Kategoriearchiv: Haftrecht

Vollzug III: Personenbezogene Daten im Strafvollzug, oder: Auskunft und Akteneinsicht des Gefangenen

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Ich beende die Berichterstattung heute dann mit dem LG Stendal, Beschl. v. 13.08.2026 – 509 StVK 182/26 – der sich zur Akteneinsicht in Zusammenhang mit Datenschutz pp. äußert.

Der Gefangene ist Selbststeller und seit dem 29.08.2025 bei der Antragsgegnerin inhaftiert. Mit schriftlichem Antrag vom 19.04.2026 beantragte er die Bereitstellung der Verarbeitungsübersicht personenbezogener Daten nach DSGVO. Die Antragsgegnerin eröffnete ihm, dass er sein Anliegen und die Art der begehrten Auskunft konkretisieren möge. Daraufhin ergänzte der Gefangene seinen Antrag dahingehend, dass er Auskunft darüber erhalten wolle, welche Daten von ihm gespeichert, wie und wann diese gelöscht würden und wie die Anstalt die versehentliche Vernichtung von Daten oder deren unberechtigten Abfluss verhindere. Er verlangte die Vorlage eines Schutzkonzepts. Unter Beteiligung des Datenschutzbeauftragten der JVA wurde dem Antragsteller am 20.04.2026 eröffnet, dass das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeit nach § 30 Abs. 4 DSGVO auf Antrag nur noch der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werde.

In der Folge beantragte der Antragsteller mit schriftlichem Antrag vom 23.05.2026 u.a. die Ausgabe seines Diagnoseverfahrens und den Zwischenbericht des Psychotherapeuten Dr. pp. Entsprechende Unterlagen wurden mit dem Antragsteller in der Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans am 27.05.2026 erörtert und in Kopie am 19.06.2026 ausgehändigt. Auf Anträge vom 02.07.2026 und 04.07.2026 erhielt der Antragsteller jeweils am 05.07.2006 20 bzw. 09.07.2026 eine Kopie seines Postein- und Ausgangsverzeichnisses.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragte schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin dann mit Schriftsatz vom 26.05.2026 für den Antragsteller Auskunft nach § 70 JVollzGB IV LSA, Akteneinsicht nach § 71 JVollzGB IV LSA und die kostenpflichtige Aushändigung von Ablichtungen sowie im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung einen schriftlichen, mit Gründen versehenen und rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, die begehrten Informationen und Unterlagen seien erforderlich, um die Rechtmäßigkeit vorzüglicher [Anm.: So im Original] Maßnahmen, Entscheidungen und Datenverarbeitungen überprüfen zu können. Eine bloße Auskunft reiche zur Wahrnehmung dieser rechtlichen Interessen nicht aus. Ohne Einsicht in die Unterlagen könne nicht überprüft werden, ob die Tatsachengrundlage vollständig und zutreffend sei, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahmen eingehalten worden seien und ob Rechtsbehelfe oder Anträge sachgerecht begründet werden könnten.

Darum wird dann schließlich beim LG Stendal gestritten. Der Gefangene hatte teilweise Erfolg:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat im tenorierten Umfang Erfolg.

…

1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß § 70 Abs. 1, 67 Nr. 7 JVollzGB IV LSA.

Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 JVollzGB IV LSA erteilen die Justizvollzugsbehörden der betroffenen Person auf Antrag Auskunft darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. § 70 Abs. 1 S. 2 JVollzGB IV LSA benennt unter Aufzählung der Ziffern 1 bis 8 entsprechende Punkte, zu denen die Auskunft erteilt wird. Die Justizvollzugsbehörden haben Betroffenen auf Antrag nach S. 1 mitzuteilen, ob sie die antragsstellende Person betreffende personenbezogene Daten verarbeiten. Eine solche Auskunft ist nur, aber – von den Ausnahmen der Abs. 2 bis 6 abgesehen – auch immer dann zu erteilen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Ausweislich der Gesetzesmaterialien begründet Abs. 1 lediglich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Justizvollzugsbehörden. Ein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt betroffenen Personen aber jedenfalls § 67 Nr. 7 (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Mittag, 23. Ed. 15.6.2026, JVollzGB IV LSA § 70 Rn. 4).

