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Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: Drogenkonsum, unbewusster Konsum, Ersatzvornahme

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Und dann stelle ich als zweite Entscheidung das VG Braunschweig, Urt. v. 12.06.2026 – 6 A 153/20 – vor. Geklagt wird gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr nach Drogenkonsum.

Insofern hat die Klage keinen Erfolg. Da die Aussagen des VG dazu nichts Neues bringen, beschränke ich mich insoweit auf die Leits#tze, die lauten:

1. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt regelmäßig schon die einmalige Einnahme von Kokain oder eines anderen von der Regelung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV erfassten Betäubungsmittels die Annahme, dass der Konsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet (geworden) ist.

2. Unbeachtlich für den Nachweis der Fahruneignung ist, dass die nachgewiesene BtM-Konzentration ggf. weit unterhalb des im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG ggf. relevanten Grenzwertes liegt.

3. Derjenige, der sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist.

Mal etwas anderes sind die Ausführungen des VG zur angeordneten Ersatzvornahme betreffend die Ablieferung des Führerscheins. Die hat das VG als rechtswidrig angesehen:

„3. Der Bescheid vom 22. Juli 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Beklagte hinsichtlich der Anordnung, den Führerschein bei ihm abzuliefern, mit den Anordnungen zu Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 des Entscheidungstenors angedroht hat, dass kostenpflichtig „die Fahrerlaubnis zwangsweise eingezogen wird“, sofern der Führerschein nicht abgegeben werde, bzw. mit der Anordnung zu Absatz 5 des Entscheidungstenors angedroht hat, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR festzusetzen sowie Ersatzzwangshaft, sofern die zwangsweise Einziehung des Führerscheins fruchtlos verlaufe.

Die Androhung der „zwangsweisen Einziehung“ der Fahrerlaubnis ist bereits nicht hinreichend bestimmt und deswegen unwirksam. Weil es sich bei der Androhung von Verwaltungszwang um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handelt, muss dem Betroffenen aus dem Bescheid heraus hinreichend klar erkennbar sein, welches Zwangsmittel im Falle der Nichtbefolgung angewendet würde (vgl. auch § 70 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG), Waechter, in: BeckOK PolR Nds, Stand: 1.3.2026, § 70 NPOG Rn. 39, 68). Der Bestimmtheit steht insoweit nicht entgegen, dass die zwangsweise Einziehung der „Fahrerlaubnis“ angedroht wird; vielmehr lässt sich aus dem Zusammenhang schließen, dass insoweit der Führerschein gemeint ist.

Allerdings ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, die Anwendung welchen Zwangsmittels der Beklagte mit der Verwendung der Begrifflichkeit einer zwangsweisen Einziehung angedroht hat. In Betracht kommen sowohl eine Ersatzvornahme im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 1 NPOG als auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 NPOG). Weil der Beklagte mit dem Bescheid vom 22. Juli 2020 hinsichtlich der Androhung der Zwangsmittel keinerlei begründende Ausführungen gemacht hat – was zugleich einen Ermessensausfall indiziert – lässt sich nicht näher bzw. hinreichend klar erkennen, welches Zwangsmittel gemeint gewesen ist.

Selbst wenn man zugrunde legt, dass der Beklagte eine Ersatzvornahme angedroht hat – hierfür könnte sprechen, dass er mit dem Entscheidungstenor Absatz 4 Satz 2 „weitere Kosten in Höhe von 35,- EUR bis 1.410,- EUR“ in Aussicht stellt, was dem Gebührenrahmen einer Ersatzvornahme gemäß Nr. 26.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) (indes nicht mehr im Zeitpunkt des Bescheiderlasses, sondern nur bis zum 24. März 2015) entsprochen hat, wäre die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig. Die Verpflichtung zur Ablieferung eines Führerscheins ist nicht im Wege einer Ersatzvornahme durchsetzbar. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 NPOG kommt eine Ersatzvornahme nur dann in Betracht, wenn die Verpflichtung zu einer Handlung, die durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Eine Handlung ist nur dann eine vertretbare, wenn sie rechtlich und tatsächlich mit gleichem Erfolg auch von einer anderen Person als dem Pflichtigen vorgenommen werden kann (vgl. Waechter, in: Möstl/Weiner, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, 36. Edition, Stand 1.3.2026, § 66 NPOG Rn. 2). Diese Handlung wird dann von der Verwaltungsbehörde oder der Polizei selbst oder einer anderen beauftragten Person ausgeführt. Demgegenüber liegt eine unvertretbare Handlung vor, wenn sie nur von dem Pflichtigen selbst erfüllt werden kann. Dies ist beispielsweise bei der Erteilung einer Auskunft, dem Verlassen eines Grundstücks oder einer Wohnung oder dem persönlichen Erscheinen der Fall; ebenfalls eine unvertretbare Handlung ist die Herausgabe einer bestimmten Sache, die sich im Besitz des Pflichtigen befindet (VGH Baden-Württemberg, B. v. 17.3.2005 – 1 S 381/05 -, juris Rn. 6, juris; VG Bayreuth, B. v. 29.10.2021 – B 1 S 21.1050 -, juris Rn. 82; Bäcker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizei- und Sicherheitsrechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 4 Rn. 764; Lemke, in: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 10 Rn. 2).

Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Wertung gemäß § 887 Abs. 3 Zivilprozessordnung ist die Herausgabe eines Führerscheins, der sich im Besitz des Betreffenden befindet, als eine unvertretbare Handlung zu bewerten (eine vertretbare Handlung verneinend VG Bayreuth, B. v. 29.10.2021 – B 1 S 21.1050 -, juris Rn. 82; VG München, B. v. 17.5.2016 – M 26 X 16.2003 -, juris Rn. 16; Patella, „Die Vollstreckung der Pflicht zur Herausgabe des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis“, NVwZ 1992, 247, 248; a. A.: Hess. VGH, B. v. 30.7.1993 – 7 TM 498/92 -, juris), sodass eine Ersatzvornahme rechtlich ausgeschlossen ist und als Zwangsmittel lediglich die Androhung eines Zwangsgelds bzw., als ultima ratio, unmittelbarer Zwang, d. h. die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen nach § 69 Abs. 1 NPOG, in Betracht kommen.

Die Rechtswidrigkeit der Androhung der „zwangsweisen Einziehung“ wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit des lediglich gestuft angedrohten Zwangsgeldes bzw. der Ersatzzwangshaft aus. Hinzu kommt auch insoweit, dass der Bescheid vom 22. Juli 2002 Ermessenserwägungen nicht enthält.“

Und ja: Das Aktenzeichen und die Daten sind richtig. Die Sache ist seit 2020 anhängig. Ohne Worte.

„Transportsicherung“, oder: Vollständiges Entkleiden und Untersuchung von Körperöffnungen rechtswidrig

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Heute dann im Kessel Buntes zunächst eine Entscheidung, die mir schon etwas länger vorliegt. Ich wusste aber nicht so richtig, wo ich sie bringen sollte. Ich habe mich dann für den „Kessel Buntes“ entschieden.

Es handelt sich um das VG Braunschweig, Urt. v. 02.12.2020 – 5 a 65/20. Das VG hat zur Zulässigkeit des vollständigen Entkleidens eines Gefangenen und zur Zulässigkeit der Untersuchung sämtlicher Körperöffnungen, sowie des Anlegens von Gehörschutz, Sichtschutz und Spuckhaube auf dem Rücktransport vom LG Braunschweig, wo eine Hauptverhandlung stattgefunden hatte, in die JVA Transport. Das VG hat im Wesentlichen die Unzulässigkeit der getroffenen Maßnahmen festgestellt:

„Die auch im Übrigen zulässige Klage ist überwiegend begründet. Das vollständige Entkleiden des Klägers und die Untersuchung sämtlicher Körperöffnungen, sowie das Anlegen von Gehörschutz. Sichtschutz und Spuckhaube durch SEK — Beamte am 21. April 2017 beim Rücktransport des Klägers vom Landgericht Braunschweig zur JVA Wolfenbüttel war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt. Soweit er hingegen auch seine Fesselung und Durchsuchung ohne Entkleiden angreift („eingewickelt wie ein Guantanamo — Gefangener“). hatte seine Klage keinen Erfolg.

Die an den Kläger ergangene Anordnung. sich vollständig, einschließlich der Unterwäsche zu entkleiden. stellt sich als rechtswidrig dar.

