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Strafe II: Beihilfe der Mutter am Mordversuch, oder: Milderung des „Beihilfestrafrahmens“

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Im zweiten „Strafeposting“ stelle ich dann das BGH, Urt. v. 16.07.2026 – 5 StR 125/26 – vor.

Das LG hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren und gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dagegen gerichtete auf den Strafausspruch beschränkte Revision der StA hatte mit der Sachrüge Erfolg.

Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„1. Der zur Tatzeit im August 2018 inhaftierte und wegen der verfahrensgegenständlichen Tat mittlerweile zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Sohn der Angeklagten beabsichtigte, sich im Rahmen eines „Rockerkrieges“ in H. als Anführer der „M. “ an dem Anführer der „H. “ (Nebenkläger) zu rächen, den er für einen im Jahr 2016 verübten Anschlag auf sich und seine damalige Lebensgefährtin S. verantwortlich machte. Er organisierte über einen Mitgefangenen einen Attentäter, der den Nebenkläger für 10.000 Euro überraschen und erschießen sollte. Die in den Tatplan eingeweihte Angeklagte unterstützte das Vorhaben, indem sie sich an der Suche nach dem Anführer der „H. “ beteiligte, dem gedungenen Mörder ein auf ihrem Mobiltelefon gespeichertes Bild des Nebenklägers zeigte und eine für die Tatausführung relevante Telefonverbindung zwischen ihrem inhaftierten Sohn und S. herstellte. Durch ihre Unterstützungshandlungen im Vorfeld förderte sie die Tat; zugleich bestärkte sie hierdurch die weiteren Tatbeteiligten in ihrem Tatentschluss.

Kurz vor Mitternacht des 26. August 2018 gab der Attentäter als Beifahrer des von S. geführten Autos bei einem Halt an einer Ampel durch das geöffnete Beifahrerfenster in Tötungsabsicht fünf Schüsse auf Kopf und Oberkörper des arglosen Nebenklägers ab, der bei geöffnetem Fahrerfenster mit seinem Auto neben ihnen stand. Neben Kopfverletzungen erlitt dieser einen Steckschuss im Bereich des vierten und fünften Brustwirbels, was zu einer schweren Schädigung des Rückenmarks mit der Folge einer unheilbaren Querschnittslähmung führte. Ihre Freude hierüber brachte die Angeklagte mit den Worten zum Ausdruck, die Querschnittslähmung sei „eine noch größere Strafe als der Tod“.

2. Das Landgericht hat das Attentat als einen versuchten (Heimtücke-) Mord in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung gewertet und die Angeklagte wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Die Strafe hat es dem nach § 23 Abs. 2, § 49 StGB und § 27 Abs. 2, § 49 StGB (doppelt) gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten) entnommen.“

Und zur Strafzumesssung heißt es dann:

„2. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet, weil schon die Strafrahmenwahl der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

a) Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist daher ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist aber dann geboten, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20 Rn. 7 mwN).

b) Gemessen daran kann die Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 StGB – trotz des auch insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2017 – 2 StR 166/17, NStZ-RR 2018, 102, 103) – keinen Bestand haben. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidung, ob von der fakultativen Strafmilderung Gebrauch gemacht wird, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände zu treffen ist, wobei den versuchsbezogenen wie insbesondere der Gefährlichkeit des Versuchs und der Nähe zur Tatvollendung besonderes Gewicht zukommt. Es hat daher folgerichtig das „verheerende“ Tatbild und die Verletzungsfolgen berücksichtigt. Die Erwägungen, mit denen es trotz der – vom Generalbundesanwalt zu Recht als desaströs beschriebenen – Tatfolgen in Form einer unheilbaren Querschnittslähmung die Versuchsmilderung begründet hat, weisen aber Rechtsfehler auf:

aa) Nach den Urteilsfeststellungen wollte sich der Sohn der Angeklagten mit der Tat an dem Nebenkläger für einen vermeintlich von diesem verübten Anschlag rächen. Bei dem Attentatsplan handelte es sich indes von Beginn an um ein gemeinschaftliches Vorhaben. Die in den Tatplan eingeweihte Angeklagte machte sich das Tatmotiv zu eigen, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass sie die Tatfolgen in Form einer Querschnittslähmung als eine „noch größere Strafe als den Tod“ begrüßte. Der danach von Anfang an auf Selbstjustiz hinauslaufende Tatplan hätte das Landgericht zur Prüfung drängen müssen, ob die Angeklagte aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelte (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2025 – 5 StR 423/25, NStZ 2026, 44, 46). Einer strafschärfenden Verwertung hätte nicht entgegengestanden, dass für die anderweitig verurteilten Haupttäter lediglich das Mordmerkmal der Heimtücke und nicht auch das der niedrigen Beweggründe festgestellt worden ist. Denn die insofern ergangenen Urteile entfalten Rechtskraftwirkungen nur für jene Angeklagten und binden bei der Beurteilung der von diesen verwirklichten Mordmerkmale in Bezug auf die Angeklagte im vorliegenden Urteil nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 – 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1, 9).

bb) Das Landgericht hat strafmildernd eingestellt, dass die Angeklagte „nur wegen Vermögensdelikten vorbestraft“ ist. Zwar müssen nicht einschlägige Vorstrafen nicht stets einen (bestimmenden) strafschärfenden Umstand bei der Strafbemessung darstellen (vgl. allgemein hierzu BGH, Urteile vom 19. Februar 2008 – 5 StR 512/07 Rn. 13; vom 4. August 1971 – 2 StR 13/71, BGHSt 24, 198, 199; Beschluss vom 7. März 2001 – 2 StR 21/01 Rn. 5; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 46 Rn. 38; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 650 ff.). Nicht angehen kann es aber, solche Vorstrafen als Strafmilderungsgrund einzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 2023 – 1 StR 284/22 Rn. 19; vom 15. Juli 2020 – 2 StR 288/19 Rn. 23).

cc) Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die strafmildernde Erwägung, der Angeklagten „dürfte es“ innerhalb des patriarchalisch dominierten Familiengefüges „nur eingeschränkt möglich gewesen sein“, sich der Beteiligung an der Ausführung des Racheplanes ihres Sohnes zu widersetzen, keine Tatsachengrundlage in den Urteilsgründen findet und sie sich danach als bloße Vermutung darstellt. Für einen Beleg hätte umso mehr Anlass bestanden, als an anderer Stelle in den Urteilsgründen Umstände festgestellt sind, die der strafmildernden Erwägung des Landgerichts widerstreiten. Zum einen beteiligte sie sich am Tattag nicht an der Suche nach dem Opfer, obwohl ihr Sohn sich hierüber ihr gegenüber erbost zeigte. Danach war sie ohne weiteres in der Lage, sich den Forderungen ihres Sohnes zu entziehen. Zum anderen zeigte sie sich über die Querschnittslähmung des Geschädigten als Folge der Tat erfreut, weil das aus ihrer Sicht „eine noch größere Strafe als der Tod“ sei. Dies belegt ein ureigenes Tatinteresse der Angeklagten, was gegen eine bloß notgedrungene Tatbeteiligung spricht.

c) Die Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Strafausspruches. Der Senat kann angesichts der mit Blick auf das Tatbild und die schwerwiegenden Folgen für das Tatopfer sehr milden Strafe nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einem rechtsfehlerfreien Vorgehen zu einer höheren Strafe gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).“

Strafe II: Strafmilderungsgrund „Aufklärungshilfe“, oder: Benennung des unbekannten „Partners“

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann hier den BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 5 StR 8/26 – vor, der in einem Verfahren ergangen ist, in dem der Angeklagte wegen Beilhilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug verurteilt worden ist. Die Revision hatte hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg:

„2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer das Vorliegen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht geprüft und die Strafe aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zugemessen hat.

a) Nach § 46b StGB kann die Strafe gemildert werden, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, freiwillig Wissen preisgibt, das wesentlich dazu beiträgt, eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO aufzudecken, wenn diese im Zusammenhang mit seiner Tat steht. Wenn der Offenbarende im Rahmen der Aufklärungshilfe Teile einer oder die gesamte Tatserie eines Mittäters aufdeckt, an der er selbst jedenfalls in Abschnitten beteiligt war, kann dies für die Annahme des vertypten Milderungsgrundes nach § 46b StGB genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 5 StR 332/23, NStZ 2025, 351; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46b Rn. 46).

