gegen die den Wortlaut überdehnende Auslegung, dass eine Fixierung eine besondere Form der Fesselung sei.

Da auf Basis des U-Haftvollzugsgesetz keine Fixierung angeordnet werden kann, ist der Antrag der Justizvollzugsanstalt mangels gesetzlicher Grundlage insgesamt zurückzuweisen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Möglichkeit der Anordnung der Fixierung unmittelbar aus der Verfassung folgen würde, wie es das BVerfG für Fixierungen in Bayern angenommen hat, da die dortige Regelung der öffentlich rechtlichen Unterbringung an entsprechender Klarheit zu wünschen übrig ließ, BVerfG a. a. O., Randnummer 128, 129. Das Bundesverfassungsgericht hatte innerhalb einer Übergangsfrist trotz fehlender gesetzlicher Grundlage Fixierungen für zulässig erklärt soweit sie unerlässlich sind, um eine gegenwärtige erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer abzuwenden.

Selbst wenn man annehmen würde, dass bei Vollzug einer Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein unter diesen strengen Voraussetzungen trotz fehlender gesetzlicher Grundlage eine Fixierung zulässig wäre, so wäre sie im konkreten Fall jedoch nicht anzuordnen. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Betroffenen für andere ausgehende Gefahr nicht auch im besonders gesicherten Haftraum abgewendet werden könnte. Zwar wäre er erst einmal dort hinzubringen, seine Fesselung wäre dann zu lösen, durch geeignete Personalstärke wird es aber gelingen, den betroffenen Gefangenen in den bgH zu verbringen und dort die Fesselung zu lösen, ohne dass die dies durchführenden Beamten verletzt werden. Jedenfalls ist die Gefahr für das eingesetzte Personal bei dem unbewaffneten Gefangenen nicht so hoch, dass sein Aufenthalt in der JVA ohne Fixierung nicht riskiert werden könnte; erst dann aber dürfte eine einfach gesetzliche nicht geregelte Fixierungsmöglichkeit sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben.

Schließlich ist bei der Frage, ob sich nicht aus der Verfassung eine Fixierungsmöglichkeit ergäbe, zu berücksichtigen, dass andere Maßnahmen zwischen Aufnahme in die Haftanstalt und der Verlegung nach Lübeck möglicherweise eher angezeigt gewesen wären, um die Verbringung in den bgH, Fesslungen und jetzt eine Fixierung und gleichzeitig Gefahren für Dritte zu vermeiden. Nach dem Eindruck, den das Gericht vom Betroffenen gewonnen hat und nach den Ausführungen des Anstaltsarztes dürfte beim Betroffenen eine psychotische Symptomatik vorliegen, die zu raptusartigen Durchbrüchen führt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene auf eine psychiatrische Grunderkrankung überhaupt untersucht worden ist, geschweige denn dass versucht wurde, diese zu behandeln. Die Verlegung von der JVA N., bei der eine psychiatrische Behandlung immerhin möglich ist, in die JVA L. erscheint daher verwunderlich. Den Gefangenen bei Wiederherstellung seiner Gesundheit zu unterstützen ist aber eine der Aufgaben der JVA; bei Gefahren für Dritte wie vorliegend kämen auch Behandlungsmaßnahmen gegen den Willen des Betroffenen in Betracht, § 21 UVollzG. Es ist nicht ersichtlich, dass solches in der bisher zuständigen JVA auch nur erwogen wurde.

Auch weckt die Durchführung der Fixierung in der JVA L. Bedenken. Der Betroffene hat sich ausweislich der Anhörung und der Schilderungen der Justizbediensteten in einem starken Erregungszustand befunden, was auch die ärztliche Stellungnahme belegt. Den Betroffenen in einem solch starken Erregungszustand ohne jede beruhigende Medikation zu fixieren scheint nicht sachgemäß und medizinisch kaum vertretbar zu sein; der Erregungszustand dürfte sich im nicht beruhigten fixierten Zustand eher verstärken. Dies muss allerdings nicht abschließend beurteilt werden, da aus vorgenannten Gründen die Fixierung ohnehin nicht anzuordnen ist.“

Der gefesselte Angeklagte

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In der Hauptverhandlung kommt es sicherlich auch auf Außenwirkung an. Daher ist die Fesselung des Angeklagten, wenn sie vom Vorsitzenden angeordnet worden ist, ein Umstand, den mit Sicherheit jeder Verteidiger verhindern bzw. beseitigen möchte. Allerdings ist das nich so ganz einfach, vor allem weil an der Stelle die Rechtsmittelmöglichkeit eingeschränkt ist. Das musste jetzt ein Verteidiger mit dem OLG Saarbrücken, Beschl. v. 08.03.2016 – 1 Ws 28/16 – zur Kenntnis nehmen.

