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StPO II: Vernehmung des geschädigten Kindes, oder: Ausreichend Belehrung über Zeugnisverweigerung?

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An zweiter Stelle kommt dann heute der BGH, Beschl. v. 21.04.2026 – 5 StR 73/26. Der BGh nimmt in dem Beschluss in einem Verfahren, in dem die Angeklagte wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen und Misshandlung von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, zu der Verfahrensrüge Stellung, das LG habe zu Unrecht die Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des geschädigten Kindes zum Nachteil seiner angeklagten Mutter bei der Beweiswürdigung verwertet, weil die Zeugin vor der Vernehmung nicht ausreichend über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt worden sei. Das hat der BGH anders gesehen:

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Das damals zehnjährige Mädchen wurde in einem gegen seine Eltern geführten Ermittlungsverfahren als Zeuge richterlich nach § 58a Abs. 1 StPO vernommen. Das Sorgerecht war zuvor einem Amtsvormund übertragen worden.

Vor der Vernehmung des Kindes belehrte die Ermittlungsrichterin diesen als gesetzlichen Vertreter des Kindes vorsorglich darüber, dass nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO Minderjährige, die wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung des ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung haben, nur vernommen werden dürfen, wenn sie zur Aussage bereit sind und ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Der gesetzliche Vertreter stimmte („vorsorglich“) der Vernehmung zu; zudem lag die schriftliche Zustimmung eines Ergänzungspflegers vor. Bei der sich anschließenden Verneh-
mung des Kindes war der Amtsvormund nicht im Vernehmungszimmer.

Die Ermittlungsrichterin belehrte das Mädchen zunächst über seine Wahrheitspflicht. Anschließend versicherte sie sich durch Rückfragen über dessen Kenntnis davon, dass Gegenstand der Vernehmung auch seine Eltern („meine Mama, mein Papa und meine Stiefmutter“) sein würden. Anschließend erläuterte sie dem Kind: „Und deswegen … gibt’s noch was, was wichtig ist … wir wollen auch über Sachen sprechen, … wo eventuell Deine Eltern bestraft werden könnten. Und es ist so, bei den Eltern oder jemand, der zur Familie gehört, muss man nichts sagen, also Du kannst gerne heute mit mir sprechen …, aber Du könntest auch sagen, Du möchtest dis [sic] nicht. Okay?“ Die Zeugin machte anschließend Angaben zu den Tatvorwürfen, die das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ergänzend zu den geständigen Angaben der Angeklagten verwertet hat.

2. Danach hat das Landgericht die nach § 255a Abs. 2 StPO vernehmungsersetzend eingeführten Angaben der Zeugin zu Recht verwertet.

a) Die Ermittlungsrichterin hat der von § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Belehrungspflicht entsprochen. Denn sie hat die Zeugin in kindgerechter Art und Weise darüber belehrt, dass sie überhaupt keine Angaben machen muss, weil die Vernehmung strafrechtliche Vorwürfe gegen ihre Eltern zum Gegenstand haben würde. Weitergehende Belehrungspflichten sieht das Gesetz nicht vor. Entgegen der Meinung der Revision musste das Mädchen daher nicht darüber belehrt werden, dass das Recht, nicht gegen seine Eltern aussagen zu müssen, auch für minderjährige Zeugen gelte, dessen Inanspruchnahme nicht begründet werden muss und der Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht weder erzwungen noch erwartet werden darf. Es genügt, wenn die hinsichtlich der Art und Weise im Ermessen des Vernehmenden stehende Belehrung so klar ist, dass der Zeuge das Für und Wider seiner Entscheidung abwägen kann, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner Verstandeskräfte klargemacht wird, dass das Gesetz ihm keine Aussage gegen seine Angehörigen zumutet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1956 – 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197). Für die Belehrung von minderjährigen Zeugen enthält das Gesetz keine weitergehenden Vorgaben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 340/21, NStZ 2024, 56, 57). Ihrer gesetzlichen Belehrungspflicht hat die Ermittlungsrichterin mithin voll und ganz entsprochen.

b) Im Ergebnis greift auch der Einwand der Revision nicht durch, die Ermittlungsrichterin hätte die Zeugin darüber belehren müssen, dass sie das Zeugnis ungeachtet der vorherigen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters verweigern dürfe.

