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Pflichti II: Pflichti im Volllstreckungsverfahren?, oder: Wirtschaftsstrafrecht, Strafhöhe, ungeklärte Fragen

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Im zweiten Posting dann drei Entscheidungen zu den Beiordungsgründen, und zwar:

1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren kommt in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen. Insofern ist eine zurückhaltende Handhabung angezeigt. Denn Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren im Allgemeinen und im Rahmen der Führungsaufsicht nach den §§ 68f, 68a bis 68c StGB im Besonderen stützen sich maßgeblich auf das dem Verurteilten bekannte Urteil, sein Verhalten im Strafvollzug sowie seine dortige Persönlichkeitsentwicklung. Ein Verteidigerbeistand ist deshalb nicht in gleichem Maße erforderlich wie im Erkenntnisverfahren.

2. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte beabsichtigt, nach der Entlassung nach Italien zu ziehen. Die pauschale Ankündigung eines solchen Vorhabens gebietet jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine Pflichtverteidigerbestellung. 

1. Die bloße Erklärung eines Angeklagten: „Ich akzeptiere die Entscheidung der Kammer:“ ist ohne weitere Erklärungen des Angeklagten oder sonstige Umstände, die auf einen Rechtsmittelverzicht hindeuten, mangels Eindeutigkeit nicht als Verzicht auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu verstehen.

2. Die Schwere der Tat ist nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung zu beurteilen. Entscheidend ist die Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten. Diese richtet sich neben einer zu erwartenden Freiheitsstrafe auch nach Maßregeln der Sicherung und Besserung, Nebenfolgen oder mittelbaren Nachteilen. Von einem Fall der notwendigen Verteidigung ist regelmäßig bereits ab einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. Bei der Feststellung der zu erwartenden Strafhöhe ist nicht auf Einzelstrafen, sondern auf die Gesamtstrafe abzustellen. Auch eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Folgeverfahren ist zu beachten.

3. Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird, etwa bei schwierigen Abgrenzungsfragen, einer Irrtumsproblematik, Fragen von Versuch und Rücktritt, Berufung der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch oder eine Strafaussetzung zur Bewährung.

1. Das Wirtschaftsstrafrecht ist, jedenfalls soweit es um Normen außerhalb des Kernstrafrechts geht, praktisch immer schwierig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO. Bei Insolvenzdelikten ist daher eine Bestellung gern. § 140 Abs. 2 StPO in der Regel wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten, wenn zB Unterlagen zur Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung als Beweismittel eingeführt werden. Außerdem liegt eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei Insolvenzdelikten vor, wenn ein insolvenzrechtliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, und dies das entscheidende Beweismittel ist (LG Gera, Beschluss v. 15.07.2002, Az. 1 Qs 277/02).

2. Weiterhin kann die Sachlage im Allgemeinen aufgrund eines erheblichen Aktenumfangs schwierig sein sowie wenn eine sachgerechte Verteidigung ohne Akteneinsicht nicht möglich ist.

 

 

Pflichti I: Bestellung eines weiteren „Pflichtis“?, oder: Zur Sicherung eines zügigen Verfahrens notwendig?

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Und dann gibt es in dieser Woche mal wieder Pflichit-Entscheidungen. Es sind nicht so viel wie sonst schon mal, aber immerhon haben sich sechs Entscheidungen angesammelt.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 17.03.2026 – StB 13/26 -, der noch einmal zu Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers Stellung genommen hat. Ergangen ist der Beschluss in einem beim OLG München anhängigen Verfahren. Dort hatte der Vorsitzende einen Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm gemäß § 144 Abs. 1 StPO einen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Entscheidung des gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO zuständigen Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts, dem Angeklagten keinen zweiten Pflichtverteidiger zu bestellen, hält der Überprüfung im Beschwerdeverfahren stand.

1. Zum Prüfungsmaßstab und zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers gilt:

a) Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch das erkennende Gericht keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 8; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 7; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 10; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 8, 13; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 18; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 144 Rn. 12).

b) Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger „bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich“ bestellt werden, „wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist“. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich zur Verfahrenssicherung geeignet ist. Vielmehr muss die Bestellung eines weiteren Verteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 9; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 8; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 11; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 10; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 13; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 11; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 10; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 12).

Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 11; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 10; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 13; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 12; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 16; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).

2. Hieran gemessen ist die Annahme des Vorsitzenden des mit der Sache befassten 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO lägen nicht vor, ohne weiteres vertretbar.

a) Gegen die Wertung, der Verfahrensstoff sei nicht besonders umfangreich, ist nichts zu erinnern. Der Aktenbestand ist trotz des beigezogenen beträchtlichen Aktenmaterials aus dem Verfahren gegen mutmaßliche Rädelsführer der hier inmitten stehenden Vereinigung überschaubar; gleiches gilt für die gegen den Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht erhobenen Vorwürfe. Dementsprechend plant das Oberlandesgericht, die Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten und nach 18 Hauptverhandlungstagen abschließen zu können.

b) Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die Beurteilung, das Verfahren werfe keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, so dass auch unter diesem Aspekt die Vertretung des Angeklagten allein durch seine bisherige Pflichtverteidigerin zur Wahrung des Rechts auf effektive Verteidigung ausreichend sei. Die voraussichtlich relevanten Rechtsfragen sind nicht derart komplex, dass ihre alleinige Durchdringung durch die bestellte Pflichtverteidigerin – eine Fachanwältin für Strafrecht – nicht möglich oder zumutbar wäre. Denn zu den maßgeblichen Rechtsfragen liegt höchstrichterliche Rechtsprechung vor; das gilt auch für die rechtlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund gemäß § 83 Abs. 1 StGB beziehungsweise einer Beihilfe hierzu (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 – AK 35/23, BGHSt 68, 1 Rn. 37 ff.; s. zudem bezogen auf den vorliegenden Fallkomplex BGH, Beschluss vom 3. November 2022 – AK 40-43/22, juris Rn. 54).

c) Der Umstand, dass der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 25. November 2025 um Benennung möglicher weiterer Verteidiger für den Fall terminlicher Verhinderung der bestellten Pflichtverteidiger gebeten hat, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht so zu verstehen, er habe (zunächst) generell die Verteidigung durch zwei Pflichtverteidiger für geboten erachtet, sondern nur dahin, dass er jedenfalls Vorsorge für den Fall hat treffen wollen, dass wegen konkret benannter Verhinderungen einzelner Verteidiger an einzelnen Sitzungstagen ein weiterer Verteidiger des Vertrauens des Angeklagten bestimmt werden muss.

d) Weiter ist – zumal angesichts des beschränkten Kontrollmaßstabs des Beschwerdegerichts – nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende des Strafsenats die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nicht als zur Verfahrenssicherung erforderlich erachtet hat.

aa) Im Fall einer voraussichtlich besonders lang dauernden Hauptverhandlung kann die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers angezeigt sein, weil mit der Verfahrensdauer das Risiko eines längerfristigen Ausfalls des Verteidigers und damit der Notwendigkeit einer Aussetzung der Hauptverhandlung steigt. In Fällen einer absehbar außergewöhnlich langen Hauptverhandlung rechtfertigt sich die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung aus der Erfahrung, dass sich bei einer derartigen Dauer die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen nach § 229 StPO überbrückbar ausfallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 18; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 16; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 23; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 23).

Indes ist – jedenfalls derzeit – nicht mit einer besonders langen Hauptverhandlungsdauer zu rechnen. Die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt daher keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 18; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 16; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 15; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 24; vom 21. April 2021 – StB 17/21, NJW 2021, 1894 Rn. 9).

