Zum Schluss habe ich dann hier noch den BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 5 StR 98/26. Es geht um die Frage der Verfahrensverzögerung.
Das LG hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang mit Urteil vom 18.07.2023 u.a. wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses in 70 Fällen verurteilt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder ihres Vorbehalts sowie eines Berufsverbots hatte es abgesehen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat das Urteil im Strafausspruch und, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalts und der Verhängung eines Berufsverbots abgesehen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (5 StR 632/23).
Nun hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ein unbefristetes Berufsverbot verhängt.
Dagegen die Revision. Der BGH führt zur „Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung“ aus:
„Einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) bedarf es nicht, weil das Verfahren insgesamt nicht rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Zwar ist die Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 18. Juli 2025 zur Zustellung des am 8. April 2025 verkündeten und am 27. Mai 2025 zu den Akten gelangten Urteils an den Verteidiger des Angeklagten erst am 29. Oktober 2025 ausgeführt worden. Die hiermit einhergehende zeitliche Verzögerung ist aber im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens durch besonders beschleunigte Bearbeitung der Sache kompensiert worden. Entscheidend ist insoweit nicht die Verzögerung eines einzelnen Verfahrensabschnitts, sondern die Frage, ob das Verfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 1 StR 21/11 Rn. 14; Urteil vom 9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08 Rn. 9; Beschlüsse vom 11. Januar 2007 – 3 StR 412/06, NStZ-RR 2007, 150, 151; vom 11. November 2004 – 5 StR 376/03, NJW 2005, 518, 519). Das ist hier mit Blick auf das umfangreiche Rügevorbringen in der Revisionsbegründungsschrift der Fall.“
