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Haft I: Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, oder: Unlauteres Einwirken auf einen Zeugen?

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Ich beginne die Berichterstattung in der neuen Woche mit zwei Haftentscheidungen.

Zunächst stelle ich hier den OLG Braunschweig, Beschl. v. 06.07.2026 – 1 Ws 144/26 – vor. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft mehreren Angeklagten vorwirft, Bewohner eines Pflegeheims durch die Verabreichung sedierender Medikamente ruhiggestellt und hierdurch gefährliche Körperverletzungen begangen zu haben. Das LG hat dem Angeklagten zudem vorgeworfen, auf Zeugen eingewirkt und dadurch die Wahrheitsfindung beeinträchtigt zu haben. Auf diesen Vorwurf hat das LG dann die Untersuchungshaft wegen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr gestützt.

Dagegen hat der Angeklagte Haftbeschwerde eingelegt, die beim OLG Erfolg hatte. Das hat den Haftbefehl aufgehoben:

„Der vom Landgericht angenommene Haftgrund der Verdunklungsgefahr besteht nicht.

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erfordert, dass bestimmte Handlungen des Angeklagten es wahrscheinlich erscheinen lassen, er werde auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024, StB 18/24, juris, Rn. 9 m.w.N.). Bezugspunkt hierfür ist allein die Aufklärung der vom Haftbefehl umfassten Taten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 2001, 2 Ws 219/01, juris, Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2019, 161 Hes 22/19, juris, Rn. 16).

Voraussetzung ist, dass für den Fall der Nichtinhaftierung des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind. Die bloße Möglichkeit der Vornahme solcher Handlungen reicht nicht aus, hinzukommen muss die tatsachengestützte Prognose, der Beschuldigte/Angeklagte werde die Gelegenheit auch wahrnehmen (KG Berlin, a.a.O., Rn. 17).

Der Verdacht muss durch bestimmte Tatsachen aus dem Verhalten, aus Beziehungen und den Lebensumständen des Beschuldigten begründet sein (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2001, 2 Ws 305/01, 2 Ws 306/01, juris, Rn. 29). Auch früheres Verhalten eines Beschuldigten/Angeklagten kann bei der Prognose berücksichtigt werden; in diesem oder einem anderen Verfahren schon unternommene Verdunkelungshandlungen bilden im Regelfall ein erhebliches Beweisanzeichen für eine bestehende Verdunkelungsgefahr (KG Berlin, a.a.O., Rn. 18).

Über den Abschluss der Ermittlungen hinaus kann nur in Ausnahmefällen Verdunkelungsgefahr angenommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn zu befürchten steht, der Beschuldigte werde etwa versuchen, bereits vernommene Zeugen und Mitbeschuldigte zu einer wahrheitswidrigen Änderung ihrer bisherigen Aussage zu bewegen. Für eine solche Gefahr nachträglicher Einflussnahmeversuche müssen jedoch ausreichende Anhaltspunkte bestehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. April 1994, 1 Ws 11/94, juris; OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 1994, 2 Ws 230/94, juris; Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 112, Rn. 97).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Es kann dabei dahinstehen, ob durch das Einwirken auf den Zeugen Z überhaupt eine konkrete Gefahr besteht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird, weil seine Aussage bereits durch Vernehmung der Verhörsperson in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist und der Zeuge Steffen nach Erhalt der Sprachnachrichten gegenüber der Staatsanwaltschaft am 15. Juni 2026 angegeben hat, er sei weiterhin mit der Verwertung seiner polizeilichen Aussage einverstanden (Bl. 64 SH „Haftbeschwerde“).

Jedenfalls war das Einwirken des Angeklagten auf den Zeugen Z durch Zusendung zahlreicher Sprachnachrichten am Nachmittag und Abend des 14. Juni 2026 nicht unlauter gem. § 112 Abs. 3 Nr. 3b) StPO.

Die Annahme von Unlauterkeit des Einwirkens setzt voraus, dass dadurch die Beweislage zuungunsten der Wahrheit geändert werden soll, insbesondere dadurch, dass der Zeuge durch Bedrohung zu einer Falschaussage veranlasst wird (Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 112, Rn. 33).

Davon kann hier nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. Graf in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl., § 112, Rn. 26ff.) ausgegangen werden.