Eine solche, über die gesetzlichen Pflichten hinausgehende Belehrung hat der  Bundesgerichtshof zwar für eine besondere Fallkonstellation verlangt, die mit der hier in Rede stehenden indes nicht vergleichbar ist: Dort erklärte die Mutter des als Zeuge in einem Verfahren gegen seinen Vater wegen des Verdachts der Unzucht mit einem Kind vernommenen knapp acht Jahre alten Mädchens in dessen Anwesenheit: „Das Kind soll aussagen“. Die zusätzliche Belehrungspflicht hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass die Aufforderung zur Aussage durch seine anwesende Mutter in einem Kind den falschen Eindruck erwecken könne, Angaben machen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1967 – 5 StR 456/67, BGHSt 21, 303, 306). Der Begründung nach hat der Bundesgerichtshof aber nicht generell – also ungeachtet der Besonderheiten des Einzelfalls – über das Gesetz hinausgehende Belehrungspflichten bei minderjährigen Zeugen mit mangelnder Verstandesreife im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO verlangt. Vielmehr hat er lediglich unterstrichen, was schon bis dahin galt:

Die Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO muss dem Zeugnisverweigerungsberechtigten auch klar machen, dass das Gesetz ihm unter keinen Umständen zumutet, gegen seinen Angehörigen auszusagen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1956 – 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197).

Der Senat kann offenlassen, ob er der darauf aufbauenden Rechtsprechung folgen könnte, wonach auch ohne jeden tatsächlichen Hinweis auf eine irrtümliche Annahme eines nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrten Kindes, es werde eine Aussage von ihm erwartet, über die gesetzlich normierten Anforderungen hinaus stets derart belehrt werden muss (in diesem Sinne wohl BGH, Beschlüsse vom 19. August 1983 – 1 StR 445/83, NStZ 1984, 43; vom 8. November 1995 – 2 StR 531/95, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 11; Urteile vom 27. Januar 1970 – 1 StR 591/69, BGHSt 23, 221, 223; vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 340/21, NStZ 2024, 56, 57). Denn selbst einen Belehrungsverstoß unterstellt, hätte sich der unterlassene Hinweis hier nicht auf das Vorstellungsbild des Mädchens ausgewirkt. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Die Ermittlungsrichterin hat das Kind gemäß § 168e StPO getrennt von den Anwesenheitsberechtigten vernommen. Der Amtsvormund des Kindes hat das Vernehmungszimmer daher vor Vernehmungsbeginn verlassen. Zwar hatte er zuvor seine Zustimmung zur Vernehmung erklärt. Erst danach und mithin in Abwesenheit des Amtsvormundes hat die Ermittlungsrichterin das Mädchen mit dem Vernehmungsgegenstand vertraut gemacht und ihm durch eine kindgerechte Belehrung deutlich vor Augen geführt, dass es allein darüber entscheiden kann, ob es gegen seine Eltern aussagen wolle („Du könntest auch sagen, Du möchtest dis [sic] nicht. Okay?“). Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, dass die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters das Mädchen bei seiner Entscheidung auszusagen beeinflusst und es sich deswegen zur Aussage verpflichtet gefühlt haben könnte. Das Landgericht hat daher zu Recht kein Beweisverwertungsverbot angenommen (vgl. für unterlassene „qualifizierte“ Belehrungen von Beschuldigten BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 3 StR 410/20, NStZ 2021, 431, 432).

3. Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob das Urteil auf den Angaben
der Zeugin beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). ….“

StPO I: Aussage war eine „Gefälligkeitsaussage“, ok, oder: Keine Prüfung der Gründe für Aussageverhalten

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Heute dann dreimal StPO, und zwar „von ganz oben“, also BGH. Alle drei Entscheidungen haben mit dem Zeugenbeweis zu tun.

ich beginne zum Warmwerden mit dem BGH, Beschl. v. 07.12.2022 – 5 StR 271/22 -, der noch einmal ein paar Worte zum Zeugnisverweigerungsrecht und zur Bewertung einer (potentiellen) Verwertung einer Zeugnisverweigerung verliert:

„Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass das Landgericht die Bekundungen des Bruders des Angeklagten aufgrund von tatsachenbasierten Umständen ohne Rechtsfehler als „Gefälligkeitsaussage“ werten durfte. Soweit es in diesem Zusammenhang allerdings auch darauf abgestellt hat, dass das „Zögern vor seiner Aussage“ mit dem „letztlich sehr unverfänglichen Inhalt […] nicht zu vereinbaren“ sei, stellte sich dies als nicht rechtsbedenkenfrei dar, wenn damit eine – grundsätzlich unzulässige – Verknüpfung der Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht und der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussage verbunden sein könnte. Der unbefangene Gebrauch des Schweigerechts gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO wäre aber nicht gewährleistet, wenn ein verweigerungsberechtigter Zeuge die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der nur anfänglichen Zeugnisverweigerung dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 3 StR 462/15, NStZ-RR 2016, 117 mwN). Auf einem etwaigen Rechtsfehler würde das Urteil angesichts der im Übrigen sehr dichten Beweislage indes nicht beruhen, zumal da die Strafkammer die Angaben des Bruders des Angeklagten auch deshalb für unglaubhaft erachtet hat, weil sie – wie im Einzelnen dargelegt – in sich widersprüchlich und mit objektiven Beweismitteln nicht in Einklang zu bringen waren.

Die bei der Strafzumessung zulasten des Angeklagten berücksichtigte „Initiierung bzw. jedenfalls die Hinnahme von Falschaussagen“ durch den Zeugen S. und den Bruder des Angeklagten, erweist sich mit Blick auf die Aussage des Bruders als rechtsfehlerfrei, denn dieser hat selbst angegeben, seine (falsche) Aussage auf Bitten des Angeklagten gemacht zu haben. Vergleichbares ist zwar für den Zeugen S. nicht festgestellt; die bloße Hinnahme einer Falschaussage stellt keinen Strafschärfungsgrund dar, weil der Angeklagte kein Garant der staatlichen Rechtspflege ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 5 StR 231/19, NStZ 2019, 537 mwN). Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann angesichts der – wie dargelegt – im Übrigen rechtsfehlerfreien strafschärfenden Berücksichtigung des Prozessverhaltens des Angeklagten sowie der sonstigen Strafzumessungsgründe ausschließen, dass das Landgericht ohne den genannten Rechtsfehler auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.“

StPO II: Vage Umstände und Auskunftsverweigerung, oder: „Man möchte heiraten“ = Verlöbnis?

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In der zweiten Entscheidung dem KG, Beschl. v. 11.07.2022 – 3 Ws 176/22 – 121 AR 134/22 – geht es um die Voraussetzungen eines Auskunftsverweigerungsrechts wegen einer früheren Aussage.

Ergangen ist die Entscheidung in einem Haftbeschwerdeverfahren. Dem Angeklagten wird vorgeworfen,  gemeinschaftlich mit einem gesondert verfolgten und bereits abgeurteilten D. ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des C. begangen zu haben. Wegen dieses Vorwurfs ist Haftbefehl ergangen. Gegen den hat der Angeklagte Haftbeschwerde eingelegt. Das KG äußert sich im Rahmen seiner Ausführungen zum dringenden Tatverdacht zum Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) und Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) einer Zeugin:

„1. Der Angeklagte ist der vorgeworfenen Tat dringend verdächtig.

Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand ist noch davon auszugehen, dass der Angeklagte durch seine frühere Lebensgefährtin X. belastet wird. Die Zeugin hatte zunächst von einem (angeblich bestehenden) Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, den Angeklagten aber schwer belastet, nachdem sie von diesem mit dem Tode bedroht worden war. Die hierbei geäußerten Bekundungen waren detailreich und nach vorläufiger Würdigung überzeugend und glaubhaft. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage und ihrer Bewertung wird auf den dem Beschwerdeführer bekannten Senatsbeschluss vom 2. Mai 2022 (3 Ws 101/22) verwiesen.

