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Strafe II: Strafmilderungsgrund „Aufklärungshilfe“, oder: Benennung des unbekannten „Partners“

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann hier den BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 5 StR 8/26 – vor, der in einem Verfahren ergangen ist, in dem der Angeklagte wegen Beilhilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug verurteilt worden ist. Die Revision hatte hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg:

„2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer das Vorliegen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht geprüft und die Strafe aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zugemessen hat.

a) Nach § 46b StGB kann die Strafe gemildert werden, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, freiwillig Wissen preisgibt, das wesentlich dazu beiträgt, eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO aufzudecken, wenn diese im Zusammenhang mit seiner Tat steht. Wenn der Offenbarende im Rahmen der Aufklärungshilfe Teile einer oder die gesamte Tatserie eines Mittäters aufdeckt, an der er selbst jedenfalls in Abschnitten beteiligt war, kann dies für die Annahme des vertypten Milderungsgrundes nach § 46b StGB genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 5 StR 332/23, NStZ 2025, 351; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46b Rn. 46).

b) Gemessen hieran erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nicht erörtert hat. Denn nach den in der Beweiswürdigung nachgeschobenen Feststellungen hatte der Angeklagte gegenüber den Ermittlungsbeamten des Zolls am 23. November 2020 anlässlich seiner geständigen Beschuldigtenvernehmung den gesondert verfolgten A. als seinen Partner benannt, der den Beamten bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen sei. Danach hätte sich die Strafkammer veranlasst sehen müssen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe hinsichtlich der verurteilten Tat vorliegen.

c) Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht. Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.“

Strafe I: Strafe beim sexuellen Missbrauch von Kindern, oder: Vertypter Milderungsgrund „Aufklärungshilfe“

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Heute gibt es dann mal wieder Entscheidungen zur Strafzumessung.

Den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 13.01.2026 – 1 StR 418/25.  Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte hinsichtlich der Strafzumessung, also der Rechtsfolgen Erfolg:

„2. Hingegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht hat sich weder bei der Wahl des Strafrahmens noch bei der Strafzumessung mit den Aufklärungsbemühungen des Angeklagten auseinandergesetzt, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.

aa) Das Revisionsgericht kann in die Strafzumessung einschließlich der Strafrahmenwahl nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt. Bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägungen ist das Tatgericht lediglich gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen ( § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ). Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Gesichtspunkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2019 – 3 StR 31/19 Rn. 15; vom 5. Mai 2022 – 3 StR 412/21 Rn. 26). Ein Rechtsfehler liegt dagegen vor, wenn aus den Urteilsgründen erkennbar hervorgeht, dass es einen maßgeblichen, die Tat prägenden Umstand nicht bedacht hat. Dabei ist es im Wesentlichen der Beurteilung des Tatgerichts überlassen, welche Bewertungsrichtung es einzelnen Umständen gibt und inwieweit es ihnen bestimmendes Gewicht beimisst (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 3 StR 415/24 Rn. 5).

bb) Hieran gemessen begegnet die Strafzumessung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

(1) Nach den Feststellungen des Landgerichts benannte der Angeklagte bei der Durchsuchung am 8. Dezember 2023 nach erfolgter Belehrung als Beschuldigter den Fotographen, der die die Ermittlungen auslösenden Lichtbilder von der Tochter des Angeklagten angefertigt hatte. Bei der noch am selben Tag durchgeführten Durchsuchung von dessen Wohnräumen wurde unter anderem ein hinter einer Sockelleiste verstecktes Mobiltelefon aufgefunden (UA S. 36). Das gegen den Fotographen eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Darüber hinaus teilte der Angeklagte – ebenfalls schon am 8. Dezember 2023 – die PIN zu seinem Mobiltelefon mit. Dessen Auswertung offenbarte – wenn auch erst nach Deaktivierung des Passwortschutzes für ein verstecktes Album durch die Ermittler – unter anderem die den verfahrensgegenständlichen Taten zugrunde liegenden und teilweise an den anderweitig verfolgten H. weitergeleiteten Bilder und Videos sowie den Chat zwischen diesem und dem Angeklagten. Gegen H. wurde ein gesondertes Ermittlungsverfahren eingeleitet; zur Zeit seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung stand ihm in dem sich gegen ihn richtenden Strafverfahren die Hauptverhandlung bevor (UA S. 38, 43).

(2) Angesichts dieser Feststellungen hätte sich das Landgericht sowohl bei der Wahl des Strafrahmens als auch bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausdrücklich damit auseinandersetzen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang den Angaben des Angeklagten strafmildernde Wirkung beigemessen werden kann. Auch mit Blick auf den vertypten Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB war eine Erörterung der Aufklärungsbemühungen des Angeklagten jedenfalls veranlasst.“

Strafe II: Berücksichtigung der sog. „Aufklärungshilfe“, oder: Wenn mehrere Tatbeteiligte „helfen“

Die zweite Entscheidung zur Strafzumessung stammt auch aus dem BtM-Bereich. Der BGH hat im

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– u.a. auch zur „Aufklärungshilfe“ Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„3. Dies ergibt sich bereits aus der unterbliebenen Berücksichtigung der Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Soweit angegriffen halten die Strafaussprüche rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zudem bemängelt die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass die Ausführungen der Strafkammer die Voraussetzungen einer erfolgreichen Aufklärungshilfe im Sinne des zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung auf alle abgeurteilten Taten anzuwendenden § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht hinreichend belegen.

a) Eine Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG iVm § 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Die Aufklärungshilfe muss vor Eröffnung des Hauptverfahrens geleistet werden (§ 31 Satz 3 BtMG iVm § 46b Abs. 3 StGB) und zu einem Aufklärungserfolg geführt haben, zu dem der Täter wesentlich beigetragen hat. Dieser Aufklärungserfolg und die ihm zugrunde liegende richterliche Überzeugung müssen im Urteil konkret und nachprüfbar dargestellt werden. Dazu gehört es, dass die Angaben des Angeklagten, jedenfalls in ihrem tatsächlichen Kern, der Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden und etwaige durch die Angaben veranlasste Strafverfolgungsmaßnahmen dargelegt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 2023 – 3 StR 440/22 Rn. 8; vom 19. Juni 2024 – 5 StR 217/24 Rn. 5).