b) Gemessen hieran erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nicht erörtert hat. Denn nach den in der Beweiswürdigung nachgeschobenen Feststellungen hatte der Angeklagte gegenüber den Ermittlungsbeamten des Zolls am 23. November 2020 anlässlich seiner geständigen Beschuldigtenvernehmung den gesondert verfolgten A. als seinen Partner benannt, der den Beamten bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen sei. Danach hätte sich die Strafkammer veranlasst sehen müssen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe hinsichtlich der verurteilten Tat vorliegen.

c) Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht. Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.“

Strafe II: Vergewaltigung und Doppelverwertung, oder: Gesamtstrafe/Härteausgleich/Bewährungswiderruf

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Im zweiten Posting habe ich dann eine (kleine) Zusammenstellung von Entscheidungen, die sich in der letzten Zeit angesammelt haben. Es handelt sich um:

Wird bei der Strafzumessung „auch die gemeinschaftliche Begehungsweise strafschärfend“ berücksichtigt, wird dem dem Angeklagten zur Last gelegt, die Taten mittäterschaftlich begangen zu haben, womit bei einem Bandendiebstahl somit gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen wird. 

Die Erwägungen, dass der seit 2016 im Bundesgebiet lebende Angeklagte durch die Vergewaltigung seiner Ehefrau, bei der er ihr unter Einsatz eines Messers eine erhebliche Gesichtsverletzung beibrachte und sie dadurch entstellte, seine Macht über sie demonstrieren wollte und er sich als „Familienoberhaupt“ in Frage gestellt sah, lassen besorgen, dass das von der deutschen Rechtsordnung jedermann garantierte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben verkannt wurde. 

2. Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte „wie ein Hund vor die Tür gesetzt“ worden sei, erweist sich insbesondere als unvereinbar mit deren Zweckbestimmung, eine möglichst umfassende staatliche Prävention für besonders vulnerable Opfer häuslicher Gewalt zu gewährleisten. Selbst wenn derartige Gefühle gehegt worden sein sollten, wäre deren strafmildernde Berücksichtigung von der Rechtsordnung nicht gedeckt.

1. Die Nichteinbeziehung einer Geldstrafe entgegen § 55 StGB kann für den Angeklagten einen die Revision begründenden Nachteil darstellen, wenn die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

2. Bei der Frage, ob ein Härteausgleich zu gewähren ist, ist § 43 S. 2 StGB n.F. zu berücksichtigen.

Ein möglicher Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen. Die Annahme eines übermäßigen Gesamtvollstreckungsübels liegt bei Intensiv- oder Serientätern und bei hoher Rückfallgeschwindigkeit nicht nahe.

Der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht es zwar nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war und eine neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist. Doch sind bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich daraus ergeben, dass der Angeklagte nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre.

Strafe II: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs, oder: Versuchsmilderung nach Gesamtwürdigung

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann das OLG Braunschweig, Urt. v. 14.07.2025 – 1 ORs 20/25 – zur Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern vor.

Der Angeklagte ist im Berufungsverfahren, nachdem vom AG eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt worden war, vom LG noch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft und die des Nebenklägers, die keinen Erfolg hatte. Das landgerichtliche Urteil hat beim OLG auch hinsichtlich der Strafzumessung Bestand. Das begründet das OLG recht umfangreich:

„2. Der Strafausspruch hält den Angriffen der Revisionen ebenfalls stand.

Die Kammer hat ihrer Strafzumessung zu Recht den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zugrundegelegt, da dieser im vorliegenden Fall nach der Milderung des Strafrahmens des § 176c Abs 1 StGB gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB ist identisch mit dem Strafrahmen der zugleich verübten sexuellen Nötigung gem. § 177 Abs. 5 StGB.

Die Entscheidung der Kammer, eine Verschiebung des Strafrahmens des § 176c Abs. 1 Nr. 2a StGB gem. §§ 23, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, weist keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Liegt ein Versuch vor oder ist das nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht auszuschließen, hat der Richter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob er den milderen Sonderstrafrahmen zugrunde legen will. Aus den Urteilsgründen muss hervorgehen, dass ihm die Möglichkeit der Strafmilderung bewusst war und dass er sie erwogen hat. Auch muss das Urteil verdeutlichen, von welchem Strafrahmen die Kammer ausgegangen ist. Die formelhafte Wendung, die Strafe sei wegen Versuchs gemildert worden, genügt nicht, denn sie gibt nicht zu erkennen, von welchem Strafrahmen ausgegangen und was der Milderung zugrunde gelegt worden ist. (vgl. Murmann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 23, Rn. 43).

