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Pflichtverteidiger(gebühren) im Erstattungsfall, oder: Ist die Mittelgebühr auf jeden Fall die Untergrenze?

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Und als zweite Entscheidung dann der LG Magdeburg, Beschl. v. 24.8.2023 – 25 Qs 273 Js 5753/22 (49/23) – zur Höhe der Gebühren, wenn der Pflichtverteidiger für den Mandanten Erstattung aus der Staatskasse verlangen kann.

Folgender Sachverhalt: Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten, der vom AG vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden ist. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Landeskasse auferlegt. Der Rechtsanwalt hat dann unter Beifügung einer Abtretungserklärung beantragt, seine Gebühren und Auslagen abzüglich bereits erhaltener Pflichtverteidigergebühren gegen die Landeskasse festzusetzen. Dabei ist er von den Mittelgebühren ausgegangen.

Die Vertreterin der Staatskasse hat Einwände gegen die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und der geltend gemachten Terminsgebühren erhoben. Der Rechtspfleger ist diesen Einwänden gefolgt und hat diese Gebühren unterhalb der jeweiligen Mittelgebühren festgesetzt. Dagegen hat der Pflichtverteidiger sofortige Beschwerde eingelegt, die er damit begründet hat, dass allein der Umstand, dass er als notwendiger Verteidiger beigeordnet worden sei, eine Festsetzung einer Vergütung mindestens in Höhe der Pflichtverteidigergebühren rechtfertige. Die von der Bezirksrevisorin nicht konkret begründeten darunterliegenden Beträge seien willkürlich bestimmt worden. Das Verfahren sei insgesamt als durchschnittlich anzusehen, sodass die Mittelgebühr berechtigt und begründet sei. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„Die zulässige sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht A. mit dem angefochtenen Beschluss die weitere Festsetzung aus der Landeskasse zu erstattender Gebühren über die bereits gezahlte Pflichtverteidigergebühr hinaus zurückgewiesen. Die Kammer schließt sich insoweit nach eigener Würdigung den Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 23. Januar 2023 und 30. März 2023 an.

Auch die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2023, die er zum Gegenstand seiner Beschwerdebegründung gemacht hat, entkräften nicht die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin, auf denen der angefochtene Beschluss beruht. Der Einwand des Verteidigers, dass das Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger die Festsetzung einer Mittelgebühr begründeten, geht fehl.

Aus der gesetzgeberischen Regelung, die unterschiedliche Festsetzungsgrundlagen hinsichtlich der Pflichtverteidigergebühren und der Wahlverteidigergebühr vorsieht, lässt sich nicht entnehmen, dass jegliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers pauschal und ohne Prüfung im Einzelfall die Festsetzung einer Mittelgebühr bei allen Gebührentatbeständen für Wahlverteidiger begründet. Die entsprechende Anlage zum RVG sieht zum einen die Rahmengebühren für Wahlverteidigergebühren unabhängig neben dem jeweiligen Festbetrag für Pflichtverteidigergebühren vor. Eine gesetzgeberische Intention, dass die Pflichtverteidigergebühr, die 80% der Mittelgebühr für Wahlverteidiger beträgt, einen generellen Maßstab für die Festsetzung von Wahlverteidigergebühren darstellt, lässt sich den Regelungen des RVG daher gerade nicht entnehmen.

Darüber hinaus sind die gesetzlichen Kriterien, die zur Beiordnung von Pflichtverteidigern führen, nicht pauschal gleichzusetzen mit den in § 14 RVG zu berücksichtigen Kriterien im Rahmen der Festsetzung von Wahlverteidigergebühren. Neben der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind unter anderem der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie seine finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Zwischen diesen Kriterien und den Beiordnungsgründen gemäß § 140 Abs.1 und Abs. 2 StPO besteht jedoch weitestgehend keine Identität. So besagt etwa der Beiordnungsgrund der Inhaftierung (§ 140 Abs.1 Ziffer 5 StPO) des Mandanten nichts zum Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit und auch der Beiordnungsgrund der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage kann lediglich neben anderen Kriterien gegebenenfalls im Einzelfall indizielle Bedeutung bei der Bemessung haben. Die finanziellen Verhältnisse des Mandanten hingegen sind für die Prüfung der Beiordnungsgründe gemäß § 140 StPO nicht relevant, sie sind aber gemäß § 14 RVG bei der Bemessung innerhalb der Rahmengebühr zu berücksichtigen.