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2026 einen entsprechenden Antrag gestellt.

Der Antrag befindet sich nach Angaben der Antragsgegnerin noch in Bearbeitung. Eine Zuarbeit des Datenschutzbeauftragten werde eingeholt. Es sind keine Gründe bekannt und werden auch nicht von der Antragsgegnerin benannt, warum eine entsprechende Auskunft, ggfs. auch abgestuft oder zu einzelnen Punkten, nicht erteilt werden kann. Demnach ist dem Antragsteller die begehrte Auskunft nach § 70 Abs. 1 JVollzGB IV im geforderten Umfang, der den in § 70 Abs. 1 S. 2 JVollzGB IV LSA genannten Inhalten entspricht, zu erteilen.

Das Gericht hat der Antragsgegnerin hierfür eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung gesetzt und dabei berücksichtigt, dass es sich zwar um einen erheblichen Umfang der begehrten Auskunft handelt, inzwischen jedoch fast drei Monate seit Antragstellung vergangen sind. Soweit der Antragssteller auf eine Dringlichkeit aufgrund des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum Beschluss des Landgerichts Stendal vom 13.07.2026 im Verfahren 509 StVK 174/25 abstellt, führt dies zu keiner kürzeren Fristsetzung. Dem Antragsteller liegen erforderliche Unterlagen zur Bewertung der Lockerungsentscheidung, nämlich der Vollzugs- und Eigliederungsplan und die Stellungnahme des Psychotherapeuten Dr. pp. vor.

2. In Bezug auf die begehrte Akteneinsicht hat der Antragsteller einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags vom 26.05.2026 nach §§ 71, 67 Nr. 8 JVollzGB IV LSA.

Eine Bescheidung durch die Antragsgegnerin ist bisher nicht erfolgt.

Akteneinsicht ist betroffenen Personen nach § 71 Abs. 1 JVollzGB IV LSA auf ihren Antrag zu gewähren, soweit ein Auskunftsrecht besteht, dieses für Betroffene aber nicht ausreicht, ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen zu können und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Mittag, 23. Ed. 15.6.2026, JVollzGB IV LSA § 71 Rn. 3).

Die entsprechenden Voraussetzungen liegen dem Grunde nach vor. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2026 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt und deutlich gemacht, dass eine Auskunft zur Wahrnehmung dieser rechtlichen Interessen nicht ausreicht, da die Vollständigkeit der Unterlagen, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahmen und die sachgerechte Begründung von Rechtsbehelfen oder Anträgen geprüft werden müsse.

Das Gericht kann aufgrund mangelnder tatsächlicher Kenntnis der Gefangenenpersonalakte, der Gesundheitsakte und der weiteren Unterlagen, in die Einsicht begehrt wird, nicht beurteilen, ob überwiegend berechtigte Interessen Dritter oder andere Gründe der Akteneinsicht entgegenstehen. Insoweit kann das Gericht auch keine Verpflichtung aussprechen, wonach die Antragsgegnerin die Akteneinsicht in begehrter Form zu gewähren hat. Gleiches gilt für den gestellten Hilfsantrag. Vielmehr war die Antragsgegnerin zu verpflichten nunmehr über den Antrag des Antragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten binnen einer kurzen Frist zu entscheiden.

Das Gericht hat der Antragsgegnerin hierfür eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung gesetzt und dabei berücksichtigt, dass es sich zwar um einen erheblichen Umfang der begehrten Auskunft handelt, inzwischen jedoch fast drei Monate seit Antragstellung vergangen sind. Im Falle einer positiven Bescheidung des Antragstellers – wenn auch nur zu einzelnen Aktenteilen – hat das Gericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers einen zeitnahen Termin zur Akteneinsicht binnen einer Woche anzubieten und auch hierbei die v.g. Umstände berücksichtigt.