bb) Auch die mit der Beschwerdeschrift vorgetragenen aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten, der Anfang dieses Jahres in der Untersuchungshaft einen Schlaganfall erlitten hat, gebieten die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers jedenfalls derzeit nicht. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass deswegen weitere als die bislang eingeplanten Verhandlungstage erforderlich werden. Doch ist dies zum einen, soweit ersichtlich, derzeit noch nicht konkret absehbar, zumal ein eingeholtes ärztliches Gutachten vom 21. Januar 2026 dem Angeklagten keine dauerhafte nur erheblich eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit attestiert hat. Zum anderen hat die Pflichtverteidigerin des Angeklagten, die an allen mit dem Gericht abgesprochenen 18 Hauptverhandlungstagen zur Verfügung steht, nicht geltend gemacht, darüber hinaus zu einer Mitwirkung an einer Hauptverhandlung nicht in der Lage zu sein, sondern lediglich auf die generelle Möglichkeit von Terminkollisionen wegen anderweitiger Verteidigungstätigkeiten hingewiesen. Im Übrigen geben einzelne terminliche Verhinderungen des bestellten Verteidigers grundsätzlich keinen Anlass, einen zweiten Verteidiger für das gesamte Verfahren zu bestellen, sondern kann auf sie regelmäßig mit der Bestellung eines Terminvertreters für den betreffenden Sitzungstag reagiert werden (vgl. zur Statthaftigkeit, aber auch den Grenzen der Bestellung eines weiteren Verteidigers als Terminvertreter für einzelne Hauptverhandlungstage BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 18 mwN; s. ferner BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 – StB 16/25, juris Rn. 15).“

StPO I: „Ungesetzlich erweiterte Öffentlichkeit“, oder: Der BGH kann man mal wieder „ausschließen“.

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Und dann geht es in der 18. KW./2026, und zwar mit zwei Entscheidungen des BGH zum Ausschluss der Öffentlichtkeit, also StPO.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 19.03.2026 – 1 StR 25/26. In der Entscheidung geht es nicht um zu wenig Öffentlichkeit, sondern um zu viel. Der Angeklagte, hatte eine „ungesetzlich erweiterte Öffentlichkeit“ gerügt und das darauf gestützt, das Landgericht habe es entgegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG versäumt, für die Schlussanträge und das letzte Wort die Öffentlichkeit auszuschließen, obwohl es den minderjährigen Zeugen H. nach § 171b Abs. 2 Satz 1 GVG in nichtöffentlicher Sitzung vernommen habe.

Ohne Erfolg:

„…..greift nicht durch. Denn hierauf beruhen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, weder der Schuld- noch der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO). Aufgrund der sehr dichten Beweislage (insbesondere Beobachtung durch den Nachbarn F. und die durch Überwachungskameras aufgezeichnete Kleidung des Angeklagten am Tattag einschließlich des nachfolgenden Schwimmbadbesuchs) besteht kein Zweifel daran, dass das Landgericht den Angeklagten auch im Fall einer Einlassung im letzten Wort bei Ausschluss der Öffentlichkeit verurteilt hätte. Für den Strafausspruch ist zusätzlich auszuführen:

a) Durch den zwingenden Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge und das letzte Wort (dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 4 StR 72/22 Rn. 5 mwN) nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG soll verhindert werden, dass hierüber die für den vorherigen Öffentlichkeitsausschluss maßgebenden schutzwürdigen individuellen Umstände gleichwohl später angesprochen und damit umgangen werden (vgl. BT-Drucks. 17/12735 S. 18; BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – 5 StR 356/23, BGHR GVG § 171b Abs. 3 Satz 2 Beruhen 1). Dies gilt wegen des „einheitlichen und unteilbaren Verfahrensbegriff[s]“ auch für den Mitangeklagten, dem – wie hier mit der Strafvorschrift des § 258 StGB – keine Katalogtat des § 171b Abs. 2 Satz 1 StGB vorgeworfen wird (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 613/19 Rn. 8 f.).

b) Der Zeuge H., zu dessen Schutz das Landgericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, hat nach den Urteilgründen nichts ausgesagt, was das Verbringen des Leichnams aus der Tatwohnung in ein Waldstück ab dem späten Vormittag des 13. Oktober 2024, mithin die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Strafvereitelung betrifft. Er ist vornehmlich zur Eingrenzung der Tatzeit dazu vernommen worden, wie lange er in der Wohnung der Mitangeklagten in der Tatnacht zum 13. Oktober 2024 war. Daher ist auszuschließen, dass der sich schweigend verteidigende Angeklagte doch noch das letzte Wort ergriffen hätte, um sich mit H.s Aussage oder einer sonstigen Beweiserhebung auseinanderzusetzen, davon aber abgesehen hat, weil er sich hierzu nicht vor der wiederhergestellten Öffentlichkeit äußern wollte. Gleiches gilt für strafmildernde Gesichtspunkte aus dem privaten Bereich des verheirateten Angeklagten. Dass Beweggrund seiner Anschlusstat seine langjährige Affäre mit der Mitangeklagten war und er deswegen in Anwesenheit von Familienmitgliedern nichts sagen wollte, steht ersichtlich nicht im Zusammenhang mit der Vernehmung des minderjährigen Zeugen (zum Beruhensausschluss vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2020 – 2 StR 70/20; vom 24. Januar 2019 – 5 StR 681/18 Rn. 4; vom 4. Februar 2016 – 4 StR 493/15 Rn. 3 und vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 401/15).“

