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Einstellung wegen Unzuständigkeit durch Urteil, oder: Erneute Anklageerhebung = neue Angelegenheit?

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Das LG Magdeburg hat sich im LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 – 29 Qs 66/25 – mit dem Begriff der Angelegenheiten befasst, wenn nach einem Einstellungsurteil erneut bei einem anderen Gericht Anklage erhoben wird. Das LG kommt allerdings in seiner Entscheidung leider zu einem unzutreffenden Ergebnis.

Denn das LG sagt:

Wird nach Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit durch Urteil gem. § 260 Abs. 3 StPO erneut bei einem anderen Gericht Anklage erhoben, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. der § 15, 16 RVG. Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und gerichtliche Verfahrensgebühr entstehen also nicht noch einmal.

Das LG begründet das u.a. mit den gesetzliche Regelungen in den §§ 15, 17, 20 RVG§ 20 S. 1 RVG bestimme, dass eine Verweisung oder Abgabe an ein anderes (gleichrangiges) Gericht die Einheitlichkeit des Rechtszuges im Sinne des Gebührenrechts unberührt lasse. Nur die Zurückverweisung, Verweisung oder Abgabe an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszuges stelle nach §§ 20 S. 2, 21 Abs. 1 RVG einen neuen Rechtszug dar. Aus diesem Regelungsgefüge lässt sich nach Auffassung des LG Folgendes entnehmen: Zwischen der ursprünlichen Anklageerhebung und der bei dem „neuen“ Gericht sei zwar ein Urteil ergangen, das jedoch die erste Instanz in diesem Verfahren nicht beendet habe. Da die Verfahrenseinstellung durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses nicht zu einem Strafklageverbrauch geführt habe, habe man das ursprüngliche Ermittlungsverfahren mit einer erneuten Anklage erstinstanzlich fortgesetzt. Ein Wechsel des Rechtszuges habe zwischenzeitlich nicht statt stattgefunden.

Wie gesagt: M.E. leider – teilweise – falsch gelöst. Denn es hat sich bei dem ursprünglichen nach Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil und dem danach nach erneuter Anklageerhebung anhängigen Verfahren bei dem anderen AG anhängigen Verfahren um unterschiedliche Angelegenheiten gehandelt, so dass in dem Verfahren die Gebühren für den (Pflicht)Verteidiger grundsätzlich noch einmal entstehen konnten und entstanden sind. Soweit das LG auf § 20 RVG abstellt, übersieht es m.E., dass in § 20 RVG um Abgabe/Verweisung geht. Damit haben wir es hier aber nicht zu tun. Das ursprüngliche AG hat vielmehr das bei ihm anhängige Verfahren 855 Js 86819/23 durch Prozessurteil eingestellt. Damit war die amtsgerichtliche Instanz bei diesem AG  beendet und es lag in der Hand der Staatsanwaltschaft, eine neue Entscheidung zu treffen, ob nun nach Eintritt der Rechtskraft – noch einmal – Anklage erhoben werden soll. Die erste Entscheidung zur Erhebung der Anklage war durch das  ergangene Prozessurteil aufgebraucht. Mit der Entscheidung zur erneuten Anklageerhebung wurde daher eine neue gerichtliche Angelegenheit eingeleitet. Das ursprüngliche AG hat durch Urteil entschieden und das Verfahren bei sich damit – rechtskräftig – beendet. Damit war auch die Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesem beim Verfahren beendet. Das Verfahren nach erneuter Anklageerhebung war eine neue Angelegenheit

Fraglich ist allerdings, welche Gebühren noch einmal entstehen. Dass ggf. eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG noch einmal entsteht, liegt auf der Hand. Gleiches gilt für die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4108 VV RVG, die die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem nun beim AG W. anhängigen Verfahren abdeckt.