Soweit der Antragssteller auf eine Dringlichkeit aufgrund des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum Beschluss des Landgerichts Stendal vom 13.07.2026 im Verfahren 509 StVK 174/25 abstellt, führt dies zu keiner kürzeren Fristsetzung. Das Verfahren trägt bereits ein Aktenzeichen aus dem Jahr 2025, auch wenn die Bescheidung durch das Gericht erst am 13.07.2026 erfolgt ist. Dem Antragsteller liegen erforderliche Unterlagen zur Bewertung der Lockerungsentscheidung, nämlich der Vollzugs- und Eigliederungsplan und die Stellungnahme des Psychotherapeuten Dr. pp., vor. Bei Antragstellung am 26.05.2026 hat dieses Verfahren jedenfalls nicht dazu geführt, dass der Antragsteller eine besondere Dringlichkeit der Akteneinsicht begründet hat – es findet in der Antragstellung keine Erwähnung.

3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Aushändigung von Kopien ist bereits unzulässig, da insoweit weder eine ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vorliegt noch die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf das im Gesetz in § 71 Abs. 4 JVollzGB IV LSA normierte Recht auf Aushändigung von Ablichtungen einzelner Dokumente besteht, das die Antragsgegnerin ausdrücklich in der Stellungnahme vom 06.08.2026 zugesagt hat. Der Antragsgegnerin kann insoweit auch keine Untätigkeit nach § 113 StVollzG vorgeworfen werden. Demnach fehlt es an einer gerichtlich überprüfbaren Maßnahme bzw. deren Untätigkeit und dem Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 109 StVollzG.

Gemäß § 71 Abs. 4 S. 1 JVollzGB IV LSA sind dem Antragsteller oder seinem Verfahrensbevollmächtigten aus dem über die betroffene Person geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente, aus automatisierten Dateisystemen Ausdrucke eines Teilbestandes der personenbezogenen Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Aushändigung von Kopien setzt zunächst die Akteneinsicht voraus. Eine rein vorsorgliche“ Antragstellung durch den Antragsteller, wie sie derzeit erfolgt ist, ist nicht vorgesehen.

Insoweit ist zunächst die Entscheidung der Antragsgegnerin über das Akteneinsichtsrecht erforderlich. Sodann mag die Antragsgegnerin auch über einen schriftlichen Antrag des Antragstellervertreters auf Aushändigung – kostenpflichtiger -Kopien entscheiden. Das Gericht erlaubt sich den Hinweis, dass im Gesetz ausdrücklich die Ablichtung einzelner Dokumente vorgesehen ist und diese auch entsprechend konkret bezeichnet werden müssten, was bisher nicht erfolgt ist.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.“

Vollzug II: Im Vollzug sichergestelltes Smartphone, oder: Vernichtung bei Haftentlassung/Sicherrelevanz?

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Als zweite Entscheidung stelle ich den OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.08.2026 – 2 Ws 73/26 – vor. Es geht in der Entscheidung auch um ein (Mobil)Telefon. Der Gefangene hatt von der JVA die Herausgabe seines unerlaubt in die JVA eingebrachten und in seinem Haftraum am 13.11.2022 sichergestellten Smartphone iPhone SE verlangt. Nachdem er die für die Auslesung des Geräts erforderliche Herausgabe seines Sperrcodes verweigert hatte, hatte die JVA Mobiltelefon einbehalten und dessen Vernichtung bei Austritt des Antragstellers aus der JVA angekündigt. Es sei nicht auszuschließen, dass sich auf dem Gerät Abbildungen von Sicherheitseinrichtungen der JVA bzw. Absprachen von Straftaten befinden.

Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der bei der StVK keinen Erfolg hatte. Die hat den Antrag des Verurteilten zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Recht des Gefangenen gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 BbgJVollzG, Gegenstände aus seiner persönlichen Habe zu versenden, durch die Befugnis der Anstalt zur Vernichtung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen (§ 58 Abs. 4 BbgJVollzG), beschränkt werde. Den bei Auslegung der Norm eingeräumten Beurteilungsspielraum und das gem. § 58 Abs. 4 BbgJVollzG eingeräumte Ermessen habe die Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt. Zu Recht habe die JVA berücksichtigt, dass von Mobiltelefonen sowie speicher- oder internetfähiger Unterhaltungselektronik eine grundsätzliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgehe, was auch der Grund sei, weshalb die JVA die Zustimmung zu deren Einbringung gem. § 55 Satz 2 BbgJVollzG verweigern könne. Als mildere Maßnahme zur Vernichtung habe die JVA dem Verurteilten die Möglichkeit eingeräumt, durch die Herausgabe des Sperrcodes das Mobiltelefon auf sicherheitsrelevante Daten zu kontrollieren. Es sei am Antragsteller, diese Kontrolle durch Herausgabe seines Sperrcodes zu ermöglichen.

