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Strafe I: Berücksichtigun ausländischer Strafen?, oder: Waren die Strafen tilgungsreif?

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Es geht dann heute mit Entscheidungen zur Strafzumessung und zur Strafe weiter. Da hatte sich einiges angesammelt.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 3 StR 84/26 – ergangen in einem BtM-Verfahren. In dem Beschluss nimmt der BGH zur Verwertung von Voreintragungen Stellung. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung hatte Erfolg. Der Strafausspruch hatte keinen Bestand. Der BGH führte u.a. aus:

„a) Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er in Polen im Mai 2012 wegen Diebstahls zur Ableistung gemeinnütziger Arbeiten und im Juni 2018 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, da er mit einem Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz gefahren war. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die sachlichrechtlichen Voraussetzungen für die strafschärfende Berücksichtigung dieser Ahndungen vorliegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 – 3 StR 382/15, NStZ 2016, 468; vom 27. September 2022 – 2 StR 61/22, NStZ-RR 2023, 87; dagegen – nicht tragend – für eine Prüfung nur auf Verfahrensrüge BGH, Beschluss vom 16. September 2020 – 5 StR 314/20, StV 2021, 802 Rn. 4 ff.). Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dürfen nach Tilgung von Vorstrafen im Register weder die Taten noch die Verurteilungen zum Nachteil des Verurteilten verwendet werden. Dies gilt im Rahmen der Strafzumessung nach § 58 BZRG entsprechend für auslän-
dische Vorstrafen, die nur herangezogen werden können, wenn sie nicht tilgungsreif wären, handelte es sich bei ihnen um Verurteilungen nach deutschem Recht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2019 – 4 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 217, 218; vom 23. September 2021 – 1 StR 329/21, StV 2022, 369 Rn. 7 f.). Aus den Urteilsgründen ergeben sich keine Umstände, die einer angesichts der Fristen des § 46 BZRG naheliegenden Tilgung entgegenstehen und die Berücksichtigung der Vorverurteilungen ermöglichen könnten.“