§ 52 Abs. 2 RVG, der eine Regelung hinsichtlich der Geltendmachung von Wahlverteidigergebühren neben Pflichtverteidigergebühren enthält, zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber in der Beiordnung eines Pflichtverteidigers keinen Grund sieht, hinsichtlich aller Rahmengebühren für den Wahlverteidiger generell ohne Prüfung des Einzelfalls von der Angemessenheit der Mittelgebühr auszugehen. Prinzipiell ist danach die zusätzliche Geltendmachung von Wahlverteidigergebühren auf den Umfang des Anspruches des Beschuldigten/Betroffenen gegen die Staatskasse beschränkt. Eine Regelung, dass bei Bestellung eines Pflichtverteidigers, der freigesprochene Angeklagte/Betroffene mindestens einen Erstattungsanspruch in Höhe der Mittelgebühr gegen die Staatskasse hat, enthält diese Vorschrift gerade nicht.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Anwalt jedenfalls nicht schlechter gestellt wurde als ein Pflichtverteidiger, da ihm die vollständigen Pflichtverteidigergebühren erhalten geblieben sind und lediglich eine darüber hinaus gehende Festsetzung abgelehnt worden ist. Insofern geht der Hinweis darauf, dass mindestens die Pflichtverteidigergebühren festzusetzen seien, ins Leere.“

Die Entscheidung ist richtig. Die Bestellung als Pflichtverteidiger führt eben nicht automatisch dazu, dass im Fall des Freispruchs und der Erstattung von Gebühren aus der Staatskasse immer mindestens die Mittelgebühr zu erstatten ist. Vielmehr sind die allgemeinen Grundsätze der Gebührenbemessung nach § 14 RVG anzuwenden. Ähnlich hat bereits das LG Kiel entschieden (vgl. LG Kiel, Beschl. v. 11.01.2016 – 6 Qs 2/16, RVGreport 2016, 335). Das AG Köthen (AG Köthen, Beschl. v. 22.11.2016 – 13 OWi 31/16, RVGreport 2017, 185) ist im Übrigen davon ausgegangen, dass die Gebühren des Wahlverteidigers im Fall des Freispruchs aber mindestens in der Höhe der einem Pflichtverteidiger ggf. zustehenden gesetzlichen Gebühren festzusetzen sind.

Akteneinsicht I: Ermittlungsakten im Zivilverfahren, oder: Wann und wie sind sie beizuziehen?

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Und heute dann ein Tag mit Entscheidungen zu Akten und/oder Akteneinsicht.

Zunächst eine zivilrechtliche Entscheidung, nämlich das BGH, Urt. v. 16.03.2023 – III ZR 104/21. Folgender Sachverhalt: Der Kläger hatte einen Motorradunfall erlitten und lag im Krankenhaus. Er bat seine Freundin, die Beklagate, ihm Geld von seinem Konto abzuheben. Dazu gab er ihr seine Bankkarte und teilte ihr seine PIN mit. Die Beklagte hat dann 1.500 EUR abgehoben und diese dem Kläger übergeben. In den folgenden fünf Monaten erfolgten 49 weitere Abhebungen vom Konto des Klägers in Höhe von insgesamt rund 43.500 EUR.

Der Kläger erstattete Strafanzeige gegen die Beklagte. Im Ermittlungsverfahren holte die Staatsanwaltschaft Bankauskünfte ein und legte einen Sonderband „Bankauskunft“ an. Der Kläger hat Einsicht in diesen Band abgelehnt. Das Strafverfahren gegen die Beklagte ist nach 3 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von insgesamt 46.500 EUR und die Feststellung, dass die Forderung auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO beruht. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe an Geldautomaten von seinem Postbankkonto mit seiner Bankkarte und seiner PIN Beträge in der genannten Gesamthöhe unberechtigt abgehoben und behalten. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat dem Kläger 12.000 EUR zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Sondeband „Bankauskunft2 ist nicht (mehr) beigezogen worden.