Der Angeklagte war wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlichen Mordes angeklagt. Der Vorsitzende hatte mündlich angeordnet, dass der Angeklagte auch während der Sitzung an den Füßen gefesselt bleibt. Begründung (in der Nichtabhilfeentscheidung) im Wesentlichen, „dass bei dem bereits wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilten Angeklagten angesichts der Tatausführung von einem hohen, durch seine Äußerungen im Rahmen der Haftraumüberwachung – dort sei die Rede davon, dass Personen umgebracht werden sollen (u. a. der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft) oder jemandem Leid zugefügt werden soll (z. B. dem Kind eines Zeugen und dem Kind des Staatsanwalts) – belegten Gewaltpotential, einer deutlich erhöhten Aggressivität sowie einer fehlenden Impulskontrolle auszugehen sei, so dass eine Fesselung erforderlich sei, wobei die bloße Fesselung der Füße den Angeklagten vergleichsweise wenig beeinträchtige.“

Dagegen die Beschwerde, die das OLG als unzulässig verworfen hat. Es sieht die Maßnahme des Vorsitzenden als eine im Rahmen der Ausübung seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse gemäß § 176 GVG ergangene Anordnung an.

„b) Zwar kann eine Fesselungsanordnung durch den Vorsitzenden nicht nur auf 176 GVG, sondern auch auf § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützt werden (vgl. BGH NJW 1957, 271; OLG Dresden NStZ 2007, 479 f. – juris Rn. 1, 3; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2012 – 1 Ws 11/12, 1 Ws 14/12 -; OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.2014 – III-5 RVs 134/13, juris Rn. 7; Löwe-Rosenberg/Becker, a. a. O., § 231 Rn. 3; KK-Gmel, a. a. O., § 231 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 231 Rn. 2) mit der Folge, dass sie dann nach § 304 Abs. 1 StPO mit der Beschwerde anfechtbar ist (vgl. OLG Dresden, a. a. O.; vorgenannter Senatsbeschluss; Löwe-Rosenberg/Becker, a. a. O., § 231 Rn. 41; KK-Gmel, a. a. O., § 231 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 231 Rn. 24). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Maßnahme zumindest auch dem Zweck dienen soll, die Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung zu verhindern, was etwa dann der Fall ist, wenn die Maßnahme auch auf eine erhöhte Fluchtgefahr gestützt ist (vgl. BGH NJW 1957, 271; OLG Dresden, a. a. O.; vorgenannter Senatsbeschluss). So verhält es sich hier indes nicht. Vielmehr hat der Vorsitzende der Jugendkammer ausweislich seines Nichtabhilfevermerks vom 25. Februar 2016 die Fesselungsanordnung ausschließlich auf die genannten sitzungspolizeilichen Aspekte und nicht auch auf eine erhöhte, über die bereits im Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29. Juli 2015 (Az.: 7 Gs 3186/15) für die Annahme des Haftgrundes nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO genannten Gründe hinausgehende Fluchtgefahr gestützt. Dem steht nicht entgegen, dass es in dem Nichtabhilfevermerk heißt, bei dem Angeklagten sei „zusätzlich zu dem durch die Strafdrohung begründeten hohen Fluchtanreiz“ auch von einem hohen Gewaltpotential auszugehen. Denn bei dieser nur am Rande erfolgten Erwähnung des durch die Straferwartung begründeten Fluchtanreizes handelt es sich – anders als etwa in dem dem vorgenannten Senatsbeschluss zugrunde liegenden Fall, in dem der dortige Vorsitzende die Ablehnung der Entfernung der Fußfesseln ausdrücklich auch darauf gestützt hatte, es sei „ein Fluchtversuch des Angeklagten zu befürchten“ – ersichtlich nicht um eine die Fesselungsanordnung tragende Erwägung.“

Derartige sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 GVG können aber nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden, sondern nur dann, wenn ihnen eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden. Und das hat das OLG verneint.

Fesselung bei der Darmentleerung, oder: Habt Ihr sie denn noch alle,…..?