Die Erklärung, die Rechtsanwalt B. unter dem 31. Mai 2022 als Bevollmächtigter der Zeugin abgegeben hat, ändert an dieser Bewertung nichts.

a) Unbehelflich ist zunächst die Ankündigung, die Zeugin werde vom Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO Gebrauch machen, weil der Rechtsanwalt „nicht ausschließen“ könne, „dass Frau X. in ihrer polizeilichen Vernehmung am 15. März 2022 nicht die Wahrheit mitgeteilt hat“.

Diese vagen Ausführungen sind ungeeignet, dem Senat die Überzeugung zu verschaffen, die Zeugin dürfe die Auskunft nach § 55 Abs. 1 StPO verweigern. Denn bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder die rein denktheoretische Möglichkeit, eine frühere Aussage könne falsch gewesen sein, begründen keinen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung und folglich auch kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO (vgl. BGH NStZ 1999, 415; OLG Hamm NStZ-RR 2015, 49; OLG Köln, Beschluss vom 4. März 2013 – 3 Ws 120/13 -, Beschluss 2013, 8021; OLG Koblenz, StV 1986, 474). Anderenfalls hätte es jeder Zeuge, der einen anderen zunächst be- oder entlastet hat, in der Hand, allein mit dem bloßen Einwand, die ursprüngliche Aussage könnte falsch gewesen sein, jede weitere Auskunft zu verweigern (vgl. Bader in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 55 Rn. 9 [unter Hinweis auf BGH NStZ 1999, 415]). Die Aussage vom 15. März 2022, auf welche sich der Rechtsanwalt ausdrücklich bezieht, hat auch nur eine Stoßrichtung, sie belastet den Beschwerdeführer. Keineswegs macht der Rechtsanwalt geltend, die Zeugin habe sich angesichts sich widersprechender Aussagen notwendigerweise strafbar gemacht, weshalb sie nun gar nicht anders agieren könne, als sich zu belasten.

Prägnant und anschaulich formuliert die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme auch, dass sich „die Angaben der Zeugin X. derart in das Ergebnis der Ermittlungen“ einfügen, „dass derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeugin ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zusteht“. Dem folgt der Senat.

b) Auch die Ankündigung des (Interessen-) Vertreters der Zeugin, diese werde ein „Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO“ geltend machen, ist nicht geeignet, die bisherige Bewertung der Beweislage nachhaltig zu erschüttern. Die Ankündigung wird mit folgenden beiden Sätzen begründet:

„Darüber hinaus hat sie sich mit Herrn A. ausgesprochen. Man möchte nach der Haftentlassung nun doch wieder heiraten.“

aa) Die Formulierung, „man möchte nach der Haftentlassung nun doch wieder heiraten“, ist gänzlich unverbindlich und erfüllt die Voraussetzungen eines nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO bestehenden (und nach § 56 StPO auf Verlangen glaubhaft zu machenden) Verlöbnisses nicht.

aaa) Die Wahl des unpersönlichen Indefinitpronomens „man“ lässt bereits offen, ob es sich um einen Wunsch der Zeugin oder des Angeklagten handelt oder ob es um einen übereinstimmenden Wunsch geht.

bbb) Aber selbst wenn letzteres feststünde, wäre kein Verlöbnis dargelegt. Denn bei einem Verlöbnis handelt es sich um ein (nicht notwendig öffentliches) gegenseitiges und von beiden Seiten ernst gemeintes Eheversprechen (vgl. BGH NJW 1972, 1334). Die vom Rechtsanwalt gewählte Formulierung legt unter keinem Gesichtspunkt nahe, dass es hier um mehr als ein unverbindliches Anliegen geht. Die Unverbindlichkeit wird sprachlich noch dadurch gesteigert, dass ausgeführt wird, die Protagonisten wollten „nun doch wieder heiraten“, als ob der Verwender selbst nicht an die Richtigkeit der Bekundung glaubte, nachdem sich die Beteiligten mehrfach umentschieden hätten. Dass sich zwei Menschen ein ernsthaftes gegenseitiges Eheversprechen gegeben haben, ist der Formulierung jedenfalls nicht zu entnehmen.

