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Strafverfahren und danach selbständige Einziehung, oder: LG Oldenburg repariert AG Wildeshausen

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Und dann habe ich hier – eine von mir erwartete – Reparaturentscheidung. Es handelt sich um den LG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 5 Qs 343/25. Ergangen ist er in dem Vergütungsfestsetzungverfahren, in dem das AG Wildeshausen mit dem AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.08.2025 – 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24) (vgl. dazu: Strafverfahren und danach selbständige Einziehung, oder: Eine oder mehrere Angelegenheiten?) insgesamt ablehnend zu den Gebühren des Verteidigers, der den Angeklagten/Mandanten im Strafverfahren vertreten hat, in einem sich anschließenden selbständigen Einziehungsverfahren, in dem der Rechtsanwalt ebenfalls für den Mandanten tätig wird, Stellung genommen hat. Der Kollege hatte gegen die ablehnende Entscheidung des AG Rechtsmittel eingelegt. Und das hatte – teilweise – Erfolg. Das LG hat die Nr. 4142 VV RVG, um die vornehmlich gestritten worden ist, festgesetzt.

Ich stelle hier nur den Leitsatz der Entscheidung ein und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext::

Für den Rechtsbeistand im selbstständigen Einziehungsverfahren fällt nicht lediglich die Gebühr Nr. 4142 VV RVG, sondern Gebühren analog zum Verteidiger. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene von dem selbständigen Einziehungsverfahren nicht isoliert betroffen ist, sondern der Rechtsbeistand bereits in einem zuvor wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren gegen den Betroffenen als Verteidiger tätig war.

Zu der Entscheidung und der konkreten Festsetzung des LG anzumerken:

1. Zutreffend ist die Entscheidung, soweit das LG zur der grundsätzlichen Frage Stellung nimmt, welche Gebühren für den Rechtsanwalt – nach Abtrennung – im selbständigen Einziehungsverfahren entstehen, der den Mandanten zuvor bereits im Strafverfahren vertrete hat. Insoweit bezieht sich das LG auf seine eigen Rechtsprechung zum Bußgeldverfahren im LG auf den LG Oldenburg, Beschl. v. 7.12.2012 -5 Qs 384/12 (RVGreport 2013, 62 = AGS 2014, 65, die der h.M. in dieser Frage entspricht (wegen der Nachweise verweise ich auf die Kommentierungen der Nrn. 5116/4142 bei Burhoff/Volpert, RVG Straf – und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026).

2. Legt man das zugrunde, entstehen im selbständigen Einziehungsverfahren ggf. für den Verteidiger i.d.R. alle Gebühren noch einmal.

Das gilt auch für die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG, die das LG hier mit der Begründung nicht festgesetzt hat, dass der Verteidiger in diesem Verfahrensabschnitt nicht tätig gewesen sei. Ob das zutrifft, lässt sich anhand des knappen Sachverhalts nicht abschließend beurteilen. Im Zweifel dürfte das LG aber übersehen, dass die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts entsteht, und zwar für jede Tätigkeit, also nicht nur für Tätigkeiten gegenüber dem Gericht, so dass aus dem Umstand, dass sich ein Tätigwerden des Verteidigers nicht aus der Akte ergibt, nicht geschlossen werden kann, dass der Verteidiger nicht tätig geworden ist. Die Beratung des Mandanten nach Abtrennung des Einziehungsverfahrens würde ausreichen.

Es entstehen auch die gerichtliche Verfahrensgebühr – hier die Nr. 4106 VV RVG – und ggf. Terminsgebühren, und auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Insoweit nehme ich auf die Anmerkungen zu den o.a. Entscheidungen und bei auf AG Wildeshausen  Bezug.

Zur Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG gilt: Die entsteht auf jeden Fall auch für den Rechtsanwalt, der den Mandanten nicht auch bereits im vorangegangenen Strafverfahren vertreten hat. Ob die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG auch für den im Strafverfahren schon tätigen Rechtsanwalt entsteht, wird man, da es insoweit nicht auf den Begriff der Angelegenheit (§15 ff. RVG) ankommt, sondern auf die Einarbeitung in den Rechtsfall, diskutieren können. Jedenfalls lässt sich das Entstehen der Grundgebühr in diesem Fall nicht so lapidar verneinen, wie es das LG getan hat. Auch dazu verweise ich auf die Anmerkung bei AG Wildeshausen.