Als Rechtsgrundlage kommt insoweit allein § 22 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG in Betracht. Danach kann die Polizei eine Person durchsuchen. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt. die sichergestellt werden dürfen.

Danach war die Anordnung hier schon deshalb als rechtswidrig anzusehen. weil die SEK – Beamten von dem nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. sondern als _Standardverfahren“ durchgeführt haben (Dienstliche Stellungnahme Beamter 271 v. 3. Mai 2017. BI. 82 BA 003: Stellungnahme Beamter 302 v. 3. Mai 2015. BI. 84 BA 003: Stellungnahme Beamter 308 v. 16.Mai 2017. BI. 85 BA 003) und sich offenkundig generell verpflichtet sehen, das vollständige Entkleiden zum Zwecke der Durchsuchung anzuordnen.

Die Verpflichtung des Klägers, sich zu entkleiden und nackt untersuchen zu lassen, verletzt darüber hinaus den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hierbei kann offenbleiben. ob der Kläger nur von außen untersucht wurde oder ob die Beamten bei der Untersuchung in seinen Körper eingedrungen sind. Die Kammer folgt der einstweiligen Anordnung des LG Hannover vom 4. Mai 2017, dass bereits die körperliche Untersuchung des Klägers durch Inaugenscheinnahme sämtlicher Körperöffnungen nach vollständigem Entkleiden in einer Situation, in der zuvor ausschließlich Kontakt mit Sicherheitspersonal und seinen beiden Verteidigern stattgefunden hat, rechtswidrig ist und im konkreten Fall — mangels Anhaltspunkten für versteckte. verbotene Gegenstände — ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht war.

Durchsuchungen. die mit einer Entkleidung verbunden sind. stellen sich als schwerwiegender Eingriff in die Intimsphäre und damit in das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht dar und berühren zudem die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Das gilt in besonderem Maße. wenn sie mit der Nachschau im Bereich von normalerweise bedeckten Körperöffnungen verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29. Oktober 2003. 2 BvR 1745/01, juris).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass derartige körperliche Durchsuchungen durch die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sein können. sie aber nur in schonender Weise und nicht routinemäßig, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles. durchgeführt werden dürfen. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalles abzuwägen. Auch ist der bloße Umstand. dass Verwaltungsabläufe sich ohne eingriffsvermeidende Rücksichtnahme einfacher gestalten. hinsichtlich der Anordnung von Durchsuchungen. die den Intimbereich und das Schamgefühl berühren. danach noch weniger als in anderen. weniger sensiblen Bereichen geeignet, den Verzicht auf solche Rücksichtnahmen zu recht-fertigen (BVerfG. Beschl. v. 10. Juli 2013. 2 BvR 2815/11. juris. Rn. 16 f. zur Durchsuchung von Gefangenen unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und Beschl. v. 4. Februar 2009. 2 BvR 455/08, juris, Rn. 27 zur Durchsuchung von Untersuchungsgefangenen und LG Lüneburg. Beschl. v. 19. April 2005, 10 T 56/04, juris. Rn. 13 f.)

So hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 4. Februar 2009 ausgeführt. dass bei Personen. die in Untersuchungshaft verbracht werden. Umstände vorliegen können, die den Verdacht, der oder die Betreffende könne zum Zweck des Einschmuggelns in die Haftanstalt Drogen oder andere gefährliche Gegenstände in Körperöffnungen des Intimbereichs versteckt haben, als derart fernliegend erscheinen lassen, dass hierauf gerichtete Untersuchungen. die mit einer Inspektion von Körperöffnungen verbunden sind, sich als nicht mehr verhältnismäßig erweisen. Denn ein solch schwerwiegender Eingriff in die Intimsphäre ist nur zulässig bei fallbezogenen Verdachtsgründen.

Fallbezogene Verdachtsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die von den eingesetzten SEK – Beamten und der Beklagten genannten Gefahrenmomente sind allgemein gehalten und nicht ansatzweise geeignet, ein vollständiges Entkleiden des Klägers zu rechtfertigen. So haben diese auch auf Nachfrage keinen einzigen Beweis oder auch nur ein Indiz dafür liefern können, dass der Kläger, der am 21. April 2017 von der JVA Wolfenbüttel zum LG Braunschweig verbracht und die ganze Zeit ausschließlich Kontakt zu seinen Verteidigern und Justizbediensteten hatte. an oder in seinem Körper Gegenstände bei sich führte, mit denen er sich oder die eingesetzten Beamten hätte verletzen können.