ccc) Nicht befassen muss sich der Senat somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt damit, ob es sich bei dem – behaupteten – Eheversprechen um eine wirksame und damit strafprozessual zu beachtende Vereinbarung handelt. Zweifel daran könnten sich dadurch ergeben, dass die Zeugin bekundet hat, der Angeklagte habe sie für den Fall einer belastenden Aussage mit dem Tode bedroht. In diesem Zusammenhang könnte auch zu prüfen sein, ob ein polizeilicher Vermerk vom 10. Juni 2022 Bedeutung erlangt. In diesem heißt es, eine Person, der Geheimhaltung zugesichert worden sei, habe angegeben, der Beschwerdeführer beabsichtige, die Zeugin X. zu töten. Dies könnte Zweifel daran begründen, dass die Zeugin ihren Wunsch zu heiraten freiwillig geäußert hat. Gleichzeitig entstünden Zweifel an der Ernstlichkeit des (möglicherweise) vom Angeklagten geäußerten Heiratswunsches.“

Warum kommt die Entscheidung in BGHSt? – nun einen Grund gibt es…

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Der BGH weist bei der Veröffentlichung seiner „Leitsatzentscheidungen“ ja immer darauf hin, wo diese veröffentlicht werden (sollen). Dazu gehört immer auch  der Hinweis, ob sie in die amtliche Sammlung BGHSt aufgenommen werden. Daraus kann man dann sofort die Bedeutung der Entscheidung ablesen – falls diese aufgrund der Leitsätze nicht offen liegt.

Nicht immer erschließt sich aber, warum bestimmte Entscheidungen in die amtliche Sammlung BGHSt aufgenommen werden sollen. So ist es mir bei  dem BGH, Beschl. v. 13.06.2012 – 2 StR 112/12 -, der zudem auch noch verhältnismäßig spät auf der Homepage des BGH eingestellt worden ist, ergangen. Die Leitsätze zeigen nichts wesentlich Neues auf:

1. Die Zulässigkeit der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO setzt nicht den Vortrag voraus, der zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge habe nicht nach qualifizierter Belehrung auf das Verwertungsverbot verzichtet.

2. Die qualifizierte Belehrung über Möglichkeit und Rechtsfolgen eines Verzichts auf das Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO sowie die daraufhin ab-gegebene Verzichtserklärung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen sind als wesentliche Förmlichkeiten des Verfahrens in das Hauptverhandlungs-protokoll aufzunehmen (§ 273 Abs. 1 StPO).

3. Ist auf das Verwertungsverbot aus § 252 StPO wirksam verzichtet worden, ist die frühere Aussage des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen nach allgemeinen Regeln verwertbar; dies schließt eine Verlesung gemäß § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO ein.

Man fragt sich also warum, da die bahnbrechend Neues nicht enthält: Die mit dem Zeugnisverweigerungsrecht und der Verwertung früherer Angaben des Zeugen, der richterlich vernommen worden ist, zusammenhängenden Fragen sind geklärt (vgl. dazu (demnächst) Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2012, Rn. 2088 m.w.N.).

Nun, ein Punkt ist allerdings doch ganz interessant und rechtfertigt vielleicht den Aufstieg in BGHSt: Das ist die Frage der Zulässigkeit der Verfahrensrüge. Insoweit setzt der BGH – allerdings ohne darauf hinzuweisen – konsequent die Rechtsprechung des BVerfG zu den sog. Negativtatsachen um (vgl. BVerfG NJW 2005, 1999) und erliegt nicht der Versuchung, die Anforderungen an die Verfahrensrüge noch weiter nach oben zu schrauben. Das BVerfG (a.a.O.) hat nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Das lag für den BGH aber wohl auf der Hand, wenn er nun zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge auch noch Vortrag dazu verlangt hätte, dass die (vermeintlich) geschädigten Zeuginnen auf das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO nicht wirksam verzichtet hatten. Das wäre dann wohl die Ausnahme von der Ausnahme gewesen.

Anfängerfehler – so etwas gibt es auch bei Strafkammern!!!

