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Fälligkeit/Verjährung des Pauschgebühranspruchs, oder: Abgetrenntes Einziehungsverfahren

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Am RVG-Tag stelle ich heute zunächst den OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.06.2023 – 2 AR 1/23 (Pausch) – vor. Am Aktenzeichen sieht man, dass der Beschluss schon ein wenig (?) älter ist. Sorry, aber ich hatte ihn bisher nicht auf dem Schirm.

Es geht in der Entscheidung um die Fälligkeit und die Verjährung des Pauschvergütungsanspruchs eines Pflichtverteidigers und zum Umfang der zu berücksichtigenden Tätigkeiten.

Der Pflichtverteidiger hatte in dem Verfahren für seine Tätigkeit in einer umfangreichen Wirtschaftsstrafsache die Festsetzung einer Pauschvergütung in Höhe von 35.000,00 EUR beantragt.

Die Wirtschaftsstrafkammer hatte den früheren Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 09.01.2018 verurteilt.  Mit Urteil vom 19.12.2018 hat der BGH die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft eingelegten Revisionen verworfen. Die von der Staatsanwaltschaft bereits mit der Anklage beantragte Entscheidung über die (Wertersatz-) Einziehung in Höhe von 831.225,28 EUR das LG abgetrennt, dieses Verfahren dann mit Verfügung vom 07.03.2019 fortgesetzt und hierüber mit dem Antragsteller am 09.01.2020 zugestellten Beschluss entschieden. Der Antragsteller hat den früheren Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren und dem Revisionsverfahren sowie dem Verfahren, in dem über die abgetrennte (Wertersatz-) Einziehung entschieden worden ist, vertreten.

Der Vertreter der Staatskasse hat die Einrede der Verjährung erhoben und beantragt, den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung zurückzuweisen. Das OLG ist dem gefolgt:

„Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung hat keinen Erfolg. Der Pauschvergütungsanspruch ist jedenfalls verjährt. Die vom Vertreter der Staatskasse erhobene Einrede der Verjährung greift durch, sodass die Staatskasse die beantragte Zahlung verweigern darf, § 214 Abs. 1 BGB.

1. Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (vgl. KG, Beschluss vom 15. April 2015 – 1 ARs 22/14, NStZ-RR 2015, 296). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das setzt grundsätzlich – so auch bei der Pauschgebühr gemäß § 51 RVG – die Fälligkeit der Forderung voraus (KG, a. a. O.). Die Fälligkeit tritt nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der auch der Senat folgt, beim Pauschgebührenanspruch mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein (KG, a. a. O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. April 2016, – 1 ARs 9/16, BeckRs 2016, 8789 Rn. 11 m. w. N.; OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 1 ARs 34/16 P, NJOZ 2017, 228 f. m. w. N.; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auf., § 51 Rn. 92 m. w. N.). Dies wird zutreffend damit begründet, dass der Pauschgebührenanspruch an die Stelle des Anspruchs auf die gesetzlichen Gebühren tritt und daher § 8 RVG mit der Folge anzuwenden sei, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch nach dem ersten in der vorgenannten Regelung genannten Zeitpunkt fällig geworden ist; und das ist der Abschluss der Instanz (vgl. Burhoff/Volpert, a. a. O.). Vorliegend ist Fälligkeit mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch das die Revision verwerfende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2018 eingetreten, sodass die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2021 abgelaufen war, mithin vor Eingang des Antrags auf Bewilligung einer Pauschvergütung am 28. Dezember 2022.

