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Zeuge I: „ich bin mit dem Angeklagten verlobt..“, oder: Das überprüft man mit der sog. Nullhypothese

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Heute ein „Zeugentag“.

Zunächst hier der KG, Beschl. v. 11.11.2022 – 3 Ws 288/22 – 121 AR 232/22  – zum –Zeugnisverweigerungsrecht des Verlobten. In dem Verfahren wird dem Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, dem Geschädigten gemeinsam mit einem wegen der Tat bereits zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Mittäter nächtens aufgelauert zu haben und ihm, einem gemeinsamen Tatplan folgend, Messerstiche versetzt und mit einer Eisenstange vielfach auf ihn eingeschlagen zu haben, wodurch akut lebensbedrohende Verletzungen hervorgerufen worden seien.

In der Hauptverhandlung sollte die Beschwerdeführerin als Zeugin vernommen werden. Nach der Vernehmung zur Person ist sie sowohl über das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) als auch über das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) belehrt worden. Hiernach hat sie, begleitet und unterstützt durch einen beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistand, ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht und bekundet, seit 15.09.2017 mit dem Angeklagten verlobt zu sein. Am folgenden Verhandlungstag hat die Beschwerdeführerin das Verlöbnis eidlich versichert. Am 6. Verhandlungstag, dem 13.10.2022, sind vom Mobiltelefon des Zeugen Z Chatverläufe und Bilder eingesehen worden, die der Kammer die Überzeugung verschafften, dass die Beschwerdeführerin eine Liebesbeziehung mit dem Zeugen, der bei ihr auch wohnte und (bis 10.10.2022) gemeldet war, unterhielt. Am folgenden Verhandlungstag hat der Vorsitzende erklärt, die Kammer sei der Auffassung, die Beschwerdeführerin sei mit dem Angeklagten nicht verlobt, weshalb es ihr nicht zustehe, „ihre Aussage nach § 52 StPO zu verweigern“ (Protokollentwurf). Im hiernach vom Verteidiger beantragten Gerichtsbeschluss ist dies bestätigt worden. Dabei hat die Kammer darauf abgestellt, ein fortwirkendes Eheversprechen und die Bekundung, nur auf die Haftentlassung des Angeklagten zu warten, seien vor dem Hintergrund einer ersichtlich tiefen und umfassenden, auch romantisch und sexuell geprägten Liebesbeziehung zu dem Zeugen Z. nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin durch ihren Beistand erklären lassen, sie werde nicht aussagen. Nachdem der Staatsanwalt einen Antrag auf Beugehaft zunächst gestellt und sodann wieder zurückgenommen hatte, hat die Strafkammer gegen die Beschwerdeführerin einen Ordnungsgeldbeschluss erlassen.

Dagegen die Beschwerde der Zeugin, die keinen Erfolg hatte:

„2. Ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO steht der Beschwerdeführerin nicht zu. Insoweit folgt der Senat der Argumentation der Strafkammer. Der Senat ist davon überzeugt, dass das Verlöbnis wahrheitswidrig behauptet wurde, um der Beschwerdeführerin eine Zeugenaussage und insbesondere eine Auseinandersetzung mit ihrer früheren Aussage zu ersparen, in welcher sie den Angeklagten schwer belastet hat.

Dabei ist der Senat methodisch, ähnlich wie bei der Aussage-gegen-Aussage-Kon-stellation, von der Nullhypothese ausgegangen. Diese besagt hier, dass der Angeklagte und die Beschwerdeführerin, wie durch diese in der Hauptverhandlung am 8. September 2022 behauptet, seit 2017 ununterbrochen miteinander verlobt sind.

a) Für die Hypothese spricht zunächst, dass die Beschwerdeführerin unter Eid versichert hat, dass sie sich am 15. September 2017 mit dem Angeklagten verlobt und dass das Verlöbnis trotz Höhen und Tiefen ununterbrochen bestanden habe.

b) Dass während bzw. vor dem Verlöbnis drei Kinder geboren wurden und das Verlöbnis sodann fünf Jahre andauerte, ohne dass es zur Erfüllung des Eheversprechens oder auch nur zu einem Termin für die Eheschließung gekommen ist, erscheint ungewöhnlich. Mangels belastbarer sozialempirischer Erkenntnisse können diese erstem Anschein nach ungewöhnlichen Umstände allerdings nicht als valides Indiz gegen das Verlöbnis gelten.