Die Begründung für oder gegen eine Strafrahmenmilderung muss erkennbar machen, dass die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte Beachtung gefunden haben und in die Abwägung einbezogen wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Faktoren vorzunehmen, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. September 1989, 2 StR 353/89, juris, Rn. 12; Urteil vom 15. Juni 2004, 1 StR 39/04, juris, Rn. 10; Urteil vom 22. November 2017, 2 StR 166/17, juris, Rn. 17).

Diesen Anforderungen ist die Kammer, auch eingedenk des begrenzten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs, nach dem die Entscheidung des Tatgerichts bis zur Grenze der Vertretbaren hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2004, 1 StR 39/04, juris, Rn. 14), gerecht geworden.

Die Kammer hat alle wesentlichen Gesichtspunkte, die für oder gegen eine Versagung der Versuchsmilderung sprechen können, gesehen und gewertet.

Sie hat ausgeführt, sie habe zunächst die relative Nähe zum Taterfolg berücksichtigt. Der Angeklagte habe bereits den nackten Penis zwischen die nackten Pobacken des Kindes gedrückt und sein Glied dazwischen hin- und hergerieben. Gleichwohl habe sie (auch) in die Bewertung einbezogen, dass der Angeklagte bei der Tat nicht alle für die Herbeiführung des Erfolges erforderlichen Handlungen unternommen habe. So habe er keine Hilfsmittel verwendet, habe nicht mit der Hand oder den Fingern nachgeholfen, was die Herbeiführung des Taterfolges hätte begünstigen können, sein Penis sei bei der Tat nicht vollständig erigiert gewesen und es habe sich insgesamt um einen wenige Minuten dauernden Übergriff gehandelt. Erschwerend hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass sich der Übergriff im familiären und vertrauten Umfeld des Jungen ereignet habe, wobei der Angeklagte bewusst das Vertrauen des Kindes und dessen Mutter ausgenutzt habe. Daneben hat die Kammer auch die Tatfolgen für das Kind (Beeinträchtigungen in seiner Lebensführung in den darauffolgenden Wochen und Monaten, Traumatherapie, kurzfristiger Vertrauensverlust zu anderen ihm nahestehenden Personen [z.B. dem Großvater], nicht altersentsprechendes Sexualverhalten) sowie die Folgen für die Eltern des Kindes berücksichtigt. Schließlich hat die Kammer erschwerend das deutlich unter der Schutzaltersgrenze liegende Alter des neunjährigen Kindes, die große Berührungsintensität, die Nichtverwendung eines Kondoms und die tateinheitliche Verwirklichung von drei Tatbeständen berücksichtigt, wobei insbesondere die durch das Festhalten des Jungen angewendete Gewalt den Unrechtsgehalt der Tat gesteigert habe, auch wenn das Kind allenfalls leichte Schmerzen verspürt habe.

Jedoch seien – so die Kammer – bei der anzustellenden Gesamtabwägung gewichtige Umstände für den Angeklagten zu berücksichtigen, nämlich dass es sich um einen spontan gefassten Tatentschluss gehandelt habe, der Angeklagte die Tat nicht vorbereitet und einen Tatort in der Öffentlichkeit gewählt habe, an dem Entdeckungsgefahr bestanden habe, so dass die Kammer die kriminelle Energie des Angeklagten als verhältnismäßig gering einschätze. Für den Angeklagten spreche weiter, dass er weder vor noch nach der Tat strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, die Tat längere Zeit (2 Jahre 5 Monate) zurückliege und sich der Angeklagte in der Berufungsverhandlung vollständig und uneingeschränkt geständig eingelassen habe, was zwar erst zu einem recht späten Zeitpunkt des Verfahrens geschehen sei, aus Sicht der Kammer aber auch die bereits stattgefundene Reflexion seines Fehlverhaltens zeige. Auch habe er Umstände der Tat eingeräumt, deren Nachweis ohne seine geständige Einlassung deutlich erschwert gewesen wären. Er habe sich in der Berufungshauptverhandlung für die Tat entschuldigt und als Beitrag zur Wiedergutmachung des Schadens eine Zahlung von 6.000,- € angeboten. Er habe freiwillig über den Zeitraum von zwei Jahren eine Psychotherapie absolviert, wenngleich es sich nicht um eine Sexualtherapie oder um eine Behandlung gehandelt habe, die allein auf eine spezifische Aufarbeitung des gegenständlichen sexuellen Übergriffs gerichtet gewesen sei. Indes sei auch der inkriminierte Sachverhalt im Rahmen der Behandlung zur Sprache gekommen, worin jedenfalls zum Ausdruck komme, dass der Angeklagte bereit sei, sich mit sich und seiner Tat auseinanderzusetzen. Der Angeklagte sei auch weiterhin therapiebereit. Als Ersttäter sei der Angeklagte besonders haftempfindlich; aufgrund des außer Vollzug gesetzten Haftbefehls habe ihm eine freiheitsentziehende Maßnahme unmittelbar gedroht. Schließlich sei die Tat auch für den Angeklagten nicht ohne Folgen geblieben. Er habe seine Wohnung verloren und sei innerhalb der Verwandtschaft aufgrund der Tat weitgehend isoliert.