Dagegen dann die  Rechtsbeschwerde des Gefangenen, die dann beim OLG keinen Erfolg hatte:

„Die Sachrüge deckt keine Rechtsfehler auf. Die Strafvollstreckungskammer stellt zu Recht darauf ab, dass § 58 Abs. 4 BbgJVollzG die Vernichtung von Aufzeichnungen und anderen Gegenständen, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, erlaubt und die Befugnis des Verurteilten beschränkt, über diese Gegenstände zu verfügen. Während seines Aufenthalts in der Vollzugsanstalt kann ein Gefangener Kenntnisse über deren Sicherheitssysteme, Schließeinrichtungen, Notruf- und Alarmsysteme sowie über die Ausstattung der Vollzugsbediensteten und interne Abläufe sammeln und mit seinem Mobiltelefon aufzeichnen und speichern. Derartige gespeicherte Daten sind von hoher Sicherheitsrelevanz und stellen nicht bloß eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dar (Kammergericht, Beschluss vom 27. Juni 2023 – 2 Ws 17/23). Zwar steht derzeit nicht fest, ob sich tatsächlich sicherheitsrelevante Daten auf dem Mobiltelefon befinden. Aufgrund der kleinen Größe eines Mobiltelefons, seiner leichten Transportierbarkeit, umfassenden Aufnahme- und Speichermöglichkeit und Kommunikationsfähigkeit besteht jedoch eine besondere Geeignetheit dieses Speichermediums, unentdeckt Aufnahmen von sicherheitsrelevanten Einrichtungen zu fertigen und damit eine konkrete, belegbare Gefahr für sicherheitsrelevante Einrichtungen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2001 – 2 Ws (Vollz) 13/00). Da der Gefangene die Gefahrenlage durch die unerlaubte Einbringung selbst geschaffen hat, ist es an ihm, sie zu beseitigen. Hierfür hat er die Möglichkeit, alle Daten löschen, das Telefon vernichten oder die Datenauslesung vornehmen zu lassen (vgl. Kammergericht, a.a.O.).

Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer weiter darauf abgestellt, dass Ermessensfehler bei der Anordnung der Verwahrung und Vernichtung nicht vorliegen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst die – eigentumswahrende – Möglichkeit der Datenauslesung eröffnet. Die Anstaltsleitung hat die Befugnis zur Anordnung der Datenauslesung gem. § 126 Abs. 4 BbgJVollzG. Nach § 126 Abs. 4 Satz 1 BbgJVollzG kann die Anstaltsleitung das Auslesen von unerlaubten elektronischen Datenspeichern anordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Aufgrund der zuvor genannten Besonderheiten eines Mobiltelefons bestehen im Regelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auslesung des Mobiltelefons für vollzugliche Zwecke erforderlich ist (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 HmbJVollzDSG). Entgegenstehende Gesichtspunkte, die die Antragsgegnerin hier hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist für den Antragsteller Fluchtgefahr vermerkt.

Eine gegebenenfalls unterbliebene Belehrung (§ 126 Abs. 4 Satz 2 BbgJVollzG) hat keine Auswirkung auf die Befugnis der Anstalt zur Anordnung der Auslesung. Regelmäßig rechnet ein Strafgefangener, der unerlaubt ein Mobiltelefon in die JVA einbringt, bereits mit der Möglichkeit der Auslesung. Mit Rücksicht darauf dringt auch die Verfahrensrüge, mit der der Antragsteller im Wesentlichen rügt, die Strafvollstreckungskammer habe die Voraussetzungen des § 126 Abs. 4 BbgJVollzG nicht vollständig geprüft, nicht durch. Das Landgericht musste sich zu weiterer Sachaufklärung nicht gedrängt sehen.“

Vollzug I: Telefonieren mit dem Strafgefangenen, oder: Telefonat des Gefangenen mit dem Verteidiger

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Ich stelle heute dann drei Entscheidungen zum/aus dem Strafvollzug vor-

