Schlagwortarchiv: Vertretung des Pflichtverteidigers

Pflichti II: 2 BGH, 1 x OLG, 1 x LG zur Aufhebung, oder: Vertrauensverhältnis, Terminsprobleme und Vertreter

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Hier im zweiten „Pflichti-Posting“ habe ich einige Entscheidungen zur Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, und zwar zweimal BGH, einmal OLG und einmal LG.

Die Entscheidungen haben folgende Leitsätze:

Ob eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen und von ihm oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen, wofür konkrete Umstände vorzutragen sind. Pauschaler Vortrag oder Vortrag, der vom Beschuldigten nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist, sind zur Begründung eines Entpflichtungsantrags nicht ausreichend.

1. Eine angemessene Verteidigung ist nicht gewährleistet, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden. Eine ernsthafte Gefährdung in diesem Sinne kann angenommen werden, wenn der Pflichtverteidiger an der Teilnahme eines erheblichen Teils der Hauptverhandlung gehindert ist.

2. Jeder Pflichtverteidiger ist im Grundsatz gehalten, an allen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen; die Bestellung eines zweiten Verteidigers soll, sofern sie zur Verfahrenssicherung angeordnet wird, Vorsorge für einen unerwarteten längerfristigen Ausfall des ersten Pflichtverteidigers treffen. Sofern absehbar ist, dass der bestellte Pflichtverteidiger in größerem Umfang an der Anwesenheit in der Hauptverhandlung gehindert ist, ist dem grundsätzlich nicht mit der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zu begegnen, sondern ist der bisherige Verteidiger zu entpflichten und durch einen anderen, terminlich nicht verhinderten Pflichtverteidiger zu ersetzen. Bei einer Verhinderung des Pflichtverteidigers an einzelnen wenigen Sitzungstagen kommt zudem die gerichtliche Bestellung eines sogenannten Terminvertreters für einzelne Hauptverhandlungstage in Betracht, gegebenenfalls zur Wahrung der Verfahrensfairness unter Anpassung des vorgesehenen Beweisprogramms.

1. Die zumindest in Anwesenheit des Angeklagten besprochene Abwesenheit des Verteidigers bei gleichzeitig von ihm organisierter Anwesenheit eines anderen Rechtsanwalts bei der Urteilsverkündung führt aus der Sicht eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten nicht zu einer Vertrauenskrise, die eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung rechtfertigt.

2. Die Vertretung des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung bei vorübergehender Verhinderung durch einen anderen Rechtsanwalt als allgemeinen Vertreter des Pflichtverteidigers ist mit Zustimmung des Vorsitzenden zulässig. Der Vorsitzende kann dem konkludent zustimmen.

1. § 141 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO setzen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich voraus, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat. Ein bestehendes Wahlmandat steht der Beiordnung deshalb regelmäßig entgegen.

2. Die Reihenfolge von Mandatierungen begründet keinen Vorrang auf Beiordnung.