Das rügt der BGH, der aufgehoben und zurückverwiesen hat:

„Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Dass das Berufungsgericht den „Sonderband Bankauskunft“ bei der Staatsanwaltschaft Regensburg nicht beigezogen und verwertet hat, verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG als grundrechtsgleiches Recht soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt – auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter – dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (stRspr, zB Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 – III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 2. November 2021 – IX ZR 39/20, NJW-RR 2022, 69 Rn. 5 und vom 11. Januar 2022 – VIII ZR 33/20, WM 2022, 347 Rn. 13 f; jew. mwN). Das ist hier der Fall.

b) Das Berufungsgericht hat es mit Recht als erheblich angesehen, ob und in welchem Umfang beziehungsweise wie oft die Beklagte unberechtigte Barabhebungen vom Postbankkonto des Klägers an Geldautomaten vornahm, wofür der Kläger die Darlegungs- und Beweislast zu tragen hat. Es hat jedoch den den formalen Anforderungen der §§ 430, 432 ZPO genügenden Beweisantrag des Klägers vom 26. Juni 2020 (GA 231), den „Sonderband Bankauskunft“ der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beizuziehen, in dem sich Auszüge der Konten der Beklagten und ihres Sohnes für den Zeitraum von November 2014 bis Mai 2015 befinden, mit einer Begründung abgelehnt, die im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.

aa) Gemäß § 432 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 474 Abs. 1, § 479 Abs. 4 Sätze 2 und 3 StPO steht einer Partei grundsätzlich die Möglichkeit zur Verfügung, in einem anhängigen Zivilprozess (Teile von) Ermittlungs- beziehungsweise Strafakten beiziehen zu lassen (vgl. BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 12. November 2021 – 1 BvR 576/19, juris Rn. 9). Die Beiziehung der Akten ist zulässig, wenn und soweit sich eine Partei unter Angabe der erheblichen Aktenteile auf diese Akten bezogen hat (vgl. BVerfG, NJW 2014, 1581 Rn. 22; BGH, Urteil vom 12. November 2003 – XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324, 1325). § 474 Abs. 1 StPO legt die Gewährung von Akteneinsicht an Gerichte als Regelfall fest; nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Regierungsentwurf des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999, BT-Drucks. 14/1484, S. 26) ist den Gerichten grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren (vgl. OLG Hamm, BB 2014, 526, 527 und 529). Grundrechte der anderen Partei oder Dritter, insbesondere deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, stehen der Aktenbeiziehung und der Einsichtnahme in die beigezogene Akte durch die Gerichte in aller Regel nicht entgegen. Diesen Grundrechten kann vielmehr dadurch Rechnung getragen werden, dass im konkreten Fall das Gericht nach Erhalt der angeforderten Ermittlungs- oder Strafakte unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der anderen Partei und gegebenenfalls Dritter abwägt und so prüft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Informationen aus ihr im Zivilverfahren verwertet werden können (vgl. BVerfG aaO Rn. 24 ff und 29); der Zugang zu den Informationen aus der beigezogenen Akte ist gegebenenfalls angemessen zu beschränken (vgl. BVerfG, NJW 2007, 1052).

bb) Ausgeschlossen ist ein Beweisantritt nach § 432 Abs. 1 ZPO nach Absatz 2 der Vorschrift, wenn der Beweisführer die Urkunde nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande ist. Dieser Ausschlusstatbestand ist jedoch nicht erfüllt. Der Kläger hatte einen Antrag auf Einsichtnahme in den Sonderband „Bankauskunft“ der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Regensburg gestellt, der von dieser zurückgewiesen wurde. Hiergegen stellte der Kläger Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Amtsgericht Regensburg, den dieses mit der (Haupt-)Begründung zurückwies, die Einsicht in den Sonderband sei zur Durchsetzung der Interessen des Klägers nicht erforderlich.