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Nach dem  LG Kleve, Beschl. v. 07.12.2015 – 182 StVK 1/15 betreffend die Zulässigkeit der Fesselung eines Untergebrachten bei dessen Vorführung zu einem Anhörungstermin bei der StVK (vgl. dazu Fesselung eines Maßregelpatienten bei der Vorführung?, oder: Hat das OLG Hamm seine Hausaufgaben nicht gemacht?), nun das LG Marburg, Urt. v. 22.09.2015 – 7 O 112/11. In ihm geht es um die Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Verurteilten. Verlangt hat der Verurteilte 5.000 € auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

„Der Kläger verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes mit anschließender Sicherheitsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt. Während der gesamten bis zum streitgegenständlichen Vorfall dreizehnjährigen Haftdauer gab es keine Ereignisse, die auf einen Fluchtwillen hindeuteten.

Am 19.11.2009 wurde der Kläger aufgrund plötzlich aufgetretener krampfartiger Schmerzen im Unterleib in die Asklepios-Klinik Schwalmstadt verbracht. Auf Anweisung der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt wurden dem Kläger Hand- und Fußfesseln angelegt und zudem ständige und unmittelbare Bewachung angeordnet. Die Fesselung wurde während der ärztlichen Untersuchung und Behandlung, bei der der Kläger Einläufe erhielt, beibehalten.

Zur Bewachung des Klägers befanden sich mindestens sechs Polizeibeamte in dem Behandlungszimmer, die das Zimmer auch während der Verabreichung der Einläufe nicht verließen und somit Zeuge der für den Kläger unangenehmen Prozedur wurden. Im Anschluss an die Einläufe wurde dem Kläger nicht gestattet, den im Behandlungszimmer befindlichen fensterlosen Toilettenraum aufzusuchen. Es wurde auf Weisung der bewachenden Polizeibeamten ein Toilettenstuhl in das Behandlungszimmer gebracht, auf dem der Kläger in Gegenwart der Polizeibeamten seine Notdurft verrichtete. Auch während dieses Vorgangs blieb die Fesselung an Händen und Füßen bestehen. Gegenüber dem Hinweis des Klägers, eine Flucht sei nicht beabsichtigt, verwiesen die Beamten auf die Anordnung der Fesselung. Im Anschluss daran wurde der Kläger zur weiteren Behandlung in das Vollzugskrankenhaus nach Kassel transportiert.

Mit Beschluss vom 07.05.2010 hat die 7. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Marburg/Lahn festgestellt, dass die Sicherungsmaßnahmen anlässlich des Krankenhausaufenthaltes am 19.11.2009, soweit diese von der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt veranlasst waren, rechtswidrig waren (Beiakte 7a StVK 262/09, Bl. 8f. d. A.).

Der Kläger begehrt eine angemessene Entschädigung, wobei er sich einen Betrag in der Größenordnung von 5.000 € vorstellt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die massive Bewachung eine Fluchtgefahr ausgeschlossen habe. Die Weigerung, dem Kläger die Nutzung des fensterlosen Toilettenraumes zu gestatten, habe ihn in seinen Rechten verletzt. Die Rechtsverletzung zwinge zur Gewährung einer Geldentschädigung. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit sei nicht geeignet, ihm zureichende Genugtuung und Wiedergutmachung zu vermitteln.“

Wenn man das liest, möchte man den Polizeibeamten noch nachträglich zurufen: „Habt Ihr sie noch alle, schon mal was von Menschenwürde gehört?“ Das LG gewährt dann auch eine Entschädigung, aber nur in Höhe von 2.500 €, was mir verhältnismäßig niedrig erscheint. Wenn man dann liest, mit welchen Argumenten das LG sich in dem Zusammenhang auseinandersetzen muss, dann weiß man, was das beklagte Land vorgetragen hat. Und dann möchte man denen, die das im Verfahren als Erwiderung verfasst haben, noch mal rufen: „Habt Ihr sie denn noch alle, ……“ Allein, dass der Kläger Klage erheben musste, ist m.E. schon ein Unding, aber dann offenbar u.a. auch noch folgende Argumente des Landes:

„Die Fesselung des Klägers während der Behandlung begründete sowohl mit Blick auf das Krankenhauspersonal als auch auf die anwesenden Vollzugs- und Polizeibeamten eine Bloßstellung und damit auch eine Entwürdigung. Hierbei ist davon auszugehen, dass angesichts der zahlenmäßigen Übermacht der Beamten, der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers und der Behandlungsmaßnahmen eine Flucht oder eine Gefährdung Dritter nahezu ausgeschlossen war.

