Unzulässige Mehrfachverteidigung, oder: Was ist mit dem Gebührenanspruch?

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Heute am Gebührenfreitag weise ich zunächst hin auf den OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.08.2018 – 4 Ws 175/18. In ihm geht es um die Frage der Mehrfachverteidigung und deren Auswirkungen auf den Gebührenanspruch des Verteidigers/Rechtsanwalts. Grundlage der Entscheidung ist etwa folgender Sachverhalt:

Der beim OLG beschwerdeführende Rechtsanwalt wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit welchem auf seinen Antrag hin die den Angeklagten E. und V. von Seiten der Staatskasse für das selbständige Einziehungsverfahren als notwendige Auslagen zu erstattenden Wahlverteidigergebühren festgesetzt wurden, wobei er die Festsetzung eines höheren Erstattungsbetrages begehrt. Gegen die beiden Angeklagten sowie vier weitere Angeklagte wurde vor dem LG in den Jahren 2012 und 2013 ein Strafverfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführt. Dabei war der Rechtsanwalt als Wahlverteidiger des Angeklagten E. und Rechtsanwältin pp. als zunächst Wahl- und sodann Pflichtverteidigerin des Angeklagten V. tätig. Die Hauptverhandlung konnte wegen einer längerfristigen Erkrankung eines Richters nicht abgeschlossen werden. Inzwischen ist das Verfahren, nachdem die Angeklagten das Land verlassen haben und unbekannten Aufenthaltes sind, gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden.

Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurden im Auftrag des Angeklagten E. an einen Verdeckten Ermittler des Landeskriminalamts Baden-Württemberg insgesamt 245.000 EUR in bar übergeben, davon 60.000 Euro durch den Angeklagten V.; das Geld wurde sichergestellt. Mit Schreiben vom 14.3..2016 hat der Rechtsanwalt die Freigabe dieser sichergestellten 245.000 Euro im Auftrag des Angeklagten E. sowie vorsorglich – falls die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Herausgabe auf den letzten Gewahrsamsinhaber abstellen sollte – auch im Auftrag und unter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten V. vom 14.3.2016 beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin am 1.4.2016 den Erlass einer selbständigen Verfallsanordnung gemäß § 76a StGB a.F. hinsichtlich der sichergestellten 245.000 EUR beantragt. Nach der Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung zum 1.7.2017 hat die Staatsanwaltschaft diesen Antrag auf die Anordnung einer selbständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB n.F. abgeändert. Das LG Tübingen hat mit Beschluss vom 29.3.2018 sowohl die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens als auch die Herausgabe der 245.000 EUR an die Angeklagten E. und V. abgelehnt, da der Staat bereits Eigentümer der 245.000 EUR sei. Zugleich hat es beschlossen, dass die Staatskasse die Kosten dieses Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt.

Im Laufe dieses Einziehungsverfahrens hat Rechtsanwältin pp. mit Schreiben vom 4.8.2016 die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch den Angeklagten V. im Hinblick auf § 146 StPO gerügt und eine vom Angeklagten V. auf sie lautende Strafprozessvollmacht vom 20.7.2012 vorgelegt, welche auch die Abtretung sämtlicher Kostenersatzforderungen beinhaltete. Zugleich hat sie die Herausgabe der bei V. sichergestellten Summe von „65.000 Euro“ an sie beantragt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtsanwalt aufgrund der Kostengrundentscheidung des Beschlusses vom 29.3.2018 beantragt, die dem Angeklagten E. entstandenen notwendigen Auslagen samt Zinsen wie folgt zu erstatten: neben einer Auslagenpauschale eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG sowie eine Erhöhung dieser Gebühr um den Faktor 0,3 nach Nr. 1008 VV RVG, da er  sowohl den Angeklagten E. als auch den Angeklagten V. vertreten habe. Die Festsetzung u.a. der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung des Angeklagten V. ist abgelehnt worden.

Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Rechtsanwalts hatte beim OLG keinen Erfolg.

Das OLG nimmt einen Verstoß gegen § 146 StPO an. Der führe zur Unwirksamkeit des Mandatsvertrages und damit dazu, dass dem Rechtsanwalt die Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG, um die es hier ging, nicht zustand. Dazu die Leitsätze aus dem Recht umfangreichen OLG-Beschluss:

  1. Das Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO gilt auch im Einziehungsverfahren.
  2. Der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO führt dazu, dass der zugrunde liegende Mandatsvertrag und die Vollmacht unwirksam sind.
  3. Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Verfahren unbemerkt geblieben ist, kann die Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren versagt werden.
  4. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung findet eine Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG keine Anwendung.

Die Entscheidung setzt die wohl. h.M. zu den Folgen einer unzulässigen Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO konsequent um. Diese geht davon aus, dass zwar gemäß § 146a Abs. 2 StPO mögliche Prozesserklärungen des Verteidigers bis zur Zurückweisung durch das Gericht wirksam, aber der Mandatsvertrag und die Verteidigervollmacht unwirksam sind (ausführlich zu allem GenStA Zweibrücken NStZ-RR 2004, 191; Wasmuth NStZ 1989, 348). Folge davon ist nach h.M., dass dem zurückgewiesenen Verteidiger/Rechtsanwalt Gebührenansprüche nicht zustehen. Ob es allerdings zutrifft, diese insgesamt zu verneinen, oder ob dem Rechtsanwalt im Hinblick auf § 146a Abs. 2 StPO nicht zumindest ein teilweiser Vergütungsanspruch für die Tätigkeiten zuzubilligen ist, die er vor Beginn der Mehrfachverteidigung erbracht hat, hat das OLG hier nicht geprüft. Darauf kam es aber auch, da im selbständigen Einziehungsverfahren von Anfang an eine unzulässige Mehrfachverteidigung vorgelegt hat und nur um die Erhöhungsgebühr bei der Nr. 4142 VV RVG gestritten worden ist, nicht an.

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