c) Deutlich indiziell gegen das von der Beschwerdeführerin behauptete durchgehend bestehende Verlöbnis spricht jedoch der Umstand, dass das Amtsgericht Pankow am 18. Januar 2021 einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen hat, durch den es dem Angeklagten für die Dauer eines halben Jahres untersagt worden ist, die Wohnung der Beschwerdeführerin zu betreten, sich ihr zu nähern oder auch nur anderweitig, etwa telefonisch, per SMS, per Email oder über soziale Netzwerke, mit ihr Kontakt aufzunehmen (Az. 200 F 305/22). Es erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich und nachgerade ausgeschlossen, dass ein solcher Beschluss gegen eine Person erwirkt wird, an welche die Antragstellerin sich durch ein Verlöbnis gebunden fühlt und die sie demzufolge ernstlich heiraten will.

d) Gleichfalls indiziell gegen ein durchgehend fortbestehendes Verlöbnis sprechen die Strafanzeigen, welche die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2022 und am 9. März 2022 gegen den Angeklagten erstattet hat. Auch hier muss es als zwar theoretisch denkbar, aber ausgesprochen unwahrscheinlich gelten, dass die Beschwerdeführerin den Angeklagten einerseits bestraft wissen wollte und ihn andererseits heiraten und somit den Rest ihres Lebens mit ihm verbringen wollte.

e) Ebenfalls gegen das behauptete Verlöbnis spricht der Umstand, dass dem Angeklagten der Kontakt zu seinen Kindern gerichtlich untersagt war oder ist. Auch dieser Umstand lässt das geltend gemachte durchgängig bestehende Verlöbnis für sich betrachtet nicht zwingend als ausgeschlossen erscheinen. Dass die Beschwerdeführerin aber den nicht zum Kontakt mit den Kindern berechtigten Kindsvater heiraten wollte, erscheint zumindest als ausgesprochen unwahrscheinlich.

f) Auch indiziell gegen ein Verlöbnis, das nach der Bekundung der Beschwerdeführerin ununterbrochen bestanden haben soll, spricht der Umstand, dass diese zuletzt eine Liebesbeziehung mit dem Zeugen Z geführt hat. Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass der Zeuge bei der Beschwerdeführerin gewohnt hat und hier auch polizeilich gemeldet war. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie mit Z. eine auch sexuelle Beziehung geführt hat. Nach den Messengerdienstnachrichten, welche sich die beiden geschrieben haben, ist von einer intensiven und, wie das Landgericht anschaulich und nachvollziehbar würdigt, „romantischen“ Liebesbeziehung auszugehen. Wie der Chatverlauf zeigt, hatte diese ersichtlich einen umfassenden personalen Charakter und bezog sich sowohl auf den Alltag (auch mit den Kindern) als auch auf eine gemeinsame Lebenszukunft. Besondere Bedeutung kommt dabei der zeitlichen Komponente zu: Einzelne solcher Posts mit Liebesbeteuerungen stammen noch vom 10. Oktober 2022, als es bereits zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten Erneuerung des Verlöbnisses gekommen sein soll und diese bereits unter Eid bekundet hatte, weiterhin mit dem Angeklagten verlobt zu sein.

g) Diese Umstände vermitteln dem Senat in einer Gesamtschau die sichere Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin mit dem Angeklagten nicht durchgehend verlobt war. Sollte das Verlöbnis, was anzuzweifeln, aber als Hypothese in Rechnung zu stellen ist, jemals bestanden haben, so hat es als ernstliches Eheversprechen jedenfalls nicht durchgehend Bestand gehabt. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt hat. Für die – wiederum theoretische – Möglichkeit, dass ein infolge Gewalt und Untreue beendetes Verlöbnis neu geschlossen worden ist, fehlt jeder Hinweis. Im Gegenteil deutet alles darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage entziehen will.

h) Bestätigt wird diese aufgrund der vorgenannten Umstände gewonnene Überzeugung des Senats durch die Aussage der Beschwerdeführerin in der polizeilichen Vernehmung vom 9. März 2022, in der sie bekundet hat, dass es zu einer – noch andauernden – Trennung vom Angeklagten gekommen sei. Folgerichtig hat sie hier auch von ihrem ehemaligen Lebensgefährten gesprochen.

i) Gleichfalls bestätigt wird die gewonnene Überzeugung durch die frühere Bekundung der Beschwerdeführerin, der sichtlich angetrunkene Angeklagte habe sie nach der Trennung in sein Auto gelockt und an ein Feld in Berlin-Lübars gefahren. Hier habe er ihr eine Schusswaffe an den Kopf gehalten, worauf sie gefragt habe: „Willst du mich jetzt genauso hinrichten wie den Polacken?“ Der Angeklagte habe gelächelt und gesagt: „Du hast keine Beweise.“ Dieses Geschehen zeigt, dass die Beschwerdeführerin durch den Angeklagten genötigt werden sollte, nicht gegen ihn auszusagen, und in der Folge um ihr Leben fürchtet. Hierin sieht der Senat das zumindest zentrale Motiv für die falsche Behauptung des Verlöbnisses.“

Zum Auskunftsverweigerungsrecht dann bitte selbst lesen….