Eine Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG ist schon deshalb nicht entstanden, weil – insoweit hat das LG Recht – kein Berufungsverfahren stattgefunden hat. Tätigkeiten des Verteidigers in einem Beschwerdeverfahren werden durch die Verfahrensgebühren Nr. 4104 VV RVG oder Nr. 4106 VV RVG abgedeckt.

Probleme habe ich mit der vom LG angenommenen Gebührenhöhe bei der zutreffend festgesetzteb Nr. 4142 VV RVG. Das LG ist insoweit von einer Gebühr in Höhe von 40 EUR ausgegangen, die sich aus dem bei der Nr. 4142 VV RVG für den Verteidiger anwendbaren § 13 RVG ergeben soll. Das ist für mich nicht nachvollziehbar. Denn der Gegenstandswert hat nach Auskunft des einsendenden Kollegen weniger als 500 EUR betragen. Das bedeutet, dass die Gebührenhöhe nach den Tabellen zu § 13 RVG a.F. bei dem Mindestwert von 49 EUR hätte liegen müssen.

Mir erschließt sich darüber auch nicht, warum das LG dreimal die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG festgesetzt hat. Denn auf der Grundlage des Rechtsstandpunkts des LG hätte die nur einmal, nämlich für das gerichtliche Verfahren, festgesetzt werden dürfen. Im Verfahrensstadium „Ermittlungsverfahren“ war der Verteidiger nach Auffassung des LG nicht tätig und eine weitere selbständige Angelegenheit ist nicht ersichtlich. Für eine dreimalige Festsetzung bleibt das LG auch eine Begründung schuldig.

Irritierend ist für mich schließlich der Aufruf des LG an den Gesetzgeber für eine „passgenaue Gebührenregelung im selbständigen Einziehungsverfahren zu sorgen“, weil der der Gebührentatbestand Nr. 4142 VV RVG im selbständigen Einziehungsverfahren eine ungerechtfertigte Doppelvergütung darstellen soll, weil die Verteidigung gegen die Einziehung im selbständigen Einziehungsverfahren durch die Verfahrensgebühr bereits abgedeckt sei. Dazu ist anzumerken: M.E. sollte man sich als Gericht mit solchen Aufrufen zurückhalten und vielleicht mehr Aufmerksamkeit auf die richtige Berechnung der entstanden Gebühren verwenden (vgl. dazu vorstehend). Das LG befindet sich allerdings in „guter“ Gesellschaft, denn auch der BGH meinet vor einiger Zeit, bei hohen Gegenstandswerten ein „berichtigendes Eingreifen“ des Gesetzgebers anmahnen zu müssen (vgl. aber BGH, StraFo 2007, 302 = wistra 2007, 232 = RVGreport 2007, 313 mit ablehnender Anmerkung von Pananis in der Anm. zu BGH StraFo 2007, 302). Der „Aufruf“ ist zudem aber auch nicht nachvollziehbar. Die Nr. 4142 VV RVG soll die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf eine drohende/beantragte Einziehung und das insoweit für den Verteidiger auch bestehende Haftungsrisiko abdecken. Und diese Gebühr soll eben immer neben der „normalen“ Verfahrensgebühr als „zusätzliche“ Verfahrensgebühr entstehen, wenn der Rechtsanwalt Tätigkeiten im Hinblick auf „Einziehung und verwandte Maßnahmen“ erbringt. Diese Tätigkeiten werden also von der Nr. 4142 VV RVG abgegolten und eben nicht von der „normalen“ Verfahrensgebühr. Es wäre schön, wenn sich das LG, bevor es den „Aufruf an den Gesetzgeber“ unternommen hätte, vielleicht vorab mit der Systematik des RVG befasst hätte. Dann wäre es der Kammer sicherlich – hoffentlich – aufgefallen, dass dieser Aufruf in der Sache falsch ist, weil von einer „Doppelvergütung“ nicht die Rede sein kann.

Strafverfahren und danach selbständige Einziehung, oder: Eine oder mehrere Angelegenheiten?

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In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Gebühren der Verteidiger, der den Angeklagten/Mandanten im Strafverfahren vertreten hat, in einem sich anschließenden selbständigen Einziehungsverfahren, in dem der Rechtsanwalt ebenfalls für den Mandanten tätig wird, abrechnen kann. Das AG Wildeshausen hat diese Frage im AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.08.2025 – 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24) – leider falsch beantwortet. Es handelt sich zwar nur um einen „Rechtspflegerbeschluss“, ich stelle ihn wegen der Bedeutung der Frage dann aber doch hier vor.

