Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts, oder: Praxistipp-/hinweis auf „www.engebe.de“

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Als zweites „Gebührenposting“ dann eine Entscheidung des BGH, über die schon an mehreren anderen Stellen berichtet worden ist, und zwar der BGH, Beschl. v. 09.05.2018 – I ZB 62/17, über den ja auch schon an verschiedenen anderen Stellen berichtet worden ist.

Gegenstand der Entscheidung sind die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts, häufig ein Zankapfel im Rahmen der Kostenfestsetzung (im Zivilverfahren). Der Beschluss ist in einem Zivilverfahren ergangen. Der Antrag des dortigen Klägers auf Kostenfestsetzung sowohl der tatsächlichen Reisekosten eines Düsseldorfer Prozessbevollmächtigten zum Termin vor dem LG Frankfurt am Main als auch der hilfsweise geltend gemachten fiktiven Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung im LG-Bezirk Frankfurt am Main wurde zurückgewiesen. Die gegen die Ablehnung der fiktiven Reisekosten gerichtete Rechtsbeschwerde hatte beim BGH Erfolg und führte zur Zurückverweisung an das LG, weil dieses keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die fiktiven Reisekosten zutreffend berechnet worden sind.

Die Leitsätze des BGH-Entscheidung:

  1. Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind.
  2. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.

Soweit so gut. Nur: Wie erfährt man denn jetzt, welches der „am weitest entfernt gelegene Ort innerhalb des Gerichtsbezirks“ ist? Mit dem Atlas 🙂 , dem Routenplaner oder? Nun – und das ist dann dert Praxishinweis in diesem Posting, der auf eine Mail zurückgeht, die mich vor einigen Tagen erreicht hat:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich bin derzeit mit 34 Jahren auf dem Weg in den „2. Berufsweg“ und Student der Rechtswissenschaften (2. Fachsemester). Im „1. Berufsweg“ habe ich Informatik studiert und in diesem Bereich auch gearbeitet. Nach der Entscheidung des BGH zur Reisekostenregelung bei auswärtigen Rechtsanwälten habe ich meine Fähigkeiten aus dem ersten Studium und die Interessen aus dem zweiten Studium kombiniert und unter www.engebe.de einen Rechner für die maximale Entfernung innerhalb eines Gerichtsbezirkes erstellt.

Im lawblog wurde er vor einigen Wochen bereits erwähnt, evtl. haben Sie bei einem ihrer zukünftigen Posts Interesse auf den Rechner hinzuweisen! Ich würde mich sehr freuen! Ich persönlich halte ihn für praktischer als die bekannte Reisekostentabelle, da der Zugriff deutlich zügiger geht. Die Einschränkungen des Rechners bzw. Hinweise zu den Ergebnissen habe ich unter www.engebe.de ausführlich erläutert!

Vielen Dank, vielen Dank auch für die aktive Blogtätigkeit, der ich regelmäßig versuche (inhaltlich) zu folgen!

Beste Grüße aus Dortmund“

Vielleicht hilft der Hinweis ja. Und wer sich fragt: Wieso www.engebe.de? Nun, da kommt von

ENtfernung
GErichts
BEzirke

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