StPO II: Vage Umstände und Auskunftsverweigerung, oder: „Man möchte heiraten“ = Verlöbnis?

entnommen openclipart.org

In der zweiten Entscheidung dem KG, Beschl. v. 11.07.2022 – 3 Ws 176/22 – 121 AR 134/22 – geht es um die Voraussetzungen eines Auskunftsverweigerungsrechts wegen einer früheren Aussage.

Ergangen ist die Entscheidung in einem Haftbeschwerdeverfahren. Dem Angeklagten wird vorgeworfen,  gemeinschaftlich mit einem gesondert verfolgten und bereits abgeurteilten D. ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des C. begangen zu haben. Wegen dieses Vorwurfs ist Haftbefehl ergangen. Gegen den hat der Angeklagte Haftbeschwerde eingelegt. Das KG äußert sich im Rahmen seiner Ausführungen zum dringenden Tatverdacht zum Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) und Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) einer Zeugin:

„1. Der Angeklagte ist der vorgeworfenen Tat dringend verdächtig.

Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand ist noch davon auszugehen, dass der Angeklagte durch seine frühere Lebensgefährtin X. belastet wird. Die Zeugin hatte zunächst von einem (angeblich bestehenden) Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, den Angeklagten aber schwer belastet, nachdem sie von diesem mit dem Tode bedroht worden war. Die hierbei geäußerten Bekundungen waren detailreich und nach vorläufiger Würdigung überzeugend und glaubhaft. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage und ihrer Bewertung wird auf den dem Beschwerdeführer bekannten Senatsbeschluss vom 2. Mai 2022 (3 Ws 101/22) verwiesen.

Die Erklärung, die Rechtsanwalt B. unter dem 31. Mai 2022 als Bevollmächtigter der Zeugin abgegeben hat, ändert an dieser Bewertung nichts.

a) Unbehelflich ist zunächst die Ankündigung, die Zeugin werde vom Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO Gebrauch machen, weil der Rechtsanwalt „nicht ausschließen“ könne, „dass Frau X. in ihrer polizeilichen Vernehmung am 15. März 2022 nicht die Wahrheit mitgeteilt hat“.

Diese vagen Ausführungen sind ungeeignet, dem Senat die Überzeugung zu verschaffen, die Zeugin dürfe die Auskunft nach § 55 Abs. 1 StPO verweigern. Denn bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder die rein denktheoretische Möglichkeit, eine frühere Aussage könne falsch gewesen sein, begründen keinen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung und folglich auch kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO (vgl. BGH NStZ 1999, 415; OLG Hamm NStZ-RR 2015, 49; OLG Köln, Beschluss vom 4. März 2013 – 3 Ws 120/13 -, Beschluss 2013, 8021; OLG Koblenz, StV 1986, 474). Anderenfalls hätte es jeder Zeuge, der einen anderen zunächst be- oder entlastet hat, in der Hand, allein mit dem bloßen Einwand, die ursprüngliche Aussage könnte falsch gewesen sein, jede weitere Auskunft zu verweigern (vgl. Bader in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 55 Rn. 9 [unter Hinweis auf BGH NStZ 1999, 415]). Die Aussage vom 15. März 2022, auf welche sich der Rechtsanwalt ausdrücklich bezieht, hat auch nur eine Stoßrichtung, sie belastet den Beschwerdeführer. Keineswegs macht der Rechtsanwalt geltend, die Zeugin habe sich angesichts sich widersprechender Aussagen notwendigerweise strafbar gemacht, weshalb sie nun gar nicht anders agieren könne, als sich zu belasten.

Prägnant und anschaulich formuliert die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme auch, dass sich „die Angaben der Zeugin X. derart in das Ergebnis der Ermittlungen“ einfügen, „dass derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeugin ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zusteht“. Dem folgt der Senat.

b) Auch die Ankündigung des (Interessen-) Vertreters der Zeugin, diese werde ein „Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO“ geltend machen, ist nicht geeignet, die bisherige Bewertung der Beweislage nachhaltig zu erschüttern. Die Ankündigung wird mit folgenden beiden Sätzen begründet:

„Darüber hinaus hat sie sich mit Herrn A. ausgesprochen. Man möchte nach der Haftentlassung nun doch wieder heiraten.“

aa) Die Formulierung, „man möchte nach der Haftentlassung nun doch wieder heiraten“, ist gänzlich unverbindlich und erfüllt die Voraussetzungen eines nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO bestehenden (und nach § 56 StPO auf Verlangen glaubhaft zu machenden) Verlöbnisses nicht.