Wenn die Kammer nach alldem eine Strafmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, hat der Senat als Revisionsgericht dies hinzunehmen. Rechtsfehler, die ein Eingreifen durch den Senat ermöglichen und notwendig machen würden, lässt die Entscheidung der Kammer für eine Versuchsmilderung nicht erkennen.

Soweit die Staatsanwaltschaft meint, eine größere Nähe zur Vollendung eines schweren sexuellen Missbrauchs sei nicht vorstellbar, zudem habe die Kammer keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass dem Angeklagten überhaupt Hilfsmittel wie z.B. eine Gleitcreme zur Verfügung gestanden hätten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Kammer hat in dem Zusammenhang u.a auch darauf abgestellt, dass der Angeklagte weder seine Hand noch seine Finger zu Hilfe genommen habe, um, wenngleich das so von der Kammer nicht ausdrücklich bezeichnet wird, indes aus dem Zusammenhang geschlossen werden kann entweder seinem Penis die richtige Richtung bzw. mehr Druck zu geben oder den Anus des Jungen zu weiten oder seine eigene Erektion zu verstärken. Dies wäre dem Angeklagten auch während des nur wenige Minuten dauernden Übergriffs möglich gewesen, so dass der von der Generalstaatsanwaltschaft gesehene vermeintliche Widerspruch nicht besteht. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft weiter darauf abstellt, dass der Penis des Angeklagten nach den Feststellungen der Kammer nicht vollständig erigiert war, es ihm mithin gar nicht möglich gewesen sei, eine Tatvollendung überhaupt zu erreichen, hätte er dazu wie ausgeführt seine Hand zu Hilfe nehmen können.

Soweit die Staatsanwaltschaft darauf abstellt, die Kammer habe außer Acht gelassen, dass der Nebenkläger mehrfach bekundet habe, der Penis des Angeklagten sei „in seinem Po“ bzw. „in dem Loch“ gewesen, verkennt sie, dass die Kammer dies ausweislich ihrer Beweiswürdigung gerade nicht feststellen konnte. Solche Umstände dürfen dann bei der Abwägung im Rahmen der Strafzumessung ebenfalls nicht verwendet werden. Gleiches muss für das subjektive Empfinden des Tatopfers gelten. Wenn eine Tat nach den Urteilsfeststellungen nicht vollendet worden ist, ist dies auch bei der Abwägung zugrunde zu legen. Unabhängig davon stellt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer eigenen Abwägung, die sie in unzulässiger Weise an die Stelle der Kammer zu setzen versucht, allein auf die Nähe zur Vollendung der Tat ab und lässt sämtliche andere Gesichtspunkte außer Acht. Dies genügt der erforderlichen Gesamtabwägung jedoch gerade nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2013, 2 StR 353/13, juris, Rn. 5).

Der Staatsanwaltschaft ist hingegen zuzugestehen, dass die Kammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne den Umstand, dass die Kindesmutter den Angeklagten aufgrund der Tat der Wohnung verwiesen hat, zu Unrecht als strafmildernden Umstand berücksichtigt hat, da solche Nachteile, die der Täter entweder bewusst riskiert hat oder die sich ihm aufdrängen mussten, i.d.R. nicht zu einer Milderung führen (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 46, Rn. 34d). Dass das Verhalten des Angeklagten die fristlose Kündigung eines wohl bestehenden Mietverhältnisses rechtfertigt, liegt auf der Hand. Der Senat kann jedoch aufgrund der zahlreichen weiteren strafmildernden Umstände, die die Kammer zuvor benannt und damit (wohl) stärker gewichtet hat, ausschließen, dass die Kammer ohne Berücksichtigung dieser Folge der Tat für den Angeklagten die Strafe höher als geschehen festgesetzt hätte.