Mit dem Argument, ein Patient empfinde die Zuwendung einer ärztlichen Behandlung mit einer gewissen Erleichterung und Dankbarkeit lässt sich die Beeinträchtigung nicht relativieren, da eine solcherart empfundene Dankbarkeit nicht auch auf eine Fesselung und die Beobachtung durch die anwesenden Beamten bezogen ist. Gegen die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle spricht auch nicht, dass das medizinische Personal der Verschwiegenheitspflicht unterlag. Der Kläger wendet sich nicht primär gegen die Beobachtung durch medizinisches Personal, sondern gegen die Fesselung während der Behandlung und die Beobachtung durch umstehende Beamte der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt und des Sondereinsatzkommandos der Polizei. Die durch Fesselung und Überwachung mit mehreren Beamten begründete Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers ist auch nicht mit der weithin üblichen Behandlung in einem Zweibettzimmer zu vergleichen. Ungeachtet des Umstandes, dass deutlich mehr Personen als ein gedachter Mitpatient anwesend waren, ist der Krankenhausbetrieb im Regelfall in der Lage, durch mobile Trennwände oder ähnliche Maßnahmen auch in einem Zweibettzimmer eine abgeschirmte Behandlungssituation zu gewährleisten, wenn dies der Zustand des Patienten oder die Behandlung erfordern. Bedeutung für das Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall hat allerdings der vom Kläger selbst vorgetragene Umstand, dass er aufgrund der Schmerzen genauere Erinnerungen an die Einzelheiten der Situation nicht mehr hat (Bl. 33 d. A.). In diesem Zusammenhang muss auch Berücksichtigung finden, dass die bloßstellende Behandlung unter fortdauernder Fesselung allenfalls einen kurzen Zeitraum von wenigen Stunden andauerte.

Auch mit Blick auf das Maß der Sorgfaltspflichtverletzungen sprechen die überzeugenderen Gründe für die Annahme einer Entschädigungspflicht. Die Anordnung einer ununterbrochenen Fesselung bzw. die Außerachtlassung derjenigen Aspekte, die zur wenigstens kurzzeitigen Lockerung der Fesselung drängten, kann als qualifizierte Sorgfaltsverletzung angesehen werden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Fesselung während der Darmentleerung. Entsprechendes gilt für die Weigerung, den fensterlosen Toilettenraum nutzen zu dürfen. Auch hierfür ist ein nachvollziehbarer Grund nicht ersichtlich. Dass die insofern vorgebrachten Sicherungsüberlegungen oder Aspekte der medizinischen Behandlung eine ernsthafte Rolle gespielt haben können, erschließt sich für die Kammer nicht. Der Sorgfaltspflichtverstoß der mit der Ausführung befassten Beamten erscheint aus den oben dargestellten Gründen auch nicht deshalb geringer, weil die behandelnden Ärzte eine Aufhebung der Fesselung nicht für erforderlich hielten.

Nicht zu überzeugen vermag auch das Argument des beklagten Landes, der Kläger habe sich im Nachgang zu der Ausführung über die Fesselung nicht beschwert. Zunächst ist eine Beschwerde im weiteren Sinn jedenfalls in dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vom 28.11.2009 zu erblicken. Zudem ließe das Fehlen einer persönlichen Missfallensbekundung nicht den Schluss zu, die Beeinträchtigung sei nur gering gewesen, werde als gering empfunden oder klaglos hingenommen.

Ob die anwesenden Beamten anlässlich der ärztlichen Behandlung abfällige Bemerkungen machten, ist für die Frage der Zubilligung einer Entschädigung und deren Höhe nicht von Bedeutung, da der Kläger das Geschehen selbst nur verschwommen wahrnahm. Keine wesentliche Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass der Kläger nach seinem unstreitig gebliebenen Vortrag infolge des Ereignisses an Alpträumen leidet. Nach menschlichem Ermessen sind auch zahlreiche andere in der Biografie des Klägers begründete Umstände zur Auslösung von Alpträumen geeignet. Hierfür spricht gerade auch die Angabe des Klägers, diese Alpträume nicht zum Schwerpunkt der Klage machen zu wollen (Bl. 28 d. A.).

Zu berücksichtigen war allerdings der Umstand, dass die Fesselung des Klägers eine effektive Reinigung nach dem Ausscheidungsvorgang erheblich beeinträchtigt haben dürfte.“

Man könnte „kotzen“, wenn man es liest.