Den Starter macht der BayObLG, Beschl. v. 16.06.2026 – 203 StObWs 358/26 – zum Telefonieren mit dem Gefangenen. Der Gefangene befindet sich im Strafvollzug. Seinen Antrag auf die Genehmigung eines Telefonats mit seinem mandatierten Verteidiger zur Besprechung der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug hat die JVA abgelehnt. Außerordentliche Telefonate würden nur nach einer vom Strafgefangenen nicht belegten Dringlichkeit gewährt. Die Strafvollstreckungskammer hat dann auf Antrag des Gefangenen festgestellt, dass die Verweigerung eines Telefonats mit dem Verteidiger am 14. und 15.01.2026 rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Anstalt keinen Nachweis einer besonderen Dringlichkeit fordern durfte.

Hiergegen hat die Leitung der Justizvollzugsanstalt Rechtsbeschwerde eingelegt. Die hatte keinen Erfolg: Die Verfahrensrüge war unzulässig, weil nicht ausreichend begründet, und die Sachrüge war unbegründet:

„2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.

a) Art. 35 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG bestimmt, dass Gefangenen nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung, der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt sowie der Belange des Opferschutzes, gestattet werden kann, Telefongespräche zu führen. Auch nach der Neufassung der Norm hat der Gefangene zwar keinen Anspruch auf das Führen eines Telefonats, jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Des Nachweises einer besonderen Dringlichkeit bedarf es insoweit nicht. Dies gilt auch für ein Telefongespräch mit dem Verteidiger, wobei im Einzelfall das Ermessen für den Fall eines Telefonkontakts mit dem Verteidiger auch auf Null reduziert sein kann (BayObLG, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 204 StObWs 102/20 –, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 24. Ed. 1.4.2026, BayStVollzG Art. 35 Rn. 2).

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsrelevanz des telefonischen Kontakts eines Beschuldigten mit seinem Verteidiger (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 7. März 2012 – 2 BvR 988/10 -, juris Rn. 30?ff.) und dem in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG normierten Angleichungsgrundsatz (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG) ist mittlerweile anerkannt, dass die Justizvollzugsanstalt Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung einer ihn betreffenden Rechtssache in der Regel zu ermöglichen hat (vgl. Dessecker/Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 9. Kapitel Interne Kontakte zur Außenwelt D Rn 4; Knauer in Feest/Lesting/Lindemann a.a.O. Teil II § 30 LandesR Rn 15; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, StVollzG, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 100; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Dezember 2013 – 2 BvR 2299/13 –, juris Rn. 24 zum Aspekt des fairen Verfahrens; zur Thematik auch OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Dezember 2002 – 2 Ws 858/02 –, StraFo 2003, 103 f., zitiert nach juris).

c) Danach waren die Versagung der Bewilligung des vom Beschwerdeführer unter Angabe eines plausiblen, nicht beliebig aufschiebbaren Zwecks beantragten Telefongespräches mit der Begründung einer fehlenden Dringlichkeit und der Verweis auf die Nutzung des Telefonkontingents gemessen an § 115 Abs. 5 StVollzG ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung der Vollzugsanstalt hat das Bedürfnis des Gefangenen, sich telefonisch in einer vollzugsrelevanten Angelegenheit zeitnah rechtlich beraten zu lassen, nicht berücksichtigt und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Beschränkung des Verkehrs des Strafgefangenen mit einem für ihn in Angelegenheiten des Strafvollzugs mandatierten Rechtsanwalt geführt. Dass die Sicherheit und Ordnung oder die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt der Genehmigung im konkreten Fall entgegengestanden hätten, hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen.

d) An einem Feststellungsinteresse des Strafgefangenen hat der Senat bereits wegen einer Wiederholungsgefahr keinen Zweifel.“

Haft II: Beschleunigungsgrundsatz während der HV, oder: Terminsdichte i.d.R. mehr als 1 Tag/Woche

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Die zweite Haftentscheidung, die ich vorstelle, stammt auch vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 04.08.2026 – StB 46/26 -, in der dem BGH zum Beschleunigungsgrundsatz während des Laufs der Hauptverhandlung Stellung genommen hat.