Dass die körperliche Durchsuchung des Klägers nicht verhältnismäßig war, ergibt sich nach Auffassung der Kammer darüber hinaus aus dem Umfang der Sicherheitsmaßnahmen der Justizbehörden an den übrigen Verhandlungstagen:

In den 4 Folgeterminen nach dem 21. April 2017 wurde das SEK nicht eingesetzt. Dass das zunächst angenommene Befreiungsrisiko zu diesen Zeitpunkten entfallen war, hat die Beklagte noch nicht einmal behauptet, sondern lediglich eine nicht näher erläuterte „Neubewertung und Entscheidung (BI. 245 GA) angeführt.

Diese Einschätzung beruht offensichtlich auf den Beschluss des LG Braunschweig vom 4. Mai 2017. der eine Sicherheitsbegleitung des Klägers durch das SEK zu den nachfolgenden Verhandlungstagen des Landgerichts allerdings nicht schlechterdings untersagte. sondern den beteiligten Behörden lediglich aufgab. das vollständige Entkleiden des Klägers und die Untersuchung sämtlicher Körperöffnungen. nachdem er lediglich Kontakt zu Sicherheitspersonal und seinen Verteidigern hatte, zu unterlassen.

Nach allem konnten die Behörden dem Gericht keinen nachvollziehbaren Grund dafür nennen. warum der Kläger nur am 21. April 2017 vom SEK vom Landgericht Braunschweig zur JVA Wolfenbüttel begleitet wurde. nicht aber zu den Folgeterminen. Angesichts der mit der Durchführung der Maßnahme verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Klägers stellt sich das vollständige Entkleiden des Klägers durch das SEK für die Kammer als unverhältnismäßig dar.

2. Unzulässige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers waren darüber hinaus das auf die Ermächtigungsgrundlage der Generalklausel nach § 11 Nds. SOG gestützte Überstreifen eines Spuckschutzes. das Aufsetzen einer Schlafbrille und des Gehörschutzes. Zwar bestand die allgemeine Fluchtgefahr. als milderes Mittel wird aber eine Fesselung an Händen und Beinen. zusammen mit der Fixierung durch einen Feuerwehrgurt als ausreichend angesehen. Die weitergehenden Eingriffe sind deshalb unter Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 10. Juli 2011. 2 BA 2815/13. juris) nicht mehr verhältnismäßig.

3. Keine Bedenken hat die Kammer lediglich. dass der Kläger vor dem Transport (bekleidet) durchsucht und während des Transports an Händen und Füßen gefesselt wurde und die Fesseln mit einem Feuerwehrgurt am Körper fixiert wurden. …..“

Du darfst hier nicht rein – Betretungsverbot für Hooligans

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Der VG Braunschweig, Beschl. v. 29.08.2013 – 5 B 154/13  – ist schon etwas älter, passt aber ganz gut zum Wochenende, auch wenn wir an diesem Wochenende keine Spiele in der Fußballbundesliga haben. Die Stadt Braunschweig hatte gegen Hooligans und andere sog. Problemfans von Eintracht Braunschweig Verbote dahin ausgesprochen, Bereiche der Innenstadt an Heimspieltagen zu betreten. Die Stadt hat den Betroffenen verboten, die Bereiche Innenstadt, Stadion und Bahnhof an Heimspieltagen der Bundesligamannschaft von Eintracht Braunschweig in dem Zeitraum von 3 Stunden vor Spielbeginn bis 6 Stunden nach Spielende zu betreten. Dagegen das Eilverfahren beim VG Braunschweig, das keinen Erfolg hatte. Nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei die Stadt berechtigt gewesen, die Aufenthalts- und Betretungsverbote auszusprechen. Solche Verbote für einen bestimmten örtlichen Bereich seien dann berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Die danach für das Verbot erforderliche Gefahrenlage sei nach den polizeilichen Erkenntnissen voraussichtlich in allen Fällen gegeben. Näheres und weiteres dann hier in der PM des VG Braunschweig.