Problematisch ist daher nur die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Diese m.E. entsteht in vergleichbaren Konstellationen nicht noch einmal. Denn es handelt sich bei den Verfahren beim AG H. und beim AG W. Fällen um den gleichen Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 Anm. 1 VV RVG (zum Begriff Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn 37 ff. mit weiteren Nachweisen), hier der Vorwurf eines Betäubungsmittel-Verstoßes. Daran ändert der Umstand, dass die Rechtslage sich geändert hat und bei der erneuten Anklage ein Teil der Tatvorwürfe nicht mehr als Delikte nach dem BtMG, sondern als Delikte nach dem KCanG angeklagt worden ist. Denn der zugrunde liegende Sachverhalt, der für die Beurteilung des „Rechtsfalls“ von Bedeutung ist, war derselbe.

Strafverfahren und danach selbständige Einziehung, oder: Eine oder mehrere Angelegenheiten?

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In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Gebühren der Verteidiger, der den Angeklagten/Mandanten im Strafverfahren vertreten hat, in einem sich anschließenden selbständigen Einziehungsverfahren, in dem der Rechtsanwalt ebenfalls für den Mandanten tätig wird, abrechnen kann. Das AG Wildeshausen hat diese Frage im AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.08.2025 – 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24) – leider falsch beantwortet. Es handelt sich zwar nur um einen „Rechtspflegerbeschluss“, ich stelle ihn wegen der Bedeutung der Frage dann aber doch hier vor.

Folgender Sachverhalt. Der Rechtsanwalt hat den Beschuldigten in dem Strafverfahren 3 Ls 20/22, in dem der Vorwurf eines Verstoßes gegen das BtMG erhoben worden ist, verteidigt. Das Verfahren ist gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf ein anderes Verfahren eingestellt worden. Notwendige Auslagen sind dem Angeklagten nicht erstattet worden.

Die Staatsanwaltschaft hat sodann einen Antrag auf Einziehung im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. §§ 435,436 StPO betreffend den vormals Beschuldigten gestellt. Insoweit ist das Verfahren 3 Ls 8/24 geführt worden. Nach Abschluss dieses Verfahrens hat der Rechtsanwalt dann für das selbständige Einziehungsverfahren nach § 76a StGB (3 Ls 8/24) u.a. die Festsetzung weiterer Verfahrensgebühren Nr. 4104 und 4106 VV RVG sowie einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Ferner hat er die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG beantragt.

Das AG hat insgesamt abgelehnt:

§ 76a StGB regelt die Anordnung von Einziehungsmaßnahmen, wenn wegen einer Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann/wird, aber die Voraussetzungen für eine Einziehung vorliegen.

Ein vormals subjektives Verfahren wird als ein nunmehr objektives Verfahren fortgeführt. Es erfolgt lediglich ein Wechsel der Verfahrensart (Satzger/Schluckebier/Werner StPO, 6. Aufl. 2025, § 435 Rn. 17; MüKoStPO/Langlitz/Scheinfeld, 2. Aufl. 2024, StPO § 435 Rn. 38,39; BeckOK StPO/Temming, 55. Ed. 1.4.2025, StPO § 435 Rn. 11).

Das Wort „selbständig“ bezieht sich dabei auf den Umstand, dass eine evtl. Einziehung ohne Strafverfolgung erfolgt.

Bei dem ursprünglich subjektiv geführten Strafverfahren und dem nunmehr objektiv geführten Einziehungsverfahren dürfte es sich daher um eine Angelegenheit handeln, weswegen keine weiteren Gebühren entstehen (§ 15 II RVG).

Die von dem Verteidiger zitierte Entscheidung des LG Bremen (v. 17.02.2022 – 5 Qs 231/21) überzeugt aus den obigen Gründen nicht. Die in dieser Entscheidung weiter aufgeführten Entscheidungen in Bußgeldsachen beziehen sich auf den allein Einziehungs- bzw. Verfallsbeteiligten und betreffen damit einen anderen Sachverhalt.

Eine Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG ist vorliegend auch schon deshalb nicht entstanden, weil kein Berufungsverfahren stattgefunden hat.“

Anzumerken ist: Soweit die Rechtspflegerin die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG abgelehnt hat, ist die Entscheidung zutreffend. Ein Berufungsverfahren ist nicht geführt worden, so dass auch keine Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Berufung VV RVG entstehen konnten.