In diesem Zusammenhang sind die Inhalte aller Sprachnachrichten sowie der zeitliche Kontext von Bedeutung: Der Angeklagte hat zwei Tage nach Veröffentlichung eines Artikels in der lokalen Presse sowie der Einführung der Zeugenaussage seines Vaters in den Prozess zahlreiche Sprachnachrichten an den Zeugen geschickt, in denen er ihm in erster Linie Vorwürfe macht, dass er mit „der Presse“ gesprochen habe, „ihnen“ damit geschadet habe und er ihn auffordert, „die Wahrheit“ zu sagen. Aus den fraglichen Sprachnachrichten in Zusammenschau mit den jeweiligen Reaktionen des Zeugen Z darauf (in Form von zwei Textnachrichten und fünf Sprachnachrichten), in denen auch dieser dem Angeklagten gegenüber Vorwürfe erhebt, ergibt sich, dass es sich um eine äußerst emotionale Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seinem Vater im Kontext eines erheblichen langjährigen familiären Konflikts handelt. Diesen familiären Konflikt hat auch der Zeuge Z im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 8. Oktober 2025 erwähnt. In den Sprachnachrichten hat der Angeklagte seinen Vater wiederholt mit dessen Verhalten – nicht nur im Zusammenhang mit seinen aktuellen Angaben gegenüber Polizei und Presse, sondern auch mit Geschehnissen im Zusammenhang mit der viele Jahre zurückliegenden Betreuung seines Sohnes (des Enkelkindes des Zeugen) durch die Großeltern und Geschehnissen in seiner eigenen Kindheit – konfrontiert. Die maßgebliche Sprachnachricht (WA0014), in der der Angeklagte sagt „Das ist Verrat. Das ist was ganz Schlimmes. Ich sag nicht, was man mit Verrätern macht. Das sag ich jetzt nicht an der Stelle.“ wird durch die nachfolgende Nachricht (WA0015), die der Angeklagte nur drei Minuten später geschickt hat, bereits wieder relativiert: „Und sag das ordentlich, wie das gewesen ist, ja. Und Du wirst vereidigt und dann musst Du die Wahrheit sagen. Genau, so machen wir das. Und wenn Du das nicht willst, ja, dann, äh, dann willst Du das nicht. Ich kann dich nicht dazu zwingen“. Und schließlich (WA0018): „Ich wollte Dir noch sagen, was ich mit „Verrat“ gemeint habe. Das ist, ähm, nicht irgendwelche Informationen oder die da irgendwo weitergegeben wurde. Das meine ich nicht. Ich meine damit, einfach diesen Bruch, die Loyalität, die nicht da ist zwischen, dem Bruch zwischen Vater und Sohn und das tut mir schon sehr weh. Das habe ich damit gemeint. Das tut mir echt weh. Das ist nicht gut.“. Soweit es in WA 0015 heißt „meine Anwälte werden was gegen Dich unternehmen“, kann darin (auch) die Ankündigung der Inanspruchnahme zulässiger rechtlicher Mittel gesehen werden.

Der Senat verkennt nicht, dass einige Formulierungen des Angeklagten in den Sprachnachrichten in scharfem Duktus gehalten und emotional zugespitzt sind, vermag jedoch nicht mit der erforderlichen (hohen) Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass Ziel dieser Nachrichten gewesen sei, den Zeugen zu einer weiteren – dann unwahren – Aussage zu bewegen; diese dürften vielmehr im Kontext der offensichtlich stark belasteten Familiengeschichte zu sehen und Ausdruck seiner Enttäuschung und des Unverständnisses über das Verhalten des Zeugen – seines Vaters – sein.

Unabhängig davon würde eine Aussage des Zeugen Z mit dem ggf. wahrheitswidrigen Inhalt, der Angeklagte habe in seiner Zeit in der NVA einmal „unter der Lampe“ gesessen, sei es als Zeuge oder Beschuldigter, sei es ein oder drei Tage, die Sachaufklärung der von dem Haftbefehl umfassten Tat (eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in 11.646 tateinheitlichen Fällen) nicht gefährden können.

Denn die Tatherrschaft des Angeklagten durch Etablierung eines „Herrschaftsregimes“ und der Anweisung der Medikamentengabe als „Chef“ ergibt sich nach den Ausführungen der Kammer im Haftbefehl bereits aus den Angaben von (mindestens) 12 Zeuginnen (Seite 2 und 3 des Haftbefehls).

Das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Z begründet schließlich auch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit die Gefahr, der Angeklagte werde (auch) versuchen, auf andere Zeugen Einfluss zu nehmen und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren.

Zwar kann – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist – auch früheres Verhalten des Angeklagten – mithin sein den beiden früheren Haftbefehlen zugrunde liegendes Verhalten – für die Prognose seines künftigen Verhaltens berücksichtigt werden; weiter verkennt der Senat auch nicht, dass der Angeklagte nach Aktenlage dazu neigt, andere Menschen – ggf. mit Druck oder mittels Drohungen – beeinflussen zu wollen. Jedoch ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach seiner Abberufung als Geschäftsführer des Pflegeheims im Februar 2021, trotz zwischenzeitlich gewährter Akteneinsicht sowie der Anklageerhebung im März 2025 – soweit bekannt – keine weiteren Versuche unternommen hat, Einfluss auf die zahlreichen Zeugen, deren Personalien und Kontaktdaten sich aus den Akten ergeben, oder die Mitangeklagten zu nehmen.

Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte zukünftig auf andere Zeugen oder die Mitangeklagten einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren wird, besteht nach alldem (derzeit) nicht.

Da für das Vorliegen eines anderen Haftgrundes (§§ 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 112a StPO) keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist der Haftbefehl aufzuheben und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Dem Angeklagten muss jedoch bewusst sein, dass etwaige zukünftige Kontakaufnahmen zu Zeugen und Mitangeklagten zu einer Neubewertung der Frage, ob Verdunkelungsgefahr vorliegt, führen können.“