Folgender Sachverhalt. Der Rechtsanwalt hat den Beschuldigten in dem Strafverfahren 3 Ls 20/22, in dem der Vorwurf eines Verstoßes gegen das BtMG erhoben worden ist, verteidigt. Das Verfahren ist gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf ein anderes Verfahren eingestellt worden. Notwendige Auslagen sind dem Angeklagten nicht erstattet worden.

Die Staatsanwaltschaft hat sodann einen Antrag auf Einziehung im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. §§ 435,436 StPO betreffend den vormals Beschuldigten gestellt. Insoweit ist das Verfahren 3 Ls 8/24 geführt worden. Nach Abschluss dieses Verfahrens hat der Rechtsanwalt dann für das selbständige Einziehungsverfahren nach § 76a StGB (3 Ls 8/24) u.a. die Festsetzung weiterer Verfahrensgebühren Nr. 4104 und 4106 VV RVG sowie einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Ferner hat er die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG beantragt.

Das AG hat insgesamt abgelehnt:

§ 76a StGB regelt die Anordnung von Einziehungsmaßnahmen, wenn wegen einer Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann/wird, aber die Voraussetzungen für eine Einziehung vorliegen.

Ein vormals subjektives Verfahren wird als ein nunmehr objektives Verfahren fortgeführt. Es erfolgt lediglich ein Wechsel der Verfahrensart (Satzger/Schluckebier/Werner StPO, 6. Aufl. 2025, § 435 Rn. 17; MüKoStPO/Langlitz/Scheinfeld, 2. Aufl. 2024, StPO § 435 Rn. 38,39; BeckOK StPO/Temming, 55. Ed. 1.4.2025, StPO § 435 Rn. 11).

Das Wort „selbständig“ bezieht sich dabei auf den Umstand, dass eine evtl. Einziehung ohne Strafverfolgung erfolgt.

Bei dem ursprünglich subjektiv geführten Strafverfahren und dem nunmehr objektiv geführten Einziehungsverfahren dürfte es sich daher um eine Angelegenheit handeln, weswegen keine weiteren Gebühren entstehen (§ 15 II RVG).

Die von dem Verteidiger zitierte Entscheidung des LG Bremen (v. 17.02.2022 – 5 Qs 231/21) überzeugt aus den obigen Gründen nicht. Die in dieser Entscheidung weiter aufgeführten Entscheidungen in Bußgeldsachen beziehen sich auf den allein Einziehungs- bzw. Verfallsbeteiligten und betreffen damit einen anderen Sachverhalt.

Eine Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG ist vorliegend auch schon deshalb nicht entstanden, weil kein Berufungsverfahren stattgefunden hat.“

Anzumerken ist: Soweit die Rechtspflegerin die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG abgelehnt hat, ist die Entscheidung zutreffend. Ein Berufungsverfahren ist nicht geführt worden, so dass auch keine Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Berufung VV RVG entstehen konnten.

Im Übrigen ist die Entscheidung m.E. unzutreffend. Mit der vom AG Wildeshausen entschiedenen Fragen haben sich in der Vergangenheit bereits AG und LG Bremen befasst (vgl. LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21; LG Bremen, Beschl. v. 17.9.2022 – 5 Qs 98/21; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18), die zutreffend davon ausgegangen sind, dass das (eigentliche) Strafverfahren und das selbständige Einziehungsverfahren unterschiedliche Angelegenheiten i.S. des § 15 RVG. Diese zutreffende Sicht folgt entgegen der Ansicht des AG Wildeshausen gerade aus der Wortwahl des Gesetzes, dass das Verfahren in § 435 StPO ausdrücklich als „selbständiges Einziehungsverfahren“ bezeichnet, das, wie ja auch der Sachverhalt zeigt, unabhängig von dem (eigentlichen) Strafverfahren betrieben wird, das gegen den Beschuldigten eingestellt worden ist. Zudem haben das Strafverfahren und das selbständige Einziehungsverfahren unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Während es im Strafverfahren (vornehmlich) um die Bestrafung des Beschuldigten geht, steht im selbständigen Einziehungsverfahren allein die Vermögensabschöpfung im Verfahrensfokus. Das erfordert auch unterschiedliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts, der in beiden Verfahren tätig ist bzw. seine Tätigkeiten haben unterschiedliche Schwerpunkte. Vergleichbar ist das mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand nach vorausgegangener Verteidigertätigkeit, wo ja auch von unterschiedlichen Angelegenheiten i.S. des § 15 RVG ausgegangen wird. Gestützt wird diese Argumentation dadurch, dass für das Strafverfahren und das Verfahren unterschiedliche Aktenzeichen vergeben werden, so auch hier. Aus den von der Rechtspflegerin angeführten Fundstellen folgt im Übrigen nichts anders, vielmehr spricht der herangezogene bloße „Wechsel der Verfahrensart“ nicht gegen sondern wegen des damit einhergehenden Wechsels der Verfahrensgegenstände gerade für eine neue Angelegenheit.