2. Der Antragsteller kann sich unter den vorliegenden Umständen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass über den Anspruch, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung zusteht, erst aufgrund einer gebotenen Gesamtschau (vgl. KG, a. a. O.; Burhoff/Volpert, a. a. O., Rn. 50) unter Berücksichtigung aller Verfahren entschieden werden könne, sodass auch seine Tätigkeit als bestellter Pflichtverteidiger in dem die Entscheidung über die (Wertersatz-) Einziehung betreffenden (abgetrennten) Verfahren mit der Folge zu berücksichtigen sei, dass die Verjährungsfrist erst mit der Zustellung der in dieser Sache ergangenen Entscheidung am 9. Januar 2020 in Lauf gesetzt worden wäre. Denn gebührenrechtlich ist ein Verfahren nach den §§ 422, 423 StPO gesondert zu behandeln und hat demgemäß für die Bemessung einer Pauschgebühr keine Relevanz. Der Verteidiger erhält für seine Tätigkeit bei – wie hier – (Wertersatz-) Einziehung eine zusätzliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG, die eine reine Wertgebühr mit der Folge darstellt, dass die Festsetzung einer Pauschgebühr insoweit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG ausgeschlossen ist. Daraus folgt weiter, dass die im Zusammenhang mit der Wertgebühr stehenden anwaltlichen Tätigkeiten bei der Feststellung und Bemessung der Pauschgebühr im Übrigen nicht berücksichtigt werden können/dürfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 2 AR 32/14, NStZ-RR 2015, 96 m. w. N.; Burhoff/Volpert, a. a. O., Rn. 10 und Rn. 52; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., § 51 Rn. 8 m. w. N.). Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns einer Forderung aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. KG, a. a. O.) von vornherein feststehen muss und damit nicht von dem ungewissen Ergebnis einer (nachträglichen) Prüfung aufgrund eines sich – wie hier – noch nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung (§ 423 Abs. 1 Satz 1 StPO) anschließenden Verfahrens abhängen darf, ob bereits mit der Beendigung des ersten Rechtszugs eine Pauschgebühr verdient war bzw. diese erst später infolge der weiteren Inanspruchnahme des Verteidigers entstanden ist (vgl. KG, a. a. O.; OLG Celle, a. a. O.).“

StPO I: Subjektives Einziehungsverfahren eingestellt, oder: Gibt es ein Rechtsmittel?

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Der Oberbegriff ist heute: Einstellung. Zwei der drei vorgestellten Entscheidungen aus dem Bereich befassen sich mit der Einstellung von Einziehung(smaßnahmen), eine mit den Folgen einer Einstellung nach § 153a StPO.

Dem OLG Köln, Beschl. v. 12.07.2024 – 3 Ws 55/24 – liegt folgender Sachverhalt zurgunde: Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 01.07.2022 Anklage gegen den Angeklagten u.a. wegen Steuerhinterziehung in 15 besonders schweren Fällen, erhoben. Die Hauptverhandlung hat am 18.09.2023 zu laufen begonnen. Nachdem zwischenzeitlich Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten aufgetreten waren, hat die Staatsanwaltschaft in dem Hauptverhandlungstermin vom 14.06.2024 beantragt, das Verfahren aufgrund einer bestehenden dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten einzustellen. Dies hat sie verbunden mit dem Antrag, das subjektive Verfahren nach Anklageerhebung wegen Unmöglichkeit der weiteren Durchführung des subjektiven Verfahrens gemäß § 435 Abs. 2 StPO in das objektive Verfahren überzuleiten und im Wege des selbständigen Einziehungsverfahrens gemäß §§ 435, 436 Abs. 2, § 434 Abs. 3 StPO auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, dass gegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 43.447.499,97 EUR angeordnet werde. Diesen Antrag hat das LG in der Hauptverhandlung vom 19.06.2024 durch Kammerbeschluss zurückgewiesen. Zum einen sei aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes die Anordnung einer späteren Einziehung entgegen § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, da noch weitere Ermittlungen – wie die Staatsanwaltschaft selbst in ihrem Antrag ausgeführt habe – anzustellen seien. Eine Überleitung vom subjektiven in das objektive Verfahren komme aber auch deshalb nicht in Betracht, weil der hierin liegende Zweck, Beweisergebnisse aus dem subjektiven Verfahren zu sichern und für das Einziehungsverfahren fruchtbar zu machen, nicht erzielt werden könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte der bisherigen Hauptverhandlung teilweise in verhandlungsunfähigem Zustand beigewohnt habe. Da das Ausmaß nicht quantifizierbar sei, müsse die bisherige Beweisaufnahme auch bei Fortführung des bisherigen Verfahrens als objektives wiederholt werden. Aus diesem Grunde komme auch nicht in Betracht, dass die Kammer die bislang fehlenden Ermittlungen – bezogen auf die Anordnung der (Wertersatz)Einziehung – selbst vornehme. Diese habe die Staatsanwaltschaft durchzuführen. In Bezug auf ein etwaiges im Anschluss beantragtes selbständiges Einziehungsverfahren werde dann zu prüfen sein, ob dessen Voraussetzungen vorlägen.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Das hatte keinen Erfolg:

„1. Die gegen den Beschluss vom 19.06.2024 gerichtete (sofortige) Beschwerde erweist sich gemäß § 305 Satz 1 StPO als unzulässig.

a) Nach § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen und – wie hier – nicht dem Anwendungsbereich des Satzes 2 der Regelung unterfallen, nicht der Beschwerde. Diese Einschränkung des Beschwerderechts erfasst Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil stehen und ausschließlich seiner Vorbereitung dienen. Dies ist nicht nur bei Maßnahmen gegeben, die unmittelbar Grundlagen für die Entscheidung in der Sache selbst schaffen sollen; auch Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, weisen einen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung auf, der zum Ausschluss der Anfechtbarkeit führt (KG, Beschluss vom 10.05.2012 – 4 Ws 42/12, NStZ-RR 2013, 218, 219). Weitere Voraussetzung für den Ausschluss der Beschwerde ist zudem, dass sich die Bedeutung der vorbereitenden Entscheidung auf das Urteil beschränkt. Entfaltet sie hingegen eine über die Urteilsfindung hinausgehende prozessuale Bedeutung bzw. selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten, ist die Entscheidung anfechtbar (OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2020 – 5 Ws 20-21/20, StV 2020, 458, 459; OLG Bamberg, Beschluss vom 01.10.2018 – 1 Ws 479/18, BeckRS 2018, 28946; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 305 Rn. 1; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 305 Rn. 15).

b) Gemessen an diesen Maßstäben gilt:

aa) Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist – entsprechend dem vorangegangenen Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14.06.2024 – allein die Entscheidung, das subjektive Verfahren zeitnah abzuschließen und nicht (unmittelbar) als objektives Verfahren weiterzuführen bzw. fortzusetzen.

Hierin liegt nicht auch eine Entscheidung über die Nichteröffnung des objektiven Verfahrens im Sinne von § 435 Abs. 3 Satz 1, § 204 Abs. 1 StPO. Eine derartige Entscheidung ist lediglich dann zu treffen, wenn der Antrag auf Durchführung des objektiven Verfahrens außerhalb des subjektiven Verfahrens gestellt wird. Die von der Rechtsprechung anerkannte und vom Gesetzgeber gebilligte (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 91; vgl. auch bereits BR-Drucks. 418/16, S. 103) Möglichkeit, unmittelbar von Letzterem in das objektive Verfahren übergehen zu können (vgl. nur BGH, Urteil vom 23.07.1969 – 3 StR 326/68, BGHSt 23,64, 66 f.; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 435 Rn. 18) stellt insoweit eine gesetzlich nicht geregelte Ausnahme von dem in § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgesehen Regelverfahren dar, wonach es vor der Entscheidung über die Anordnung der Einziehung der Durchführung eines Zwischenverfahrens mit einer Eröffnungsentscheidung (§ 435 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 203 f. StPO) bedarf. Hinter dieser Rechtsprechung steht die Erwägung, die im subjektiven Verfahren bereits durchgeführte Beweisaufnahme im Sinne der Prozessökonomie nicht stets wiederholen zu müssen, sondern die Entscheidung im objektiven Verfahren hierauf aufbauen zu können (BGH, Urteil vom 23.07.1969 – 3 StR 326/68, BGHSt 23,64, 66). Die verfahrenstechnische Möglichkeit des nahtlosen Übergangs vom subjektiven in das objektive Verfahren mit einer entsprechenden Modifikation des Verfahrensgegenstandes entspricht insoweit der prozessualen Konstellation bei der Nachtragsanklage (§ 266 Abs. 1 StPO), in deren Rahmen ebenfalls auf die Durchführung des Zwischenverfahrens (§§ 199 ff. StPO) verzichtet wird, der Verfahrensgegenstand gleichwohl durch die Einbeziehung der Nachtragsanklage erweitert und insoweit auf bereits erzielte Beweisergebnisse zurückgegriffen werden kann. Auch in diesem Fall stellt die gerichtliche Entscheidung über die (Nicht)Einbeziehung der Nachtragsanklage keine Entscheidung nach den §§ 203, 204 StPO dar. Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht die Einbeziehung deshalb ablehnt, weil es hinsichtlich der zur Nachtragsanklage gebrachten Tat keinen hinreichenden Tatverdacht erkennt. Die Wirkung des Nichteinbeziehungsbeschlusses erstreckt sich insoweit ausschließlich auf das bestehende Hauptverfahren. Da es sich nicht um einen Beschluss nach § 204 StPO, sondern nach § 266 Abs. 1 StPO handelt, entfaltet dieser auch nicht die Sperrwirkung des § 211 StPO (Meyer-Goßner, JR 1984, 53; MüKoStPO/Nourouzi, 2. Aufl., § 266 Rn. 23; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 266 Rn. 41; Radtke/Hohmann/Radtke, StPO, § 266 Rn. 34; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 266 Rn. 7, 24; iE ebenso Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 266 Rn. 21a; aA BeckOK StPO/Eschelbach, 51. Ed., § 266 Rn. 31; Hilger, JR 1983, 442), sodass die Staatsanwaltschaft die betreffende Tat ungeachtet von dessen Vorgaben im Nachgang noch zur Anklage bringen kann. Bezogen auf den hier vorliegenden Antrag auf Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren folgt hieraus, dass für die Staatsanwaltschaft mithin die erneute Antragstellung nach § 435 StPO im Regelverfahren uneingeschränkt möglich bleibt.