Der Angeklagte ist am 07.12.2022 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in U-Haft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich mitgliedschaftlich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der BGH hat am 12.07. 2023, 22.11.2023 und 12.03.2024 jeweils die Fortdauer der U-Haft angeordnet. Mit Beschluss vom 19.09.2024 hat er eine Haftbeschwerde verworfen, mit der der Angeklagte die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Verfahrensführung des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats des OLG und einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerügt hatte.

Aufgrund eines weiteren Haftprüfungsantrags des Angeklagten hat das OLG nun entschieden, dass der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde. Er rügt erneut, dass die U-Haft infolge einer nicht hinreichend beschleunigt durchgeführten Hauptverhandlung unverhältnismäßig sei.

Ohne Erfolg beim BGH:

„4. Der andauernde Vollzug der Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits weiterhin nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Entgegen den Ausführungen des Angeklagten ist das Verfahren seit der Entscheidung des Senats vom 19. September 2024 (StB 59/24) weiterhin in einer Weise gefördert worden, die dem Anspruch des inhaftierten Angeklagten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist genügt (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK; zu den insoweit anzuwendenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN).

a) Die Verhältnismäßigkeit setzt der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung.

Daraus folgt, dass mit der Dauer der Untersuchungshaft die Anforderung an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache und an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 – StB 43/23, BGHR StPO § 120 Verhältnismäßigkeit 2 Rn. 12 mwN). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 480; vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 154 ff.; BGH, Beschluss vom 19. März 2013 – StB 2/13, juris Rn. 13 f.; jeweils mwN). Je nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 1 StR 21/11, wistra 2011, 348 Rn. 14) können die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten von Bedeutung sein. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2025 – StB 23/25, NStZ-RR 2025, 253 Rn. 17; vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 445/03, NStZ 2004, 504 Rn. 7 ff. mwN).

b) An diesen Maßstäben gemessen, ist den Erfordernissen des Beschleunigungsgebots hier genügt. Das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung werden in der mit Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt.

aa) Soweit der Angeklagte erneut bemängelt, dass sich die Beweisaufnahme zunächst nur mit einem ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichteten Tatvorwurf befasst habe, wird auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung StB 59/24 Bezug genommen.

bb) Darüber hinaus ist die bisherige Verhandlungsdichte nicht zu beanstanden. In Haftsachen ist grundsätzlich eine solche von durchschnittlich mehr als einem Tag pro Woche erforderlich. Ferien- und Krankheitszeiten haben bei der Berechnung außer Betracht zu bleiben. Jedoch ist ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht streng schematisch an der Terminierungsdichte festzumachen; ebenfalls entscheidend sind die konkreten Verfahrensabläufe in der Hauptverhandlung (st. Rspr.; vgl. EGMR, Urteil vom 29. Juli 2004 – 49746/99, NJW 2005, 3125 Rn. 51; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 157 f.; vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640 Rn. 39 ff.; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 – StB 2/24, juris Rn. 19 mwN).

Bis Oktober 2025 ist die Hauptverhandlung an durchschnittlich zwei Tagen pro Woche durchgeführt worden. Durch die seitdem aufgrund mehrerer Krankheitsfälle notwendigen Terminsaufhebungen hat sich die Verhandlungsdichte nicht maßgebend reduziert. Nach den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist – ohne Berücksichtigung der Krankheitszeiten – bisher an 124 Hauptverhandlungstagen und damit durchschnittlich 1,4 Tagen pro Woche verhandelt worden. Dies entspricht ohne Weiteres dem grundsätzlichen Erfordernis von mehr als einem Termin pro Woche in Haftsachen. Hinzu kommt, dass der Staatsschutzsenat das Verfahren mittels mehrerer umfangreicher Selbstleseverfahren gefördert hat (zur beschleunigenden Wirkung des Selbstleseverfahrens s. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 – 2 BvR 1190/06, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 – StB 18/19, juris Rn. 12). Bis zum Eintritt des ersten Krankheitsfalles sind bereits fünf Selbstleseverfahren durchgeführt worden. Während der Erkrankung eines Mitangeklagten zwischen Oktober 2025 und Januar 2026 ist ein für einen späteren Zeitpunkt vorgesehenes Selbstleseverfahren mit einem Umfang von 2.151 Seiten vorgezogen worden, welches am 25. Februar 2026 seinen Abschluss gefunden hat. Zudem ist zeitlich überlappend vom 26. Januar bis 15. April 2026 ein weiteres, 2.686 Seiten umfassendes Selbstleseverfahren durchgeführt worden. Trotz des Ausfalls von insgesamt elf Sitzungstagen in der Zeit vom 9. März bis 6. Mai 2026 wegen Erkrankung des Ergänzungsrichters ist das Verfahren durch die Überlassung von Urkunden mit einem Umfang von 1.560 Seiten für ein weiteres Selbstleseverfahren mit der Ankündigung, dass nach der Fortsetzung des Verfahrens eine kurze Lesefrist gesetzt werden wird, weiter gefördert worden. Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Vorbringen der Beschwerde, das Verfahren hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Mitwirkung des erkrankten Ergänzungsrichters fortgesetzt werden müssen, nicht an. Die aktuell den Verfahrensverlauf beeinträchtigende Erkrankung eines weiteren Mitangeklagten soll ebenfalls durch die Durchführung eines umfangreichen Selbstleseverfahrens, welches 6.038 Seiten umfasst und am 22. Juni 2026 angeordnet worden ist, kompensiert werden. Zudem wird derzeit ein Gutachten über dessen Verhandlungsfähigkeit eingeholt, um die Prüfung der Abtrennung des Verfahrens gegen diesen Mitangeklagten vorzubereiten.