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Anders als einen „Anfängerfehler“ kann man m.E. dass Verfahrensgeschehen in einem Missbrauchsverfahren beim LG Wuppertal nicht bezeichnen. Da wird die Vernehmungsrichterin in der Hauptverhandlung zu den Angaben der Geschädigten, die die Aussage gem. § 52 StPO verweigert hat, vernommen. Nach Entlassung der Richterin wird dann die Vernehmungsniederschrift über die richterliche Vernehmung verlesen (und ihm Urteil verwertet. Das Vorgehen bestandet der BGH, Beschl. v. 11.04.2012 – 3 StR 108/12 – zutreffend als einen Verstoß gegen § 252 StPO:

„2. Hingegen ist die Rüge der Verletzung von § 252 StPO zulässig und begründet. Insoweit hat der Generalbundesanwalt im Wesentlichen ausgeführt:

„1. Die Geschädigte R. , Tochter des Angeklagten, hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht. Die Kammer hat in der Folge zunächst Frau RinLG S. , die die Geschädigte richterlich vernommen hatte, als Zeugin gehört. Nach deren Entlassung wurde sodann die von der Zeugin Sch. aufgenommene Niederschrift über die richterliche Vernehmung verlesen (RB S. 18 f.; Bl. 315 Bd. II d.A.). Der Wortlaut der verlesenen Vernehmungsniederschrift wird im Urteil umfassend wiedergegeben (UA S. 18 bis 29). Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die Strafkammer aus, dass die Angaben der Geschädigten bei ihrer richterlichen Vernehmung durch die Zeugenvernehmung der Richterin ‚und durch ergänzende Verlesung des Vernehmungsprotokolls‚ eingeführt und von der Kammer zur Grundlage ihrer Würdigung gemacht worden sind (UA S. 36 f.).
2. Mit der Verlesung und Verwertung der Vernehmungsniederschrift hat die Strafkammer gegen § 252 StPO verstoßen. Gemäß dieser Vorschrift darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Nach ständiger Rechtsprechung lässt § 252 StPO zwar die Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson als Zeuge zu. Im Rahmen dieser Beweisaufnahme darf das richterliche Vernehmungsprotokoll als Vorhalt genutzt werden. Z Zulässiges Beweismittel ist aber immer nur die auf die Erinnerung gegründete Aussage des richterlichen Zeugen, nicht dagegen das Protokoll (vgl. BGHSt 10, 77; BGH StV 1996, 522; NJW 2008, 1010). Vorliegend wird der Gesetzesverstoß sowohl durch den Gang der Hauptverhandlung, in der die Niederschrift erst nach der Entlassung der richterlichen Zeugin verlesen wurde, wie durch die umfangreiche wörtliche Wiedergabe im Urteil wie auch durch die Benennung als ‚ergänzendes‘ Beweismittel im Rahmen der Beweiswürdigung belegt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Die Angaben der Zeugin R. bei der richterlichen Vernehmung waren die einzige Erkenntnisquelle für die Feststellung des konkreten Verlaufs der abgeurteilten Taten. Bei der Beweiswürdigung hat die Strafkammer sich ausdrücklich auf die ‚möglichst wortgetreue Wiedergabe der Formulierungen der Geschädigten‘ in der von der Zeugin Sch. aufgenommenen Vernehmungsniederschrift gestützt (UA S. 41), um die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten zu bewerten (vgl. UA S. 46 ff.). Soweit die Zeugin R. sich außerhalb des Ermittlungsverfahrens gegenüber anderen Personen zu den Missbrauchsvorwürfen geäußert hat, geschah dies immer nur in pauschaler Weise (UA S. 9 bis 12, 47, 50 f.), so dass sich hieraus die im Urteil festgestellten detaillierten Tatumstände nicht ergeben konnten. Der Geltendmachung der Rüge steht nicht entgegen, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung der Verlesung nicht widersprochen oder einen Beschluss gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat (vgl. Diemer in KK-StPO § 252 Rdnr. 32 m.w.N.).“

Na, dann will ich mal in den Aktualisierungen zur 7. Auflage des „Handbuchs für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ eine weitere/aktuelle Fundstelle bei den Rn. 725 ff. einfügen.