Der Aufklärungsgehilfe „bestätigt“ nur – reicht das?

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Der BGH, Beschl. v. 12.02.2013 – 5 StR 27/13 – hat ein Urteil des LG Berlin im Strafausspruch aufgehoben, durch das das LG den Angeklagten u.a. wegen Geldfälschung verurteilt hatte. Der BGH hat einen Fehler bei der Anwendung des § 46b StGB gesehen – Stichwort: Aufklärungsgehilfe.

„…Unbeschadet dessen haben beide Einzelstrafen (und die Gesamt-strafe) keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 46b StGB einen unzutreffenden Maßstab angelegt hat. Es hat eine Aufklärungshilfe allein deswegen verneint, „da der Angeklagte mit seinem frühen Geständnis … lediglich die bereits durch die Ermittlungen bestehenden Erkenntnisse bestätigt hat“, ohne hierzu Näheres mitzuteilen. Es ist jedoch anerkannt, dass es für § 46b StGB ausreichend sein kann, wenn die Angaben des Täters eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Tat der belasteten Person schaffen, also dessen Überführung erleich-tern (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 – 3 StR 403/10, wistra 2011, 99), etwa indem den Ermittlungsbehörden bereits vorliegende Erkenntnisse durch die Angaben des Täters weiter bestätigt werden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005 – 5 StR 476/04, StraFo 2005, 169).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafen bei Anwendung des § 46b StGB für den Angeklagten noch günstiger bemessen worden wären. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Die neue zur Entscheidung berufene Strafkammer wird das Vorliegen eines Aufklärungserfolges auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Umstände zu bewerten haben...“

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