Auch die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung gem. § 56 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB ist angesichts des
eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs rechtsfehlerfrei. Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung ist dem Tatrichter ein weiterer Beurteilungsspielraum zuerkannt, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2023, 6 StR 98/23, juris, Rn. 3, m.w.N.; OLG Braunschweig, Urteil vom 22. März 2023, 1 Ss 40/22, juris, Rn. 39). Hat das Tatgericht die für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände gesehen und gewürdigt ist dessen Entscheidung vom Revisionsgericht auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Bewertung denkbar gewesen wäre. Diesen Anforderungen ist die Kammer gerecht geworden. Sie hat im Rahmen der Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) insbesondere auf die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten, seine sozio-ökonomischen Lebensbedingungen und auf die schon wenige Monate nach der Tat absolvierte Psychotherapie abgestellt sowie hinsichtlich § 56 Abs. 2 StGB zusätzlich auf die vergleichsweise hohe Geldsumme, die der Angeklagte zur Schadenswiedergutmachtung angeboten hat.“

Strafe I: Ein wenig vom BGH zur Strafzumessung, oder: Unbestraft, polizeiliche Überwachung, gleiche Strafe

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So, und heute dann Strafzumessungsentscheidungen. Es ist ein bisschen mehr als sonst, da sich einiges angesammelt hat. Hier zunächst einige BGH-Entscheidungen, allerdings nur mit „Leitsätzen“. Den Rest bitte selbst nachlesen. Hier kommen dann:

Auch im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 StGB muss die Strafe einen gerechten Schuldausgleich für das begangene Tatunrecht nach Maßgabe der Schwere der Tat und des Grads der persönlichen Schuld des Täters darstellen muss. Deshalb legen ggf. die bisherige Unbestraftheit der Angeklagten, das Gewicht ihrer Tathandlung sowie – bei einem BtM-Delikt – die Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge des Wirkstoffgehalts THC (allein) um das 1,6-fache eine vertiefte Erörterung nahe, weshalb eine Geldstrafe (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StGB) das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts ernsthaft beeinträchtigen würde.

Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten eines Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben und vermag der neue Tatrichter Feststellungen nicht zu treffen, die im ersten Rechtszug als bestimmende Zumessungstatsachen strafschärfend herangezogen worden waren, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen. Die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Bemessung der Strafe, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf zu erfahren, warum sie trotz des Wegfalls eines Strafschärfungsgrundes nun gleich hoch bestraft wird.

Allein eine polizeiliche Überwachung stellt keinen Strafmilderungsgrund dart, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Straftat hätte verhindert werden können; ein Straftäter hat keinen Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern. Es kann indes einen über die Sicherstellung hinausgehenden Strafmilderungsgrund darstellen, wenn die polizeiliche Überwachung der Tat mit dem Wegfall einer Gefahr für Rechtsgüter des Tatopfers verbunden ist. Dieses Gewicht resultiert aus dem Gewinn an Sicherheit, den eine derartige Überwachung schon während der Tatbegehung bewirkt, indem sie bereits von Beginn an die Möglichkeit für eine spätere Sicherstellung schafft und so eine tatsächliche Gefahr für die betroffenen Rechtsgüter ausschließt; insoweit reduziert sie das Handlungsunrecht zusätzlich gegenüber Fällen, in denen eine Sicherstellung trotz fehlender Überwachung letztlich gelingt.

Die erfolgte Sicherstellung der zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten dar. Entfällt durch die Sicherstellung die auch beim Besitz von Betäubungsmitteln stets bestehende abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit durch eine Weitergabe, ist dies ebenso wie beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln regelmäßig zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

Das Vorliegen insbesondere einschlägiger Vorstrafen stellt einen Strafschärfungsgrund dar. Umgekehrt vermag das Fehlen von Strafschärfungsgründen regelmäßig eine Strafmilderung nicht zu begründen.