Dahinstehen kann, ob sich auch aus Absatz 3 der Vorschrift ein Ausschlusstatbestand ergeben kann (dafür zB Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 432 Rn. 2; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 432 Rn. 4; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl., § 432 Rn. 1; Krafka in BeckOK-ZPO [1. Dezember 2022], § 432 Rn. 3; Förster in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 432 Rn. 2; dagegen zB Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 432 Rn. 2; Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl., § 432 Rn. 2). Denn dass ein materiell-rechtlicher Vorlegungsanspruch „gegen die Behörde“ besteht, wie es nach § 432 Abs. 3 ZPO erforderlich ist (Förster aaO; Ahrens aaO), ist nicht auszumachen, und zudem hat der Kläger eine Verpflichtung zur Vorlegung nicht auf § 422 ZPO gestützt.

cc) Somit bestehen grundsätzlich keine Hindernisse für eine Aktenbeiziehung nach § 432 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 474 Abs. 1, § 479 Abs. 4 Sätze 2 und 3 StPO; der vorstehend unter Buchstaben aa beschriebene Anwendungsbereich dieser Vorschriften ist eröffnet. Dass die Voraussetzungen der §§ 422 f ZPO im Verhältnis zur Beklagten nicht vorliegen, ist ohne Belang.

Die demgegenüber vom Berufungsgericht – und soweit ersichtlich von niemandem sonst – vertretene Auffassung, die Vorschriften der §§ 422 f ZPO würden umgangen, wenn die Staatsanwaltschaft unabhängig von den Voraussetzungen dieser Bestimmungen zur Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen durch das Zivilgericht aufgefordert werden könnte, weswegen die beantragte Anforderung des „Sonderbandes Bankauskunft“ abzulehnen sei, findet im Prozessrecht keine Stütze. Die Beschränkung der Vorlagepflicht der nicht beweisbelasteten Partei auf die Fälle der §§ 422 f ZPO ist Folge der Beweisführungslast ihres Gegners. Wäre die diese Last nicht tragende Partei gezwungen, ohne die besonderen Voraussetzungen der §§ 422 f ZPO in ihrem Besitz befindliche Urkunden vorzulegen, würde die Beweisführungslast zu ihrem Nachteil verkehrt, denn es besteht der Grundsatz, dass keine Partei gehalten ist, dem beweis(führungs)belasteten Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1990 – II ZR 159/89, VersR 1990, 1254, 1255 und vom 17. Oktober 1996 – IX ZR 293/95, NJW 1997, 128, 129; siehe auch Schreiber in MüKo-ZPO, 6. Aufl., § 422 Rn. 1). Diese Erwägung trifft jedoch nicht zu im Verhältnis zu Dritten, die sich im Besitz einer Urkunde befinden. Maßgeblich für die Vorlagepflicht Dritter gemäß § 429 Satz 1 Halbsatz 1, § 432 Abs. 3 ZPO ist deshalb allein, ob die beweisführungsbelastete Partei im Verhältnis zu ihnen einen Vorlegungsanspruch hat. Ob die Gegenpartei in Ermangelung der Voraussetzungen der §§ 422 f ZPO nicht zur Vorlage einer Urkunde verpflichtet ist, ist demgegenüber in Bezug auf Dritte nicht von Bedeutung.

c) Die (einschränkungslose) Ablehnung des Beweisantrags (GA 231) erweist sich auch nicht als richtig, weil ihm mangels durchgreifenden rechtlichen Interesses des Klägers keine Folge zu leisten wäre.

Da der Kläger vor Gericht zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht, hat er grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der Erlangung der mit der Aktenbeiziehung hierfür verfolgten Informationen (vgl. LG Kassel, NZV 2003, 437). Dem Grundrecht der Beklagten und ihres Sohnes auf informationelle Selbstbestimmung kann im konkreten Fall etwa dadurch Rechnung getragen werden, dass die Einsichtnahme des Klägers in den Sonderband der Ermittlungsakte nach Maßgabe der obigen Ausführungen zu Buchstaben b aa auf (etwaige) zwischen dem 15. November 2014 und dem 31. Mai 2015 vorgenommene Einzahlungen auf die im Beweisantrag (GA 231) genannten Konten beschränkt und die Ermittlungsakte nur in diesem Umfang im vorliegenden Zivilverfahren verwertet wird.