Ich bin immer erstaunt, was man beim BGH so alles weiß und „ausschließen“ kann.

Beweis II: Nochmalige Vernehmung eines Zeugen, oder: Wiederholung einer Beweisaufnahme

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Und dann im zweiten Posting hier der BGH, Beschluss v. 5 StR 674/25. Thema der Entscheidung: Wiederholung einer Beweisaufnahme.

Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung die nochmalige Vernehmung eines Zeugen beantragt. Das LG hatte das abeglehnt. Die Revision hatte mit der dagegen gerichtenen Verfahrensrüge keinen Erfolg:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Antrags auf nochmalige Zeugenvernehmung des Geschädigten im Fall 6 der Urteilsgründe geltend macht, ist unzulässig. Die Revision trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor, wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hatte (vgl. zum Vortragserfordernis Rn. 23; Beschluss vom 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540, 541 jeweils mwN).

Auf der Grundlage des Revisionsvortrags erscheint es unbedenklich, dass das Landgericht den auf die Einkommensverhältnisse des Geschädigten zielenden Antrag lediglich als auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme gerichtet angesehen hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2 StR 502/25; vom 3 StR 211/01, NStZ-RR 2002, 258; Urteil vom 1 StR 263/90, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16). Denn ausweislich der Urteilsgründe war der Zeuge auch zu den festgestellten Schadenshöhen („Luxusgegenstände“) und Tatfolgen vernommen worden. Angesichts dessen hat die Strafkammer sich zu Recht nicht verpflichtet gesehen, dem Antrag im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen. Weshalb der Verteidigung dahingehende Fragen nicht möglich gewesen sein sollen, erschließt sich nicht.“

Beweis I: Bestimmt behauptete konkrete Tatsache?, oder: Mitteilung des Beweisergebnisses?

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In die neue Woche starte ich mit zwei BGH-Entscheidungen zu Beweisfragen. Nichts Besonderes, sondern nur zum Warmwerden :-).

Ich beginne mit dem BGH Beschluss v. – 6 StR 483/25. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung bwz. wegen Hehlerei verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg:

1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

Die gleichlautenden Rügen der Angeklagten, das Landgericht habe den Antrag auf Einvernahme von drei Zeugen rechtsfehlerhaft abgelehnt, sind jedenfalls deshalb unbegründet, weil es insoweit an einer bestimmt behaupteten konkreten Tatsache im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO fehlt. Ausweislich der zur Auslegung der Anträge heranzuziehenden Begründung wird die eingangs aufgestellte Behauptung, dass alle drei benannten Personen im Jahr 2019 die Geschädigte besuchten und dort einen Anteil ihres Erbes in Form von Goldmünzen erhielten, dahin relativiert, dass „mindestens“ einer der vorbenannten Zeugen in dem benannten Zeitraum bei der Geschädigten gewesen sei. Es sei „davon auszugehen“, dass dieser Goldmünzen erhalten habe. Es bleibt somit nicht nur offen, welcher der drei benannten Zeugen die Geschädigte besucht haben soll, sondern auch, ob er bei dieser Gelegenheit Goldmünzen erhalten habe. Wird indes das erwartete Beweisergebnis nicht mitgeteilt (vgl. zu diesem Erfordernis Trüg/Habetha in MüKoStPO, 2. Aufl., § 244 Rn. 101) oder nur als möglich in den Raum gestellt (vgl. ; Krehl in KK-StPO, 9. Aufl., § 244 Rn. 69), handelt es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag, der ohne das Vorliegen der in § 244 Abs. 3 Satz 2, 3 StPO genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden konnte.“