bb) Die angefochtene Entscheidung hat darauf abgezielt, das gegen den Angeklagten geführte (subjektive) Verfahren einem zeitnahen Abschluss zuzuführen. Ebenso wie die § 305 Satz 1 StPO unterfallenden Entscheidungen über die Abtrennung oder Verbindung von Verfahrensteilen, die Aussetzung eines Verfahren zum Zwecke seiner Förderung in der Gesamtheit (vgl. hierzu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.1999 – 2 Ws 46/99, StraFo 1999, 236, 237; OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2005 – 2 Ws 223/05, BeckRS 2005, 152921 Rn. 8; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2008 – 1 Ws 107/08, BeckRS 2008, 23446; KG, Beschluss vom 10.05.2012 – 4 Ws 42/12, NStZ-RR 2013, 218, 219; KK-StPO/MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 305 Rn. 17) oder auch die Entscheidung über die Nichteinbeziehung einer Nachtragsanklage (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 266 Rn. 24) hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss demnach eine die weitere Verfahrensgestaltung betreffende Entscheidung getroffen, die auf Grundlage des Vorstehenden dem Prozessurteil vom 24.06.2024 sachlich und zeitlich vorgelagert gewesen ist….“

Unzulässige Mehrfachverteidigung, oder: Was ist mit dem Gebührenanspruch?

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Heute am Gebührenfreitag weise ich zunächst hin auf den OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.08.2018 – 4 Ws 175/18. In ihm geht es um die Frage der Mehrfachverteidigung und deren Auswirkungen auf den Gebührenanspruch des Verteidigers/Rechtsanwalts. Grundlage der Entscheidung ist etwa folgender Sachverhalt:

Der beim OLG beschwerdeführende Rechtsanwalt wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit welchem auf seinen Antrag hin die den Angeklagten E. und V. von Seiten der Staatskasse für das selbständige Einziehungsverfahren als notwendige Auslagen zu erstattenden Wahlverteidigergebühren festgesetzt wurden, wobei er die Festsetzung eines höheren Erstattungsbetrages begehrt. Gegen die beiden Angeklagten sowie vier weitere Angeklagte wurde vor dem LG in den Jahren 2012 und 2013 ein Strafverfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführt. Dabei war der Rechtsanwalt als Wahlverteidiger des Angeklagten E. und Rechtsanwältin pp. als zunächst Wahl- und sodann Pflichtverteidigerin des Angeklagten V. tätig. Die Hauptverhandlung konnte wegen einer längerfristigen Erkrankung eines Richters nicht abgeschlossen werden. Inzwischen ist das Verfahren, nachdem die Angeklagten das Land verlassen haben und unbekannten Aufenthaltes sind, gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden.

Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurden im Auftrag des Angeklagten E. an einen Verdeckten Ermittler des Landeskriminalamts Baden-Württemberg insgesamt 245.000 EUR in bar übergeben, davon 60.000 Euro durch den Angeklagten V.; das Geld wurde sichergestellt. Mit Schreiben vom 14.3..2016 hat der Rechtsanwalt die Freigabe dieser sichergestellten 245.000 Euro im Auftrag des Angeklagten E. sowie vorsorglich – falls die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Herausgabe auf den letzten Gewahrsamsinhaber abstellen sollte – auch im Auftrag und unter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten V. vom 14.3.2016 beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin am 1.4.2016 den Erlass einer selbständigen Verfallsanordnung gemäß § 76a StGB a.F. hinsichtlich der sichergestellten 245.000 EUR beantragt. Nach der Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung zum 1.7.2017 hat die Staatsanwaltschaft diesen Antrag auf die Anordnung einer selbständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB n.F. abgeändert. Das LG Tübingen hat mit Beschluss vom 29.3.2018 sowohl die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens als auch die Herausgabe der 245.000 EUR an die Angeklagten E. und V. abgelehnt, da der Staat bereits Eigentümer der 245.000 EUR sei. Zugleich hat es beschlossen, dass die Staatskasse die Kosten dieses Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt.

Im Laufe dieses Einziehungsverfahrens hat Rechtsanwältin pp. mit Schreiben vom 4.8.2016 die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch den Angeklagten V. im Hinblick auf § 146 StPO gerügt und eine vom Angeklagten V. auf sie lautende Strafprozessvollmacht vom 20.7.2012 vorgelegt, welche auch die Abtretung sämtlicher Kostenersatzforderungen beinhaltete. Zugleich hat sie die Herausgabe der bei V. sichergestellten Summe von „65.000 Euro“ an sie beantragt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtsanwalt aufgrund der Kostengrundentscheidung des Beschlusses vom 29.3.2018 beantragt, die dem Angeklagten E. entstandenen notwendigen Auslagen samt Zinsen wie folgt zu erstatten: neben einer Auslagenpauschale eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG sowie eine Erhöhung dieser Gebühr um den Faktor 0,3 nach Nr. 1008 VV RVG, da er  sowohl den Angeklagten E. als auch den Angeklagten V. vertreten habe. Die Festsetzung u.a. der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung des Angeklagten V. ist abgelehnt worden.

Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Rechtsanwalts hatte beim OLG keinen Erfolg.

Das OLG nimmt einen Verstoß gegen § 146 StPO an. Der führe zur Unwirksamkeit des Mandatsvertrages und damit dazu, dass dem Rechtsanwalt die Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG, um die es hier ging, nicht zustand. Dazu die Leitsätze aus dem Recht umfangreichen OLG-Beschluss:

  1. Das Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO gilt auch im Einziehungsverfahren.
  2. Der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO führt dazu, dass der zugrunde liegende Mandatsvertrag und die Vollmacht unwirksam sind.
  3. Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Verfahren unbemerkt geblieben ist, kann die Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren versagt werden.
  4. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung findet eine Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG keine Anwendung.

Die Entscheidung setzt die wohl. h.M. zu den Folgen einer unzulässigen Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO konsequent um. Diese geht davon aus, dass zwar gemäß § 146a Abs. 2 StPO mögliche Prozesserklärungen des Verteidigers bis zur Zurückweisung durch das Gericht wirksam, aber der Mandatsvertrag und die Verteidigervollmacht unwirksam sind (ausführlich zu allem GenStA Zweibrücken NStZ-RR 2004, 191; Wasmuth NStZ 1989, 348). Folge davon ist nach h.M., dass dem zurückgewiesenen Verteidiger/Rechtsanwalt Gebührenansprüche nicht zustehen. Ob es allerdings zutrifft, diese insgesamt zu verneinen, oder ob dem Rechtsanwalt im Hinblick auf § 146a Abs. 2 StPO nicht zumindest ein teilweiser Vergütungsanspruch für die Tätigkeiten zuzubilligen ist, die er vor Beginn der Mehrfachverteidigung erbracht hat, hat das OLG hier nicht geprüft. Darauf kam es aber auch, da im selbständigen Einziehungsverfahren von Anfang an eine unzulässige Mehrfachverteidigung vorgelegt hat und nur um die Erhöhungsgebühr bei der Nr. 4142 VV RVG gestritten worden ist, nicht an.