Sind aber Strafverfahren und selbständiges Einziehungsverfahren nach § 435 StPO unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten, dann gelten die Grundsätze des § 15 RVG, so dass Gebühren in jeder Angelegenheit gefordert werden können. Es entstehen auf jeden Fall die Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, die gerichtliche Verfahrensgebühr – hier die Nr. 4106 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Es entsteht nicht etwa nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG.

Ob auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG für den im Strafverfahren schon tätigen Rechtsanwalt entsteht, wird man, da es insoweit nicht auf den Begriff der Angelegenheit ankommt, sondern auf die Einarbeitung in den Rechtsfall, diskutieren können. Sie entsteht auf jeden Fall für den Rechtsanwalt, der den Betroffenen des selbständigen Einziehungsverfahrens nicht auch schon in dem (vorhergehenden) Strafverfahren verteidigt hat. Bei dem Rechtsanwalt, der für den Betroffenen im Strafverfahren schon als Verteidiger tätig war, muss man wieder auf die entsprechende Diskussion beim Zeugenbeistand zurückgreifen und die dazu vorliegende Rechtsprechung heranziehen. Da wird vertreten, dass, da es sich eben um unterschiedliche Tätigkeiten bei unterschiedlichen Verfahrensgegenständen handelt, auch die Grundgebühr anfällt. Beim Wahlanwalt ist aber zu berücksichtigen, dass die Einarbeitung weniger aufwendig sein wird als im Strafverfahren, da der „Rechtsfall“ dem Rechtsanwalt zumindest teilweise bekannt ist. Völlig entfallen wird die Einarbeitung schon wegen der neuen Verfahrenssituation aber nicht.

Ich hoffe, dass der Beschluss im Rechtsmittelverfahren repariert wird.

Pflichtverteidiger(gebühren) im Erstattungsfall, oder: Ist die Mittelgebühr auf jeden Fall die Untergrenze?

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Und als zweite Entscheidung dann der LG Magdeburg, Beschl. v. 24.8.2023 – 25 Qs 273 Js 5753/22 (49/23) – zur Höhe der Gebühren, wenn der Pflichtverteidiger für den Mandanten Erstattung aus der Staatskasse verlangen kann.

Folgender Sachverhalt: Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten, der vom AG vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden ist. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Landeskasse auferlegt. Der Rechtsanwalt hat dann unter Beifügung einer Abtretungserklärung beantragt, seine Gebühren und Auslagen abzüglich bereits erhaltener Pflichtverteidigergebühren gegen die Landeskasse festzusetzen. Dabei ist er von den Mittelgebühren ausgegangen.

Die Vertreterin der Staatskasse hat Einwände gegen die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und der geltend gemachten Terminsgebühren erhoben. Der Rechtspfleger ist diesen Einwänden gefolgt und hat diese Gebühren unterhalb der jeweiligen Mittelgebühren festgesetzt. Dagegen hat der Pflichtverteidiger sofortige Beschwerde eingelegt, die er damit begründet hat, dass allein der Umstand, dass er als notwendiger Verteidiger beigeordnet worden sei, eine Festsetzung einer Vergütung mindestens in Höhe der Pflichtverteidigergebühren rechtfertige. Die von der Bezirksrevisorin nicht konkret begründeten darunterliegenden Beträge seien willkürlich bestimmt worden. Das Verfahren sei insgesamt als durchschnittlich anzusehen, sodass die Mittelgebühr berechtigt und begründet sei. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„Die zulässige sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht A. mit dem angefochtenen Beschluss die weitere Festsetzung aus der Landeskasse zu erstattender Gebühren über die bereits gezahlte Pflichtverteidigergebühr hinaus zurückgewiesen. Die Kammer schließt sich insoweit nach eigener Würdigung den Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 23. Januar 2023 und 30. März 2023 an.