Soweit die Verteidigung unter detaillierter Auflistung von Mittagspausenzeiten, die bei ganztägigen Sitzungstagen in der Regel 75 Minuten betragen, eine schleppende Verhandlungsführung bemängelt, zeigt dies keine Verfahrensverzögerung auf, die im Hinblick auf die Haftfrage als von Bedeutung zu beurteilen wäre.

Auch die Planung der weiteren Hauptverhandlung genügt den besonderen Anforderungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen.“

 

Haft I: Beugehaft zugleich mit einem Ordnungsgeld, oder: Bei „Schweigegelübde“ nicht zu beanstanden

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In die neue Woche starte ich dann noch einmal mit dem BGH, Beschl. v. 26.05.2026 – StB 38/26. Den hatte ich in der vergangenen Woche bereits einmal vorgestellt, und zwar wegen der Ausführungen des BGH zum Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) (vgl. StPO II: Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen, oder: Besteht noch „Verfolgungsgefahr“?). Er kommt hier jetzt noch einmal, und zwar wegen der Ausführungen zur Beugehaft, die wegen der Auskunftsverweigerung der Zeugin angeordnet war. Dazu meint der BGH:

„b) Auch im Übrigen sind die Anordnung und Vollstreckung der Beugehaft rechtmäßig.

aa) Die Maßnahme gemäß § 70 Abs. 2 StPO steht – anders als diejenigen nach § 70 Abs. 1 StPO – im gerichtlichen Ermessen. Dabei sind die Pflicht zur Sachaufklärung sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 – 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865 Rn. 28; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 19; vom 10. Januar 2012 – StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 9).

bb) Auch insofern ist gegen die – ausdrücklich in Ausübung des eröffneten Ermessens getroffene – Entscheidung des Oberlandesgerichts nichts zu erinnern.

(1) Die Vernehmung des Beschwerdeführers und die angefochtene Anordnung von Beugehaft zur Erzwingung einer Aussage sind von der gerichtlichen Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO gedeckt.

Die Erforschung des wahren Sachverhalts ist das zentrale Anliegen des Strafprozesses. Die Aufklärungspflicht begründet deshalb für die Verfahrensbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen sowie alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt wird, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1983 – GSSt 1/83, BGHSt 32, 115, 122 f.). Sie kann das Tatgericht nach den Umständen des Falls sogar verpflichten, gegen einen Zeugen, der ohne gesetzlichen Grund die Aussage verweigert, die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmittel festzusetzen und zu vollstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 21; vom 10. Januar 2012 – StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 15; Urteil vom 15. Juli 1998 – 2 StR 173/98, NStZ 1999, 46). Welche Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung geboten sind, unterliegt dabei in erster Linie der Beurteilung des erkennenden Gerichts, zumal die Aufklärungspflicht in einer Wechselbeziehung mit der tatrichterlichen Überzeugung steht (BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 22).