Das rechtliche Interesse des Klägers kann nicht damit in Abrede gestellt werden, dass bloße Ausforschung betrieben würde beziehungsweise eine von vornherein aussichtslose Klage vorläge (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 – KVR 55/14, NJW 2015, 3648 Rn. 32). Denn das Berufungsgericht hat es bereits nach dem seinerzeitigen Sach- und Streitstand schon „für nicht unwahrscheinlich“ gehalten, „dass die Beklagte in der Zeit vom 15.11.2014 bis 19.04.2015 mehr Barabhebungen vom Postbankkonto des Klägers vorgenommen hat, als sie im Zivilverfahren zugibt“.

beA I: Elektronisches Dokument im Strafverfahren, oder: Technische Infrastruktur, Professor, StA

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In meinem Blogordner hat sich einiges zum Bea bzw. zum elektronischen Dokument angesammelt, und zwar zu allen Verfahrensarten. Die Entscheidungen werde ich heute vorstellen. Ich beginne mit den Entscheidungen zum Straf-/Bußgeldverfahren. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze ein. Den Rest dann bitte selbst lesen:

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 27.09.2022 – 5 StR 328/22 – mit dem der BGH einem Angeklagaten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, nachdem die Revisionseinlegungsfrist versäumt worden ist. Dazu der BGH:

    1. Ein Rechtsanwalt hat grundsätzlich für das Vorhalten der entsprechenden einsatzbereiten technischen Infrastruktur zu sorgen.
    2. Eine Verzögerung bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltsfachs stellt regelmäßig keine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung dar.
    3. Einem Angeklagten kann aber Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn sein Anwalt technisch (noch) nicht in der Lage ist, fristgebundene Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltsfach (beA) an das Gericht zu übermitteln.

Als zweite Entscheidung in der Zusammenstellung dann der KG, Beschl. v. 22.06.2022 – 3 Ws (B) 123/22, der sich mit der „personellen Reichweite“ der neuen Formvorschriften befasst:

    1. Folge der Nichteinhaltung der besonderen Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO ist die Unwirksamkeit der Erklärung.
    2. Die besondere Formvorschrift des § 32d StPO gilt für Verteidiger und Rechtsanwälte; Hochschulprofessoren, die als Verteidiger auftreten, unterfallen daher ebenfalls der Norm.
    3. Die durch die §§ 32a, 32d StPO vorgeschriebene Form ist nicht gewahrt, wenn sich die Person, die den Schriftsatz zu verantworten hat, des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs eines Dritten bedient und das Dokument nur einfach signiert.

Und als dritte Entscheidung dann der LG Gera, Beschl. v. 06.10.2022 – 7 T 234/22 – zur Nutzungspflicht elektronischer Übermittlungswege durch die Staatsanwaltschaften im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung einer Geldstrafe, und zwar:

    1. Erhebt die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der die Erinnerung der Staatsanwaltschaft gegen eine Entscheidung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen wurde, einen Auftrag zur Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Formmangels nicht auszuführen, muss die Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 459 StPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 569 Abs. 1 S. 1, §§ 793, 130d ZPO).
    2. Die weniger formstrenge Norm des § 32b StPO entfaltet im Rahmen der hier anzuwendenden Zivilprozessordnung keine Sperrwirkung.
    3. Für die Entscheidung der sofortigen Beschwerde in dieser Sache ist die Zivilkammer des Landgerichts zuständig (entgegen LG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 81 T 1/06).

 

Verdachtsberichterstattung aus dem Strafverfahren, oder: Wie schwer wiegt die Pressefreiheit?

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Heute dann „Kessel-Buntes-Tag“, und zwar mit einer Entscheidung des BGH und einer des VerfGH NRW.

Ich beginne mit dem BGH, Urt. v. 31.05.2022 – VI ZR 95/21 – zur Verdachtsberichterstattung im/aus dem Strafverfahren. Der BGH geht von folgendem Sachverhalt aus:

„Der Kläger zu 1 ist Zahnarzt. Er betrieb eine Praxis in der Kölner Innenstadt. Im Jahr 2004 gründete der Kläger zu 1 eine GmbH, deren Geschäftsführer er zunächst war. Der Kläger zu 2 war zwischen den Jahren 2011 und 2016 deren Geschäftsführer und der Kläger zu 1 zwischen den Jahren 2008 und 2016 deren Prokurist.