Auch die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2023, die er zum Gegenstand seiner Beschwerdebegründung gemacht hat, entkräften nicht die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin, auf denen der angefochtene Beschluss beruht. Der Einwand des Verteidigers, dass das Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger die Festsetzung einer Mittelgebühr begründeten, geht fehl.

Aus der gesetzgeberischen Regelung, die unterschiedliche Festsetzungsgrundlagen hinsichtlich der Pflichtverteidigergebühren und der Wahlverteidigergebühr vorsieht, lässt sich nicht entnehmen, dass jegliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers pauschal und ohne Prüfung im Einzelfall die Festsetzung einer Mittelgebühr bei allen Gebührentatbeständen für Wahlverteidiger begründet. Die entsprechende Anlage zum RVG sieht zum einen die Rahmengebühren für Wahlverteidigergebühren unabhängig neben dem jeweiligen Festbetrag für Pflichtverteidigergebühren vor. Eine gesetzgeberische Intention, dass die Pflichtverteidigergebühr, die 80% der Mittelgebühr für Wahlverteidiger beträgt, einen generellen Maßstab für die Festsetzung von Wahlverteidigergebühren darstellt, lässt sich den Regelungen des RVG daher gerade nicht entnehmen.

Darüber hinaus sind die gesetzlichen Kriterien, die zur Beiordnung von Pflichtverteidigern führen, nicht pauschal gleichzusetzen mit den in § 14 RVG zu berücksichtigen Kriterien im Rahmen der Festsetzung von Wahlverteidigergebühren. Neben der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind unter anderem der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie seine finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Zwischen diesen Kriterien und den Beiordnungsgründen gemäß § 140 Abs.1 und Abs. 2 StPO besteht jedoch weitestgehend keine Identität. So besagt etwa der Beiordnungsgrund der Inhaftierung (§ 140 Abs.1 Ziffer 5 StPO) des Mandanten nichts zum Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit und auch der Beiordnungsgrund der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage kann lediglich neben anderen Kriterien gegebenenfalls im Einzelfall indizielle Bedeutung bei der Bemessung haben. Die finanziellen Verhältnisse des Mandanten hingegen sind für die Prüfung der Beiordnungsgründe gemäß § 140 StPO nicht relevant, sie sind aber gemäß § 14 RVG bei der Bemessung innerhalb der Rahmengebühr zu berücksichtigen.

§ 52 Abs. 2 RVG, der eine Regelung hinsichtlich der Geltendmachung von Wahlverteidigergebühren neben Pflichtverteidigergebühren enthält, zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber in der Beiordnung eines Pflichtverteidigers keinen Grund sieht, hinsichtlich aller Rahmengebühren für den Wahlverteidiger generell ohne Prüfung des Einzelfalls von der Angemessenheit der Mittelgebühr auszugehen. Prinzipiell ist danach die zusätzliche Geltendmachung von Wahlverteidigergebühren auf den Umfang des Anspruches des Beschuldigten/Betroffenen gegen die Staatskasse beschränkt. Eine Regelung, dass bei Bestellung eines Pflichtverteidigers, der freigesprochene Angeklagte/Betroffene mindestens einen Erstattungsanspruch in Höhe der Mittelgebühr gegen die Staatskasse hat, enthält diese Vorschrift gerade nicht.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Anwalt jedenfalls nicht schlechter gestellt wurde als ein Pflichtverteidiger, da ihm die vollständigen Pflichtverteidigergebühren erhalten geblieben sind und lediglich eine darüber hinaus gehende Festsetzung abgelehnt worden ist. Insofern geht der Hinweis darauf, dass mindestens die Pflichtverteidigergebühren festzusetzen seien, ins Leere.“

Die Entscheidung ist richtig. Die Bestellung als Pflichtverteidiger führt eben nicht automatisch dazu, dass im Fall des Freispruchs und der Erstattung von Gebühren aus der Staatskasse immer mindestens die Mittelgebühr zu erstatten ist. Vielmehr sind die allgemeinen Grundsätze der Gebührenbemessung nach § 14 RVG anzuwenden. Ähnlich hat bereits das LG Kiel entschieden (vgl. LG Kiel, Beschl. v. 11.01.2016 – 6 Qs 2/16, RVGreport 2016, 335). Das AG Köthen (AG Köthen, Beschl. v. 22.11.2016 – 13 OWi 31/16, RVGreport 2017, 185) ist im Übrigen davon ausgegangen, dass die Gebühren des Wahlverteidigers im Fall des Freispruchs aber mindestens in der Höhe der einem Pflichtverteidiger ggf. zustehenden gesetzlichen Gebühren festzusetzen sind.