Hieran gemessen ist das Vorgehen des Oberlandesgerichts frei von Bedenken. Angesichts des Gewichts der zwei Angeklagten zur Last gelegten schweren Gewalttat in W. am 15. Februar 2020, der Qualifikation dieser Tat als politisch motivierte linksextremistische Gewalttat sowie des wahrscheinlichen verfahrensrelevanten Wissens des Beschwerdeführers als Beteiligter an diesem Geschehen und einem weiteren Tatkomplex sowie als Angehöriger der linksextremistischen Szene, in der sich auch die Angeklagten mutmaßlich bewegten, ist nicht zu beanstanden, dass der Staatsschutzsenat eine Aussage des Beschwerdeführers unter Aufklärungsgesichtspunkten für geboten erachtet.

(2) Die angefochtene Entscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Da das Gesetz keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts vorsieht, hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip besondere Relevanz. Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein; zudem darf sie zur Bedeutung der Strafsache und der erwarteten Aussage des Zeugen für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 – 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865 Rn. 28; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24,BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 25; vom 10. Januar 2012 – StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 9; vom 4. August 2009 – StB 32/09, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 7 Rn. 7).

Auch diese Voraussetzungen für Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO sind erfüllt. Insbesondere hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass eine Aussage des Zeugen zur Sache ohne Beugehaft nicht zu erlangen ist. Angesichts der großen Bedeutung der Strafsache, die schwerwiegende politisch motivierte Gewalttaten betrifft, und des mutmaßlich umfangreichen Wissens des Beschwerdeführers um die Aktivitäten der hier inmitten stehenden Vereinigung steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Beugehaft nicht entgegen.

Darauf, ob damit gerechnet werden kann, dass der Beschwerdeführer durch Beugehaft dazu veranlasst werden kann, seine Aussageverweigerung zu überdenken und doch auszusagen, kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht an. Einer dahingehenden positiven Prognose bedarf es nicht (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 13; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 6). Von vornherein auszuschließen ist eine Haltungsänderung des Zeugen – wie auch das Oberlandesgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zum Ausdruck gebracht hat – jedenfalls nicht.

c) Angesichts der vorgenannten Umstände und der festen Entschlossenheit des anwaltlich beratenen Zeugen, die Aussage – mutmaßlich in Befolgung eines „Schweigegelübdes“ als Angehöriger der linksextremen Szene – umfassend zu verweigern, ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Anordnung von Beugehaft zeitgleich mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO beschlossen hat (vgl. zur grundsätzlichen Statthaftigkeit eines solchen Vorgehens BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1165/86, BVerfGE 76, 363, 391; LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 15; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 28; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 12; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 6). Gleiches gilt für die pauschale Anordnung einer Haftdauer bis zum Ablauf der sechsmonatigen Höchstdauer. Eine solche Festsetzung ist grundsätzlich statthaft (LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 17; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 45; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 14; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 7) und hier verhältnismäßig, zumal der Zeuge durch seine Aussage eine Haftbeendigung herbeiführen und das Gericht die Anordnung, namentlich bei einer Änderung der die Beugehaft legitimierenden Umstände, jederzeit aufheben kann. Ein Fall, in dem die Ausschöpfung der Höchstdauer von vornherein unverhältnismäßig erscheint und daher eine Anordnung nur in geringerem zeitlichem Umfang ergehen darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1994 – StB 22/94, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 5; vom 19. Oktober 1994 – StB 20/94, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 4; LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 17; s. ferner BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 – StB 12/05, NStZ-RR 2005, 316, 317), liegt angesichts der hohen Bedeutung der Strafsache und der potentiellen Aussage des Zeugen nicht vor.

d) Schließlich ist aus den vorstehenden Gründen gegen die Vollstreckung der rechtmäßig angeordneten Beugehaft gleichfalls nichts zu erinnern. Denn bei bedeutsamen Aussagen und gewichtigen Tatvorwürfen – wie hier – sind rechtmäßig angeordnete Erzwingungsmaßregeln regelmäßig auch zu vollstrecken (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2019 – 1 StR 604/17, BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Ungeeignetheit 26 Rn. 47; vom 15. Juli 1998 – 2 StR 173/98, BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Ungeeignetheit 18; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 27).