Die Staatsanwaltschaft erhob unter anderem gegen die Kläger Anklage beim Landgericht. Am ersten Tag der Hauptverhandlung wurde die Anklage verlesen. Eine Einlassung zur Sache war an diesem Tag nicht vorgesehen.

Die Beklagte berichtete am ersten Hauptverhandlungstag auf dem von ihr betriebenen Internetportal unter Nennung des Vornamens und des Anfangsbuchstabens des Nachnamens des Klägers zu 1 wie folgt:

„Gemeinsam mit Vater vor Gericht

Kölner Zahnarzt ein Millionenbetrüger?

Von: […]

28.02.2018 – 22:20 Uhr

Köln – Er betreibt eine schöne Praxis in der Kölner Innenstadt, doch das reichte dem Zahnarzt Dr. [Kläger zu 1] (39) laut Staatsanwalt nicht aus. Gemeinsam mit Komplizen kaufte er demnach über eine Briefkastenfirma für insgesamt 2,3 Millionen Euro Elektronikgeräte ein, ohne sie zu bezahlen – um sie dann weiterzuverkaufen.

Wegen Betrugs, Nötigung, Vortäuschung einer Straftat und Steuerhinterziehung stand der Doktor vor dem Kölner Landgericht. Zusammen mit ihm auf der Anklagebank saß, neben zwei weiteren Komplizen, sein 71-jähriger Vater [Kläger zu 2], der als Gesellschafter der Firma eingetragen war.

Die Anklage wirft dem 39-jährigen vor, unter anderem Monitore, Tablets und Handys erworben und anschließend auf dem Schwarzmarkt unter Wert veräußert zu haben. Um die Taten zu verschleiern, wurde ein Teil der Briefkastenfirma an einen Strohmann verkauft. Als dieser allerdings aussteigen wollte, wurde der Mann von dem Doktor laut Anklage mit „Mafia“ bedroht.

Außerdem soll [Kläger zu 1] einen Einbruch in seine Firma vorgetäuscht haben, um von einer Versicherung 122.000 Euro zu kassieren. Dem Zahnarzt droht eine mehrjährige Haftstrafe. Prozess wird fortgesetzt.“

Hinsichtlich des Vorwurfs des Vortäuschens einer Straftat wurde das Verfahren gegen den Kläger zu 1 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen Betrugs in zwei Fällen, Nötigung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen wurde er rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten – laut LTO handelte es sich um „bild.de“ – Unterlassung der Bericherstattung. Er hatte beim LG bzw. beim OLG in unterschiedlichem Umfang Erfolg. Auf die Revision hat der BGH dann die Klage abgewiesen. Er führt zur Abwägung der beiderseitigen Interessen aus:

„4. Das Schutzinteresse des Klägers zu 1 überwiegt nicht die schutzwürdigen Interessen der Beklagten.

a) Die Presse darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien. Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. Senat, Urteile vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 25; vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 12; jew. mwN).

Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. Senat, Urteile vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 13; vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 26; jew. mwN).

Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss aber in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Für die Abwägung bedeutsam ist auch, ob die Berichterstattung allein der Befriedigung der Neugier des Publikums dient oder ob sie einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet und die Presse mithin ihre Funktion als „Wachhund der Öffentlichkeit“ wahrnimmt (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 14 mwN).

Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. Senat, Urteile vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 27; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 18; jew. mwN).

Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch für die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten (§ 157 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung ist aber die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Durchführung eines Strafverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. Senat, Urteile vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 28; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 19; jew. mwN). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gilt im Grundsatz nichts Abweichendes für die identifizierende Berichterstattung über die öffentliche Hauptverhandlung eines Strafgerichts (vgl. Senat, Urteile vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 32 f.; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 23 ff. [Bericht über bevorstehende Hauptverhandlung]; siehe weiter zur jedenfalls begrifflichen Differenzierung zwischen Verdachts- und Gerichtsberichterstattung etwa Müller, NJW 2007, 1617; Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, 95. EL Juli 2021, GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 450, 452; Burkhardt/Pfeifer, in: Wenzel Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, XI.; zur Berichterstattung über eine bevorstehende Hauptverhandlung im Strafverfahren Senat, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 4, 28 ff.).

Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Urteile vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 29; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 20; jew. mwN).

b) Davon ausgehend war unter den Umständen des Streitfalls die Berichterstattung der Beklagten über den Kläger zu 1 von Anfang an zulässig…..“

Die Abwägung im Einzelnen dann bitte selbst im Volltext lesen.

13 Seiten LG Aachen zu Gebühren im Strafverfahren, oder: U.a. Billigkeit, Bemessung, Erstattung

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Und als zweite Entscheidung dann noch der LG Aachen, Beschl. v. 26.05.2021 – 60 Qs 18/21. Das LG nimmt umfangreich zur Gebührenbemessung nach § 14 RVG Stellung. Hier sollen dann die ebenfalls umfangreichen Leitsätze reichen, nämlich:

  1. In strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren besteht eine Abhilfemöglichkeit nicht. Ein gleichwohl erlassener Nichtabhilfebeschluss ist im Hinblick hierauf (deklaratorisch) aufzuheben.

  2. Dem Verteidiger steht gegen einen den Antrag auf Festsetzung der Wahlverteidigervergütung teilweise ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss keine Beschwerderecht zu (Anschluss an LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012 – 2 Qs 40/12; LG Hagen, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 44 Qs 65/16). Zu Gunsten des ehemaligen Angeklagten ist ein von dem Verteidiger im eigenen Namen eingelegtes Rechtsmittel daher so auszulegen, dass dieses (auch) im Namen des ehemaligen Angeklagten eingelegt worden ist.

  3. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen und ihre Anwendung durch die Fachgerichte sind daher am Maßstab dieses Grundrechts zu messen (BVerfG, Kammerbeschuss vom 19. August 2011 – 1 BvR 2473/10).

  4. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche die RVG-VV eine (Betrags-)Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten (hier: der Landeskasse), zu erstatten, ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Höhe liegt.

  5. Darüber hinaus liegt eine vom ersatzpflichtigen Dritten zu tolerierende Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt nur dann vor, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles in Verbindung mit den Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG getroffen worden ist. Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor (hier: pauschale Erhöhung der Gebührentatbestände aufgrund einer psychischen Erkrankung des Mandanten ohne Berücksichtigung der hierdurch jeweils abgegoltenen Tätigkeit), ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 19. April 2012 – 2 U 91/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 1998 – 1 Ws 148/98; LG Tübingen, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 9 Qs 37/16).

  6. Sind wesentliche Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG als eher unterdurchschnittlich anzusehen und ist aufgrund einer psychischen Erkrankung des Mandanten ausschließlich die Informationsbeschaffung im Rahmen des Erstgesprächs als überdurchschnittlich anzusehen, kann auch unter Berücksichtigung rechtlicher Schwierigkeiten des Rechtsfalles davon auszugehen sein, dass unter Berücksichtigung des konkreten Umfangs der entfalteten anwaltlichen Tätigkeit bezogen auf den Abgeltungsbereich der Grundgebühr im Vergleich sämtlicher Strafverfahren einschließlich Schwurgerichts- oder Wirtschaftsstrafverfahren insgesamt der Ansatz einer Mittelgebühr angemessen ist (sog. Kompensationstheorie; Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 1 Ws 254/13).

  7. Ist der später freigesprochene Angeklagte einem Hauptverhandlungstermin unentschuldigt ferngeblieben, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der auf diesen Tag entfallenden Gebühren und Auslagen seines Verteidigers. Die von dem Verteidiger entfaltete Tätigkeit stellt sich in diesem Fall als zwecklos dar. Die hierdurch entstandenen Gebühren sind daher keine erstattungsfähigen notwendigen Auslagen i.S. des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V. mit § 91 Abs. 2 ZPO (Anschluss an LG Osnabrück, Beschluss vom 16. September 1997 – 2 Qs 36/97; AG Koblenz, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 2060 Js 49013/04 und AG Tiergarten, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 232b Ds 10/15).

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