Akteneinsicht I: Ermittlungsakten im Zivilverfahren, oder: Wann und wie sind sie beizuziehen?

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Und heute dann ein Tag mit Entscheidungen zu Akten und/oder Akteneinsicht.

Zunächst eine zivilrechtliche Entscheidung, nämlich das BGH, Urt. v. 16.03.2023 – III ZR 104/21. Folgender Sachverhalt: Der Kläger hatte einen Motorradunfall erlitten und lag im Krankenhaus. Er bat seine Freundin, die Beklagate, ihm Geld von seinem Konto abzuheben. Dazu gab er ihr seine Bankkarte und teilte ihr seine PIN mit. Die Beklagte hat dann 1.500 EUR abgehoben und diese dem Kläger übergeben. In den folgenden fünf Monaten erfolgten 49 weitere Abhebungen vom Konto des Klägers in Höhe von insgesamt rund 43.500 EUR.

Der Kläger erstattete Strafanzeige gegen die Beklagte. Im Ermittlungsverfahren holte die Staatsanwaltschaft Bankauskünfte ein und legte einen Sonderband „Bankauskunft“ an. Der Kläger hat Einsicht in diesen Band abgelehnt. Das Strafverfahren gegen die Beklagte ist nach 3 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von insgesamt 46.500 EUR und die Feststellung, dass die Forderung auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO beruht. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe an Geldautomaten von seinem Postbankkonto mit seiner Bankkarte und seiner PIN Beträge in der genannten Gesamthöhe unberechtigt abgehoben und behalten. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat dem Kläger 12.000 EUR zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Sondeband „Bankauskunft2 ist nicht (mehr) beigezogen worden.

Das rügt der BGH, der aufgehoben und zurückverwiesen hat:

„Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Dass das Berufungsgericht den „Sonderband Bankauskunft“ bei der Staatsanwaltschaft Regensburg nicht beigezogen und verwertet hat, verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG als grundrechtsgleiches Recht soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt – auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter – dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (stRspr, zB Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 – III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 2. November 2021 – IX ZR 39/20, NJW-RR 2022, 69 Rn. 5 und vom 11. Januar 2022 – VIII ZR 33/20, WM 2022, 347 Rn. 13 f; jew. mwN). Das ist hier der Fall.

b) Das Berufungsgericht hat es mit Recht als erheblich angesehen, ob und in welchem Umfang beziehungsweise wie oft die Beklagte unberechtigte Barabhebungen vom Postbankkonto des Klägers an Geldautomaten vornahm, wofür der Kläger die Darlegungs- und Beweislast zu tragen hat. Es hat jedoch den den formalen Anforderungen der §§ 430, 432 ZPO genügenden Beweisantrag des Klägers vom 26. Juni 2020 (GA 231), den „Sonderband Bankauskunft“ der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beizuziehen, in dem sich Auszüge der Konten der Beklagten und ihres Sohnes für den Zeitraum von November 2014 bis Mai 2015 befinden, mit einer Begründung abgelehnt, die im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.

aa) Gemäß § 432 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 474 Abs. 1, § 479 Abs. 4 Sätze 2 und 3 StPO steht einer Partei grundsätzlich die Möglichkeit zur Verfügung, in einem anhängigen Zivilprozess (Teile von) Ermittlungs- beziehungsweise Strafakten beiziehen zu lassen (vgl. BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 12. November 2021 – 1 BvR 576/19, juris Rn. 9). Die Beiziehung der Akten ist zulässig, wenn und soweit sich eine Partei unter Angabe der erheblichen Aktenteile auf diese Akten bezogen hat (vgl. BVerfG, NJW 2014, 1581 Rn. 22; BGH, Urteil vom 12. November 2003 – XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324, 1325). § 474 Abs. 1 StPO legt die Gewährung von Akteneinsicht an Gerichte als Regelfall fest; nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Regierungsentwurf des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999, BT-Drucks. 14/1484, S. 26) ist den Gerichten grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren (vgl. OLG Hamm, BB 2014, 526, 527 und 529). Grundrechte der anderen Partei oder Dritter, insbesondere deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, stehen der Aktenbeiziehung und der Einsichtnahme in die beigezogene Akte durch die Gerichte in aller Regel nicht entgegen. Diesen Grundrechten kann vielmehr dadurch Rechnung getragen werden, dass im konkreten Fall das Gericht nach Erhalt der angeforderten Ermittlungs- oder Strafakte unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der anderen Partei und gegebenenfalls Dritter abwägt und so prüft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Informationen aus ihr im Zivilverfahren verwertet werden können (vgl. BVerfG aaO Rn. 24 ff und 29); der Zugang zu den Informationen aus der beigezogenen Akte ist gegebenenfalls angemessen zu beschränken (vgl. BVerfG, NJW 2007, 1052).