Im Übrigen ist die Entscheidung m.E. unzutreffend. Mit der vom AG Wildeshausen entschiedenen Fragen haben sich in der Vergangenheit bereits AG und LG Bremen befasst (vgl. LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21; LG Bremen, Beschl. v. 17.9.2022 – 5 Qs 98/21; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18), die zutreffend davon ausgegangen sind, dass das (eigentliche) Strafverfahren und das selbständige Einziehungsverfahren unterschiedliche Angelegenheiten i.S. des § 15 RVG. Diese zutreffende Sicht folgt entgegen der Ansicht des AG Wildeshausen gerade aus der Wortwahl des Gesetzes, dass das Verfahren in § 435 StPO ausdrücklich als „selbständiges Einziehungsverfahren“ bezeichnet, das, wie ja auch der Sachverhalt zeigt, unabhängig von dem (eigentlichen) Strafverfahren betrieben wird, das gegen den Beschuldigten eingestellt worden ist. Zudem haben das Strafverfahren und das selbständige Einziehungsverfahren unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Während es im Strafverfahren (vornehmlich) um die Bestrafung des Beschuldigten geht, steht im selbständigen Einziehungsverfahren allein die Vermögensabschöpfung im Verfahrensfokus. Das erfordert auch unterschiedliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts, der in beiden Verfahren tätig ist bzw. seine Tätigkeiten haben unterschiedliche Schwerpunkte. Vergleichbar ist das mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand nach vorausgegangener Verteidigertätigkeit, wo ja auch von unterschiedlichen Angelegenheiten i.S. des § 15 RVG ausgegangen wird. Gestützt wird diese Argumentation dadurch, dass für das Strafverfahren und das Verfahren unterschiedliche Aktenzeichen vergeben werden, so auch hier. Aus den von der Rechtspflegerin angeführten Fundstellen folgt im Übrigen nichts anders, vielmehr spricht der herangezogene bloße „Wechsel der Verfahrensart“ nicht gegen sondern wegen des damit einhergehenden Wechsels der Verfahrensgegenstände gerade für eine neue Angelegenheit.

Sind aber Strafverfahren und selbständiges Einziehungsverfahren nach § 435 StPO unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten, dann gelten die Grundsätze des § 15 RVG, so dass Gebühren in jeder Angelegenheit gefordert werden können. Es entstehen auf jeden Fall die Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, die gerichtliche Verfahrensgebühr – hier die Nr. 4106 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Es entsteht nicht etwa nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG.

Ob auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG für den im Strafverfahren schon tätigen Rechtsanwalt entsteht, wird man, da es insoweit nicht auf den Begriff der Angelegenheit ankommt, sondern auf die Einarbeitung in den Rechtsfall, diskutieren können. Sie entsteht auf jeden Fall für den Rechtsanwalt, der den Betroffenen des selbständigen Einziehungsverfahrens nicht auch schon in dem (vorhergehenden) Strafverfahren verteidigt hat. Bei dem Rechtsanwalt, der für den Betroffenen im Strafverfahren schon als Verteidiger tätig war, muss man wieder auf die entsprechende Diskussion beim Zeugenbeistand zurückgreifen und die dazu vorliegende Rechtsprechung heranziehen. Da wird vertreten, dass, da es sich eben um unterschiedliche Tätigkeiten bei unterschiedlichen Verfahrensgegenständen handelt, auch die Grundgebühr anfällt. Beim Wahlanwalt ist aber zu berücksichtigen, dass die Einarbeitung weniger aufwendig sein wird als im Strafverfahren, da der „Rechtsfall“ dem Rechtsanwalt zumindest teilweise bekannt ist. Völlig entfallen wird die Einarbeitung schon wegen der neuen Verfahrenssituation aber nicht.

Ich hoffe, dass der Beschluss im Rechtsmittelverfahren repariert wird.