aaa) Die Wahl des unpersönlichen Indefinitpronomens „man“ lässt bereits offen, ob es sich um einen Wunsch der Zeugin oder des Angeklagten handelt oder ob es um einen übereinstimmenden Wunsch geht.

bbb) Aber selbst wenn letzteres feststünde, wäre kein Verlöbnis dargelegt. Denn bei einem Verlöbnis handelt es sich um ein (nicht notwendig öffentliches) gegenseitiges und von beiden Seiten ernst gemeintes Eheversprechen (vgl. BGH NJW 1972, 1334). Die vom Rechtsanwalt gewählte Formulierung legt unter keinem Gesichtspunkt nahe, dass es hier um mehr als ein unverbindliches Anliegen geht. Die Unverbindlichkeit wird sprachlich noch dadurch gesteigert, dass ausgeführt wird, die Protagonisten wollten „nun doch wieder heiraten“, als ob der Verwender selbst nicht an die Richtigkeit der Bekundung glaubte, nachdem sich die Beteiligten mehrfach umentschieden hätten. Dass sich zwei Menschen ein ernsthaftes gegenseitiges Eheversprechen gegeben haben, ist der Formulierung jedenfalls nicht zu entnehmen.

ccc) Nicht befassen muss sich der Senat somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt damit, ob es sich bei dem – behaupteten – Eheversprechen um eine wirksame und damit strafprozessual zu beachtende Vereinbarung handelt. Zweifel daran könnten sich dadurch ergeben, dass die Zeugin bekundet hat, der Angeklagte habe sie für den Fall einer belastenden Aussage mit dem Tode bedroht. In diesem Zusammenhang könnte auch zu prüfen sein, ob ein polizeilicher Vermerk vom 10. Juni 2022 Bedeutung erlangt. In diesem heißt es, eine Person, der Geheimhaltung zugesichert worden sei, habe angegeben, der Beschwerdeführer beabsichtige, die Zeugin X. zu töten. Dies könnte Zweifel daran begründen, dass die Zeugin ihren Wunsch zu heiraten freiwillig geäußert hat. Gleichzeitig entstünden Zweifel an der Ernstlichkeit des (möglicherweise) vom Angeklagten geäußerten Heiratswunsches.“

Drum prüfe, wer sich ewig bindet – aber 25 Jahre lang…?

Ein zivilrechtlicher Fall, aber: Die Ausführungen in OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.02.2011 – 3 W 73/10, auf den ich erst jetzt gestoßen bin, können auch im Strafverfahren von Bedeutung sein. Nämlich die Frage: Was ist davon zu halten, wenn sich eine Zeuge auf ein 25 Jahre zurück liegendes Eheversprechen – ein Verlöbnis – beruft? Zeugnisverweigerungsrecht – ja oder nein? Man kann wegen des langen Zeitraum sicherlich daran zweifeln, ob damals ernsthaft die Ehe versprochen worden ist und ob noch die Absicht der Eheschließung besteht. Aber, wenn es glaubhaft gemacht wird, geht an dem Verlöbnis wohl kein Weg vorbei. So das OLG Stuttgart:

Von diesen Grundsätzen ausgehend tritt der Senat der Ansicht des Erstgerichts bei, dass die Zeugin M. zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist. Die mit G.M. geschlossene Ehe wurde durch Urteil vom 06.12.1978, rechtskräftig seit 06.02.1979, geschieden (Anlage B 5). Die Zeugin hat inzwischen das Bestehen eines Verlöbnisses mit dem Beklagten in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB eidesstattlich versichert (Bl. 293/295 d.A.). Danach besteht nach wie vor die feste Absicht, mit dem Beklagten die Ehe zu schließen. Eine ausreichende Glaubhaftmachung im Sinne von §§ 386 Abs. 1, 294 ZPO liegt somit vor. Bei dieser Sachlage spricht vieles dafür, dass es sich bei den im Termin vom 15.07.2010 gemachten Angaben über ein bestehendes Verlöbnis nicht lediglich um eine vorgeschobene Behauptung mit dem Ziel handelte, von einem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen zu können (OLG Köln, StraFo 2002, 131). Die Glaubhaftmachung unterscheidet den hier zu beurteilenden Sachverhalt auch von demjenigen, der der zitierten Entscheidung des AG Göttingen zugrundegelegen hat, weshalb der darin aufgestellte Leitsatz zur Beweiswürdigung nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragen werden kann.“

Aber nachfragen wird man ja mal dürfen 🙂 :-).