bb) Ausgeschlossen ist ein Beweisantritt nach § 432 Abs. 1 ZPO nach Absatz 2 der Vorschrift, wenn der Beweisführer die Urkunde nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande ist. Dieser Ausschlusstatbestand ist jedoch nicht erfüllt. Der Kläger hatte einen Antrag auf Einsichtnahme in den Sonderband „Bankauskunft“ der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Regensburg gestellt, der von dieser zurückgewiesen wurde. Hiergegen stellte der Kläger Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Amtsgericht Regensburg, den dieses mit der (Haupt-)Begründung zurückwies, die Einsicht in den Sonderband sei zur Durchsetzung der Interessen des Klägers nicht erforderlich.

Dahinstehen kann, ob sich auch aus Absatz 3 der Vorschrift ein Ausschlusstatbestand ergeben kann (dafür zB Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 432 Rn. 2; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 432 Rn. 4; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl., § 432 Rn. 1; Krafka in BeckOK-ZPO [1. Dezember 2022], § 432 Rn. 3; Förster in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 432 Rn. 2; dagegen zB Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 432 Rn. 2; Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl., § 432 Rn. 2). Denn dass ein materiell-rechtlicher Vorlegungsanspruch „gegen die Behörde“ besteht, wie es nach § 432 Abs. 3 ZPO erforderlich ist (Förster aaO; Ahrens aaO), ist nicht auszumachen, und zudem hat der Kläger eine Verpflichtung zur Vorlegung nicht auf § 422 ZPO gestützt.

cc) Somit bestehen grundsätzlich keine Hindernisse für eine Aktenbeiziehung nach § 432 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 474 Abs. 1, § 479 Abs. 4 Sätze 2 und 3 StPO; der vorstehend unter Buchstaben aa beschriebene Anwendungsbereich dieser Vorschriften ist eröffnet. Dass die Voraussetzungen der §§ 422 f ZPO im Verhältnis zur Beklagten nicht vorliegen, ist ohne Belang.

Die demgegenüber vom Berufungsgericht – und soweit ersichtlich von niemandem sonst – vertretene Auffassung, die Vorschriften der §§ 422 f ZPO würden umgangen, wenn die Staatsanwaltschaft unabhängig von den Voraussetzungen dieser Bestimmungen zur Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen durch das Zivilgericht aufgefordert werden könnte, weswegen die beantragte Anforderung des „Sonderbandes Bankauskunft“ abzulehnen sei, findet im Prozessrecht keine Stütze. Die Beschränkung der Vorlagepflicht der nicht beweisbelasteten Partei auf die Fälle der §§ 422 f ZPO ist Folge der Beweisführungslast ihres Gegners. Wäre die diese Last nicht tragende Partei gezwungen, ohne die besonderen Voraussetzungen der §§ 422 f ZPO in ihrem Besitz befindliche Urkunden vorzulegen, würde die Beweisführungslast zu ihrem Nachteil verkehrt, denn es besteht der Grundsatz, dass keine Partei gehalten ist, dem beweis(führungs)belasteten Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1990 – II ZR 159/89, VersR 1990, 1254, 1255 und vom 17. Oktober 1996 – IX ZR 293/95, NJW 1997, 128, 129; siehe auch Schreiber in MüKo-ZPO, 6. Aufl., § 422 Rn. 1). Diese Erwägung trifft jedoch nicht zu im Verhältnis zu Dritten, die sich im Besitz einer Urkunde befinden. Maßgeblich für die Vorlagepflicht Dritter gemäß § 429 Satz 1 Halbsatz 1, § 432 Abs. 3 ZPO ist deshalb allein, ob die beweisführungsbelastete Partei im Verhältnis zu ihnen einen Vorlegungsanspruch hat. Ob die Gegenpartei in Ermangelung der Voraussetzungen der §§ 422 f ZPO nicht zur Vorlage einer Urkunde verpflichtet ist, ist demgegenüber in Bezug auf Dritte nicht von Bedeutung.

c) Die (einschränkungslose) Ablehnung des Beweisantrags (GA 231) erweist sich auch nicht als richtig, weil ihm mangels durchgreifenden rechtlichen Interesses des Klägers keine Folge zu leisten wäre.