Offenbaren mehrere Tatbeteiligte ihr Wissen über gemeinsame Taten, so ist zu beachten, dass die alleinige Bestätigung bereits bekannter Erkenntnisse grundsätzlich keine Aufdeckung im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG darstellt (BGH, Urteil vom 13. September 1990 – 4 StR 253/90, StV 1991, 66). Die dort normierte Vergünstigung kommt in der Regel vielmehr nur demjenigen Mittäter zugute, der als erster einen über seinen Tatbeitrag hinausgehenden Aufklärungsbeitrag leistet und damit die Möglichkeit der Strafverfolgung im Hinblick auf begangene Taten nachhaltig verbessert (BGH, Beschluss vom 17. März 1992 – 5 StR 60/92, NStZ 1992, 389; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 55/12, NJW 2013, 883, 885). Eine zeitlich nachfolgende Aussage, die die bereits bekannten Erkenntnisse wiederholt und darüber hinaus lediglich unwesentliche Randdetails des Tatgeschehens schildert, kann nur dann noch einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag darstellen, wenn erst durch diese Aussage den Strafverfolgungsorganen die erforderliche Überzeugung vermittelt wird, dass die bisherigen Erkenntnisse zutreffen.

b) Das Landgericht hat diese Maßgaben teilweise nicht beachtet. Es hat ungeachtet der gebotenen Differenzierung für beide Angeklagte im Ergebnis unterschiedslose Beiträge zur Aufklärung der Taten 1 bis 16 der Urteilsgründe festgestellt. Hierfür fehlt eine Grundlage, da im Urteil ungeklärt geblieben ist, ob und inwieweit einer oder beide Angeklagte die genannten Voraussetzungen erfüllt haben. Zur hierfür wesentlichen Reihenfolge und dem etwaigen zeitlichen Abstand ihrer Angaben enthält es keine Angaben. Angesichts dessen besteht auch kein Anlass für die Annahme, dass sich die Angeklagten zur selben Zeit eingelassen haben.

Strafzumessung III: Aufklärungshilfe, oder: Wenn der Angeklagte seine Mittäter „verpfeift“

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Und dann zum Schluss des Tages als dritte Entscheidung noch den BGH, Beschl. v. 24.06.2020 – 5 StR 214/20 – mit der Aufhebung des Strafausspruchs einer Verurteilung wegen Raubes:

„Die Strafzumessung leidet an einem Rechtsfehler. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung nicht erörtert, dass der Angeklagte in einer polizeilichen Zeugenvernehmung auch seine beiden Mittäter namentlich benannt und dies in einem bei der Polizei eingegangenen Schreiben wiederholt hat. In den Haftbefehlen, auf deren Grundlage die beiden Mittäter festgenommen wurden, war seine Aussage als belastendes Beweismittel erwähnt. Inzwischen sind die aufgrund seiner Angaben ermittelten Mittäter rechtskräftig wegen Beteiligung an der Tat verurteilt.

Zwar legen die Urteilsgründe die Anwendungsvoraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht nahe, weil der Angeklagte seine belastenden Angaben noch als Zeuge getätigt hat und das Ermittlungsverfahren gegen ihn offensichtlich erst später eingeleitet worden ist (vgl. zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Aufklärungshilfe BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 5 StR 18/15, NStZ-RR 2015, 248 mwN). Unter den besonderen Umständen des konkreten Falls hätten seine Aufklärungsbemühungen gleichwohl bei der Strafzumessung erörtert werden müssen. Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend hebt der Senat deshalb den Strafausspruch auf.“

Strafabschlag für den „Kronzeugen“ bei BtM-Taten…

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In der Praxis macht die Anwendung der §§ 31 BtMG, 46b StGB, also der sog. Kronzeugenregelung, immer wieder Schwierigkeiten, wie gerade auch der BGH, Beschl. v. 0.3.2014 – 3 StR 429/13 – zeigt. Da ging es sowohl um die Anwendung des § 31 BtMG als auch bei einem anderen Teil der Taten um die des § 46b StGB. Der BGH hat dazu Stellung genommen. Das Ergebnis lässz sich in etwa folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

„1. Der Tatbegriff im Sinne von § 31 BtMG umfasst auch die Betäubungsmitteltaten anderer Personen, die als rechtlich selbständig zu werten und nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind, sofern ein innerer und verbindender Bezug zwischen der eigenen und der offenbarten Tat besteht.

2. Die Anwendung der allgemeinen Kronzeugenregelung nach § 46b StGB ist durch die bereichsspezifische Kronzeugenregelung in § 31 BtMG nicht ausgeschlossen. Unter der Geltung des alten Rechtszustands war es ausreichend, dass sich die Aufklärungshilfe nur auf eine von mehreren, dem „Kronzeugen“ zur Last liegenden Taten bezog.

3. Zur Aufklärung der Tat „über den eigenen Tatbeitrag hinaus“ ist ein umfassendes Geständnis nicht erforderlich; ein nur teilweises Einräumen des eigenen Tatbeitrags ist ausreichend; auch ein Leugnen des eigenen Tatbeitrags ist für die Annahme einer Aufklärungshilfe unschädlich.“

Ergebnis dieser Stellungnahme: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.

BGH, Beschl. v. 2