Da der Kläger vor Gericht zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht, hat er grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der Erlangung der mit der Aktenbeiziehung hierfür verfolgten Informationen (vgl. LG Kassel, NZV 2003, 437). Dem Grundrecht der Beklagten und ihres Sohnes auf informationelle Selbstbestimmung kann im konkreten Fall etwa dadurch Rechnung getragen werden, dass die Einsichtnahme des Klägers in den Sonderband der Ermittlungsakte nach Maßgabe der obigen Ausführungen zu Buchstaben b aa auf (etwaige) zwischen dem 15. November 2014 und dem 31. Mai 2015 vorgenommene Einzahlungen auf die im Beweisantrag (GA 231) genannten Konten beschränkt und die Ermittlungsakte nur in diesem Umfang im vorliegenden Zivilverfahren verwertet wird.

Das rechtliche Interesse des Klägers kann nicht damit in Abrede gestellt werden, dass bloße Ausforschung betrieben würde beziehungsweise eine von vornherein aussichtslose Klage vorläge (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 – KVR 55/14, NJW 2015, 3648 Rn. 32). Denn das Berufungsgericht hat es bereits nach dem seinerzeitigen Sach- und Streitstand schon „für nicht unwahrscheinlich“ gehalten, „dass die Beklagte in der Zeit vom 15.11.2014 bis 19.04.2015 mehr Barabhebungen vom Postbankkonto des Klägers vorgenommen hat, als sie im Zivilverfahren zugibt“.

beA I: Elektronisches Dokument im Strafverfahren, oder: Technische Infrastruktur, Professor, StA

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In meinem Blogordner hat sich einiges zum Bea bzw. zum elektronischen Dokument angesammelt, und zwar zu allen Verfahrensarten. Die Entscheidungen werde ich heute vorstellen. Ich beginne mit den Entscheidungen zum Straf-/Bußgeldverfahren. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze ein. Den Rest dann bitte selbst lesen:

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 27.09.2022 – 5 StR 328/22 – mit dem der BGH einem Angeklagaten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, nachdem die Revisionseinlegungsfrist versäumt worden ist. Dazu der BGH:

    1. Ein Rechtsanwalt hat grundsätzlich für das Vorhalten der entsprechenden einsatzbereiten technischen Infrastruktur zu sorgen.
    2. Eine Verzögerung bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltsfachs stellt regelmäßig keine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung dar.
    3. Einem Angeklagten kann aber Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn sein Anwalt technisch (noch) nicht in der Lage ist, fristgebundene Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltsfach (beA) an das Gericht zu übermitteln.

Als zweite Entscheidung in der Zusammenstellung dann der KG, Beschl. v. 22.06.2022 – 3 Ws (B) 123/22, der sich mit der „personellen Reichweite“ der neuen Formvorschriften befasst:

    1. Folge der Nichteinhaltung der besonderen Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO ist die Unwirksamkeit der Erklärung.
    2. Die besondere Formvorschrift des § 32d StPO gilt für Verteidiger und Rechtsanwälte; Hochschulprofessoren, die als Verteidiger auftreten, unterfallen daher ebenfalls der Norm.
    3. Die durch die §§ 32a, 32d StPO vorgeschriebene Form ist nicht gewahrt, wenn sich die Person, die den Schriftsatz zu verantworten hat, des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs eines Dritten bedient und das Dokument nur einfach signiert.

Und als dritte Entscheidung dann der LG Gera, Beschl. v. 06.10.2022 – 7 T 234/22 – zur Nutzungspflicht elektronischer Übermittlungswege durch die Staatsanwaltschaften im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung einer Geldstrafe, und zwar:

    1. Erhebt die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der die Erinnerung der Staatsanwaltschaft gegen eine Entscheidung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen wurde, einen Auftrag zur Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Formmangels nicht auszuführen, muss die Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 459 StPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 569 Abs. 1 S. 1, §§ 793, 130d ZPO).
    2. Die weniger formstrenge Norm des § 32b StPO entfaltet im Rahmen der hier anzuwendenden Zivilprozessordnung keine Sperrwirkung.
    3. Für die Entscheidung der sofortigen Beschwerde in dieser Sache ist die Zivilkammer des Landgerichts zuständig (entgegen LG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 81 T 1/06).